BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 156/06 Verk374ndet am: 24. Juni 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KunstUrhG 247 22, 247 23, 247 37 BGB 247 242 (A), 247 823 Abs. 1 (Ah), 247 1004 Abs. 1 a) Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung 374ber ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpr344sidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Ver366ffentlichung von Fotos, die die betroffene Poli-tikerin bei nachfolgender privater Bet344tigung zeigen (hier: Eink344ufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. b) Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotore-porter zu einer gewissen Bel344stigung der Politikerin gef374hrt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Anspr374che auf Auskunft dar374ber, welche Fotos gefer-tigt und dem beklagten Presseorgan 374berlassen wurden, und auf Heraus-gabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2006 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-den ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landge-richts Berlin vom 22. November 2005 abge344ndert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin schied am 27. April 2005 aus dem Amt der Ministerpr344si-dentin von Schleswig-Holstein aus. In der Folge wurden in der von der Beklag-ten herausgegebenen "Bild"-Zeitung drei Fotos ver366ffentlicht, mit denen der 1 - 3 - Artikel vom 28. April 2005 "Danach ging Heide erst mal shoppen" illustriert war. Die Fotos zeigen die Kl344gerin bei privaten Eink344ufen im Anschluss an ihr Aus-scheiden aus dem Amt der Ministerpr344sidentin. Der Artikel befindet sich unmit-telbar anschlie337end an die Berichterstattung 374ber die politischen Ereignisse in Kiel am 27. April 2005. 2 Die Beklagte lie337 auch am Folgetag Fotografen vor dem Haus der Kl344ge-rin warten und hinter ihr herfahren. Die Kl344gerin beanstandet die Ver366ffentli-chung der Fotos, ferner dass sie am 27. April 2005 und am Folgetag von Re-portern der Beklagten verfolgt und fotografiert worden sei. Sie h344lt die Fertigung der Fotos an beiden Tagen f374r rechtswidrig. Auf die Klage hat das Landgericht Berlin die Beklagte zur Unterlassung der Bildver366ffentlichung verurteilt. Es hat sie ferner verurteilt, dar374ber Auskunft zu erteilen, welche Bildnisse der Kl344gerin sie in Besitz hat, die sie aufgrund der Beobachtung der Kl344gerin am 27. und 28. April 2005 von drei Fotografen erhal-ten und in Besitz hat. Schlie337lich hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Kl344gerin von Anwaltskosten in H366he von 2.219,90 200 f374r die Rechtsverfolgung freizustellen. 3 Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Unterlas-sungsklage abgewiesen. Der Auskunfts- und Zahlungsklage hat es nur teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, der Kl344gerin Auskunft zu erteilen, welche Bildnisse sie von der Kl344gerin in Besitz hat, die sie auf Grund der von der Beklagten erteilten Auftr344ge, die Kl344gerin zu beobachten und zu fotografie-ren, am 28. April 2005 durch drei namentlich genannte Fotografen erhalten hat, ferner dazu, die Kl344gerin von der Inanspruchnahme durch ihre Rechtsanw344lte in H366he von 800,79 200 freizustellen. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, welche beide Parteien einge-legt haben. Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2006, 369 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Fotos von den Eink344ufen am 27. April 2005 nicht mehr verbreite. Die Fotos stellten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Die Kl344gerin sei seinerzeit als absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen gewesen. Zum einen habe sie als langj344hrige Ministerpr344sidentin eines Bundeslandes bis zu diesem Tage eine herausragende Stellung in der deutschen Politik eingenommen und damit auch eine Leitfigur dargestellt, zumal sie ein solches Amt als bislang einzige Frau in der Bundesrepublik Deutschland inne gehabt habe. Dieser Rang habe nicht etwa mit der Stunde des Amtsverlus-tes geendet. Zum anderen sei es von zeitgeschichtlicher Bedeutung, wie ein hochrangiger Politiker aus seinem Amt scheide. 