BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/12 Verkündet am: 15. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, kann in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 WRV in ihrer Gründungsphase durch Kirch engesetz einen zu der Gemeinschaft gehörenden privatrechtlich organisierten Verein in die Körperschaft eingliedern und damit dessen eigenständige rechtliche Existenz beenden. Dies erfordert ein im Amtsblatt der Religionsgemeinschaft zu veröffentlichendes hinreichend klares Gesetz der Körperschaft, in welchem Gesamtrechtsnachfolge a n- geordnet, der einzugliedernde Verein benannt und der Zeitpunkt des Wirksamwe r- dens der Eingliederung eindeutig geregelt ist. Zudem muss sich der Verein der Reg e- lungsbefugnis d er Religionsgemeinschaft hinsichtlich einer Eingliederung und einer damit verbundenen Vermögensübertragung unterworfen haben. 2 Ist ein eingetragener Verein eingegliedert und seine rechtliche Existenz beendet worden, hat die Körperschaft dies in entsprechend er Anwendung von § 278 Abs. 1, § 198 Abs. 2 Satz 3 UmwG zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. BGH, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 30. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 4. Oktober 2003 verletzte sich eine Versiche rungsnehmerin der Kl ä- gerin in e ine m damals i m Eigentum des b eklagten Vereins stehenden Gebäude; d ie Klägerin verlangt deshalb von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssicherun gspflicht. Der Beklagte ist eine örtliche Untergliederung des deutschen Z weigs der Glaubensgemeinschaft Jehovas Zeugen . Der deutsche Zweig der Glauben s- a- J e hovas Zeugen Versammlung Ö. e.V . . Am 13. Juni 2006 wurde n de m Verein vo m Land Berlin die Rechte einer Körpe rschaft des öffentlichen Rechts verliehen. 1 2 4 Diese erließ am 8. Juli 2006 ein Übergangs gesetz (Amtsblatt von Jehovas Ze u- gen in Deutschland, Nr. 1, Jahrgang 2006, Seite 6), in welchem es in Art. 1 Ziff . I heißt : Bereits bestehende Versammlungen werden als vom Zwei g- komitee gegründete Versammlungen anerkannt, ohne dass dies e i- nes erneuten Anerkennungsaktes be darf. Mit der Verleihung der Körperschaftsrechte sind sie religionsrechtlich selbständige Unte r- gliederungen des öffentlichen Rechts. Dies gilt auch, soweit sie zur Teilnahme am Rechtsverkehr als einget ragene Vereine gehandelt haben. Bis zu ihrer Löschung i m Vereinsregister sind sie kirchliche Vereine im Sinne der Abgabenordnung. Das Eigentum der eingetr a- genen Vereine bleibt den Versammlungen zugeordnetes Eigentum im . § 6 Abs. 1 Statusrechtsgesetz (StRG) in der Fassung vom 8. Juli 2006 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 1, Jahrgang 2006 , Seite 1 ) lautet: e- derungen des öffentlichen Rechts. Das ihnen zugeordnete Eigentum sowie die durch sie vereinnah mten Spenden werden von ihnen ve r- Am 12. Dezember 2007 löschte das Amtsgericht Ö. den Beklagten aus dem Vereinsregister mit der Begründung , da ss die Mitglieder durch schriftlichen Beschluss auf die Rechtsfähigkeit verzichtet hätten . Mit einem a n , Versammlung Ö. gerichteten Schreiben vom 26. Mai 2008 teilte das Zweigkomitee von Jehovas Zeugen in De utschland KdöR unter anderem fol gendes mit : 3 4 5 5 Als das zuständige Organ e- sem Schriftstück, dass eure Versammlung seit jeher ungeachtet der Rechtsform, in der sie jeweils existierte (und damit auch als Verein) eine U ntergliederung unserer Religionsgemeinschaft war Es wird festgestellt, dass das Vermögen eures Versam m- lungsvereins im Ganzen d urch religionsrechtliche (kirchengesetzl i- che) Anordnung (Art. 1 I Übergangsgesetz) auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts übergegangen ist. In Konkretisierung des Übergangsgesetzes wird festgestellt, dass der da d urch bewirkte Eigentumsübergang des G rundstücks An der L . 