BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 156 /1 3 Verkündet am: 28. Januar 2014 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BDSG § 34 Abs. 4 a) Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbez o- genen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mit geteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfli e- ßen. b) Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewert - berechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen. c) Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner B e- rechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bi l- dung etwaiger Vergleichs gruppen als Grundlage der Scor e karten. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - VI ZR 156/13 - LG Gießen AG Gießen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28 . Januar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke sowie die R ichter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de r 1 . Zivilkammer des Landg e- richts Gießen vom 6 . März 201 3 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine n datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwü r- digkeit der Betroffenen relevant sein können. D arüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorli e- genden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Gr undlage statistisch - mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der B e- klagten ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertrag s- 1 2 - 3 - partnern stellt d ie Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beu r- teilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen. I m Oktober 2011 scheiterte zunächst die F i nanzierung eines Automobi l- kaufs der Klägerin aufgrund einer falschen Negativauskunft der Beklagten. D i e Klägerin wandte sich daraufhin telefoni s ch an die Beklagte und forderte die Z u- sendung einer Bonit ä tsauskunft an, welche die Beklagte mit Schreiben v om 28. Okto b er 2011 erte i lte. Die Auskunft beinhaltete die bei der Beklagten g e- speicherten persönlichen Da ten der Klägerin sowie die Mitteilung, dass der B e- klagten im Übrigen keine Informationen vorlägen. Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, zu der zun ä c h st erteilte n falschen Negativauskunft Stellung zu nehmen, ü b ersandte diese der Kl ä gerin mit Schreiben v om 2 2 . Dezember 2011 eine " Daten ü bersic h t nach § 34 Bundesdaten schutzgesetz " . Neben den gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin und allgemeinen Informationen zur Beklagten sowie zum Scorin g- verfahren enthielt diese die Auflistung von An f ragen Dritter und die in B ezug auf die Klägerin i m November und Dezember 2011 übermittelten sowie ihre aktue l- len Wahrscheinlichkeitswerte. Die aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte waren nach verschiedenen branchenbezogenen Scores getrennt; bei den übermitte l- ten Wahrscheinlichkeitswerten wurde der zugehörige Branchenscore ebenfalls angegeben. Die Darstellung aller Wahrscheinlichkeitswerte erfolgte dabei mit dem jeweiligen Scorewert, der Ratingstufe, der prozentualen Erfüllungswah r- scheinlichkeit, der Auflistun g verschiedene r Datenarten sowie der Bedeutung insgesamt. Bei den Datenarten wurde jeweils dargestellt, ob sie verwendet oder nicht verwendet wurden. Im Fall der Verwendung erfolgte die Einordnung in eine von fünf näher bezeichneten Risikostufen. Die Gesam tbedeutung wurde ebenfalls in verschiedenen Risikokategorien verbalisiert. 3 4 - 4 - Nach K l ageerhebung im Fe b ruar 2 0 12 übersandte d i e B e kla g te der Kl ä- gerin am 20. Apr i l 2012 eine neue " Datenübers i cht nach § 34 Bundesdate n- schutzge setz " , die der vorangegangenen Übe rsicht insbesondere in der Da r- ste l lung der Wahrscheinlichkeitswerte entsprach. Die Klägerin ist der Ansicht, d i e v o n de r Bekl a gten erte i lte Auskunft g e- nüge nicht den gesetzlichen Anf o rderungen, sie sei insbesondere nicht transp a- rent. Für die Klägerin sei ni ch t hinreichen d nachvo l lziehbar, wie e i nzelne Bra n- chen - S core werte zustande geko m men seien. Diese stünden i n Widerspruch zur hervorragenden Bonität der Klägerin. Die Beklagte se i insbesondere verpf l ic h- tet, die einzelnen Elemente, die in die Berechnung de r Scores eingeflossen se i- en, offenzulegen. Sie müsse Angaben zu den Vergleichsgruppen machen, in die sie die Klägerin zur Berechnung der Scores eingeordnet habe. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der vo n der Klägeri n für die Bonit ä t s auskun ft gezahlten Vergütung verurteilt und die auf Auskunftse r- teilung , Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Korrektur der Scorewerte geric h tete K lage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der B e kla gten hatte n keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolg t die Klägerin lediglich d ie Ansprüche auf Auskunft und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen über d ie bereits erteilte Auskunft hinau s- gehenden Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte über das Z u- 5 6 7 8 - 5 - standekommen der Scorewerte für Banken, Handel und Telekommunikation s- unternehmen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG verneint. Die von der Beklagten übersandten Datenübersichten genügten der g e- setzlichen Anforderung, dem Betroffenen über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitsw e rte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft zu geben. Die Beklagt e habe darin das Risiko eines Zahlungsausfalls für die einzelnen von ihr herangezogenen Datenarten gesondert und tagesaktuell dargestellt . Die Beklagte sei entg e gen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, i hr den Einfluss jedes einzelnen zur Beu rteilung des R isikos herangezogenen Datums zu erläutern. Dies würde einer Offenlegung der Formel für die Berec h- nung des Scores gleichkommen, an de ren Geheimhaltung die Beklagte - auch nach Auffassung des Gesetzgebers - ein überwiegendes schutzwürdiges Int e- resse habe. Das Recht des Betroffenen, über die den Wahrscheinlichkeitsb e- rechnungen zugr u nde li e genden Sachverhalte informiert zu werden, werde durch das Erforder n is der Geheimhaltung der Scoreformel begrenzt. Außerdem spre che auch die Gesetzessystematik d afür, dass sich der Auskunftsanspruch über das Zustandekommen der Wahrscheinlichkeitswerte nur auf den Zusa m- menhang zwischen den Datenarten und den Wahrscheinlichkeitswerten e r- streckt , nich t jedoch auf die Bedeutung jedes einzelnen herangezogenen D a- tums. D ies folge aus § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG, der A uskun f teien nur zur Auskunft über die zur Berechnung de r Wa h rscheinlichkeitswerte genutzten D a- tenarten verpflichte. Weitergehende Vo r schläge seien vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Wenn aber nur über die genutzten Datenarten Auskunft zu geben sei, müsse dies auch für die Erläuterung des Zustandekommens der D a- ten gelten, da so nst die Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG unzulässig erweitert w e rde. Der gesetzgeb e rische Zweck der Auskunftsv e r- 9 10 - 6 - pflichtung werde mit der vorgenommenen Ausle g ung nicht verfehlt, da der B e- troffene dennoch die Möglichkeit habe, die Richtigkeit der gesamten, der Au s- kunftei i n Bezug auf seine Person vorlieg e nden Datenbasis zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit deren Berichtigung zu verlangen. II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Allerdings hat ein durch eine Bonitätsauskunft der Beklagten Betroff e- ner wie die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche per sonenb e- zogenen , insbesondere kreditrelevanten Daten in die den Kunden der Bekla g- ten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. a) § 34 Abs. 4 BDSG fand seine heute gültige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzge setze s vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254). Ziel des Gesetzes war es insbesondere , die Regelungen für die T ä- tigkeit von Auskunfteien der en gestiegene r und weiter steigende r Bedeutung und dem vermehrten Einsatz von Scoringverfahren anzupassen. D urch eine Erweite rung der Informations - und Auskunftsrechte der Betroffenen sollte die Transparenz der Verfahren verbessert und mehr Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Unternehmen geschaffen werden. Insbesond e- re soll te den Betroffenen zukünftig er sichtlich sein, aufgrund bzw. mit Hilfe we l- cher zu ihrer Person gespeicherten Daten eine sie betreffende Entscheidung zustande gekommen ist, damit sie fehlerhafte Daten korrigieren oder Missve r- ständnisse aufklären und ihre Interessen sachgerecht gegenüber einem Sac h- bearbeiter vertreten k önnen ( vg l . BT - Drucks. 