BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 156/02Verkündet am: 28. März 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1Der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfaßt dasGrundstück nur insoweit, als das Eigentum dem Verpflichteten durch Art. 233 § 11Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte, nicht auch einen Miteigentumsanteil, dender Verpflichtete später hinzuerworben hat.BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 156/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier undDr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichtsvom 12. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil der17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweiseabgeändert.Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteiltworden ist, dem Kläger das Eigentum an den GrundstückenGemarkung A. Flur 9 Flurstück 93 und Flur 23Flurstück 104, eingetragen im Grundbuch von A. Blatt 2343, Nr. 1 und Nr. 2, zu mehr als 1/2 zu übertragen.Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Parteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Gründstücke ausder Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war E. J. auf der Grundlage derZuweisung der Grundstücke aus dem Bodenfonds als Eigentümer im Grund-buch eingetragen. E. J. verstarb am 5. Juni 1979. Er wurde von seinenTöchtern, der Beklagten und ihrer Schwester, E. J. , zu gleichen Teilenbeerbt.Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 1990 setzten dieBeklagte und E. J. den Nachlaß nach ihrem Vater dahin auseinander,daß die Grundstücke gegen Bezahlung des hälftigen Verkehrswertes an E. J. der Beklagten übertragen werden sollten. In Vollzug der Einigung vom20. September 1990 wurde die Beklagte am 21. September 1994 als Eigentü-merin in das Grundbuch eingetragen. Sie ist nicht zuteilungsfähig.Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung der Grundstücke.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten istohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionerstrebt sie die Abweisung der Klage. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht erachtet die Klage für nach Art. 233 § 11 Abs. 3,§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB begründet. Es meint, die am 20. September1990 zwischen der Beklagten und ihrer Schwester getroffene Vereinbarungbedeute keinen Vertrag mit einem Dritten im Sinne von Art. 233 § 16 Abs. 2Satz 2 EGBGB, sondern eine andere Aufteilung des Eigentums an denGrundstücken im Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, aufgrund de-ren die Beklagte mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsge-setzes alleinige Eigentümerin der Grundstücke geworden sei. Da sie nicht zu-teilungsfähig sei, habe sie die Grundstücke an den Kläger aufzulassen.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.II.Die Ausführungen der Revision zur Verfassungswidrigkeit der in Art. 233§§ 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprüche geben dem Senat aller-dings keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat dieVerfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auchangesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit derGrundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ140, 223, 231 ff) bejaht, seine Auffassung gegenüber im Schrifttum geäußertenBedenken bestätigt (Senatsurt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001,212 f) und hieran auch im Hinblick auf weitere Erkenntnisse der historischen - 5 -Situation festgehalten (Senatsurt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002,483 f).Ebensowenig wie Art. 233 §§ 11 ff EGBGB gegen das Grundgesetz verstoßen,verstoßen sie auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.III.Das angefochtene Urteil hat dennoch keinen Bestand. Ein Anspruch desKlägers auf den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken besteht nicht,soweit die Beklagte den Miteigentumsanteil ihrer Schwester an den Grundstü-cken aufgrund des Vertrages vom 20. September 1990 erworben hat. Hinsicht-lich des anderen Anteils ist der Anspruch davon abhängig, daß E. J. nicht zuteilungsfähig war.1. Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann die Auflassung desGrundstücks nur insoweit verlangt werden, als das Eigentum dem Verpflichte-ten durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte. Die Vorschriftgewährt dagegen keinen Anspruch auf Übertragung von Eigentum oder Mitei-gentum an einem Grundstück, das die Beklagte nach dem Inkrafttreten desZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes rechtsgeschäftlich erworben hat(Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 106/01, VIZ 2002, 484, 485). Deswegen istdie Klage schon nicht schlüssig, soweit der Kläger von der Beklagten die Ü-bertragung auch desjenigen Miteigentumsanteils der Beklagten an denGrundstücken verlangt, den die Beklagte von ihrer Schwester E. mit ihreram 21. September 1994 erfolgten Grundbucheintragung erhalten hat; denn seitdem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes waren die - 6 -Beklagte und ihre Schwester Miteigentümerinnen zu jeweils hälftigem Anteil(vgl. Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455 u. v.20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212, 213) mit der Folge, daß dieSchwester über ihren Anteil verfügen durfte.Hieran hat sich durch die am 25. Dezember 1993 in Kraft getretene,durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgenommene Ergän-zung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nichts geändert. Nach dieserVorschrift sind die Bruchteile der Beteiligung an dem Grundstückseigentumabweichend von den Erbanteilen zu bestimmen, wenn "die Teilhaber überein-stimmend eine andere Aufteilung der Bruchteile bewilligen". Darum handelt essich bei dem Vertrag vom 20. September 1990 nicht. Der Vertrag diente nichtdazu, die Anteile der Beklagten und ihrer Schwester an den Grundstücken ab-weichend von den Anteilen am Nachlaß zu bestimmen und eine Grundlage fürdie Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft des Verstorbenen im Sinne von § 4Abs. 3 BesitzwechselVO zu schaffen, sondern dazu, den der E. J. zu-stehenden Miteigentumsanteil an den Grundstücken entgeltlich an die Beklagtezu veräußern.2. Ob der Kläger von der Beklagten die Übertragung des Miteigentumsan den Grundstücken verlangen kann, soweit die Beklagte das Miteigentumkraft Gesetzes erworben hat, hängt davon ab, daß auch E. J. bei Ab-lauf des 15. März 1990 nicht zuteilungsfähig war und die Grundstücke deshalbin den Bodenfonds hätten zurückgeführt werden müssen. Denn das Vorhan-densein auch nur eines zuteilungsfähigen Erben schließt den Anspruch desKlägers aus (vgl. Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865,1866 u. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725). Daß nicht nur - 7 -die Beklagte, sondern auch E. J. nicht zuteilungsfähig war, hat der Klä-ger darzulegen (vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902,1903). Daran fehlt es.Dies ist von den Parteien nicht gesehen worden. Durch die Aufhebungdes angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an dasBerufungsgericht erhalten sie Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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