5, Flurstück 2015/9, eingetragen im Grundbuch von Ö. Blatt 7116, vormaliger Eigentümer: Jehovas Zeugen, Ve r- sammlung Ö. e.V. auf Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R . mit Inkrafttreten des Übergangsg esetzes am 08.07.2006 erfolgte. Hiermit bestätigen wir euch die Zuordnung eures vormaligen Vereinsvermögens als Eigentum im Sinne der §§ 6 Abs. 1 S. 2 StRG, 1 Abs. 1 S. 2 VersO (Art. 1 I S. 5 Übergangsgesetz) . Dieses Schriftstück ist zugleich feststellender religi onsrechtl i- cher (kirchenrechtlicher) Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 4 StRG. Am 23. Juli 2008 berichtigte das Grundbuchamt O. das Grund buchb latt 7116 dahingehend, dass Eigentümerin Jehovas Zeugen, Versammlung Ö. sei. 6 6 Im Dezember 2 010 hat die Klägerin gegen Jehovas Zeugen , Versammlung Ö. e.V. Klage erhoben. Da s Landgericht hat den Beklagten im Wege eines Versäumnisu rteils zur Zahlung von 120.564,15 verurteilt und festgestellt, dass er verpf lichte t ist, der Klägerin 50 % aller weit e- ren materiellen Schäde n aus dem Unfall vom 4. Oktober 2003 zu ersetzen. Den hiergegen von dem ehemaligen Vo rstandsvorsitzenden des Vereins ausdrüc k- lich im eigenen Namen eingelegten Einspruch hat es als unzulässig verworf en. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie in erster Linie die Verwerfung der Be rufung als unzulässig erreic hen will . Der ehemalige Vorstandsvorsitzende des Vereins beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I . Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des beklagten Vereins zulässig. Er sei mit der Ei n- spruchseinlegung dem Verfahren konkludent als Streithelfer des Beklagten be i- getreten und daher zur Berufu ngseinlegung berechtigt gewesen. Die Berufung sei auch begründet. D enn d ie Klage sei unzulässig, da der Beklagte im Zei t- punkt der Klageerhe bung als eingetragener Verein nicht mehr existiert habe. Sein Vermögen sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der Reg e- lung in Art. 1 Ziff. I des Übergangsgesetzes und des nachfolgenden kirche n- rechtlichen Verwaltungsaktes vom 26. Mai 2008 auf Jehova s Zeugen in Ö. soweit diese Rechtsfähigkeit erlangt haben sollte übergegangen. Aufgrund dieses 7 8 7 Vermögensübergangs und der Löschung im Vereinsregister habe der Beklagte seine Rechts - und Partei fähigkeit verloren. II . Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das B e- rufungsgericht sieht die Klage zu Unrecht als unzulässig an. A . Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des beklagten Vereins eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts sei zulässig. I . Zu Recht hat das Berufungsgericht dessen Einspruch gegen das Ve r- säumnisurteil des Landgerichts zugleich als Erklär ung des Beitritts als Streithe l- fer auf Beklagtenseite ausge legt . Diese in vollem Umfang nachprüfbare (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1990 V ZR 329/89, NJW 1991, 1175 f.) Au s- le gung geht von dem anerkannten Grundsatz aus, dass bei Prozesshandlunge n im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht ( siehe nur Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 V ZR 233/11, ZfIR 2013, 23 Rn. 11 mwN ). In dem Einspruchss chrif tsatz wurde ausdrücklich klarge stellt, dass der Ei n- spruch nicht im Namen des beklagten Vereins eingelegt werde , sondern für den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden selbst . Dieser wollte sich somit im eigenen Namen an dem Rechtsstreit beteiligen, was ausschlie ßlich im Wege einer N e- benintervention nach § § 66 ff. ZPO möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 f.). Mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein nicht gegen ihn ergangenes Urteil hat er auch eine typische Unte r- stütz ungshandlung vorgenommen (vgl. §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Urteil vom 10. März 1994 IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 f.). 9 10 11 8 II . Ob d er Streitbeitritt den Anforderungen der §§ 66, 70 ZPO genügt , insbesondere ob der als Streithelfer Beitretende e in rechtliches Interesse an dem Obsiegen der Partei hat, ist im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers nicht zu prüfen. 1. Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorz u- nehmende Prüfung ihrer Zulässigkeit auf die allg emeinen persönlichen Pr o- zesshandlungsvoraussetzungen, also darauf, ob Partei - , Prozess - und Postul a- tionsfähigkeit gegeben sind ; insoweit bestehen hier keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention . Die besonderen Voraussetzungen der N e- beninte rvention werden hingegen nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 IV ZR 233/09, juris Rn. 13 , BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362 ). Diese Grundsätze g elten auch im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines von einem Streithelfer eingelegten Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362 ; BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 IV ZR 167/78, NJW 1 980, 1693; RGZ 163, 361, 364 ff.; RG, JW 1901, 798 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 71 Rn. 1 Fn. 2; a. A. Baur, FS Lent, 1957, S. 1, 8 ). 2. Ob die Klägerin mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ko n- kludent zugleich einen Antrag gemäß § 71 A bs. 1 ZPO auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 II ZB 2/89, juris Rn. 11; Urteil vom 21. Juni 1951 III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO; RG, JW 1901, 798 f.) und ob das Berufungsurteil ein Zwische nurteil gem. § 71 Abs. 2 ZPO enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 II ZB 2/89 , juris Rn. 9; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33 . Aufl., § 71 Rn. 5), kann offen bleiben. Denn ein im Zwischenstreit über die Nebenintervention ergangenes Zwischenurteil , das im ersten Rechtszug vom Oberlandesgericht erlassen wo r- 12 13 14 9 den ist, ist unanfecht bar ; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 5. Dez ember 2012 I ZB 7/12, juris Rn. 7 ff. ). III. Als Streithelfer durfte der ehemalige Vorstandsvorsitzende des B e- klagten selbst Berufung einlegen (vgl. § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 ZPO). Soweit die Revision meint, die Berufung des Streithelfers sei unzulässig, weil das Landgericht dessen Nebenintervention bereits rechtskräftig zurückg ewiesen habe, ist dies unzutreffend. Das Urteil, mit dem das Landgericht den vom Streithelfer eingelegten Einspruch verworfen hat, enthält keine Zurückweisung der Nebenintervention. Weder hat die Klägerin einen entsprechenden Zurüc k- weisungsantrag gestellt noch hat sich das Landgericht mit der Frage eines Be i- tritts auseinandergesetzt oder gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach mündlicher Verhandlung entschieden. B. Das Berufungsgericht hat die Klage jedoch zu Unrecht wegen fehle n- der Parteifähigkeit des Beklagt en als unzulässig abgewiesen. I. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt es an, dass der Beklagte lässt man die kirchenrechtlichen Regelungen unberücksichtigt nach den allgeme i- nen vereinsrechtlichen Bestimmungen seine rechtliche Existenz und damit se i- ne P arteifähigkeit nicht verloren hat. Einem Verlust der Rechts - und Parteifähi g- keit des Beklagten steht bereits der Umstand entgegen, dass noch Vereinsve r- mögen vorhanden ist (vgl. MünchKomm - BGB/Reuter, 6. Aufl., § 41 Rn. 13 mwN, § 49 Rn. 19); eine Übertragung des dem Verein gehörenden Grundstücks . Zeugen in Deutschland ist nicht erfolgt. Darüber hinaus führen der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die Löschung im Vereinsregister d azu, dass ein eing e- tragener Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht (Waldner/Wörle - Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eing etragene Verein, 19. Aufl., Rn. 401; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 2213; BeckOK 15 16 17 10 BGB/Schöpflin, Editio n 2 6 , § 41 Rn. 13; Mü nchKomm - BGB/Reuter, 6. Aufl., § 41 Rn. 22; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 47 Rn. 2; Schäfer, RNotZ 2008, 22). Als nicht rechtsfähiger Verein ist der Beklagte gemäß § 50 Abs. 2 ZPO weiterhin parteifähig. II. Entgegen der Auffass ung des B erufungsgerichts folgt aus den kirche n- rechtli chen Regelungen , welche die Körperschaft Jehov as Zeugen in Deutsc h- land erlassen hat, kein anderes Ergebnis . 