16/10529, S. 9). 11 12 13 - 7 - Mit § 34 Abs . 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG nF, wonach der Betroffene einen Auskunftsanspruch über die zur Berechnung der Wah r- scheinlichkeitswerte genutzten Datenarte n hat, sollte diesem die Möglichkeit gegeben bzw. erleichtert werden, falsche Daten zu korrigieren oder den für ihn errechneten Wahrscheinlichk eitswert zu widerlegen. Weiter w ollte der Geset z- geber es er möglichen, einzelne Datenfelder eines Datensatzes zusa mmenz u- fassen, wobei entscheidend sein sollte, dass der Betroffene nachvollziehen kann, welche Merkmale in das konkrete Berechnungsergebnis eingeflosse n sind (BT - Drucks. 16/10529, S. 17 f. ). Die Regelung en des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 N r. 4 BDSG nF , d ie v e rlang en , dass dem Be troffenen das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichke i tswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form dargelegt werden müssen, sollte n wiederum sicherstellen, dass die Dar legung der der Wahrscheinlichkeitsberechnung z u- grunde liegenden Sachverh alte in einer für L aien verständlichen Form erfolgt . Zugleich w ollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Unternehmen die Scor e- formel, an deren Geheimhaltung er ihnen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse zubilligte, offenbaren müssen. Das E rgebnis sollte aber für den B e- troffenen soweit nachvollziehbar sein, dass er seine Rechte sachgerecht aus - üben, mögliche Fehler in der Berechnungsgrundlage aufdecken und Abwe i- chungen von den aut omatisiert gewonnen en typischen B ewertungen des z u- grunde liegenden Lebenssachverhalts gegenüber der für eine Ent s cheidung verantwortlichen Stelle darlegen kann (BT - Drucks. 16/10529, aaO). Der Bun d esrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u.a. das Ziel verfolgt, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG nF dahi n- gehend zu ändern, dass über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung f ür das im E i n- 14 15 16 - 8 - ze l fall berechnete Ergebn is Auskun f t zu erteilen ist. Damit sollte der Schutz des Betroffenen und die Nachvollziehbar keit des errechneten G esamtwerts erhöht wer den (BT - Drucks. 16/10529, S. 28 f.). Diese Vorschläge, die nicht in die en d- gü l tige Gesetzesfassung übernommen wurden, leh nte die Bun d esregierung in ihrer Gegenäußerung mit dem Argument ab, dass die vorgeschlage ne Gese t- zesformulierung dem Betroffenen die Einordnung seines Scorewerts in den al l- gemeinen Rahmen ermö gliche (BT - Drucks. 16/10581, S. 5). b) Aus der Gesetzgebungsg eschichte folgt daher, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite dem Betroffenen ausreichende Informationen darüber an die Hand geben w ollte, welche - ihn betreffenden - Sachverhalte Grundlage der Wahrscheinlichkeitsberechnungen waren, insbe s ondere um falsc he Daten ko r- rigieren zu können und von der statistischen Betrachtung abweichende U m- stände gegenüber den - etwa über eine Kreditvergabe - entscheidenden Stellen darlegen zu können. A uf der anderen Seite sollte die Scoreformel als G e- schäftsgeheimnis der Ausk unfteien geschützt werden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle, die einerseits dem Betroffenen zusätzl i- che Auskunftsrechte zur Erhöhung der Transparenz geben und andererseits die schutzwürdigen Inter e ssen der Auskun f teien berücksichtige n woll t e. c ) Daraus folgt, dass dem Betroffenen jedenfalls nach § 34 Abs. 4 S atz 1 Nr. 4 BDSG diejenigen personenbezogenen Daten mitgeteilt werden müssen , die von R elevanz für den jeweil s ermittelten Wa h rscheinlichkeitswert sind , also in die Wahrscheinl ichkeitsberechnung konkret eingeflossen sind . aa) Offen bleiben kann die im Schrifttu m umstrittene Frage, ob schon § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr . 3 BDSG trotz einer möglichen Zusammenfassung von Datenfeldern zu Datenarten eine Erkennbarkeit der einzelnen in das Berec h- nungsergebnis eingeflossenen Daten ver l angt ( so Meents/Hinzpeter in Taeger/ 17 18 19 - 9 - Gabel, BDSG, 2 . Aufl., § 34 Rn. 33 ; Schmidt - Wudy in Wolff/Brink, Datenschut z- recht, § 34 BDSG Rn. 70) oder ob danach eine bloße Auskunft über Datenarten ohne we i tergehende Pr äzisier un g ausreichend ist (so Plath/Kamlah, BDSG, § 34 Rn. 39 ; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 34 BDSG Rn. 69 (Stand: April 2010 ) ; Scha ffland/Wiltfang, BDSG, § 34 Rn. 5a (Stand: Dezember 2012) ; Heinemann/Wäßle, MMR 2010, 600, 602; Abel, RDV 2009 , 147, 150; Gürtler/Kriese, RDV 2010, 47, 53; LG Wiesbaden, ZD 2012, 283 ). bb ) Jedenfalls folgt eine Auskunfts ver pflicht ung über die in die Wah r- scheinlichkeitswerte eingegangenen Einzeldaten aus der Pflicht der Auskunftei, über das Z ustandekommen d ies e r Werte insbesondere nachvollziehbar und einzelfallbezogen Auskunft zu erteilen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG). Denn dem Betroffene n soll - nicht zuletzt nach dem Willen des Gesetzgebers - die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die in das Scoringerge bnis eing e- flossenen Lebenssachverhalte, also die Datengrundlage, nachzuvollziehen (vgl. Meents/H inzpeter in Taeger/Gabel, aaO Rn. 3 2 f. ; Simitis/Dix, BDSG, 7. Aufl., § 34 Rn. 33) und gegenüber der über eine Kreditvergabe entscheiden den Stelle bestimmte Abw eichung en - etwa in der Kredithistorie - plausibel durch bei ihm vorliegende atypische Lebenssachverhalte erklären zu können (vgl. Plath/ Kamlah, aaO Rn. 43) . Dies ist ihm aber nur dann möglich, wenn für ihn ü ber die Darstellung bloße r Datenarten hinaus au ch erkennbar ist, welches konkrete Datum die Scoreberech nung beeinflusst hat. Auch die weitergehenden , auf D a- ten und nicht auf Datenarten bez ogenen Ansprüche des Betroffenen nach § 35 BDSG sprechen dafür , die Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG auf die konkreten in die Berechnung eingeflossenen Daten des Betroffenen zu erstrecken. Eine etwaige Auskunft über ge speicherte Daten nach § 34 Abs. 1 BDSG än dert hieran nichts, steht doch - auch nach dem gesetzgeberischen Willen - im Zentrum des Inte resses des Betroffenen, gerade die für einen (neg a- tiven) Scoringwert relevanten Daten zu korrigieren oder im Gespräch mit einem 20 - 10 - Sachbearbeiter bestimmte Abweichungen zu erläutern . Schließlich spricht f ür eine Mitteilu n gspflicht über die für die Wahrscheinl ichkeitsberechnung verwe n- deten Daten des Betroffenen nicht zuletzt die gebotene richtlinien konforme Au s- legung ( vgl. Schmidt - Wudy , aaO Rn. 7; allgemein hierzu etwa BGH , Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 , 252 f.; jeweils mwN ) de s Au s- kun f t sanspruchs nach § 34 Abs. 4 BDSG. Gemäß Art. 12 Buchst. a 2. Spiegel - strich der EG - Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen P a r- laments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge ner Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 S. 31) garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Ve rarbeitung Verantwortlichen eine Mitteilung in ve r- ständlicher Form über die Daten , die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu e r- halten. Eine Ein schr änkung auf bloße Datenkategorien findet sich hier nicht. Vielmehr soll jede Person ein Auskunft s recht hinsichtlich der sie betreffenden , den Gegenstand einer Verarbeitung bildenden Daten haben, damit sie sich in s- beson d ere vo n der Richtigkeit dieser D aten und der Zulässigkeit ihrer Verarbe i- tung überzeugen kann (Erwägun g sgrund 41 der EG - Datenschutzrichtlinie). 2. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Auskunft über die konkret in die Wahrscheinlichkeitswerte eingefl ossenen Daten der Klägerin hat die Beklagte erteilt. Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespe i- cherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Mon a- ten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlic hkeitswe r- te sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten D a- tenarten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert. All das wird, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, von der Revision nicht in Zwei fel gezogen. 21 - 11 - 3 . Einen über die erteilten Auskünfte hinausgehenden Auskunftsa n- spruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint . Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppe n zählen nicht zu den E lementen des Scoringverfah rens , über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist . Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob derartige Informat i- onen noch von der Auskunf t spflicht über das Zustandekommen der Wah r- scheinli chkeitswerte im Sinne des § 34 Abs . 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG umfasst we r- den . Weitgehende Einigkeit besteht allerdings darüber, dass die sog. Scorefo r- mel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung , entsp rechend dem gesetzgeberischen Willen nicht mitzuteilen ist (vgl. OLG Nürnberg, ZD 2013, 26 , 27 ; Schmidt - Wudy , aaO Rn. 71 ; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO; Heinemann/ Wäßle, MMR 2010, 600, 602; Metz, VuR 2009, 403, 406; Gürtler/Kriese, RDV 2010, 47, 53 f. ; Pauly/ Ritzer, WM 2010, 8, 12 ; tendenziell auch Simitis/Dix, aaO ). Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass seitens des Ve r- pflichteten Auskunft über die Gewichtung der in die Wahrscheinlichkeitsberec h- nung eingeflossenen Faktoren (Simitis/Dix, aaO ; Abel, DSB 6+7/2008, 8, 13 f.; vgl. auch Metz, aaO ) und, sofern eine Berechnung mit Hilfe von Vergleich s- gruppen vorgenommen wird, auch über die Identität der Vergleichsgruppe und die Gründe, aus denen der Betroffene der Vergleichsgruppe zugeordnet wurde , zu geben ist (Schaffland/Wiltfang, aaO Rn. 7a (Stand: November 2013) ; Schmidt - Wudy , aaO ; Gärtner, ZD 2012, 76 ). Das L andgericht Berlin ( WM 2012, 1626, 1627 ) verlangt darüber hinaus die Mitteilung der von der Auskunftei zur Bewertung des Zahlungsverhaltens ei ner Vergleichsgruppe geführ ten Daten . 22 23 24 - 12 - Eine s olch detaillierte Auskunftspflicht wird von der Gegenau ffassung verneint ( OLG Nürnberg, aaO ; Heine mann/Wäßle, MMR 2010, 600, 602 f .; Plath/ Kamlah, BDSG, § 34 Rn. 43 ; vgl. zur Gewichtung auch Giesswein, Die Ver fassungsmäßigkeit des S coringverfahrens der Schufa, S. 92 f. ). Vielmehr soll eine allgemeine Beschreibung de s Zustandekommens des Scorewerts g e- nügen (Gürtler/Kriese, aaO ; vgl. auch OLG Nürnberg, aaO ). Die Nachvollzie h- barkeit des Zustandekommens bedeutet de mnach nicht dessen Nachreche n- barkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung , sondern insbesondere die schlü s- sige Erkenntnismöglichkeit, welche Faktoren die ausgewiesene Bewertung b e- einflusst haben ( OLG Nürnberg, aaO ; Heinemann/Wäßle, aaO ). b) Der letztgenan nten Auffassung ist zu folgen. aa ) Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG li e gt die gesetzgeb e- rische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Ge sc häftsgeheimnisse der Auskun f teien, namentlich die sog. S coreformel , zu schützen. Die Erstellung dieser auch als Scorecard bezeichn e- ten Rechenformel basiert insbeson d ere auf der Analyse von Datenbeständen durch Ermittlun g allgemei n er Korrelationen und Signifikanzen. Die Algorithmen der Scorecard enthalten die re levanten und signifikanten Merkmale aus der Analyse sowie deren Gewi c htung und Verhältnis zuei nander . Erst in einem nächsten Schritt w ird aus dieser Rechenformel mit einer Anzahl von Variablen durch das Einsetzen von personenbezogenen Daten des Betroffenen in die V a- riablen ein personenbezogener Scorewert errechnet (vgl. zum Ganzen von Lewinski in Wolff/Brink, aaO , § 28b BDSG, Rn. 25 f. ; Beckhusen, Der Date n- umgang innerhalb des Kreditinformationssystems der SCHUFA, S. 220 ff. ; in s- besondere zur Bildung von V ergleichsgruppen Möller/Florax, MMR 2002, 806, 807 ) . Zu den nach dem gesetzgeberischen Willen als Geschäftsgeheimnis g e- schützten Inhalten der Scoreformel zählen damit die im ersten Schritt in die 25 26 27 - 13 - Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etw