BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 156/06 Verk374ndet am: 28. Februar 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBWasserV 247 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von 247 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlas-sung eines fr374heren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versor-gungsverh344ltnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechts-gr374nden nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt wer-den muss. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06 - LG Stendal AG Burg - 2 226 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger betreibt die Wasserversorgung als 366ffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundst374cke im Verbandsgebiet B. mit Trink- und Betriebs-wasser. Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundst374ck, dessen Wasserversorgung auf Veranlassung des Voreigent374mers seit dem 2. Januar 1999 eingestellt war. Die aus Bleirohren bestehende Anschlussleitung an die zentrale Wasserversorgung war zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines Blindstopfens am kundenseitigen Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten stellte der Kl344ger die Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue PE-Kunststoffleitung verlegte. Er verlangt von den Beklagten daf374r aufgewandte Kosten in H366he von 1.940,30 200 nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 200. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 3 Der Kl344ger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz f374r den erstellten Hausanschluss in H366he von 1.940,30 200 gem344337 247 10 Abs. 4 AVBWas-serV in Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes B. zur AVBWasserV (Erg344nzende Bestimmungen 374ber den Wasseranschluss). Zwar erfasse 247 10 Abs. 4 AVBWasserV grunds344tzlich nur die erstmalige Herstellung des Wasseranschlusses und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseran-schluss durch einen neuen ersetzt werde. Der Anschlussnehmer habe nur die Kosten der Herstellung eines Anschlusses an die Wasserversorgung, nicht die-jenigen der Unterhaltung, Sanierung oder Wiederherstellung zu tragen, die vielmehr 374ber die Wasserpreise an die Kunden weiterzugeben seien. 4 Es handele sich jedoch auch dann um Kosten der erstmaligen Herstel-lung im Sinne des 247 10 AVBWasserV, wenn zur Beendigung des Wasserbezu-ges ein alter, sanierungsbed374rftiger Hausanschluss vom Versorgungsnetz ab-getrennt worden sei und der Anschlussnehmer oder sein Rechtsnachfolger sp344-ter wieder angeschlossen und versorgt werden wolle, dazu aber eine neue Ver- 5 - 4 - sorgungsanlage hergestellt werden m374sse, weil die alte nicht mehr geeignet oder unzul344ssig geworden sei. Gemeint seien die F344lle, in denen ein An-schlussnehmer das Versorgungsverh344ltnis freiwillig beendet habe und der Ver-sorgungsunternehmer daher auch nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die vor-handene Versorgungsleitung zu erneuern und dem bisher versorgten Kunden vorzuhalten. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zwar sei der alte Hausanschluss mit den Bleirohren zum Zeitpunkt des erneuten Anschlusses des Grundst374cks noch vorhanden gewesen; er sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten bzw. eines Rechtsvorg344ngers abgetrennt worden und zum Zeitpunkt des neuen Anschlus-ses aufgrund 366ffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Versorgung des An-schlussobjektes nicht mehr geeignet und zul344ssig gewesen, so dass er habe ge344ndert werden m374ssen. 6 Ohne Erfolg bleibe auch der von den Beklagten geltend gemachte Ein-wand, die Leistungen seien nicht entsprechend der Billigkeit abgerechnet wor-den. Der Kl344ger d374rfe den tats344chlichen Aufwand pauschalierend berechnen. Aufgrund der von ihm vorgelegten Abrechnung und Kostenaufstellung sowie der von ihm offen gelegten Kalkulation habe er die entstandenen Kosten hinrei-chend schl374ssig dargetan, so dass das pauschal gebliebene Bestreiten der Be-klagten unbeachtlich sei. 7 II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Der Kl344ger hat gegen374ber den Be-klagten Anspruch auf Ersatz der Kosten in H366he von 1.940,30 200 f374r die Herstel- 8 - 5 - lung eines neuen Hausanschlusses mittels einer PE-Kunststoffleitung gem344337 247 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067, im Folgen-den: AVBWasserV). Das Berufungsgericht hat die vom Kl344ger vorgenommenen Arbeiten zu Recht als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne dieser Vor-schrift angesehen. 1. 247 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungs-unternehmen nur, vom Anschlussnehmer Kostenerstattung f374r die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und f374r Ver344nderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine 304nderung oder Erweiterung der Anlage des An-schlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gr374nden von ihm veranlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schlie337t damit die Kostenerstattung f374r Unterhal-tungsma337nahmen an der Anschlussleitung aus (BVerwGE 82, 350, 353). Sie umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten f374r die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und In-standsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses (Hermann in Her-mann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versor-gungsbedingungen f374r Elektrizit344t, Gas, Fernw344rme und Wasser, 247 10 AVBV Rdnr. 28, 30). Erneuerungskosten k366nnen nur 374ber den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (Morell, AVBWasserV, 247 10 Absatz 4 Anm. a). 