BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 156/08 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). In Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO hat das Berufungsgericht auf der Grundlage sachverst344ndiger Beratung die H366he des Ent-sch344digungsanspruchs des Kl344gers in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kl344ger selbst vortr344gt, dass die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht m366glich w344re, ist der Schaden nicht nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern nach 247 251 Abs. 1 BGB auszugleichen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 295.000,00 200 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 82/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 U 63/05 -
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