BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 157/06 Verk374ndet am: 6. Dezember 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 631, 635 a.F.; HOAI 247 15 a) Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), Vorplanung (Leistungs-phase 2) und Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Architektenvertrages 374ber Leistungen bei Geb344uden, weil sie einen der 374bertragenen Leistungsphase 4 des 247 15 HOAI notwendig vorangehen-den Entwicklungsschritt darstellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235). b) Zur Verpflichtung eines Architekten, den notwendigen Schutz gegen dr374ckendes Grundwasser zu planen. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06 - OLG D374sseldorf LG M366nchengladbach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-ter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zur374ckweisung seiner weitergehenden Revision das Urteil des 22. Zivilsenats des Ober-landesgerichts D374sseldorf vom 7. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Hilfsaufrechnung mit einem Betrag in H366he von 5.580,63 200 zu-r374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Revisionsrechtszug verlangt nur noch der Kl344ger zu 1 (k374nftig nur: der Kl344ger) vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen eines Planungsfeh-lers. 1 Der Kl344ger beauftragte im Jahre 1993 den Beklagten "zumindest" mit der Genehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen f374r W344rme-, Schall- 2 - 3 - und Brandschutz f374r ein in der N344he des Rheins gelegenes Sechsfamilienhaus in V. zum Festpreis von 25.000 DM zuz374glich Mehrwertsteuer. In der Auftrags-best344tigung vom 2. Juni 1993 bedankt sich der Beklagte f374r die Erteilung des Auftrags 204zur Erstellung der Bauantragsunterlagen + stat. Berechnung 205". 3 Der Beklagte erbrachte Leistungen zur Genehmigungs- und Tragwerks-planung. Die Planung befasst sich nicht mit dem Schutz gegen dr374ckendes Grundwasser. In den vom Beklagten verfassten Erl344uterungen zur statischen Berechnung vom 7. September 1993 findet sich formularm344337ig der Hinweis, dass ein Bodengutachten nicht vorliege und die (vorausgesetzte) Baugrundan-nahme vor Baubeginn vom ausf374hrenden Unternehmer und der Bauleitung al-lein verantwortlich zu 374berpr374fen sei. Werde schlechterer Baugrund angetrof-fen, seien die Fundamente entsprechend umzubemessen. Das Haus wurde erstellt und in Wohnungen aufgeteilt, die an Erwerber ver344u337ert wurden. Bei einem Rheinhochwasser im Februar 1995 drang Grund-wasser in das Kellergeschoss ein. Die nachtr344glichen Feststellungen (Auskunft der Stadt V. und Sachverst344ndigengutachten) ergaben, dass die Kellersohle des Hauses bei 23,39 m 374ber NN liegt und der h366chste Grundwasserstand (im Jahre 1958) bei 24,66 m 374ber NN lag. Die Wohnungseigent374mer verlangten daher vom Kl344ger zum Schutze des Hauses eine nachtr344gliche Isolierung des Kellers. Ihre auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage endete mit ei-nem Vergleich, in dem sich der Kl344ger unter anderem zur Zahlung f374r die Ab-dichtung verpflichtete. 4 Der Kl344ger verlangt vom Beklagten die Zahlung von 187.616,05 DM (= 95.926,56 200) sowie weiterer 21.840 200 jeweils zuz374glich Zinsen. 5 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 80.350 200 stattgegeben. Nach beiderseitiger Berufung und R374cknahme der Berufung des Beklagten gegen- 6 - 4 - 374ber dem fr374heren Kl344ger zu 2 hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 91.677,66 200 verurteilt und die weitergehenden Berufungen zur374ck-gewiesen. 7 Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf den Grund der Haftung des Beklagten zugelassen. Die vorliegende Sache habe insofern rechtsgrunds344tzliche Bedeutung als das Berufungsgericht - soweit ersichtlich - h366chstrichterlich noch nicht gekl344rte und kl344rungsbed374rftige Rechtsfragen zu entscheiden gehabt habe, die in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen zu er-warten seien, 204n344mlich diejenigen, welche Leistungen der nur mit der Genehmi-gungsplanung beauftragte Architekt grunds344tzlich zu erbringen und welche Pflichten zur 334berpr374fung von Vorarbeiten er hat". Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision insoweit zugelassen, als dem Beklagten die hilfsweise erkl344rte Auf-rechnung mit einem Honoraranspruch von 5.580,63 200 versagt worden ist. 8 Mit Beschluss vom 11. August 2006 hat das Berufungsgericht die Dar-stellung des Berufungsvorbringens des Beklagten im Tatbestand des Beru-fungsurteils wie folgt erg344nzend berichtigt: 9 "F374r den Fall, dass der Senat von einem Schadensersatzanspruch des Kl344gers ausgehen sollte, macht der Beklagte sich hilfsweise den Vortrag des Kl344gers zu eigen, dieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt, und weiter hilfsweise macht er sein Architektenhonorar nur f374r die Erbringung der Leis-tungsphasen eins bis vier geltend, falls der Senat ihn nur in diesem Umfang f374r beauftragt halten sollte". 10 Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabwei-sung sowie seine Hilfsaufrechnung mit dem Betrag von 5.580,63 200 weiter. 11 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 12 Die Revision des Beklagten f374hrt insoweit zur Aufhebung des Berufungs-urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, als ihm die Aufrechnung mit einer Forderung von 5.580,63 200 versagt worden ist. Im 334b-rigen ist die Revision unbegr374ndet. 13 Auf das Schuldverh344ltnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). I. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Beklagte dem Kl344ger f374r das Fehlen von Abdichtungsma337nahmen gegen dr374ckendes Grundwasser haftet. 14 Ein Architekt sei auch ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise verpflichtet, sich nach den Grundwasserst344nden zu erkundigen und sie erfor-derlichenfalls zu ber374cksichtigen. Insbesondere in Gebieten mit relativ hohen Grundwasserst344nden geh366re dies zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten. Diese Verpflichtung treffe zwar in erster Linie den Architekten, der die Grundlagenermittlung zu erbringen habe und sp344testens denjenigen, der die Ausf374hrungsplanung erstelle. Dagegen schulde ein Architekt, der sich zur Ge-nehmigungsplanung verpflichte, grunds344tzlich (nur) eine dauerhaft genehmi-gungsf344hige Planung. Auch wenn der Beklagte nur "nominell" mit der Geneh-migungsplanung f374r Objekt und Tragwerk beauftragt worden sei, hafte er auf-grund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts f374r die fehlende Planung der Bauwerksabdichtung. Der Kl344ger habe den Beklagten mit den Leistungen der Leistungsphasen eins bis vier des 247 15 HOAI beauftragt. Die 15 - 6 - unstreitige Beauftragung mit der Leistungsphase vier bedeute in der Regel, dass die Leistungsphasen eins bis vier erbracht werden sollten, weil die Ge-nehmigungsplanung auf den Leistungen der Phasen eins bis drei aufbaue. An-deres gelte nur, wenn die Leistungen der Phasen eins bis drei vollst344ndig an-derweit erbracht worden seien und der mit der Leistungsphase vier beauftragte Architekt auf diesen Vorleistungen aufbauen k366nne. Dies k366nne hier nicht fest-gestellt werden. Die vorgelegten Unterlagen h344tten dies nicht ergeben. Die Be-weisaufnahme habe zur 334berzeugung des Senats gef374hrt, dass sich der dem Beklagten erteilte Auftrag nicht auf die Erarbeitung einer Genehmigungspla-nung beschr344nkt, sondern auch die Leistungsphasen erfasst habe, die Gegens-tand der Leistungsphasen eins bis drei des 247 15 HOAI gewesen seien. Soweit der Kl344ger dem Beklagten die Grundleistungen der Phasen eins bis drei des 247 15 HOAI abdeckende Arbeitsergebnisse 374bergeben habe, habe er diese wie die Vorarbeiten anderer Planer oder Sonderfachleute auf ihre Vollst344ndigkeit und Tragbarkeit f374r die eigene Planung 374berpr374fen m374ssen. Die nicht streitige Lage des Grundst374cks in Rheinn344he h344tte den Beklagten veranlassen m374ssen zu pr374fen, welche Ma337nahmen zur Bauwerksabdichtung vorzusehen seien. Er h344tte dem Kl344ger die Grundwasserproblematik darlegen m374ssen. Die Ausf374h-rungen zum Baugrund und in den Erl344uterungen zur Tragwerksplanung seien nicht ausreichend gewesen. Der Beklagte habe daher die Kosten f374r die Innen-wanne und eine schwarze Wanne zu ersetzen, wovon lediglich Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen seien. 