6 Im Rahmen der gebotenen Abw344gung gem344337 247 23 Abs. 2 KUG sei zwar ein gewisses Anonymit344tsinteresse der Kl344gerin zu ber374cksichtigen. Auch habe das Verhalten der Reporter f374r die Kl344gerin eine nicht unerhebliche Bel344stigung dargestellt. Gleichwohl m374ssten die Belange der Kl344gerin hier zur374cktreten. Die streitgegenst344ndlichen Fotos, welche die Kl344gerin vor einer Salat-Theke, in ei-nem Bekleidungsgesch344ft neben Kleiderst344ndern bzw. vor dem Schaufenster eines Schuhgesch344ftes zeigten, seien unverf344nglich und in einem frequentier- 7 - 5 - ten Einkaufszentrum aufgenommen. Ferner habe die Kl344gerin w344hrend ihrer Amtszeit einzelne Einblicke in ihr Privatleben gestattet und sich u.a. beim Ein-kaufen auf Flohm344rkten - wenn auch nicht von Lebensmitteln oder Kleidung - fotografieren lassen. Vor allem m374ssten sich Inhaber eines 366ffentlichen Amtes auch nach den Ma337st344ben des EGMR eine Beobachtung im Alltagsleben eher gefallen lassen. Bei einer Person in f374hrender politischer Position k366nne ein Bericht 374ber das private Verhalten durchaus einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Die fraglichen Fotos seien an eben dem Tag gefertigt worden, als die Kl344gerin nach rund 12 Jahren im Amt der Ministerpr344-sidentin abgel366st wurde, was nach der Landtagswahl vom 20. Februar 2005 und nach den f374r die Kl344gerin erfolglosen vier Wahlg344ngen in der Landtagssit-zung vom 17. M344rz 2005 allgemein gro337e Beachtung gefunden habe. Auch ha-be die Kl344gerin ihre Betroffenheit 374ber die Vorg344nge deutlich zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund sei ein erhebliches Interesse der 326ffentlich-keit an dem Verhalten der Kl344gerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuer-kennen und es habe Bezug zur politischen Debatte, wie sich die bisherige Re-gierungschefin in dieser Situation pr344sentiert habe. Die Beklagte sei indes zu Recht zur Auskunft 374ber ihren Besitz an Bild-nissen der Kl344gerin verurteilt worden, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 gehe. Die Fortsetzung der Observation habe das allgemeine Pers366nlichkeits-recht der Kl344gerin verletzt, so dass die Aufnahmen von diesem Tage im Sinne von 247 37 KUG widerrechtlich hergestellt worden seien. Zum einen k366nne die Beklagte kein vergleichbares Berichterstattungsinteresse an den privaten Aktivi-t344ten der Kl344gerin wie am Tage des Abschiedes aus dem Amt f374r sich reklamie-ren. Zum anderen habe sich die Beklagte 374ber mittlerweile umf344nglichen Pro-test der Kl344gerin hinweg gesetzt. 8 - 6 - Der Auskunftsanspruch folge aus 247 242 BGB, weil die Kl344gerin naturge-m344337 in Unkenntnis 374ber das Fotomaterial der Beklagten sei und gem344337 247 37 Abs. 1 KUG Vernichtung der Aufnahmen verlangen k366nne bzw. - wie in ihrer Stufenklage geschehen - eine ersatzlose Herausgabe zur Wahl stellen d374rfe. 9 10 Der Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten sei nur teilweise begr374ndet, weil f374r das Abmahnschreiben vom 28. April 2005 und das Abschluss-schreiben vom 8. Juni 2005 nur eine einheitliche Gesch344ftsgeb374hr ( VV Ziffer 2400 RVG ) entstanden sei . II. Die dagegen gerichteten Revisionen bleiben weitgehend ohne Erfolg. 11 A. Revision der Kl344gerin zum Unterlassungsanspruch 12 Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kl344gerin kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos zusteht. 13 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Zul344ssig-keit von Bildver366ffentlichungen durch die Presse nach dem abgestuften Schutz-konzept der 247247 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 f.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 ff.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.), das sowohl verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 101, 361 ff.