BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 157/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 202.538,70 200 Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 - 3 - 1. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer m374ndlichen Befragung des ge-richtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. K. abgesehen hat. 2 3 a) F374r die Frage, ob die Ladung eines Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erl344uterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach st344ndiger Recht-sprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs nach 247247 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erfor-derlich h344lt, zur m374ndlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO (st344ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555 m.w.N.). Es kann dabei von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverst344ndigen stellt, nicht ver-langt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverst344ndigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es gen374gt, wenn sie allgemein an-gibt, in welcher Richtung sie durch entscheidungserhebliche Fragen eine weite-re Aufkl344rung herbeizuf374hren w374nscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). b) Im Hinblick darauf reichte die Begr374ndung des Berufungsgerichts, die Feststellungen des Gutachters lie337en eine klare Beurteilung zu, f374r eine Ableh-nung des Antrags der Kl344gerin auf Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen nicht aus. Aufgrund des Vorbringens der Kl344gerin war das Berufungsgericht vielmehr verpflichtet, diesen anzuh366ren. Die Kl344gerin hatte bereits im ersten Rechtszug die Anh366rung des Sachverst344ndigen beantragt. Darauf hatte sie in 4 - 4 - ihrer Berufungsbegr374ndung hingewiesen. Zudem hat sie in der Berufungsbe-gr374ndung und nochmals in der m374ndlichen Verhandlung am 18. Mai 2006 er-neut die Anh366rung des Sachverst344ndigen beantragt. Sie hat dabei konkrete Gegenst344nde der Anh366rung, insbesondere auch die Anh366rung des Sachver-st344ndigen zu der Frage "grober Behandlungsfehler" benannt. Unter diesen Um-st344nden h344tte das Berufungsgericht den Sachverst344ndigen anh366ren m374ssen, um dem Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r zu gen374gen. 2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Anh366rung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. 5 Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das wei-tere Vorbringen der Kl344gerin im Revisionsrechtszug zu ber374cksichtigen haben. Dabei wird insbesondere nochmals zu pr374fen sein, worin der konkrete Behand-lungsfehler zu sehen ist, der den Ankn374pfungspunkt f374r eine eventuelle Beweis-lastumkehr bildet. Das Berufungsgericht hat in seiner Begr374ndung lediglich ei-nen Diagnosefehler angenommen, der darin liege, dass die Fehllage des Spans anhand der am 8. Dezember 1999 vorgenommenen R366ntgenaufnahme nicht rechtzeitig erkannt worden sei. Es hat jedoch zugleich ausgef374hrt, der gerichtli-che Sachverst344ndige habe es als "eindeutig" fehlerhaft bezeichnet, dass zwi-schen dem 4. und dem 8. Dezember 1999 keine weitere Diagnostik zum Aus-schluss oder Nachweis einer "Raumforderung" erfolgt sei. Im Hinblick darauf wird das Berufungsgericht nochmals zu pr374fen haben, ob tats344chlich nur ein Diagnosefehler vorliegt oder nicht vielmehr ein Befunderhebungsfehler, so dass f374r eine etwaige Beweislastumkehr auf die vom Senat entwickelten Grunds344tze zu einer unterlassenen Befunderhebung abzustellen w344re und eine Beweislast-umkehr hinsichtlich der Kausalit344t bereits unterhalb der Schwelle zum groben 6 - 5 - Behandlungsfehler in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60, 61; vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 792). Das Berufungsgericht wird den Sach-verst344ndigen gegebenenfalls auch dazu anh366ren m374ssen. Soweit das Beru-fungsurteil zwischen blo337er Beweiserleichterung und einer Beweislastumkehr unterscheidet, wird auf das Senatsurteil BGHZ 159, 48 hingewiesen. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2005 - 10 O 293/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2006 - 5 U 17/06 -
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