BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/05 Verk374ndet am: 7. Juli 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juli 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 8. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverweisen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Eigent374merin des Flurst374cks 129/26 der Flur 10 der Ge-markung H. (B. ), das sie als Acker und Wald nutzt. An der n366rdlichen Grenze des Flurst374cks zu den im Eigentum des Kl344gers stehenden Flurst374cken 129/24 und 129/25 verl344uft ein etwa 3 m breiter Weg, der den Zu-gang von einer 366ffentlichen Stra337e, dem Radelandweg, zu dem Flurst374ck der Beklagten bildet. Das Flurst374ck 129/25 grenzt an den Radelandweg. Seine Be-bauung versperrt dem dahinter gelegenen Flurst374ck 129/24 den Zugang zu die-sem. 1 - 3 - Der Kl344ger nutzt das Flurst374ck 129/24 f374r seinen Gewerbebetrieb als Tischler und Zimmermann. Der Zugang erfolgt 374ber den Weg auf dem Flurst374ck der Beklagten. 1990 einigten sich die Parteien, den Zugang durch eine Grund-dienstbarkeit zu sichern. Die Dienstbarkeit wurde gem344337 Bewilligung der Be-klagten vom 8. Oktober 1990 in das Grundbuch des belasteten Grundst374cks eingetragen. Die Bewilligung enth344lt keine Regelungen zur Unterhaltung des Weges. 2 Der Kl344ger meint, die Beklagte sei als Eigent374merin der Wegefl344che ver-pflichtet, die Verkehrssicherheit des Weges zu gew344hrleisten. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Weg von November bis M344rz eines jeden Jah-res von Schnee zu r344umen und den Weg zu streuen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es hat festgestellt, dass eine Vereinbarung zur Unterhaltung des Weges zwischen den Parteien nicht getroffen sei. Es meint, auch aus 247 1020 Satz 2 BGB ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich bei dem Weg um eine Anlage im Sinne der Vorschrift handele und die Ver-kehrssicherungspflicht als Pflicht zur Unterhaltung im Sinne von 247 1020 Satz 2 BGB angesehen werde, sei die Vorschrift nicht einschl344gig, weil der Weg von 4 - 4 - beiden Parteien genutzt werde. Da 247247 741 ff. BGB auf die Nutzung des Weges durch die Parteien keine Anwendung f344nden, k366nne keine der Parteien von der jeweils anderen verlangen, den Weg zu r344umen und zu streuen. Einem Dritten gegen374ber, der aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf dem Weg zu Schaden komme, sei jede der Parteien verantwortlich und m374sse daher im eigenen Interesse Gefahren vorbeugen, die mit der Nutzung des We-ges verbunden seien. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 II. An der Erf374llung des Winterdienstes auf dem Weg haben im Verh344ltnis zueinander grunds344tzlich beide Parteien mitzuwirken. 6 Der Weg auf dem Grundst374ck der Beklagten bildet eine Anlage im Sinne von 247 1020 Satz 2 BGB. Ob und in welcher Weise der Weg befestigt ist, ist oh-ne Bedeutung. Schon Fahrspuren bedeuten eine Anlage im Sinne der Vorschrift (Senat, Urt. v. 17. Februar 2006, V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429). Dass zumindest derartige Spuren auf dem Grundst374ck der Beklagten als Zufahrt zu den Flurst374cken der Parteien dienen, ist nach dem beiderseitigen Vortrag un-streitig. 7 Die eingetragene Berechtigung zur Benutzung des Weges l344sst den Kl344-ger Halter des Weges im Sinne von 247 1020 Satz 2 BGB sein. Die Frage, ob er den Weg angelegt hat, ist insoweit ohne Bedeutung (M374nchKomm-BGB/ Falkenberg, 4. Aufl., 247 1020 Rdn. 9; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., 247 1020 8 - 5 - Rdn. 5; Soergel/St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 1020 Rdn. 5; Staudinger/Mayer, BGB [2002], 247 1020 Rdn. 13). Die Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte f374hrt nicht dazu, dass der Kl344ger nicht Halter des Weges ist, sondern hat zur Folge, dass sich die Beklagte, sofern sich aus den Umst344nden bei der Bestellung der Dienstbarkeit nichts Anderes ergibt, gegen374ber dem Kl344ger an der Unterhaltung des Weges, zu der die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht geh366rt (Senat, BGHZ 161, 115, 122), zu beteiligen hat (Senat, aaO, 119 ff.). Das Ma337 der Ver-pflichtung der Parteien im Verh344ltnis zueinander wird von dem Umfang und der Intensit344t der beiderseitigen Nutzung des Weges bestimmt. Ist nichts anderes feststellbar, haben gem344337 247247 748, 742 BGB beide Parteien im selben Umfang zur Unterhaltung des Weges und damit zum Winterdienst auf diesem Weg bei-zutragen (Senat, aaO, 123). Das haben die Parteien bisher nicht gesehen; Feststellungen zu Umfang und Intensit344t der beiderseitigen Nutzung des Weges sind nicht getroffen. Die Aufhebung und die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit, n344heres hierzu vorzutragen. Bei der Entscheidung wird auch zu ber374cksichtigen sein, dass die Beklagte behauptet hat, der Weg sei mit einem Tor verschlie337bar gewesen, bis der Kl344ger dieses entfernt habe. Trifft dieses Vorbringen zu und sind weder die Beklagte noch ein P344chter der Beklagten bei Eis und Schnee auf die Benutzung des Weges angewiesen, konnte die Beklagte ihre Pflicht zur Verkehrssicherung auf dem Weg im Winter dadurch vermeiden, dass sie die Benutzung des Weges durch Dritte verhinder-te, indem sie das Tor verschloss. Verh344lt es sich so, ist f374r eine Verpflichtung der Beklagten gegen374ber dem Kl344ger, sich an dem Winterdienst auf dem Weg zu beteiligen, kein Raum. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Beteiligung an dem Winterdienst scheidet schlie337lich auch dann aus, wenn die Benutzung des Weges durch die Beklagte, ihre P344chter und Besucher im Verh344ltnis zur Nut- 9 - 6 - zung des Weges durch den Kl344ger und die Angeh366rigen sowie Besucher seines Betriebs von absolut untergeordnetem Ausma337 ist. Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Bad Liebenwerde, Entscheidung vom 07.01.2005 - 13 C 148/04 - LG Cottbus, Entscheidung vom 08.06.2005 - 5 S 6/05 -
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