BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 156/07 Verk374ndet am: 22. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 5 Nr. 1 a) Wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart ist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Liegt dieser Ort au337erhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung, so findet nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung. b) Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO k366nnen die Parteien den Erf374l-lungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertrags-wirklichkeit aufweist. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07 - OLG D374sseldorf LG M366nchengladbach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. Mai 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in M. , macht gegen die Beklagte, ein englisches Unternehmen mit Sitz in London, aus abgetretenem Recht Kaufpreisforderungen der t374rkischen Unternehmen I. und G. (im Folgenden: Ver-k344ufer) geltend. Mit Schreiben jeweils vom 3. November 2003 teilten die Ver-k344ufer der Beklagten mit, dass aufgrund eines mit der Kl344gerin abgeschlosse-nen Factoring-Vertrages alle Forderungen aus der Gesch344ftsverbindung an die Kl344gerin und die A. Bank Corporation plc abgetreten seien und zuk374nf-tige Zahlungen auf das Konto der A. Bank Corporation plc bei der N. 1 - 3 - -Bank AG Essen zu leisten seien. Die Beklagte best344tigte dies unter dem 5. November 2003 226 in deutscher 334bersetzung 226 wie folgt: "Wir best344tigen den Erhalt und die Vereinbarung dieser Abtretungsanzeige. Zu-k374nftige Zahlungen werden ausschlie337lich an die vorstehende Bankverbindung erfolgen." Von M344rz bis Juni 2004 lieferten die Verk344ufer der Beklagten Textilien und stellten ihr einen Gesamtbetrag von 452.719,70 GBP in Rechnung. Die Be-klagte zahlte durch 334berweisung auf das bezeichnete Konto, nahm aber 226 ne-ben weiteren K374rzungen 226 jeweils einen Abzug von 25 % von jeder Rechnung vor. 2 Mit ihrer Klage macht die Kl344gerin die restliche Kaufpreisforderung gel-tend. Sie ist der Ansicht, dass f374r die Klage deutsche Gerichte international zu-st344ndig seien, und behauptet, dass die Verk344ufer und die Beklagte f374r die Liefe-rung jeweils den Incoterm FOB vereinbart h344tten und nach t374rkischem Recht Geldschulden am Sitz des Gl344ubigers zu erf374llen seien. 3 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344n-digkeit als unzul344ssig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen ge-richtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 7 Die deutschen Gerichte seien international nicht zust344ndig. Die Frage der Zust344ndigkeit richte sich allein nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344n-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden auch: Verordnung). Nach Art. 2, 60 EuGVVO sei die Beklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Gro337bri-tannien zu verklagen. Eine Ausnahmevorschrift, die einen Gerichtsstand am Sitz der Kl344gerin begr374nde, greife nicht ein. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO begr374nde keinen deutschen Gerichts-stand. Der autonom zu bestimmende Erf374llungsort sei hier Gro337britannien, da dies der Ort sei, an dem die Waren tats344chlich geliefert worden seien. Die Ver-einbarung des Incoterms FOB 344ndere daran nichts. FOB stelle keine andere Vereinbarung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dar, sondern habe prim344r Bedeutung f374r die Gefahrtragung, auch wenn sich dadurch gegebenen-falls nach nationalem Recht der Erf374llungsort ver344ndere. Sei der Erf374llungsort einmal bestimmt, bleibe er f374r alle Anspr374che aus dem Vertragsverh344ltnis ma337-geblich. Deshalb sei auch die zum fr374heren Rechtszustand ergangene Ent-scheidung des OLG Celle (IPRax 1999, 456) nicht einschl344gig, die die M366glich-keit einer 304nderung des Erf374llungsortes nach erfolgter Abtretung bejaht habe. 8 - 5 - Eine Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, c EuGVVO. Nur wenn 226 wie hier wegen des Erf374llungsorts Gro337britannien nicht der Fall 226 der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ermit-telte Erf374llungsort au337erhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung l344ge, k366nnte gem344337 Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, c EuGVVO das deut-sche Kollisionsrecht zur Bestimmung des Erf374llungsortes herangezogen wer-den. Selbst dies unterstellt, l344ge der Erf374llungsort aber in der T374rkei, nicht in Deutschland. Wegen der Einheitlichkeit des Erf374llungsbegriffs bliebe es dabei, so dass ein deutscher Gerichtsstand jedenfalls nicht gegeben sei. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass gem344337 Art. 2 Abs. 1 EuGVVO grunds344tzlich jeder vor dem f374r seinen Wohnsitz zust344ndigen Gericht zu verklagen ist, soweit nicht eine der davon abweichenden Vorschrif-ten der Verordnung eingreift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann Letzteres aber auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Vortrags der Kl344gerin nicht verneint werden. 10 Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohn-sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch in einem anderen Mitglied-staat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Anspr374che aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re. F374r den Verkauf beweglicher Sachen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dahin erg344nzt, dass im Sinne dieser Vorschrift 226 und sofern nichts anderes ver-einbart worden ist 226 der Erf374llungsort der Verpflichtung f374r den Verkauf beweg- 11 - 6 - licher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten geliefert werden m374ssen. In Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in F344llen, in denen Buchstabe b nicht an-wendbar ist, Buchstabe a gilt. 12 1. Voraussetzung f374r das Vorliegen eines Vertragsgerichtsstands ist zu-n344chst, dass ein Vertrag oder Anspr374che aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff "Vertrag oder An-spr374che aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwen-dung des 334bereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gew344hrleisten (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 226 Rs. C-265/02, IPRax 2004, 334 226 Frahuil SA ./. Assitalia Spa, Rdnr. 22 m.w.N.). Vertragliche Anspr374che liegen (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegen374ber einer anderen freiwillig eine Verpflich-tung eingegangen ist (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 226 Rs. C-51/97, Slg. 1998, I S. 6511 226 R351union europ351enne SA u.a. ./. Spliethoff222s Bevrachtingskan-toor BV u.a., Rdnr. 15, 17 m.w.N; vom 17. September 2002 226 Rs. C-334/00, Slg. 2002, I S. 7357 226 Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, Rdnr. 23; vgl. auch Stadler in: Festschrift f374r Musielak, 2004, S. 569 ff.). Es reicht aus, wenn der Kl344ger vertragliche An-spr374che schl374ssig behauptet (EuGH, Urteil vom 4. M344rz 1982 226 Rs. 38/81, Slg. 1982, S. 825 226 Effer SpA ./. Kantner). 13 b) Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Zwar ist die Kl344gerin nicht Partei der zwischen der Beklagten und den Verk344ufern abgeschlossenen Kaufvertr344-ge, so dass sich im vorliegenden Verfahren nicht die Vertragsparteien selbst gegen374berstehen. Die Tatsache, dass die Kl344gerin eine vertragliche Forderung 14 - 7 - aus abgetretenem Recht geltend macht, schlie337t es jedoch ein, dass sie sich auf den zwischen den urspr374nglichen Vertragsparteien bestehenden Gerichts-stand berufen kann (OGH 326sterreich, Beschluss vom 11. Mai 2005 226 9 Ob 104/04s, IPRax 2006, 489, 490; Martiny in: Festschrift f374r Geimer, 2002, S. 641, 661; Mankowski, EWiR 2004, 379 f.; Hau, IPRax 2006, 507 f.; Czernich/ Tiefenthaler, Kurzkommentar Europ344isches Gerichtsstands- und Vollstre-ckungsrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 18; Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, 2007, Art. 5 Rdnr. 67; Schlosser, JZ 2004, 408, 409). Zwar kann ein Zessionar nicht im Kl344gergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzust344ndigkeit 226 wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers 226 einem besonderen Schutz des urspr374nglichen Gl344ubi-gers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004 226 Rs. C-433/01, JZ 2004, 407 226 Freistaat Bayern ./. Blijdenstein, Rdnr. 25 ff. m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der Grund f374r den besonderen Gerichtsstand f374r vertragliche Streitigkei-ten liegt in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erf374llungsorts (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 226 Rs. C-386/05, NJW 2007, 1799 226 Color Drack GmbH ./. Lexx International Vertriebs GmbH, Rdnr. 22 f.). Diese besondere Verbindung besteht unabh344ngig davon, ob vertragliche Anspr374che auf Dritte 374bergegangen sind. Jedenfalls der zwischen den ur-spr374nglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht daher auch dem Zessionar offen (OGH, Beschluss vom 11. Mai 2005, aaO). 15 2. Der urspr374ngliche Vertragsgerichtsstand liegt f374r die Kaufpreiszah-lungspflicht in Deutschland, wenn 226 wie die Kl344gerin behauptet 226 zwischen den Kaufvertragsparteien die Erf374llung der streitgegenst344ndlichen Forderungen in Deutschland vereinbart worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kl344gerin kann entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ein Erf374llungsort in Deutschland und mithin die internationale Zust344ndig- 16 - 8 - keit der deutschen Gerichte nicht verneint werden (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGV-VO). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet 226 den Vortrag der Kl344gerin, die Lieferung der Kaufsache sei in der T374rkei erfolgt, revisions-rechtlich unterstellt 226 vorliegend nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung. 17 a) Zwar geht das Berufungsgericht zun344chst zutreffend davon aus, dass der Erf374llungsort nach dem vorrangig zu pr374fenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO autonom zu bestimmen ist. Im Rahmen der Verordnung wird der Lie-ferort als autonomes Ankn374pfungskriterium festgelegt, das auf s344mtliche Klagen aus ein- und demselben Vertrag 374ber den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur f374r diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 24 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 226 VIII ZR 184/07, ZGS 2008, 390, Tz. 18 m.w.N.). Bei bereits erfolgter Lieferung kommt es auf den Ort an, an dem tats344chlich geliefert worden ist (Gei-mer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 142 f.; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rdnr. 47; Ferrari, IPRax 2007, 61, 66 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGV-VO aber nicht in Gro337britannien, sondern in der T374rkei und damit au337erhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung, wenn der 226 im Fol-genden revisionsrechtlich zu unterstellende 226 Vortrag der Kl344gerin zutrifft, dass die Lieferung gem344337 einer zwischen den Parteien vereinbarten FOB-Klausel in der T374rkei erfolgte. aa) Ist zwischen den Kaufvertragsparteien der Incoterm FOB vereinbart, hat der Verk344ufer die von ihm f374r den Export freizumachende Ware an Bord des vom K344ufer zu benennenden Schiffes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1975 226 VIII ZR 34/74, WM 1975, 917, unter II) zu liefern. Mit 334berschreiten der 18 - 9 - Schiffsreling gehen Gefahren und Kosten auf den K344ufer 374ber. Der K344ufer hat die Ware am Lieferort zu 374bernehmen und tr344gt die Verantwortung f374r den Haupttransport, die Durchfuhr durch Drittstaaten und die Einfuhr in das Be-stimmungsland (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., Anhang (6) Incoterms 4. FOB; Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, FOB Rdnr. 10 ff.; Lehr, VersR 2000, 548, 555). bb) Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO der Verschiffungshafen ist, wenn auf-grund einer FOB-Vereinbarung geliefert wurde (House of Lords, Urteil vom 20. Februar 2008 226 [2008] UKHL 11 226 Othon Ghalanos Limited v. Scottish & New-castle International Limited, EuLF 2008, I S. 95, Tz. 48 ff., 55; Czernich/ Tiefenthaler, aaO, Art. 5 Rdnr. 35; Magnus, IHR 2002, 45, 48; Ferrari, aaO, S. 66; Rauscher in: Festschrift f374r Heldrich, 2005, S. 933, 942; Hess/Pfeiffer/Schlosser, The Brussels I-Regulation (EC) No 44/2001, 2008, D III Rdnr. 187; Piltz, IHR 2006, 53, 55; ders., NJW 2002, 789, 793, Fn. 50). 19 cc) Dem schlie337t sich der Senat an. Anders als bei einem Versendungs-kauf fallen bei der Lieferung auf der Grundlage einer FOB-Klausel der Lieferort und der Ort, an dem der K344ufer die Ware zu 374bernehmen hat, nicht auseinan-der (vgl. Incoterms 2000, 4. FOB unter A. Nr. 4 und 5 sowie B. Nr. 4 und 5, ab-gedruckt bei Baumbach/Hopt, aaO). Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf die streitige Frage, welcher Ort der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ma337gebliche Lieferort ist, wenn es sich bei dem zu Grun-de liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008, aaO, m.w.N., und Hau, IPRax 2009, 44 f. m.w.N.), nicht an. 20 Die Verordnung bezweckt, die Vorschriften 374ber die internationale Zu-st344ndigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zust344ndigkeitsvorschriften zu 21 - 10 - vereinheitlichen, die in hohem Ma337e vorhersehbar sind. Sie soll den Rechts-schutz der in der Gemeinschaft ans344ssigen Personen in der Weise verbessern, dass ein Kl344ger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter entsprechend vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 f.). Diesem Ziel entspricht es, bei einer vertraglich vereinbarten FOB-Klausel den Verschiffungshafen als Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO anzusehen (House of Lords, aaO, Tz. 51 f.). Dieser ist ohne weiteres identifizierbar und von den Parteien ohne Schwierigkeiten voraussehbar. Er weist ferner eine enge Verkn374pfung mit dem Vertrag auf, weil er dem Ort ent-spricht, an dem der K344ufer die Ware 374bernimmt und Gefahr und Kosten auf ihn 374bergehen. Dagegen ist der