1. Die Verleihung des Körperschaftsstatus erstreckt sich nur auf den örtliche Untergliederungen. Allerdings ist es grundsätzlich nicht ausgeschlo s- sen, dass eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, in ihrer Gründungsph ase durch Kirchengesetz einen zu der Gemeinschaft gehörenden privatrechtlich organisierten Ver ein in die Körperschaft eingliedert und damit dessen eigenständige rechtliche Exi s- tenz beendet. a) Eine solche Maßnahme ist gemäß Art. 140 GG, 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WRV Gegenstand des Selbstbestimmungsrecht s einer Religionsge sel l- schaft . Der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV (zur Fortgeltung der Weimarer Kirchenartikel siehe BVerfGE 102, 370, 386 f. mwN) garantiert den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Garantie eine not wendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG ) die dazu unerläss liche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt . Das Ordnen und Verwalten umfasst das Recht, alle 18 19 20 21 11 eigenen An gelegenheiten auf Grundlage des religiösen Selbstverständnisses rechtlich zu gestalten (vgl. zum Ganzen BVerfG, DVBl 2007, 1555, 1561 ; Senat, Urteil vom 11. Februar 2000 V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f., jeweils mwN). Das durc h Art. 137 Abs. 3 Satz 1 W R V allen Religionsgesellschaften g a- rantierte Selbstbestimmungsrecht wird durch die Körperschaftsrechte gemäß Art. 137 Abs. 5 und 6 WRV erweitert (Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand: Fe b- ruar 2003, Art. 137 WRV Rn. 90). Der Status einer Körperschaft des öffent l i- chen Re chts gemäß Art. 140 GG, 137 Abs. 5 WRV ist ein Mittel zur Erleicht e- rung und Entfaltung der Religionsfreiheit, welches die Eigenständigkeit und U n- abhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen soll (BVerfGE 102, 370, 387, 393). Durch seine V erleihung erhält die Religionsgemeinschaft eine b e- sondere Rechtsstellung, die über diejenige privatrechtlich verfasster Religion s- gemeinschaften hinausgeht (BVerfGE 102, 370, 388; 66, 1, 20; BGH, B e- schluss vom 24. Juli 2001 VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 309 ). Zu den ane r- kannten Korporationsrechten zählt neben der Organisationsgewalt die gegenständlich auf die normative Ausgestaltung der Körperschaft und der aus ihr abgeleiteten einzelnen Rechte beschränkte (BVerwG, NVwZ 2008, 1357 Rn. 14) Recht setzungsau tonomie (P. Kirchhof in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 651, 670 f.; Korioth, aaO, Rn. 87, 90; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 257 ff., 266; Heinig, Öffentlich - rechtlich e Religionsgesellschaften, S. 294 f.; Zacharias, NVwZ 2007, 1257, 1259 f.; Magen, NVwZ 2001, 888 f.). Diese unmittelbar mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundene und deshalb schon in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV wu r- zeln de Befugnis stellt ein zentrales Recht der korporierten Religionsgemei n- schaften zur Gestaltung einer ihrem religiösen Selbstverständnis gemäßen O r- ganisationsform dar (vgl. Zacharias, aaO; Magen, Körperschaftsstatus und R e- ligionsfreiheit, S. 15, 271 ff. und NVwZ 2001, 888 f.; P. Kirchhof, aaO, S. 671). 22 12 b) Da eine Regelung über die Eingliederung lokaler Vereine in die neu entstandene Körperschaft Rechte außenstehender Dritter wie beispielsweise der Vereinsgläubiger und damit den bürgerlichen Rechtskrei s berührt, handelt es allerdings nicht um eine allein den inneren Bereich einer Religionsgemei n- schaft betreffende Angelegenheit, für die sich aus den staatlichen Gesetzen keine Schranken ergeben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 350; Senat, Urteil vom 11. Februar 20 00 V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f.; BVerfG, DVBl 2007, 1555, 1561 mwN ). Vielmehr wird die Rechtsetzungsbefugnis der Körperschaft durch die Schranke des für alle geltenden Gesetzes gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV begrenzt, welche gegenüber allen Gewährlei stungen des Art. 137 WRV gilt ( Morlok in Dreier, GG, 2. Aufl. , Art. 137 WRV Rn. 57). Zu den für alle geltenden Gesetzen zählen auch die Vorschriften des S a- chenrechts ( BVerfG, NJW 1983, 2571 f.; Senat, Urteil vom 11. Februar 2000 V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f.; BayObLG, NJW - RR 1994, 914 f.; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2008, 1357 Rn. 17 und NVwZ 1991, 774, 776) und