2. 334ber die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Architektenhonorar sei nicht zu entscheiden. 16 Der Beklagte stelle die Hilfsaufrechnung unter die Bedingung, dass un-terstellt werde, er sei mit der Vollarchitektur beauftragt worden. Dies sei zwar zul344ssig, weil es sich um eine von einer rechtlichen W374rdigung abh344ngige, in- 17 - 7 - nerprozessuale Bedingung handele. Die Bedingung sei jedoch nicht eingetre-ten, weil die rechtliche W374rdigung nicht davon ausgehe, dass der Beklagte mit der Vollarchitektur beauftragt worden sei. II. 18 Die Revision des Beklagten wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die hilfsweise erkl344rte Aufrechnung mit dem Betrag von 5.580,63 200 abgelehnt wur-de (2.). Im 334brigen ist die Revision des Beklagten unbegr374ndet. Das Berufungs-gericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass der Beklagte gem344337 247 635 BGB f374r die fehlende Planung gegen dr374ckendes Grundwasser haftet (1.). 19 1. Da das Berufungsgericht die Revision in zul344ssiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176 m.w.N.) nur im Hin-blick auf den Grund der Haftung des Beklagten zugelassen hat, beschr344nkt sich die 334berpr374fung des Senats hierauf. Insoweit h344lt das Berufungsurteil der recht-lichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 20 a) Verfehlt ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beauftra-gung mit der Genehmigungsplanung bedeute "in der Regel", dass die Leistun-gen der Leistungsphasen eins bis vier des 247 15 Abs. 1 HOAI erbracht werden sollen. Wird ein Architekt beauftragt, so ist Umfang und Inhalt der Beauftragung nicht, soweit dies nicht vereinbart wird, nach der HOAI zu bemessen. Denn die HOAI enth344lt keine normativen Leitbilder f374r den Inhalt von Architektenvertr344-gen. Die Auslegung des Werkvertrags und der Inhalt der vertraglichen Ver-pflichtung des Architekten kann nicht in einem Vergleich der Geb374hrentatbe-st344nde der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistung bestimmt werden 21 - 8 - (BGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399 und vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97, BauR 1999, 187 = NJW 1999, 427 = ZfBR 1999, 92). Der Senat hat daher f374r den Bereich der Ingenieurleistungen ent-schieden (Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235), dass die Grundlagenermittlung der Leistungsphase eins des 247 64 HOAI nicht allein deshalb Gegenstand eines In-genieurvertrages 374ber die Vor- und Entwurfsplanung der Leistungsphasen zwei und drei wird, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorange-henden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tats344chlich erbracht wurde. Denn diese Wechselbeziehung besteht regelm344337ig zwischen jeder vorange-henden und nachfolgenden Leistungsphase. Sie allein macht eine Teilleistung nicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag 374ber die jeweils nachfolgenden Leistungen geschuldet ist und deshalb zu verg374ten w344re. F374r den Architektenvertrag gilt nichts anderes. Die Leistungsphasen eins bis drei des 247 15 Abs. 1 HOAI werden nicht allein deswegen Gegenstand des Architektenvertrages 374ber Leistungen bei Geb344uden, weil sie notwendige Vor-leistungen der Leistungsphase vier sind. 22 Die Erw344gungen des Berufungsgerichts sind daher insofern unzutref-fend. 23 b) F374r die Frage, was der Architekt zu leisten hat, ist nur der geschlosse-ne Werkvertrag nach Ma337gabe der Regelungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs und der dazu getroffenen Vereinbarung von Bedeutung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95 aaO). 