BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 156/09 vom 29. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richt e- rinnen Harsdorf - Gebhardt und D r. Brockmöller am 29. Juni 2011 beschlossen: 1. Der Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 wird im Tenor wie folgt berichtigt: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzula s- sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge richts Celle vo m 19 . Juni 2009 wird z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens einschließlich der durch die Nichtzulassungsb e- schwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. 2. Die Anhörungsrüge gegen den vorgenannten B e- schluss wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. - 3 - Gründe: 1. Der Senat hat die infolge eines Schreibversehens falsche Ang a- be des Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt. 2. Die gemäß § 321a ZPO st atthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vo r- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e- hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Par teivo r- bringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR - RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückwei sung einer Nichtzula s- sungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.) . Der Senat hat die A n- griffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde z u- rückgewiesen. Na ch der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 2 3 - 4 - 27. Nove mber 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen nicht vor. a) I n Bezug auf den Umfang des Versicherungsschutzes hat die Klägerin zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt geltend gemacht, der Versicherungsv ertrag sei anders auszulegen als vom Berufungsg e- richt und dem Senat angenommen. Einen Gehörsverstoß zeigt sie aber nicht auf. aa) Den unter Beweis gestellt en Vortrag , die Maklerin M . GmbH, die den Versicherungsvertrag für die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten ausgehandelt hatte, habe nach Eintritt der Schaden fälle mehrfach den Standpunkt eingenommen , der Versicherungsschutz reiche " bis zum Konto des Kunden " , hat der Senat berücksichtigt. Die Ausl e- gung des Versicherun gsvertrages durch das Berufungsurteil erweist sich indes auch dann nicht als rechtsfehlerhaft, wenn man diesen Vortrag als wahr unter stellt; denn er belegt nicht , dass die Vertragsparteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend eine Reg elung tre f- fen wollten, die im Wortlaut des Versicherungsvertrages keinen ausre i- chenden Niederschlag findet. bb) Mit de r Behauptung , die Beklagte h abe anlässlich früherer Schaden bearbeitungen niemals darauf hingewiesen, dass allein B ar geld versichert se i, hat die Klägerin lediglich ein mögliches Indiz für die Ve r- tragsauslegung benannt. Dass das Berufungsgericht, welches dennoch zu einer anderen Vertragsauslegung gelangt ist, diesen Vortrag übe r- gangen hätte, ist nicht ersichtlich. Erst recht zeigt die Anh örungsrüge 4 5 6 7 - 5 - keine eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat auf. cc) Zu Unrecht beanstandet die Anhörungsrüge die Nichtbeac h- tung von unter Zeugen - und Urkundenbeweis gestellten Versicherung s- bestätigungen, die die Beklagte zugunsten zweier anderer Auftraggeber, der C . und der D . Bank, ausgestellt hat te. D as Ber u- fungsgericht durfte im Ergebnis annehmen, dass diese besonderen Ve r- sicherungsbestätigungen gegenüber den sonstigen für die Auslegung des Versicherungsv ertrages bedeutsamen Umständen keine ausreiche n- de Aussagekraft für den Umfang des Versicherungsschutzes hatten. I n- soweit ist bereits ein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht nicht belegt. Die Anhörungsrüge zeigt aber insbesondere nicht auf, inwieweit d ieser Punkt Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war und damit eine eigenständige Gehörsverletzung seitens des Senats vorlieg e n soll. b) Soweit da s Berufungsgericht einen - allein versicherten - Verlust von Bargeld im Ergebnis verneint hat, hat es sich bereits mit den von der Anhörungsrüge nochmals vorgetragenen Besonderheiten bei der Au s- zä h lung, Einzahlung und Verbuchung des von der Versicherungsnehm e- rin transportierten Bargeldes, insbesondere auch damit befasst, dass dieses zunächst auf ein Konto der Versicherungsnehmerin bei der Bu n- d e sbank eingezahlt wurde und teilweise schon zu vor Buchungsanwe i- sungen erteilt waren, die erst mittels danach eingezahlten Geldes ausg e- führt werden konnten. Die Anhörungsrüge kann auch hier keinen Erfolg haben. aa) Mit den von der Klägerin bereits in den Vorinstanzen erhob e- nen Einwänden gegen eine Auslegung