die Vo r- schriften des bürgerlichen Rechts, welche den Erwerb und Verlust der Recht s- fähigkeit regeln (vgl. BVerfGE 83, 341, 355; Muckel in Listl/Pir son, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 827, 836 f.; Ehlers in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 137 WRV Rn. 18 f.; Magen in U m- bach/Clemens, GG, Art. 140 Rn. 88 ff.; von Campenhausen/de Wall, Staatski r- chenrecht, 4. Aufl., S. 106; vgl. auch Mückl in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band VII, S. 711, 783; von Campenhausen/Unruh, in Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 137 WRV Rn. 190 ff. und BVerwG, NVwZ 1991, 774, 776). Diese Regelungen haben für Religionsgemeinschaften dieselbe Bedeutung wie für jedermann und treffen sie in ihrer Besonderheit nicht härter als andere (vgl. dazu BVerfG, DVBl 2007, 1555 , 1561; BVerfGE 66, 1, 20 mwN). 23 24 13 c) Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften des Sachen rechts und des Vereinsrechts führt jedoch nicht dazu, dass sich diese Normen stets gegenüber den grundgesetzlich geschützten Rechten der Religionsgemei n- schaften durchsetzen (vgl. BVerfGE 53, 366, 400, 404; 66, 1, 22; 70, 138, 167; Mückl, aaO, S. 783; Morlo k, aaO, Rn. 34). Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ga n- zes. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das zwinge n- de Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staa t und Kirche sowohl das selbständige Ordnen der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entspreche nde Güterabwägung Rechnung zu tragen ( BVerfGE 53, 366, 400 f.; 66, 1, 22; 70, 138, 167; Senat, Urteile vom 11. Februar 2000 V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f. und vom 28. März 2003 V ZR 261/02, NJW 2003, 2097, 2099 ). Dementsprechend ist anerkannt, dass auch im Bereich des bürgerlichen Rechts die Religionsfreiheit ihre Grenze nicht stets an den Rechten außenst e- hender Dritter findet (vgl. BVerfGE 57, 220, 244; Khan, Rpfleger 1990, 71 f.). So sind beispielsweise innerkirchliche Regelungen über die Vertretun g bei Recht s- geschäften und über Genehmigungserfordernisse grundsätzlich auch im staatl i- chen Recht zu beachten (BVerwG, NVwZ 2008, 1357 Rn. 15; OLG Brau n- schweig, Rpfleger 1991, 452 f; OLG Hamm, Rpfleger 1981, 60 f.; Seeger, Mit t- BayNot 2003, 361; Eckert/Heck el, MittBayNot 2006, 471 f.; Schäfer, NVwZ 2008, 1319 f.; Khan, Rpfleger 1990, 71 f.). Auch ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass religionsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig sind, obwohl dadurch auch die Recht sstellung der Gläub i- ger tangiert wird (BVerfGE 66, 1, 25). Zudem steht den religiösen Körperscha f- ten die hoheitliche Befugnis zu, Gegenstände mit Wirkung auch gegenüber A u- 25 26 14 ßenstehenden zu widmen (BVerfGE 102, 370, 388; BVerwG, NVwZ 2008, 1357 Rn. 22). Für d as Vereinsrecht ist anerkannt, dass bei seiner Anwendung auf Religionsgemeinschaften deren Eigenverständnis in besonderem Maße zu b e- rücksichtigen ist, wobei jedoch unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer ni cht vernachlässigt werden dürfen (BVerfGE 83, 341, 356; von Campenhausen/Unruh, in Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 137 WRV , Rn. 191 f.). Bei der Anwendung des Vereinsrechts auf Vereine, die Teilgliederungen einer Religionsgemein schaft sind oder mit ihr in besonderer Verbindung stehen, ist auch den sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die innere Organisation Rechnung zu tragen (BVerfGE 83, 341, 356). d) Bei der danach erforderlichen Güterabwägung ist auf der einen Seite von Bedeut ung, dass eine der Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachfolgende Eingliederung von Vereinen dem Aufbau der Körperschaft dient (vgl. zu diesem Aspekt Claasen, Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht in der Grundrechtsordnung , S. 175). Da die Neuverleihung der Körperschaftsrechte und damit auch der Aufbau einer Körperschaft in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Claasen, aaO, S. 175), kommen dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft und der privilegierten Rechtsposition, welche