BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 156/09 vom 25. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgericht shofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richt e- rinnen Harsdorf - Gebhardt und Dr. Brockmöller am 25. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil de s 8. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Celle vom 16. Juni 2009 wird zurückgewi e sen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tr a- gen. Gegenstandswert: bis 700.000 Gründe: I. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der R . K . GmbH von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H . - Grup - pe (im Folgenden: H . - Gruppe) mit mehreren Versicherungsunte r- nehmen abgesc hlossenen "Valorenversicherung", d eren Versicherung s- bedingungen (im Folgenden: VB) in der Senatsentscheidung vom heut i- 1 - 3 - gen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09 auszugsweise wie dergeg e- ben sind . Di e Klägerin und die R . K . GmbH sind Versicherte dieses Vertrag e s . Sie behaupten Sch ä den aus Bargeldentsorgungen vom 1 6 . und 17. Februar 2006. Hiermit war die H W . GmbH auf Grundlage mit der Klägerin und der R . K . Gmb H getroffener - inhaltlich im W esentlich en übereinstimmender - Vereinbarungen beau f- tragt. Der mit der Klägerin im September 2002 geschlossene "Vertrag über den Transport von Schmuck, Uhren, Bargeld und sonstigen Werten sowie über die Bearbeitung von Bargel d" (im Folgenden: Transportve r- trag) lautet auszugswe i se: "§ 1 Vertragsgegenstand 1.1 H . erbringt ab dem 1.10.2002 im Auftrag von C . Diens t leistungen in den Bereichen 1.1.1 1.1.2 Geldtransporte/Bargeld - Versorgung, gemäß n ac h- folgenden § 2 und § 6 den Transport und die Bea r- beitung von Bargeld und sonstigen bargel d gleichen § 2 Transporte von Werten 2.1 H . übernimmt im Rahmen einer Regelverso r- gung jeder C . - Filiale in Deutsc hland zweimal wöchentlich Transporte von Werten zu und von diesen Filialen. 2.6 Geld - und sonstige Werttransporte erfolgen filia l- bezogen und gleichzeitig. Soweit es sich um die Geldentsorgung aus der jeweiligen Filiale ha n delt, 2 - 4 - erfolgt diese zum jeweils nächst gelegenen Cash - Center von H . 2.9 Die Übernahme von Werten durch H . zum Transport ändert nichts an den Eigentumsverhäl t- nissen an den We r ten. § 6 Geldbearbeitung 6.8 Die von H . ausgezählten Noten werden am Folgetag der Safebag - Abholung bei der Lande s- zentralbank zugunsten Konto C . GmbH D . Bank AG, Niederlassung H . , Kontonu m- mer , BLZ eingezahlt. 6.12 Aus Geldlieferungen von H . stammende Fa l- sifikate gehen immer dann zu Lasten von H . , wenn die Falsifikate im nachhinein nicht mehr ei n- deutig einzelnen Geldeinlieferern zugeordnet we r- den können. § 11 Haftung 11.1 H . haftet C . im Rahmen der Geldtran s- porte für Verluste, Vernichtungen oder Beschäd i- gunge n, die in der Zeit von der Übernahme der Geldwerte zur Bearbeitung durch H . bis zur Einzahlung bei der LZB entstehen, ungeachtet der U r sache des Verlustes, der Vernichtung o der der Beschädigung . - 5 - § 13 Versicherung 13.1 H . ist verpflichtet, jederzeit zur vollständigen Absicherung der Haftung, die sich aus und im Z u- sammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergibt, einen den zu erwartenden Schaden hinreichend abdeckenden Vers i cherungsschutz zu unterhalten. Die Versicherer der Police Nr. 7509 übersandten eine "Versich e- rungsbestätigung" über den Abschluss einer Versicherung für die H . - Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versiche r- ten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gege n- stand der Versich e rung. I m Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der H . - Grup - pe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin und der R . K . GmbH, wurde den H . - Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld ni cht mehr (vollstä n- dig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Inso l- venzverfahren über das Vermögen der H . - Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen ar g listiger Täuschung an. D ie Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die H . W . GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen versto ßen und dadurch einen Vers i cherungsfall ausgelöst hat. 3 4 5 - 6 - Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die B e- rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kläg e ri n mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reic h- weite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs - und Beweislast sind durch das Senatsurteil vo m heutigen Tag im Para l- lelverfahren IV ZR 117/09, dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt wo r den. a) Danach ist durch den Vertrag über eine Valorenversicherung nur das von der H . - Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Transpo rtrisiken bei und während des Transports bis zu dessen A b- schluss versichert. Geschützt ist das Sacherhaltungsinteresse des vers i- cherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dag e- gen Buch - oder