a die hera n- gezogenen statistischen Werte , die Gewichtung einzelner Berechnungseleme n- te bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten. Das ist angesichts der au f- wändigen Entwicklung des Scores , die spezielles Fachwissen voraussetzt, auch nachvollziehbar und folgerichtig . Zu dem hängt von dem jeweiligen Ve rfahren die Aussage kraft der Prognose und damit die Wettbewerbsfähigkeit sowie der Marktwert des Pro dukts und der Auskunftei selbst a b (vgl. Hoeren, RDV 2007, 93, 94 ; Taeger, K&R 2008, 513, 516 ; Abel, DSB 6+7/2008, 8, 14 ; Koch, MMR 1998, 458, 462 ) . bb ) Dem steht nicht entgegen, dass § 34 BDSG in den Absätzen 2 und 4 im Gegensatz zu de sse n Abs ätzen 1 und 3 keine Ausnahmevorschrift im Hi n- blick auf Geschäftsgeheimnisse enth ä l t (so aber Schaffland/Wiltfang, aaO ; LG Berlin, aaO ; Gärtner, aaO ) . Denn der G esetzgeber wollte mit de r Formulierung des § 34 Ab s . 4 BDSG gerade gewährleisten, dass Gesch ä ftsgeheimnisse wie die Scoreformel nicht zu o f fenbaren sind ( so auch Hoeren, VuR 2009, 363, 368) . Darauf liefe das von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsverlangen aber hinaus. cc ) Die Auskunftsverpflichtung soll vielmehr dazu dienen, dass der B e- troffene den in die Bewertung eingeflossenen Leb enssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente (vgl. LG Wiesbaden, aaO, 283 f.) . Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird demgegenüber g e- rad e dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkrete n Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlic h- keitswerts eingeflossen sind . Insoweit kann er nachfolgend seinen Standpunkt geltend machen, diesbezügliche Fehler aufdecken und individuelle Besonde r- 28 29 - 14 - heiten erklären. D urch die vom Gesetz geforderte Einzelfallbezogenheit der Auskunft wird d eshalb klar ge stel lt , dass nicht die abstrakten Elemente der Sc o- re c ar d in ihren Details wie Vergleichsgruppen und Gewichtung en, sondern die personenbezogenen Daten des Betroffenen und der Umstand ihres Einflusses auf das konkrete Berechnungsergebnis zu offenbaren sind. Eine Auskunft über die zugrunde liegende Scoreformel und ihre einzelnen Elemente folgt hieraus nicht. dd ) E ine darüber hinausgehende Auskunft würde zudem nicht dazu be i- tragen, die weitergehende Geltendmachung von Rechten nach § 35 BDSG zu ermöglichen, da sich diese nur auf personenbezogene Daten beziehen. Auf eine Änderung des Scorewerts selbst besteht bei Zugr undelegung zutreffender Ausgangstatsachen ohnehin kein Anspruch ( vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, VersR 2011, 632 Rn. 8 ff.). ee ) Gegen einen a us § 34 Abs. 4 Sat z 1 Nr. 4 BDSG folg enden A u s- kunftsanspruch des Betroffenen hinsichtli ch der Gewichtung der in das Scor e- ergebnis eingeflossenen Merkmale spricht außerdem entscheidend, dass d er Gesetzgeber die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Änderung, eine Auskunftspflicht über die Reihenfolge der Gewichtung der D a- ten des Betroffenen im R ahmen der Berechnung vorzusehen, nicht umgesetzt, sondern ausdrücklich eine allgemeine Einordnung als ausreichend erachtet hat . Damit hat er sich aber erst r echt gegen die konkrete Mitteilung der Gewichtung de r einzelnen Merkmale entsch ieden. ff ) Richtig ist, dass der Betroffene mangels Mitteilung der Vergleich s- gruppen die Zuordnung zu diesen Gruppen nicht überprüfen kann (so LG Be r- lin, aaO ; Gärtner, aaO ). Diese Einschränkung beruht aber letztlich auf der g e- setzgeberischen Intention, einen Ausgleich zwischen Transparenzerforderni s- 30 31 32 - 15 - sen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen herzustellen und deshalb den Betroffenen in erster Linie durch Mitteilung der in die Berechnung eingefloss e- nen personenbezogenen Daten, nicht aber durch die Offenle gung von De tails des Berechnungsverfahrens zu schützen. Für einen darauf gerichteten date n- schutzrechtlichen Auskunftsanspruch ist daher kein Raum. c) Aus der EG - Datenschutzrichtlinie folgt kein weit e r gehender Au s- kunftsanspruch . Die ersten beiden Spiegel striche von Art. 12 Buchst. a EG - Datenschutzr ichtlinie sicher n dem