sich aus dem Körperschaftsstatus ergibt, in dieser Gründungsphase besonderes Gewicht zu. Hier erhielt die Rel i- gionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland d urch die Verleihung der Körperschaftsrechte erstmals die M öglichkeit, sich in Deutschland eine ihrem Selbstverständnis entsprechende Organisationsstruktur zu geben. In Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG, 137 Abs. 3 Satz 1 WRV hat sie entschieden, die bislang als selbständige Vereine organisier ten regionalen Untergliederungen in die Körperschaft einzugliedern. Zutreffend weist das Ber u- fungsgericht darauf hin, dass die Auflösung der zahlreichen lokalen Vereine 27 15 nach dem allgemeinen Vereinsrecht und die Übertragung ihres Eigentums nach zivilrechtli chen Regeln auf die Körperschaft mit einem erheblichen Zeit - und Kostenaufwand verbunden wäre, der die Ausübung des Selbstverwaltungs - und Selbstorganisationsrechts erheblich wenn nicht gar unzumutbar erschwerte. Die Vereine müssten nach § 47 BGB liqui diert werden (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, Edition 2 6 , § 41 Rn. 3 f., § 47 Rn. 1). Das Vereinsvermögen könnte erst nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB an die Körper schaft ausgeantwortet werden, die Vereine bestünden gemäß § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendi gung der Liqui dation fort. Die Übertragung von unbeweglichem Verm ö- gen auf die Körperschaft bedürfte jeweils gem. §§ 873, 925 BGB der Aufla s- sung und Eintragung in das Grundbuch. Auf der an deren Seite haben aber auch die mit den hier tangierten No r- men des Zivilrechts verfolgte n Ziel e erhebliches Gewicht. Der Schutz der Rel i- gionsfreiheit sowie des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften darf nicht dazu führen, unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte ande rer zu vernachlässigen (vgl. BVerfGE 83, 341, 356; BK/Kästner, Art. 140 GG, Rn. 322, Stand: März 2010, Hofmann in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl., Art. 140 Rn. 25). Die Vo r- schriften über die Liquidation von Vereinen dienen dem Schutz der G läubiger (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 47 Rn. 1). Deswegen kann grundsätzlich gemäß § 47 BGB die Verteilung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Ve r- eins nur in dem gesetzlich vorgeschriebenen Liquidationsverfahrens erfolgen (BeckOK BGB/Schöpfli n, Edition 2 6 , § 41 Rn. 3 f., § 47 Rn. 1). Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs unterrichtet das Vereinsregister die Öffentlichkeit über die Rechtsverhältnisse des eingetrage nen Vereins (BeckOK BGB/Schöpflin, Edition 2 6 , § 55 Rn. 1; Waldner/ Wörle - Himmel in Sa u- ter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 139a aE); dort sind gemäß § 76 Abs. 1 BGB auch die Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht und 28 16 die Beendigung der Liquidation einzutragen. Die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken erg eben sich grund sätzlich aus dem Grundbuch (vgl. aber auch § 3 Abs. 2 GBO). Erfolgt eine Grundbucheintragung , wird hierdurch der im S a- chenrecht geltende Publizitätsgrundsatz verwirklicht. Die Umwandlung von Rechtsträgern welche eine Gesamtrechtsnachfolge ohne Gläubigerzusti m- mung und ohne Liquidation ermöglicht (vgl. Decker in Henssler/Strohn, Gesel l- schaftsrecht, § 1 UmwG Rn. 2) wird durch das Umwandlungsgesetz geregelt, wobei § 1 Abs. 2 UmwG eine Umwandlung außerhalb des Umwandlungsgese t- zes nur in den ge setzlich vorgesehenen Fällen zulässt und § 1 Abs. 3 UmwG die Regeln des Umwandlungsgesetzes zu zwingendem Recht erklärt (Semler in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 1). Auch diese Regelu n- gen dienen dem Schutz der Gläubiger und dem Intere sse der Rechtssicherheit (Semler, aaO; vgl. auch Hörtnagl, in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 5. Aufl., § 1 UmwG , Rn. 73). e ) Die widerst reitenden Rechtspositionen sind zu einem schonenden Ausgleich zu bringen . D ies führt dazu , dass die Eingliede rung eines eingetr a- genen Vereins in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Kircheng e- setz in der