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923 ff.; 2006, 2835 f.; 2836 ff.; AfP 14 - 7 - 2008, 163 ff.) als auch der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 ff. - von Hannover gegen Deutschland und NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) entspricht. Danach besteht eine Ausnahme von dem grunds344tzlichen Einwilli-gungserfordernis des 247 22 KUG bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitge-schichte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), wobei die Verbreitung eines Bildnisses aller-dings unzul344ssig ist, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). Ma337gebend f374r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Das betrifft vor allem auch Bilder von Personen, deren Abbildung wegen ihres zeitgeschichtlichen Bezugs als bedeutsam anzusehen ist, so dass von daher ein durch ein echtes Informationsbed374rfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an einer bild-lichen Darstellung zu bejahen ist. Zu diesem Personenkreis k366nnen insbeson-dere Monarchen, Staatsoberh344upter sowie herausragende Politiker geh366ren (Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; 158, 218, 220, m.w.N.). Allerdings verbietet sich eine schematische Einordnung; die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabh344ngig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei ver366ffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzel-fallbezogene Abw344gung zwischen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 220; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - aaO, S. 1136 f.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO, S. 1284; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922, jeweils m.w.N). 15 Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vor-g344nge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeit- 16 - 8 - geschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der 326ffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt es, dass die Presse innerhalb der ge-setzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was 366ffentliches Interesse be-ansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beitr344ge da-von nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163 , 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO, jeweils m.w.N.). Allerdings ist nicht mit jedweder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominen-ter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden, der es f374r sich allein rechtfertigt, die Belange des Pers366nlichkeitsschutzes zur374ckzustellen. Die Presse darf deshalb keinen schrankenlosen Zugriff auf Bilder von Personen mit zeitgeschichtlicher Bedeutung nehmen, vielmehr sind Bildver366ffentlichungen nur insoweit gerechtfertigt, als dem Publikum sonst M366glichkeiten der Mei-nungsbildung vorenthalten werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 393; BVerfG, AfP 2008, 163, 168 Nr. 73). F374r Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsin-teresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Sie stehen in besonderem Ma337e f374r bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen, bieten vielen Menschen Orientierung bei eigenen Lebensentw374rfen, werden zu Kristallisati-onspunkten f374r Zustimmung oder Ablehnung und erf374llen Leitbild- oder Kon-trastfunktionen. Der Kreis berechtigter Informationsinteressen der 326ffentlichkeit ist gerade bei Politikern nicht auf skandal366se, sittlich oder rechtlich zu bean-standende Verhaltensweisen begrenzt, vielmehr d374rfen auch die Normalit344t des Alltagslebens oder in keiner Weise anst366337ige Handlungsweisen der 326ffentlich- 17 - 9 - keit vor Augen gef374hrt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Es w374rde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensf374hrung die-ses Personenkreises einer Berichterstattung au337erhalb der von ihnen ausge374b-ten Funktionen grunds344tzlich entzogen (vgl. BverfGE 101, 361, 390 f.