Betroffenen lediglich Information en über die Verarbeitung ihn betreffender Daten an sich sowie über Zweckbestimmu n- gen der Verarbeitungen, über Daten bzw. Datenkategorien , die Gegenstand der Verarbeitung sind, über die Datenherkunft und Empfänger bzw. Empfängerk a- tegorien der Daten . Dem Schutz der Privatsphäre soll daher insbesondere durch Auskunft über die Basisdaten des Betroffenen Rechnung getragen we r- den (vgl. EuGH, EuZW 2009, 546 Rn. 49 f . - Rijkeboer ). Ein Recht auf Au s- kunftserteilung über konkrete Elemente eines Scoringverfahrens enthält die Richtlinie nicht. Im Gegenteil sieht ihr Erwägungsgrund 41 ausdrücklich vor, dass das Auskunftsrecht das Geschäftsgeheimnis nicht berühren und dies e r Umstand nur nicht dazu führen darf, dass der betroffenen Person jegliche Au s- kunft verweigert wird. Auch aus Art. 12 Buchst. a 3. Spiegelstrich EG - Datenschutzrichtlinie folgt zumindest im vorliegenden Fall nichts anderes . Diese Regelung sieht eine Au s- k unft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung nur dann zwingend vor, wenn eine automatisierte E inzele ntscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EG - Datenschutzrichtlinie vorliegt. Diese Vorschrift wiederum di f- ferenziert zweifelsfrei zwischen der automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte einer Person wie deren Kredi t- würdigkeit einerseits und der aufgrund dieser Verarbeitung erfolgenden En t- 33 34 - 16 - scheidung andererseits (vgl. zur deuts chen Umsetzungsvorschrift des § 6a BDSG BT - Drucks. 14/4329, S. 37; BT - Drucks. 14/5793, S. 65; Wolber, CR 2003, 623, 625). Das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung stellt somit alleine noch keine automatisierte Entscheidung , sondern eine der Entscheidung vorausgehende Datenauswe rtung dar (ebenso Ho eren, RDV 2007, 93, 98 ; Wolber, CR 2003, 623, 625 f. ; Helfrich, Kreditscoring und Scorewertbildung der SCHUFA, S. 233 ; Becker, Datenschutzrechtliche Fragen des SCHUFA - Aus - kunftsverfahrens, S. 484; Beckhusen, aaO , S. 264 ; Giesswein, aaO , S. 67 ; vgl. auch Plath/Kamlah, BDSG, § 6a Rn. 11 ; Kamlah, MMR 1999, 395, 403 ) . Von einer automatisierten Einzelentscheidung kann im Falle des Scorings nur dann ausgegangen werden , wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle e i- ne rechtliche Folgen für den Betroffenen nach sich ziehende oder ihn erhebl i- che beeinträchtigende Entscheidung ausschließlich aufgrund eines Score - Ergebnisses ohne weitere inhaltliche Prüfung trifft , nicht aber, wenn die mittels automatisierter Da t enverarbeitung gewonnen en Er kenntnisse lediglich Grun d- lage für eine von einem Menschen noch zu treffende absc h ließende Entsche i- dung sind (vgl. Dammann/Simitis, EG - Datenschutzrichtlinie, Art. 15 Rn. 3; Brühann in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, A 30, Art. 15 Rn. 7 (Stand: Mai 1999); Gounalakis/Mand, CR 1997, 497, 49 9 ; zum nationalen Recht BT - Drucks. 16/10529, S. 13; Schaffland/Wiltfang, aaO , § 6a Rn. 6 (Stand: Juli 2013) ; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO , § 6a BDSG Rn. 6 (Stand: August 2009) ; Simitis/Sch olz, aaO , § 6a Rn. 19 ; Plath/Kamlah, aaO Rn. 12 f. ; Gola/Schom erus, BDSG, 11. Aufl., § 6a Rn. 6; Abel, RDV 2006, 108, 112 f.; ders., DSB 9/2006, 12, 15 ; Koch, MMR 1998, 458, 459 f.; Franzen, DB 2001, 1867, 1872; Klein, BKR 2003, 488, 489 ; Weichert, DuD 2006, 399, 402; Mackenthun, WM 2004, 1713, 1716 ; Beckhusen, aaO , S. 266 f. ) . Das Vorliegen oder auch nur Drohen e ine r rechtliche Folgen für die Klägerin nach si ch ziehe n- den oder sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung aufgrund der streitg e- - 17 - genständlichen Scorewerte ist im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt . Die Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung kann daher mangels Vorliegens einer automat i- sierten Einzelentscheidung dahinstehen. 3. Die Klage ist demgemäß in dem noch anhängigen Umfang mit Recht abgewiesen worden. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 11.10.2012 - 47 C 206/12 - LG Gießen, Entscheidung vom 06.03.2013 - 1 S 301/12 - 35
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