Gründungsphase grundsätzlich möglich ist . aa ) Zur Wahrung der Sicherheit des Rechtsverkehrs müssen für eine wirksame Eingliederung allerdings folgen de Voraussetzungen erfüllt sein : (1) Die Eingliederung hat durch im Amtsblatt der Religionsgemeinschaft zu veröffentlichendes Gesetz der Körperschaft zu erfolgen, ein Verwaltungsakt ist nicht ausreichend. Das Gesetz muss hinreichend klar sein. Der e in zugli e- dernde Verein muss namentlich benannt und der Zeitpunkt des Wirksamwe r- dens der Eingliederung eindeutig geregelt sein. (2) Es muss Gesamtrechtsnachfolge angeordnet sein. Eine Übertragung nur des Vermögens oder einzelner Vermögensgegenstände wäre mit den 29 30 31 32 17 Gläubigerinteressen unvereinbar. Durch eine Gesamtrechtsnachfolge kommt es zwar zu einem Austausch des Schuldners ohne Mitwirkung des Gläubigers. Die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des neuen Schuldners der Körperschaft des öffentlichen Rechts i st aber gering (vgl. BVerfGE 66, 1, 24). Denn die Verle i- hung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft setzt voraus, dass diese nach ihrem Mitgliederbestand und den Vermögensverhältnissen in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Verleihungsverfahren sorgfältig zu prüfen (BVerfG, aaO). Die vollständige Eingliederung eines Vereins in eine Körperschaft des ö f- fentlichen Rechts ist mit der Übertragung des Eigentums an einzelnen Verm ö- gensgegenständen nicht vergleichbar. Die in Rechtsprechung und Literatur u m- strittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche Eigentumsübertragung durch Kirchengesetz erfolgen kann (vgl. nur BVerfG, NJW 1983, 2571 f. obiter dictum, Demharter, GBO, 28. Aufl., § 20 Rn. 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3295 a; Mainusch, NJW 1999, 2148 ff. ), bedarf somit keiner Entscheidung. ( 3) Schließlich muss d er Verein der Religionsgemeinschaft angehören und si ch deren Regelungsbefugnis hinsichtlich einer Eingliederung und einer damit verbundenen Vermögensübertragung unterworfen haben. Der Staat kann einer Religionsgemeinschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen ve r- leihen, die ihr nicht angehören (BVerfG E 19, 206, 216). bb) Betrifft die Eingliederung einen im Vereinsregister eingetragenen Verein, müssen sich die rechtliche Beendigung des Vereins und die Recht s- nachfolge durch die Körperscha ft klar aus dem R egister ergeben, damit dieses seine Funktion er füllen kann, die Öffentlichkeit über die Verhältnisse des Ve r- eins zu unterrichten (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, Edition 2 6 , § 55 Rn. 1; Wal d- 33 34 35 18 ner/Wörle - Himmel, aaO, Rn. 139a aE). Daher hat die Körperschaft die Eingli e- derung eines eingetragenen Vereins in entsp rechender Anwendung von § 278 Abs. 1, § 198 Abs. 2 Satz 3 UmwG zur Eintragung in das Vereinsregister a n- zumelden. Eine solche Eintragung ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Vereins und seine Eingliederung in die Körperschaft. Kom mt die Körperschaft ihrer Verpflichtung zur Anmeldung nicht nach und führt die fehlende Eintragung der Eingliederung zu einer Irreführung von Verein s- gläubigern, vermag dies aber Schadensersatzansprüche gegen die Körpe r- schaft zu begründen. 2. D as von der Körperschaft Jehovas Zeugen in Deutschland erlassene Gesetz hat die Eingliederung des Beklagten in die Körperschaft nicht herbeig e- führt , da die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die eigenständ i- ge rechtliche Existenz des Beklagten ist daher nicht beendet. a) Allerdings ist Art. 1 Ziff. I Übergangsgesetz dahingehend auszulegen, dass damit die Eingliederung des Beklagten in die Körperschaft Jehovas Ze u- gen in Deutschland und die Beendigung seiner Rechtsfähigkeit beabsichtigt wa ren. Die Reg elung ist hingegen nicht so zu verstehen wie es das Berufung s- gericht für möglich hält , dass der Beklagte in eine religionsrechtliche Körpe r- schaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden sollte. Art. 1 Ziff. I Übergan gsgesetz i.V.m. § 6 StRG ist zwar missve r- ständlich dahingehend formuliert, dass mit der Verleihung der Körperschaft s- rechte die Versammlungen