Bestimmungsort der Ware dem Verk344ufer unter Umst344nden nicht bekannt; er kann zudem nach 334bernahme der Ware w344hrend des Transports 226 beispielsweise aufgrund eines Weiterverkaufs 226 304nderungen unterliegen. dd) Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus konse-quent, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Lieferung tats344chlich gem344337 einer von den Kaufvertragsparteien vereinbarten FOB-Klausel erfolgt ist. Revisionsrechtlich ist daher im Folgenden zugunsten der Kl344gerin zu unterstel-len, dass dies der Fall ist und damit der Erf374llungsort gem344337 Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO au337erhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung liegt, so dass nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung findet (Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO). 22 b) Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO k366nnen die Parteien 226 wie bisher schon im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 des Br374sseler EWG-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 23 - 11 - 1968 (EuGV334) 226 den Erf374llungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zu-sammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (zu Art. 5 Nr. 1 EuGV334 EuGH, Urteil vom 28. September 1999 226 Rs. C-440/97, NJW 2000, 719 226 GIE Groupe Concorde u.a. ./. Kapit344n des Schiffes "Suhadiwarno Panjan" u.a., Rdnr. 28 m.w.N.; Czernich/Tiefenthaler, aaO, Art. 5 Rdnr. 21; Geimer/Sch374tze, aaO, Art. 5 Rdnr. 124; Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 35; M374nchKommZPO/ Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVO Rdnr. 38; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 11; Wipping, Der europ344ische Gerichtsstand des Erf374llungsortes 226 Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, 2008, S. 229 f.; Murmelter, Der Ge-richtsstand des Erf374llungsortes im Europ344ischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 210; Klemm, Erf374llungsortvereinbarungen im Europ344ischen Zivilverfahrens-recht, 2005, S. 65 f.; Rauscher, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Br374ssel I-VO Rdnr. 43; zweifelnd Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 29. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 5). Insoweit r374gt die Revision zu Recht, dass das Berufungsge-richt den Vortrag der Kl344gerin, zwischen den Kaufvertragsparteien sei die Erf374l-lung der abgetretenen Forderungen in Deutschland durch die von der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 3./5. November 2003 vereinbart worden, 374ber-gangen hat. Ob die von den Verk344ufern und der Beklagten unterzeichneten und so-dann an die Kl344gerin 374bersandten Schreiben vom 3./5. November 2003 so aus-zulegen sind, dass sie 374ber die blo337e Kenntnisnahme der Beklagten von der Abtretung hinaus die Vereinbarung eines 226 deutschen 226 Erf374llungsorts f374r die streitgegenst344ndlichen Zahlungsanspr374che enthalten, kann der Senat indes mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschlie-337end beurteilen. Das Berufungsgericht geht unbeanstandet davon aus, dass die Kaufvertr344ge t374rkischem Recht unterliegen. Das gilt mithin auch f374r das Zu-standekommen und die Auslegung einer gegebenenfalls in den Schreiben vom 3./5. November 2003 enthaltenen Vereinbarung der Kaufvertragsparteien zum 24 - 12 - Erf374llungsort der Zahlungsverpflichtung (Art. 28 Abs. 1, 2, Art. 33 Abs. 2 EGBGB). Dazu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen ha-ben. III. 25 Nach dem Ausgef374hrten kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-ben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Fest-stellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Sollte der Lieferort gem344337 Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO nach den im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellun-gen tats344chlich in der T374rkei liegen, das Berufungsgericht aber entgegen der Behauptung der Kl344gerin einen vereinbarten Erf374llungsort f374r die Kaufpreiszah-lungspflicht nicht feststellen k366nnen, wird das Berufungsgericht sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, wie in diesem Fall nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO der Erf374llungsort f374r die Kaufpreiszahlungsverpflichtung zu bestimmen ist (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Ge- - 13 - richtshofs (326sterreich), eingereicht am 29. November 2007, ABl. EG Nr. C 37 vom 9. Februar 2008, S. 15, Rs. C-533/07). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 25.09.2006 - 8 O 31/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.05.2007 - I-22 U 28/07 -
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