24 Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts belegen, dass es zum Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung des Beklagten geh366rte, den notwendigen Schutz gegen dr374ckendes Grundwasser zu planen. Der Umfang 25 - 9 - der vom Beklagten 374bernommenen Verpflichtung ist gem344337 247247 133, 157 BGB aus der Sicht des Kl344gers zu bestimmen. Der Beklagte, dem wie dem Kl344ger die Lage des Grundst374cks in der N344he des Rheins bekannt war und dem daher auch die Hochwassergefahren bekannt sein mussten, hat nach seinem eigenen Schreiben vom 2. Juni 1993 einen Auftrag "zur Erstellung der Bauantragsunter-lagen + stat. Berechnung" erhalten. Er hatte vom Kl344ger nur Skizzen der ge-w374nschten Bebauung bekommen, denen zu entnehmen war, dass bisher keine Planungsleistungen vorlagen, auf denen er h344tte aufbauen k366nnen. Unter die-sen Umst344nden hatte die werkvertraglich 374bernommene Verpflichtung des Be-klagten entgegen der Ansicht der Revision nicht nur den Inhalt, eine Vorlage f374r die nach 366ffentlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen nach der Lan-desbauordnung von Nordrhein-Westfalen sowie der Bauvorlagenverordnung des Landes zu erstellen. Der Beklagte, der unstreitig auch mit der statischen Berechnung beauftragt war, die ohne Kenntnis der Bodenverh344ltnisse nicht ordnungsgem344337 erledigt werden kann, 374bernahm aus der Sicht des Kl344gers die Verpflichtung, eine mangelfreie funktionstaugliche Planung zu erstellen, die auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen dr374ckendes Grundwas-ser vorsehen musste. Von dieser 374bernommenen werkvertraglichen Verpflichtung konnte sich der Beklagte nicht durch einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausf374hrenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu 374berpr374fen. 26 c) Es steht fest, dass ein Schutz gegen dr374ckendes Grundwasser erfor-derlich war, weil die Kellersohle 23,39 Meter 374ber NN liegt und der h366chste Grundwasserstand im Jahre 1958 24,66 Meter 374ber NN gelegen war. Die Pla-nung des Beklagten sah einen Schutz dagegen nicht vor. Sie ist fehlerhaft. Ge-gen seine Haftung aus 247 635 BGB kann der Beklagte nicht einwenden, den 27 - 10 - Kl344ger treffe ein Mitverschulden, weil er selbst f374r Abdichtungsma337nahmen ha-be Sorge tragen m374ssen. Der Kl344ger hatte gegen374ber dem Beklagten keine Verpflichtung mit diesem Inhalt. 28 2. Die Revision des Beklagten beanstandet zu Recht, dass ihm das Be-rufungsgericht die hilfsweise erkl344rte Aufrechnung mit einem Honoraranspruch f374r die Phasen eins bis vier des 247 15 Abs. 1 HOAI und f374r die Phase vier des 247 64 HOAI versagt hat. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Aufrechnung des Be-klagten mit Honoraranspr374chen zul344ssig war, weil sie unter einer innerprozes-sualen Bedingung stand. Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, die Bedin-gung sei nicht eingetreten. Insofern nimmt das Berufungsgericht an, der Beklag-te habe nur f374r den Fall, dass er nach tatrichterlicher Feststellung mit einer Voll-architektur beauftragt worden sein sollte, den hieraus resultierenden Anspruch zur Aufrechnung gestellt. Das trifft nicht zu. Nach dem Vortrag des Beklagten und dem (mit Beschluss vom 11. August 2006) berichtigten Tatbestand hat sich der Beklagte f374r den Fall, dass das Berufungsgericht von einem Schadenser-satzanspruch des Kl344gers ausgehen sollte, dessen Vortrag zu eigen gemacht, dieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt. Der Beklagte hat weiter hilfs-weise sein Architektenhonorar auch f374r die Erbringung der Leistungsphase eins bis vier des 247 15 Abs. 1 HOAI geltend gemacht, falls das Gericht ihn nur in die-sem Umfang f374r beauftragt halten sollte. Der Beklagte hat somit auch hilfsweise mit einem Honorar f374r die Beauftragung mit den Phasen eins bis vier des 247 15 Abs. 1 HOAI aufgerechnet. 29 Ob und inwieweit der Beklagte mit den Leistungen der Phasen eins bis drei des 247 15 Abs. 1 HOAI beauftragt war und diese erbracht hat, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschlie337end beurteilt werden. 30 - 11 - Nach dem Vortrag des Beklagten, der zu seinen Gunsten im Revisionsverfah-ren zu Grunde zu legen ist, k366nnte er unter Ber374cksichtigung einer unstreitigen Zahlung von 29.900 DM (= 15.284,63 200) brutto noch in H366he von 5.580,63 200 aufrechnen. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 O 459/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.07.2006 - I-22 U 89/04 -
Full & Egal Universal Law Academy