religionsrechtlich selbständige Untergliederungen des öffentlichen Rechts sind, deren Eigentum ihnen zugeordnet ble ibt und von ihnen verwaltet wird. Aus dem an die Versammlung Ö. gerichteten Schreiben des Zweigkomitees vom 26. Mai 2008, worin festgestellt ist, dass das Vermögen des Beklagten auf die Körperschaft Jehovas Zeugen in Deutschland 36 37 38 19 übergangen ist, die bestätigt , wird jedoch deutlich, dass die Versammlungen durch Art. 1 Ziff. I Übergangsgesetz nicht in rechtlich selbständige Körperschaften des öffentl i- chen Rechts umgewandelt werden sollten. Dieses Auslegungsergebnis en t- spricht auch dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft, wie sich aus der späteren Klarstellung in § 5 Abs. 4 Statusrechtsgesetz in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2009, Seite 1) ergibt. Danach verfügen die religionsrechtlich selbständigen Gliederungen grundsätzlich nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht, soweit Vorschriften des Religionsrechts eine solche nicht ausdrücklich anordnen. b) Durch diese Regelungen konnte die Eingliederung des Beklagten in die Körperschaf t jedoch nicht erreicht werden. Sie sind schon nicht hinreichend klar. Dass im Wege der Gesamtrecht s- nachfolge eine Eingliederung der lokalen Vereine in die Körperschaft und damit verbunden die Beendigung der eigenständigen rechtlichen Existenz der Vereine erreicht werden soll te , ergibt sich aus Art. 1 Ziff . I Übergangsgesetz i.V.m. § 6 Statusrechtsgesetz nicht. Erst aufgrund der späteren Klarstellung in § 5 Abs. 4 Statusrechtsgese tz in der Fassung vom 27. Mai 2009 wird erkennbar , dass die Versammlungen jedenfalls keine eigene Rechtspe rsönlichkeit mehr besitzen soll en. Aus den Regelungen wird jedoch n icht deutlich, dass eine Gesam t- rechtsnachfolge und damit auch der Übergang der Verb indlichkeiten des jewe i- ligen Vereins auf die Körperschaft eintreten soll . Der feststellende Verwaltung s- des Vereins auf die Körperschaft übergegangen ist und das vormalige Verein s- verm ögen dem Verein lediglich zugeordnet wird, verhilft den kirchengesetzl i- chen Regelungen nicht zu der erforderlichen Klarheit. Denn die Unklarheit eines Gesetzes kann nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes behoben we r- 39 40 20 den. Hinzu kommt, dass d ie einzugl iedernden Verei ne in dem Gesetz nicht b e- nannt sind und auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung nicht geregelt ist . Den Regelungen muss somit die Anerkennung versagt bleiben. Sie tr a- gen den Interessen des Rechtsverkehrs und insbesondere d er Gläubiger nicht hinrei chend R ech nung. Auch für einen aufmerksamen Gläubiger bleibt unklar, welches rechtliche Schicksal die ihm zustehende Forderung erfahren hat und gegen wen eine mögliche Klage zu richten wäre. Die Unklarheit der von der Körperschaft erlassenen Regelungen zeigt sich letztlich auch darin, dass das Grundbuchamt diese dahingehend verstanden hat, dass Versammlung Ö. Rechtsnachfolge rin des Beklagten gewor den ist. Eine Auslegung in dieser We i- se hat auch das Berufungsgericht für möglich gehalten. 3. Da die versuchte Eingliederung des Beklagten bereits aus den vorg e- nannten Gründen unwirksam ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Regelungsbefugnis der Körperschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland auf das Land Baden - Württemberg erstreckt e , wo der Beklagte ansässig ist, obwohl dort bislang keine Zweitverleihung der Körperschaftsrechte erfolgt ist (siehe dazu VG Mainz, NVwZ - RR 2012, 417 f.; VG München, ZevKR 29 (1984), 628 ff. mit Anm. Störle; Zacharias, NVwZ 2007, 1 257 ff. ; P. Ki rchhof, aaO, S. 687 ; von Campenhausen /de Wall , aaO, S. 1 39 ; Mückl, aaO, S. 774; BeckOK GG/Germann, Edition 17, Art. 140 Rn. 70 ; Bohl, Der öffentlich - rechtliche Kö r- perschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, S. 95 f. ; Ehlers in Sachs, GG , 6. Aufl., Art. 1 37 WRV Rn. 29 ) . 41 42 21 C. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 17.05.2011 - 1 O 181/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.02.2012 - 3 U 115/11 - 43
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