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 60, 64). Auch der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte erkennt ein ge-steigertes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteu-re an, wobei nicht nur die Amtsf374hrung, sondern unter besonderen Umst344nden auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein k366nnen (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, NJW 2004, 2647, 2650 Nr. 64). Er unterscheidet zwischen Politi-kern ("politicians/personnes politiques") und sonstigen im 366ffentlichen Leben oder im Blickpunkt der 326ffentlichkeit stehenden Personen ("public figu-res/personnes publiques") sowie der gew366hnlichen Privatperson ("ordinary per-son/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung 374ber gew366hnliche B374r-ger engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des 366ffentli-chen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schw344chsten sei (vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 59 ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht ohnehin nur wenig Spielraum, die Gew344hrleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zur374cktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, - Gro337e Kammer -, Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich, 247 45; EGMR, NJW 2006, 1645, 1647 Nr. 68 f. - Pedersen und Baadsgaard gegen D344nemark). Dabei ge-n374gt es, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fra-gen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden (vgl. EGMR, NJW 2006, 591, 593 Nr. 45 - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). 18 - 10 - 2. Gemessen daran ist die Abw344gung, die das Berufungsgericht hinsicht-lich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos vorgenommen hat, nicht zu bean-standen. 19 20 a) Es stellt zutreffend darauf ab, dass die fraglichen Fotos, welche die Kl344gerin in einer unverf344nglichen Situation in einem frequentierten Einkaufs-zentrum zeigen, an dem Tag gefertigt wurden, als die Kl344gerin nach rund zw366lf-j344hriger Amtszeit als Ministerpr344sidentin abgel366st wurde und dass nach der Landtagswahl vom 20. Februar 2005 die Landtagssitzung vom 17. M344rz 2005 mit den vier f374r die Kl344gerin erfolglosen Wahlg344ngen in der 326ffentlichkeit gro337e Beachtung gefunden habe, dass ein erhebliches Interesse der 326ffentlichkeit an dem Verhalten der Kl344gerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuerkennen sei und dass die Information dar374ber, wie sich die bisherige Regierungschefin in dieser Situation pr344sentierte, einen Bezug zur politischen Debatte gehabt habe. Die Revision der Kl344gerin erkennt selbst zutreffend, dass ein Interesse der 326ffentlichkeit daran bestand, dar374ber informiert zu werden, wie die Kl344-gerin den Verlust ihrer Stellung als Ministerpr344sidentin bew344ltigte und wie sie ihr Leben nach dem Abschied aus der Politik gestaltete . Von diesem Ausgangs-punkt her ist die Annahme verfehlt, die Kl344gerin habe von der Presse ab dem Zeit-punkt ihres Amtsverlusts wie jedwede Privatperson behandelt werden m374ssen. Sie blieb trotz des Amtsverlusts eine bedeutende Politikerin und das Verhalten solcher Personen muss auch nach einem Misserfolg wie etwa einem spektakul344ren Amts-verlust Gegenstand 366ffentlicher Diskussion sein k366nnen. Das Verhalten von Politi-kern in solchen Situationen, in denen sich Wut, Entt344uschung und Frustration ma-nifestieren k366nnen, kann wertvolle Anhaltspunkte nicht nur f374r die Einsch344tzung der jeweiligen Person im Verlauf ihrer weiteren politischen Laufbahn, sondern auch f374r die Beurteilung des politischen Geschehens im Allgemeinen geben. 21 - 11 - b) Der Ansicht der Revision, zu der Diskussion 374ber diese gesellschafts-politisch bedeutsame Thematik h344tten die am 27. April 2005 gefertigten Fotos nichts Wesentliches beitragen k366nnen, weil sie Momentaufnahmen darstellten, die lediglich die Neugier 374ber das Privatleben der Kl344gerin und ihre Gef374hlsver-arbeitung h344tten befriedigen sollen, kann nicht gefolgt werden. Sicherlich zielen derartige Bildaufnahmen darauf ab, die mediale Darstellung auch in gewisser Weise unterhaltend zu gestalten, wie es insbesondere auch dem hier betroffe-nen Presseorgan entspricht. Indes kann auch der "blo337en Unterhaltung" ein Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Unter-haltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Medienbet344tigung, der am Schutz der Pressefreiheit teilhat (vgl. BVerfGE 35, 202, 222; 101, 361, 390; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO). 