BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 156/08 Verk374ndet am: 11. Februar 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AKB 247 12 (1) I a und b Zum Verh344ltnis der Versicherungsf344lle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugver-sicherung (Fortf374hrung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330). BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 156/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert aus der bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kas-koversicherung Ersatz f374r den versicherten Pkw Mercedes 220 T CDI. Nach seiner Behauptung ist ihm das Fahrzeug in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2005 w344hrend des Besuchs einer Gastst344tte in der D. Innenstadt gestohlen worden. Unstreitig wurde es am 24. Juni 2005 von unbekannten T344tern auf einem Anh344nger zu einem Waldst374ck nahe dem niederl344ndischen Ort S. gebracht und auf einem dort bele-genen Parkplatz in Brand gesetzt. Der Pkw brannte dabei vollst344ndig aus. 1 - 3 - 2 Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und st374tzt sich dabei auf ei-ne Reihe von Anhaltspunkten, die ihrer Meinung nach gegen die Red-lichkeit des Kl344gers sprechen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Rechtsschutzbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger habe den Nachweis von Mindesttatsachen, aus denen sich das 344u337ere Bild eines Kfz-Diebstahls ergibt, nicht erbracht. Er habe keine Zeugen f374r das Ab-stellen und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs in der angeblichen Tatnacht benannt. Auf seine eigenen Angaben aus den pers366nlichen An-h366rungen vor dem Land- und dem Berufungsgericht lasse sich der Be-weis der geforderten Mindesttatsachen nicht st374tzen, weil diese Angaben schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubw374rdigkeit begr374ndeten. Er ha-be - wie das Berufungsgericht umfangreich darlegt - seine wirtschaftli-chen Verh344ltnisse falsch dargestellt. Insbesondere sei nicht nachvoll-ziehbar erl344utert, wie er nach der Trennung von seiner fr374heren Lebens-gef344hrtin im Januar 2003, der Aufl366sung der von ihr gef374hrten GmbH, de-ren kaufm344nnischer Leiter der Kl344ger gewesen sei, trotz seiner Ende 2004 einsetzenden Arbeitslosigkeit und seines zuletzt nur sehr geringen Einkommens noch in der Lage gewesen sei, monatliche Finanzierungsra- 5 - 4 - ten in H366he von 320,28 200 aufzubringen. Das gelte vor allem auch hin-sichtlich der f374r August 2005 anstehenden Schlussrate von 17.790 200. Zu einem m366glichen Motiv, sich des l344stig gewordenen Kraftfahrzeugs mit-tels vorget344uschten Diebstahls zu entledigen, passe, dass dieses zur Beseitigung m366glicher Spuren und zugleich zum Nachweis des Verlustes verbrannt worden sei, und zwar in einer dem Kl344ger gut bekannten Ge-gend in den Niederlanden, ferner, dass am Fahrzeug keine Aufbruchspu-ren gefunden worden seien. Diese gegen ihn sprechenden Verdachts-momente habe der Kl344ger nicht ausr344umen k366nnen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil das Beru-fungsgericht nicht gepr374ft hat, ob dem Kl344ger die Versicherungsleistung deshalb zusteht, weil der Pkw durch einen Brand zerst366rt worden ist. 6 1. Nach dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden 247 12 (1) I a und b der AKB der Beklagten stehen die Versicherungsf344lle "Brand" und "Entwendung" selbst344ndig nebeneinander (vgl. dazu Se-natsurteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 unter I 1). Steht - wie hier - fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen Brand zerst366rt wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl voraus-gegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt wer-den, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entsch344digungspflichti-ger Brandschaden vorliegt (Senat aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.). Der Versicherer, der sich darauf beruft, schon der angebliche vorange-gangene Diebstahl sei vorget344uscht, wird im Hinblick auf den Versiche-rungsfall "Brand" nur leistungsfrei, wenn er den nach 247 61 VVG a.F. ge-botenen Nachweis f374hren kann, dass der Versicherungsnehmer den 7 - 5 - Brand vors344tzlich oder grob fahrl344ssig herbeigef374hrt oder veranlasst hat. Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer dabei nicht zugute. Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch las-sen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer f374r den Versi-cherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich f374r die dort zun344chst dem Versi-cherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt wer-den (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841), auf den Beweis f374r das Herbeif374hren des Versicherungsfalls 374bertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II). 2. Hat deshalb - wie hier - der Tatrichter durchgreifende Zweifel an der Behauptung des Versicherungsnehmers, das versicherte Fahrzeug sei ihm gestohlen worden, so beantwortet das noch nicht die Frage, ob der Versicherungsnehmer den sp344teren Brand selbst herbeigef374hrt hat (Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 aaO). Insoweit war hier eine recht-lich selbst344ndige Pr374fung geboten, ob der vom Kl344ger zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt, der erst mit dem unstreitigen Brand des Pkw seinen Abschluss gefunden hat, den geltend gemachten Entsch344di-gungsanspruch nach 247 12 (1) I a AKB begr374ndet. 8 3. Diese vom Tatrichter bisher vers344umte Pr374fung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat die vorgenannte Frage selbst beant-worten k366nnte. Zwar hat er mehrfach ausgesprochen, dass einer erhebli-chen Wahrscheinlichkeit f374r die Vort344uschung des vom Versicherungs-nehmer behaupteten Diebstahls zugleich eine erhebliche indizielle Be-deutung f374r die Behauptung des Versicherers zukommt, der Versiche-rungsnehmer habe auch einen sp344teren Brand des versicherten Fahr-zeugs selbst herbeigef374hrt (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO un- 9 - 6 - ter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II). Gleichwohl bleibt die W374r-digung dieses Indizes allein eine tatrichterliche Entscheidung. Der Senat kann insoweit auch der Gesamtschau der Gr374nde des Berufungsurteils nicht sicher entnehmen, dass sich das Berufungsgericht, h344tte es die rechtliche Problematik des Versicherungsfalles "Brand" erkannt, davon 374berzeugt h344tte, dass der Kl344ger diesen Versicherungsfall selbst herbei-gef374hrt hat. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/20 O 330/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2008 - 3 U 20/07 -
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