Giralgeld. Lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Bankn o ten), die sich im körperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden, sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Eingeschlossen werden nur Ve rluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unte r- schlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB folgen . Nicht erfasst sind da gegen Schäden , die lediglich aus einer Untreue nach § 266 St GB resultieren, und die Deckung der vertragliche n 6 7 8 9 - 7 - Haftung für de n gesamte n Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung. b ) Der Senat hat damit das Verständnis des Berufungsgerichts zu Gegenstand, Umfang und Dauer des hier gewährten Versicherung s- schutzes bestätigt. Das hiesige Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen. 2. Mit Blick darauf, dass die Revision wegen der nunmehr vom S e- nat anderweitig geklärten Rechtsfragen im Zeitpun kt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übr i- gen geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.) und verneint , weil das ang e- fochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. a) Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zu r Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs - und B e- weislast k önnen aus den im Senatsurteil in der Sache IV ZR 117/09 g e- nannten Gründen keinen Erfolg haben. Dabei gründet das Verständnis des Berufungsgerichts insbeso n dere nicht auf einem Grundrechtsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) , da nichts für die Auslegung des Versich erungsve r- trag e s Relevantes unberücksic h tigt geblieben ist . b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Ba r- geld innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zei t- raums hat die Klägerin nicht nachgewiesen. 10 11 12 13 - 8 - aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versich e- rungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto der H . - Gruppe eing e- zahlt worden. Dem hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Si e hat nur dargelegt , dass das betreffende Bargeld an die H . W . GmbH übergeben wurde , sich i m Weiteren aber darauf b e- schränkt, den Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten , und ledig lich vermutet , das von ihr und der R . K . GmbH an die H . W . GmbH überlassene Bargeld könne bereits vor der Einzahlung auf ein H . - Konto verschwunden sein . Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. D a her ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geld - entsorgung z u grunde zu legen. bb) Aufgrund der Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H . - Gruppe bei der Deutschen Bundesbank lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Tra nsportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht feststellen. (1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versiche r- ten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer a u- torisierten Person übergeben w e rden. Hier ist davon auszuge hen, dass der Transportvertrag jedenfalls insoweit erfüllt worden ist . Denn der Ve r- sicherungsnehmerin war es nicht untersagt, das angelieferte Geld im Rahmen des kontogebundenen Überweisungsverfahrens ( Pooling - Ver - fahrens ) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eing e- richtetes Kontos verbuchen zu la s sen. 14 15 16 - 9 - Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eing e- treten, dass die nachfolgend anstehende n Überweisung en auf die Ko n- t en der Klägerin und der R . K . GmbH pflichtwidr ig unterblieben sind . Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - körper - liche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach E n- de des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem - Buchgeld. ( 2 ) Das Berufungsgericht g eht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die H . W . GmbH aus den hier in Rede stehenden Tran s- portverträgen nicht verpflichtet war, das Geld unmittelbar auf ein Konto der Kl ä gerin oder der R . K . GmbH einzuzahlen . Seine tatr ichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allg e- mein anerkan n te Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelass en wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezem ber 2004 - XI ZR 366/03, NJW - RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist nicht der Fall , insbesondere können die insofern erhobenen R ügen vermeintlicher Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ) nicht durchgreifen. ( a ) D en Vertragswortlaut und den darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hat das Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezem ber 2009 - IX ZR 214/08, NJW - RR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa). 