BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 157/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 25. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. M344rz 2006 wird zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 43.474,53 200. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat wesentliche Teile des unter Beweis ge-stellten Sachvortrags des Kl344gers 374bergangen und damit dessen An-spruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt; es ist nicht auszuschlie337en, dass das angefochtene Urteil darauf beruht. 1 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen 2 - 3 - (BVerfGE 86, 133, 145). Dem hat das Berufungsgericht in zweifacher Hinsicht nicht Rechnung getragen, wie der Kl344ger zu Recht r374gt. 1. Der Kl344ger hatte am 8. M344rz 2006 per Telefax einen Schriftsatz eingereicht, der sich am 10. M344rz 2006, dem Tage des Berufungster-mins, noch im Gesch344ftsgang befand und dem Senat in der Berufungs-verhandlung daher nicht vorlag. Auf die Existenz des Schriftsatzes ist das Berufungsgericht durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollm344ch-tigten des Beklagten hingewiesen worden, der vorsorglich einen Schrift-satznachlass erbat. Dennoch hat das Berufungsgericht - ohne den Inhalt dieses Schriftsatzes zu kennen - am Schluss der Sitzung seine Ent-scheidung verk374ndet. Damit hat es offensichtlich gegen seine Pflicht ver-sto337en, den vollst344ndigen Vortrag des Kl344gers zur Kenntnis zu nehmen und sich mit diesem tats344chlich und rechtlich auseinanderzusetzen. 3 2. Das Berufungsgericht hat weiter den Vortrag des Kl344gers unbe-achtet gelassen, dass er aufgrund einer schweren Herzerkrankung in seiner Erwerbsf344higkeit wesentlich gemindert sei und nur 374ber geringe anderweitige Eink374nfte verf374ge, die es ihm nicht erlaubten, seinen Le-bensunterhalt zu bestreiten. Das kommt im Berufungsurteil nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht nur vom "Falle einer Krankheit" spricht, sich aber nicht damit befasst, dass nach den Behaup-tungen des Kl344gers dieser Fall seit l344ngerem eingetreten ist, wozu er schon in erster Instanz umfassend vorgetragen hat. 4 Scheidet mit dem Berufungsgericht ein Darlehen aus und behaup-tet der Beklagte eine schenkungsweise Hingabe des Betrages, so ist zu pr374fen, ob sich das R374ckzahlungsbegehren auf 247 528 BGB in Verbindung mit den bereicherungsrechtlichen Vorschriften st374tzen l344sst. Der Kl344ger 5 - 4 - hat die R374ckzahlungspflicht hinsichtlich des dem Beklagten 374berlassenen Betrages behauptet. Den Beweis daf374r, dass der Betrag als Darlehen gew344hrt wurde, kann er nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht f374hren. Dann aber wird sein Vortrag erheblich, der Betrag sei wegen mittlerweile eingetretener Verarmung an ihn zur374ckzuzahlen. Das f374hrt zu 247 528 BGB und gegebenenfalls zur Beweisaufnahme 374ber die vom Kl344ger dazu vorgetragenen Tatsachen, die vom Beklagten insgesamt in Abrede gestellt worden sind. Dazu hat das Berufungsgericht bislang kei-ne Feststellungen getroffen, so dass eine Zur374ckverweisung der Sache erforderlich ist, damit dies nachgeholt werden kann. Der R374ckforderungsanspruch ist auch nicht von vornherein - ohne weitere Sachverhaltsaufkl344rung - nach 247 529 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift trifft eine Billigkeitsregelung, die den Beschenkten vor Ver-schwendungen des Schenkers sch374tzen soll, durch die dieser sich (nachtr344glich) arm macht, und - obwohl bei der Schenkung damit nicht zu rechnen war - selbst bed374rftig wird. Wird die Bed374rftigkeit des Schenkers indes durch die Schenkung selbst geschaffen oder war sie zum Zeitpunkt der Schenkung sonst vorhersehbar, fehlt es an einem schutzw374rdigen In-teresse des Beschenkten, so dass er sich nicht auf 247 529 BGB berufen kann (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 140/01 - FamRZ 2003, 224 unter IV 1 und 3). Hier hat der Kl344ger nach seinem Vortrag mit dem streitbefangenen Betrag seinen an sich f374r die Altersvorsorge vorgese-henen "Notgroschen" weggegeben, weil er ihn nach seinem eigenen Be-kunden damals (noch) nicht brauchte. Es sind bislang keine Feststellun-gen getroffen, ob der Beklagte von der Eigenschaft als "Notgroschen" wusste, so dass die k374nftige Bed374rftigkeit und die damit drohende R374ck-zahlungspflicht aus 247 528 BGB f374r ihn absehbar waren. Aus dem glei-chen Grunde l344sst sich derzeit nicht beantworten, ob der Beklagte sich 6 - 5 - auf einen Vertrauensschutz berufen kann, der ihm die Einrede nach 247 529 BGB gibt. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.06.2005 - 5 O 268/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2006 - 25 U 99/05 -
Full & Egal Universal Law Academy