22 Die Unterhaltsamkeit des Inhalts einer Berichterstattung oder seiner Aufmachung ist eine h344ufig wichtige Bedingung zur Gewinnung 366ffentlicher Aufmerksamkeit und damit gegebenenfalls auch zur Einwirkung auf die 366ffentli-che Meinungsbildung. Dem w374rde eine Betrachtungsweise nicht gerecht, die das Interesse der B374rger an Unterhaltung stets nur als auf die Befriedigung von W374nschen nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung gerichtet ansieht. Vielmehr kann Unterhaltung auch Realit344tsbilder vermitteln und Gespr344chsgegenst344nde zur Verf374gung stellen, an die sich Dis-kussionsprozesse anschlie337en k366nnen, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und damit wichtige gesell-schaftliche Funktionen erf374llen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfG, aaO; vgl. auch EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 13. Dezember 2005, Beschwerde-Nr. 66298/01 u.a., Wirtschafts-Trend-Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen 326sterreich, 247 49 f.). Dabei muss 23 - 12 - auf der Ebene des Politikbetriebs beachtet werden, dass heutzutage die profes-sionalisierte Politikvermittlung auch seitens der politischen Akteure in gro337em Umfang durch unterhaltende Elemente gepr344gt ist. 24 Zwar bedarf es auch vor diesem Hintergrund gerade bei unterhaltenden Inhalten der abw344genden Ber374cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, AfP 2008, 163, 167 Nr. 65; Senatsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO), doch darf dies nicht zu einer zu weitgehenden Einschr344nkung der Presseberichterstattung f374hren. Die politischen Akteure m374ssen sich am Ma337stab ihrer Sph344re messen lassen und k366nnen sich, soweit ein Informations-interesse der 326ffentlichkeit besteht, der Berichterstattung der Presse nicht ohne Weiteres unter Berufung auf ihre Privatheit entziehen, wenn sie etwa auf Miss-erfolgserlebnisse in bestimmter Weise reagieren. c) Dem wird die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Ab-w344gung gerecht. Dass die ver366ffentlichten Fotos im Kontext mit der - von der Kl344gerin nicht beanstandeten - Wortberichterstattung (vgl. dazu etwa Senatsur-teile BGHZ 158, 218, 223; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; Se-natsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO; BVerfG, AfP 2008, 163, 167 Nr. 68) 374ber die Abwahl der Kl344gerin und ihrem dem unmittelbar folgenden Ver-halten stehen, zieht auch die Revision der Kl344gerin nicht in Zweifel. Die Bilder zeigen die Kl344gerin zudem in einer unverf344nglichen Situation beim Einkaufen und betreffen keinesfalls den Kernbereich ihrer Privatsph344re (vgl. dazu Senats-urteil BGHZ 131, 332, 338; BVerfG, AfP 2008, 163, 169 Nr. 87, jeweils m.w.N.). 25 Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - was das Berufungsgericht nicht verkennt - das von der Kl344gerin behauptete Vorgehen der Bildreporter eine erhebliche Bel344stigung dargestellt hat. Zwar k366nnen f374r die Gewichtung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes auch die Umst344nde der 26 - 13 - Gewinnung der Abbildung, etwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam sein (vgl. BVerfG, AfP 2008, 163, 167 Nr. 69; EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, aaO, S. 2650, Nr. 59, 68), doch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgericht unter den besonderen Umst344nden des Streitfalls angesichts der turbulenten, ein erhebliches Interesse der 326ffentlichkeit verursachenden Ereig-nisse dem Berichterstattungsinteresse Vorrang vor dem Pers366nlichkeitsschutz der Kl344gerin einger344umt hat. B. Revision der Beklagten 27 28 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der Auffassung des Berufungs-gerichts, die Beklagte sei zu Recht zur Auskunft 374ber ihren Besitz an Bildnissen der Kl344gerin verurteilt worden, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 gehe, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass unter besonderen Um-st344nden ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn eine Rechtsverlet-zung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Ver-letzer unschwer erteilt werden kann (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 7 zur Auskunft 374ber den Verbreitungsumfang, m.w.N.). Unter den Umst344nden des vorliegenden Falls w344re freilich die Auskunft zur Rechtsverfolgung nur erforderlich, wenn der Kl344-gerin der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe bzw. Vernichtung der Bilder zust374nde. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. 29 30 1. Die Voraussetzungen des vom Berufungsgericht zitierten 247 37 Abs. 1 KUG liegen nicht vor. Die fraglichen Fotos sind nicht widerrechtlich verbreitet oder 366ffentlich zur Schau gestellt worden. Allerdings wird ein Beseitigungsan-spruch aus 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bejaht, wenn bereits durch die An- - 14 - fertigung von Fotos das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Abgebildeten ver-letzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieses Eingriffstatbestandes ist und durch ihn der durch den Eingriff hervorgerufene St366rungszustand aufrechterhal-ten wird (vgl. OLG M374nchen, NJW-RR 1996, 93, 95; OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 1434, 1435; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rn. 4 m.w.N.). 31 Dabei ist allerdings, soweit es, wie im vorliegenden Fall, um Pressefotos geht, in Betracht zu ziehen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei m366glichst umfassender Informationsbeschaffung gew344hrleistet ist, die Art und Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig ange-sehen werden kann (vgl. KG, AfP 2008, 199, 201 f. m.w.N.; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rn. 25). Ferner ist zu bedenken, dass ein Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe in das unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stehende Recht der Presse auf Vorhaltung eines Pressearchivs eingreift und verfassungsrechtlich allenfalls dann unbedenklich sein kann, wenn die Verbreitung des Bildmaterials zeitlich unbegrenzt unzul344ssig ist (vgl. Wen-zel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rn. 5). 2. Nach diesen Ma337st344ben besteht der von der Kl344gerin geltend ge-machte Anspruch nicht. 32 a) Die Anfertigung der Fotos am 28. April 2005 war nicht rechtswidrig. Die Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, dass das Informations-interesses der 326ffentlichkeit daran, wie die Kl344gerin den Amtsverlust verarbeite-te, ebenso wie am Vortag bestand, so dass dem Pers366nlichkeitsschutz der Kl344-gerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zukam. Insoweit kann auf die Ausf374hrungen oben zu A Bezug genommen werden. Das dort bejahte Informationsinteresse war nicht 374ber Nacht abgeklungen, sondern bestand fort. 33 - 15 - Auch f374r den 28. April 2005 geben die Umst344nde, unter denen die Fotos gefertigt wurden, keinen Anlass, dem Pers366nlichkeitsschutz Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse zu geben. Die Nachstellung durch die Reporter der Beklagten mag f374r die Kl344gerin in der gegebenen Situation besonders l344stig gewesen sein, zumal sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte damit 374ber mittlerweile umf344nglichen Protest der Kl344gerin hinweg setz-te. All das rechtfertigt es indes nicht, bereits die Anfertigung der Fotos als rechtswidrig anzusehen. 34 Wie oben bereits ausgef374hrt, muss sich ein Politiker am Ma337stab seiner Sph344re messen lassen und kann sich deshalb einer dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit Rechnung tragenden Berichterstattung und also auch der die-se vorbereitende (Foto-) Recherche nicht ohne Weiteres unter Berufung auf seine Privatsph344re entziehen. Zwar erfordert das Informationsinteresse nicht, dass sich ein Politiker, nachdem 374ber die ausl366senden Ereignisse bereits um-fangreich berichtet worden ist, gegen seinen erkl344rten Willen Dauerverfolgun-gen und Dauerbel344stigungen durch Fotoreporter aussetzen lassen muss. Die Presseberichterstattung wird nicht unverh344ltnism344337ig beeintr344chtigt, wenn sie sich unter besonderen Umst344nden zeitweise auf eine Wortberichterstattung be-schr344nken muss. Jedoch ist hier die Grenze, jenseits der die Berichterstattung trotz des fortbestehenden Informationsinteresses eingeschr344nkt werden muss, durch das von der Kl344gerin vorgetragene gerade einmal zwei Tage andauernde Verhalten der Reporter der Beklagten nicht 374berschritten. 