ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIIIZR156.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 156 /16 vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger , Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Das Revisionsverfahren wird, soweit es die Revision der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO von Amts wegen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VIII ZR 317 /18 fortgeführt. Gründ e: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der EEG - Umlage nach dem Erneuerbare - Energien - G esetz (im Folgenden: EEG) in Anspruch. Ihre Kl a- ge hat gegen die Beklagte zu 1 Erfolg gehabt , nicht jedoch gegen die Beklagte zu 2. Mit ihrer vom Berufungsger icht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin gegen die Beklagte zu 2 ihren Klageantrag, die Beklagte zu 1 ihren Klag e- abweisungsantrag weiter. Nach zunächst erfolgter Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 n unmehr durch Beschluss des Amtsg e- richts Bremen vom 15. Oktober 2018 (525 IN 2/17) das Insolvenzverfahren e r- öffnet worden. 1 2 - 3 - Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnit z vom 26. September 2017 (10 IN 97/17) mangels Masse abgelehnt worden . Nach einem Hinweis des Senats haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien sind d a- rauf hingewiesen worden , dass für d iesen Fall eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2 beabsichtigt ist. II. Die Verfahrenstrennung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ( § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . 1. Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - XII ZR 97/04, FamRZ 2007, 124 unter II 3 a) setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Anspr ü- che betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW - RR 2015, 957 Rn. 13) . Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten , bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall. 2. Die Verfahrenstrennung dient der beschleunigten Erledigung im Ve r- hältnis der Klägerin zu r Beklagten zu 1. Diesbezüglich kann das Verfahren nach wirksamer übereinstimmender Erledigung serklärung durch eine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO beendet werden . Einer solchen Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren steht derzeit jedoch der auch bei einfachen Streitg e- nossen geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12 , NJW 2013, 2361 Rn. 19) entgegen. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 3 4 5 6 7 - 4 - ZPO unterb rochen, so dass keine verfahrensabschließende Entscheidung e r- gehen kann . Um im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 das Revision s- verfahren abschließen zu können, ist daher eine Verfahrenstrennung geboten. Dr. Milger Dr .Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2015 - 304 O 20/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2016 - 9 U 156/15 -
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