9 Dies gilt im laufenden Versorgungsverh344ltnis (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 226 I ZR 24/53, NJW 1954, 1323, unter III). Der Versorgungsvertrag enth344lt neben dem rechtlichen Rahmen f374r die eigentliche Versorgung auch denjenigen f374r den Anschluss an das 366ffentliche Netz. Die Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens umfasst 226 als Einmalleistung 226 die Erstellung bzw. Ver344nderung des Anschlusses und 226 als Dauerleistung 226 dessen Vorhaltung. Ist 10 - 6 - diese Einmalleistung erbracht, erstreckt sich die aus dem Versorgungsverh344lt-nis resultierende Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses. An diese Vorhaltung kn374pfen die 247247 9 und 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzu-schusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGHZ 100, 299, 309 zu den insoweit 374bereinstimmenden Regelungen der 247247 9,10 AVBEltV). 2. Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem Versorgungsvertrag im Sinne des 247 2 AVBWasserV hat (BGHZ 100, 299, 307), endet jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverh344ltnis beendet. Eine vertragliche Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Unterhal-tung und gegebenenfalls Erneuerung des Hausanschlusses (247 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV) besteht von diesem Zeitpunkt an gegen374ber dem (ehemaligen) Kunden und Anschlussnehmer nicht mehr. Es steht dem Versorgungsunter-nehmen daher frei, ob es den Hausanschluss vom Netz abtrennt, ihn beseitigt (vgl. 247 8 Abs. 4 AVBWasserV) oder jedenfalls von einer weiteren Instandhaltung der Anschlussleitung absieht (OLG D374sseldorf, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1987, 42, 43; Morell, aaO, 247 10 Absatz 3 Anm. bc). Auch soweit der Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens steht (247 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 AVBWasserV), unterliegt dieses Handlungspflichten in Bezug auf die Anschlussleitung nach Beendigung des Versorgungsverh344ltnis-ses nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht. 11 Dies kann dazu f374hren, dass bei einem sp344teren Antrag auf Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags der alte Hausanschluss entweder nicht mehr vorhanden oder zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgr374nden nicht mehr geeignet ist, ohne dass das Versorgungsunterneh-men dies zu vertreten hat. Der neue Kunde kann wegen der zwischenzeitlichen Einstellung des Wasserbezugs regelm344337ig auch nicht erwarten, dass ein fr374her 12 - 7 - erstellter Hausanschluss zur Versorgung des Grundst374cks noch uneinge-schr344nkt zur Verf374gung steht. Der Abschluss eines Versorgungsvertrags be-gr374ndet zwar f374r ihn 374ber den Anspruch auf Versorgung hinaus zun344chst einen Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des Hausanschlusses. Dabei handelt es sich jedoch um die "erstmalige" Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne von 247 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, f374r die das Versorgungsunterneh-men Erstattung der notwendigen Kosten vom Anschlussnehmer verlangen kann, nicht anders, als wenn das Grundst374ck zuvor 374berhaupt noch nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen w344re. Die erforderliche Neuer-richtung oder Reparatur des Anschlusses ist unter diesen Umst344nden keine Un-terhaltungsma337nahme im laufenden Versorgungsverh344ltnis, deren Kosten das Versorgungsunternehmen zu tragen h344tte. 3. So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts hat der fr374here Grundst374ckseigent374mer und An-schlussnehmer 1999 den Wasserbezug eingestellt und das Versorgungsver-h344ltnis mit dem Kl344ger beendet. Dass der Hausanschluss schon w344hrend der Dauer dieses Versorgungsverh344ltnisses von dem Kl344ger h344tte erneuert werden m374ssen, macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der nur mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschluss ist in der Folge-zeit zwar nicht beseitigt worden, war aber 226 wie auch die Revision nicht in Zwei-fel zieht 226 im Zeitpunkt der von den Beklagten im Jahr 2004 beantragten Wie-deraufnahme der Versorgung aufgrund 366ffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht mehr zul344ssig, weil von den verlegten Bleirohren eine m366gliche Gesundheitsge-f344hrdung ausging. Deshalb musste mittels einer PE-Kunststoffleitung ein neuer Hausanschluss errichtet werden. Dabei handelt es sich, weil in der Zwischen-zeit im Hinblick auf das Grundst374ck der Beklagten keine Anschluss- und Ver-sorgungspflicht des Kl344gers bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende Unterhaltungsma337nahme, sondern um eine erneute "erstmalige" Erstellung des 13 - 8 - Hausanschlusses im Sinne von 247 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, f374r die der Kl344ger Erstattung der von ihm geltend gemachten 226 der H366he nach von den Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen 226 Kosten verlangen kann. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1473/05 - LG Stendal, Entscheidung vom 11.05.2006 - 22 S 26/06 -
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