35 Das Berufungsgericht stellt insoweit lediglich fest, obwohl die Kl344gerin am fr374hen Abend des 27. April 2005 gemeinsam mit der stellvertretenden Re-gierungssprecherin von einem der Fotografen verlangt habe, ihr nicht mehr zu folgen, und die Regierungssprecherin diese Aufforderung am 28. April 2005 gegen374ber einem Foto-Redakteur und telefonisch gegen374ber einem Redakteur 36 - 16 - der Beklagten wiederholt habe, sei auch nach Darstellung der Beklagten von ihren Mitarbeitern kein Ende der Beschattungsaktion in Aussicht gestellt wor-den. Das reicht nicht aus, um die Fertigung der Fotos als rechtswidrig anzuse-hen. 37 b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ver366ffent-lichung der Bilder unter keinen Umst344nden zul344ssig w344re. Nach der Rechtspre-chung des erkennenden Senats kann die Ver366ffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden; denn die Ver366ffentlichung k366nnte sich in einem bestimmten Kontext als zul344ssig erweisen (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 und BGHZ 174, 262 ff. = VersR 2008, 552 f.). F374r die Zul344ssigkeit ei-ner Bildver366ffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abw344gung zwischen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und dem Interesse des Abgebilde-ten an dem Schutz seiner Privatsph344re, wobei die begleitende Wortberichter-stattung eine wesentliche Rolle spielen kann. Eine solche Interessenabw344gung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie ver366ffentlicht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 174, 262 ff. aaO). Im vorliegenden Fall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Fotos vom Tag nach der Abwahl der Kl344gerin - ungeachtet der f374r die Kl344gerin unangenehmen Art der Beschaffung - in einem geeigneten Kontext zul344ssigerweise ver366ffentlicht werden k366nnen. Die Kl344gerin macht selbst nicht geltend, dass es sich etwa um Fotos aus dem Bereich der Intimsph344re handele, deren rechtm344337ige Ver366ffentlichung in jedem Fall ausgeschlossen ist. 38 3. Die Auskunftsklage muss deshalb abgewiesen werden. Der erkennen-de Senat hat dar374ber hinaus die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Stu-fenklage) insgesamt abgewiesen. Ein Anspruch auf Abgabe der Versicherung 39 - 17 - an Eides Statt (2. Stufe) scheidet mangels eines Auskunftsanspruchs aus. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung der Fotos (3. Stufe) besteht nach den vorstehenden Ausf374hrungen nicht. Eine R374ckgabe der Sache an das Land-gericht zur Entscheidung 374ber die beiden unerledigten Stufen w344re deshalb ei-ne blo337e F366rmelei, so dass das Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang abweisen kann (vgl. BGHZ 94, 268, 275; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 254 Rn. 14). C. Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten zum Freistellungsan-spruch 40 Da der Kl344gerin weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch die mit der Stufenklage geltend gemachten Anspr374che zustehen, besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten. Auch insoweit ist die Klage abzuweisen. Insoweit hat lediglich die Revision der Beklagten Erfolg. 41 Auf die Frage, ob das Berufungsgericht den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten deswegen nur teilweise f374r begr374ndet halten durfte, weil f374r das Abmahnschreiben vom 28. April 2005 und das Abschlussschreiben vom 8. Juni 2005 eine einheitliche Gesch344ftsgeb374hr ( VV Ziffer 2400 RVG ) entstanden sei, kommt es demnach nicht an. Insoweit sei zur Rechtslage deshalb lediglich auf das Senatsurteil vom 4. M344rz 2008 (VI ZR 176/07 - AfP 2008, 192 f., m.w.N.) verwiesen. 42 - 18 - III. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - 27 O 787/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 9 U 251/05 -
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