des Wortlauts de r Transportve r- 8 9 10 - 6 - tr ä ge dahin , dass eine Einzahlung transportierten Bargeldes im so g e- nannten Nicht - Konto - Verfahren nicht zwingend geboten sei , hat s ich das Berufungsgericht umfangreich auseinandergesetzt. Zu den dazu erhob e- nen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat i n seinem B e- schluss vom 25. Mai 2011 (unter Rn. 18 ff.) ausführli ch Stellung geno m- men, ohne dafür auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09), dem ein anderer Transportvertrag zugrunde lag, zurückzugreifen. (1) Die Anhörungsrüge macht nunmehr geltend, Berufungsgericht und Senat hätten unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu übergangen, dass bei den Verhandl ungen anderer Gesellschaften ihres Mutter k onzerns über de re n Transportver trä g e zwischen den Vertrags p a r- teien mündlich ausdrücklich das Nicht - Konto - Verfahren vereinbart wo r- den sei. Ungeachtet dessen , dass sich hieraus k ein zwingender Rüc k- schluss auf de n Inhalt de r hier in Rede stehenden Transportvert r ä ge und insbesondere auch k eine - nachträgliche - Ä nderung der allein maßgebl i- chen Vereinbarungen der Klägerin und der R . K . GmbH mit der H . W . GmbH ergibt , kann die Klägerin d amit nicht mehr gehört werden. Sie macht im Kern geltend, schon das Berufungsgericht habe den genannten Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verfahrensfehlerhaft übergangen. Darin liegt eine Verfahrensrüge, die die Klägerin in der von § 551 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO vorg e- schriebenen Form und innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde hätte erheben müssen. (2) D as Begründungserfordernis des § 551 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu 11 12 13 - 7 - BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 unter II 2 b bb; Musi elak /Ball, ZPO 8. Aufl. § 544 Rn. 17), denn nach § 544 Abs. 2 S atz 3 ZPO müssen die Zulassungsgründe in der B e- schwerde b egr ündung dargelegt werden. Das umfasst nicht nur Ausfü h- rungen zu den besonderen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern auch Darlegungen dazu, welchen Rechtsverstoß der B e- schwerdeführer dem Berufungsgericht zur Last legt und inwieweit dieser ent scheidungserheblich ist. Kommt es auf Umstände an , d ie das Ber u- fungsgericht nach Meinung des Beschwerdeführers verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt hat, so ist nach Maßgabe des § 551 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO eine Verfahrensrüge zu erheben (BGH aaO). (3) Die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde lässt sich nicht mit der Anhörungsrüge in der Weise beh e ben, dass darin Verfahrensrügen und der sie stützende Vortrag nachgeholt werden. War die Verfahrensrüge in der Nich tzulassungsb e- schwerde demnach nicht erhoben, stellt es keine Gehörsverletzung des Senats dar, sie nicht beschieden zu haben. bb) Mit der Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Bu n- desbankgebühren - Abrechnungen hat sich das Berufungsgericht in der Weise auseinandergesetzt, dass es umfangreich die praktische Durc h- führung der Geldentsorgung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, die belegte (geringe) Zahl von Einzahlungen spreche für eine vorherige Bündelung transportierten Geldes und gegen die Praktizierung des Nicht - Konto - Verfahrens. Einen Gehörsverstoß deckt die Anhörung s- rüge insoweit nicht auf. 14 15 16 - 8 - cc ) Sah en die Transportvertr ä g e die Durchführung des Nicht - Konto - Verfahrens nicht zwingend vor, so stellt es auch keinen Gehör s- verstoß dar, wenn das Berufungsgericht in der von der Klägerin darg e- legten Behandlung der transportierten Gelder, die es im Berufungsurteil ausführlich erörtert hat, keinen versicherten Bargeldverlust, insbesond e- re keine bereits ausreichende, nach außen tretende M anifestation des Willens der H . - Verantwortlichen gesehen hat , sich Bargeld schon auf der Transportstrecke anzueignen. Entgegen dem Vorwurf der Anh ö- rungsrüge hat auch der Senat die d iesbezüglichen Darlegungen der K l ä- gerin erwogen. Sie räumt selbst ei n, dass das transportierte Bargeld in Filialen der Bundesbank eingezahlt worden ist. Die A nhörungsrüge b e- zweckt insoweit lediglich, die bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene Auffassung der Klägerin gegen die anderslautende Auffa s- sung des Sen ats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörung s- rüge verwehrt. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hann over, Entscheidung vom 05.11.2008 - 6 O 306/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2009 - 8 U 213/08 -
Full & Egal Universal Law Academy