17 18 19 20 - 10 - Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist in § 6 Zi f- f er 6.8 des Transportvertrag e s nicht konkret vorgeschrieben, auf we l che Art und Weise die Einzahlung erfolgen muss ; aus der Verwendung der Begriffe "Einzahlung" und "Noten" lässt sich das nicht ableiten. Festg e- legt sind lediglich das Ziel - Konto und der Zeitpunkt der dortigen Wertste l- lung; dagegen fi ndet sich keine Regelung, die die Zwischenschaltung e i- nes Kontos der H . - Gruppe oder eines anderen - etwa treuhänder i- schen - Kontos untersagt. D as Berufungsgericht durfte zur Stützung seines Auslegungse r- gebnisses auch die Regelung zu den Falsifi katen (§ 6 Ziff. 6.12) hera n- ziehen . Seine Erwägung, ein Regelungsbedürfnis hierfür sei nur ersich t- lich , wenn Gelder mehrerer Auftraggeber zusammengefasst werden k o nn t en und die Einzahlung nicht nach Auftraggebern getrennt erfolgen musste , ist revisionsrech tlich nicht zu beanstanden. In § 2 Ziff er 2.9 des Transportvertrag e s ist bestimmt, dass die "Übernahme von Werten durch H . Eigentumsverhältnissen an den Werten" ändere. Damit wird keine Vo r- gabe für die Art und Wei se der weiteren Geldbearbeitung oder d ie Ei n- zahlung bei der Deutschen Bundesbank ge macht . D ie H . W . GmbH war nach dem Transportvertrag verpflichtet, das aufbereit e- te Bargeld der Deutschen Bundesbank zu über lassen . Dadurch verlor der Auftraggeber das Eigentum an Münzen und Geldscheinen ohnehin und ungeachtet der Ausgestaltung des Einzahlungsverfahrens. 21 22 23 - 11 - Ziff er 20.2 der zwischen den Versicherern und der H . - Gruppe vereinbarten "Auflagen und Sicherheitsvorschriften" , wo nach d ie Geldb e- stände der Auftraggeber physisch und bestandsmäßig getrennt aufzub e- wahren waren , spricht ebenfalls nicht gegen das Verständnis des Ber u- fungsgerichts. Denn diese Bestimmung bezieht sich auf die Aufbewa h- rung in Cash - Centern der H . - Gruppe vor der eigentlichen Geldb e- arbeitung - also vor Auszählung und bundesbankmäßige r Aufbereitung - und besagt nichts zur Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank . § 11 Ziffer 11.1 des Transportvertrages bestimmt lediglich, dass die H . W . GmbH "für Verluste, Vernichtungen oder Beschäd i- s- schließlich an Bargeld als Sache und dessen körperliche Übergabe an, ohne diese jedoch mit weiteren Verhaltensanforderungen zu verbi n den. (b) Den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerec h- ten Auslegung hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Hiernach ist eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Dabei ist maßgeblich der Einfluss zu berücksichtigen, den d as Interesse der Pa r- teien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren A b- gabe hatte (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW - RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.). Ein Interesse der Klägerin und der R . K . Gmb H, gerade auch mittels der M odalitäten der Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank vor dem Insolvenzrisiko der H . - Gruppe geschützt zu werden, findet in den Transportverträgen keinen gesonderten, objektiv feststellbaren Niederschlag. Dass d as Beruf ungsgericht demgegenüber maßgeblich auf 24 25 26 27 - 12 - das in § 6 Ziffer 6.8 des Transportvertrages ausdrücklich herausg e stellte Interesse an einer zeitnahen Wertstellung abstellt , verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . E s fehlt insofern schon an einer fehlerhaften Recht s- anwendung ( vgl. zu den Voraussetzungen: BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f. ; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 2810). Allein das mögliche Interesse der Auftraggeber , nach Einzahlung der transportierten Gelder auf ein Konto der H . - Gruppe nicht deren Insolvenzrisiko ausgesetzt zu sein , reicht nicht aus , die Verpflichtung zu einer bestimmten Art der Einzahlung zu begründen . D enn da bei bliebe un beachtet , dass die Klägerin und d ie R . K . GmbH selbst diesem Risiko vorb eugend hätten begegnen können . N achdem sie sich in § 15 Ziffer 15.3 des Transportvertrages umfangreiche Prüfrechte gesichert hatten, hätten sie selbst überprüfen können , ob und inwiefern ihre Int e- ressen gefährdet waren. Ihnen stand das Recht zu, "jederzeit unangemeldet eine Bestandsaufnahme der bei H . verwahrten We r- te" durchzuführen. c) Da eine Einzahlung im kontogebundenen Verfahren nicht unte r- sagt war, kann offen bleiben , ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen wäre , weil n ach der Behauptung der Beklagten die Gelden t- sorgung über ein H . - Konto längere Zeit hingenommen wurde . d) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin und der R . K . GmbH auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegeb e- nen Versicheru ngsbestätigung en zu. Denn deren Beschreibung von G e- genstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versich e- 28 29 30 - 13 - rungsvertrag überein. Auch danach konnte Versicherungsschutz nur für den Fall erwarten werden, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf ei ne versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. D aran fehlt es. e) Auf Fragen der Vertragsanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2008 - 6 O 306/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2009 - 8 U 213/08 - 31
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