BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 157/07 Verk374ndet am: 1. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-nen Teilungsabkommen, dem die Kl344gerin beigetreten ist, auf Ersatz von Kosten in H366he von 33.949,16 200 in Anspruch, die sie f374r die Heilbehand-lung von 54 in Pflegeheimen gest374rzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-cherte pflegebed374rftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Tei-lungsabkommen enth344lt unter anderem folgende Regelungen: 1 "247 1 (1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-kasse ("K") gegen eine nat374rliche oder juristische Per-son, die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gem344337 247 116 SGB X Ersatzanspr374che aus Schadenf344llen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienange- - 3 - h366rigen (Gesch344digte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Pr374fung der Haftungsfrage. (2) Voraussetzung f374r die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein ad344quater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-nen Haftpflichtversicherung ein ad344quater Kausalzu-sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-sicherten Haftpflichtbereich. (3) Die Leistungspflicht der "H" entf344llt, wenn schon auf-grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht f374r den Einwand des unabwendbaren Ereignis-ses (247 7 II StVG) und f374r den Fall, da337 der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-satz - des Gesch344digten entstanden ist. (4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-streitigen Sachverhalt kein objektiver Versto337 gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. 205 (8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H" f374r den Schadenfall Versicherungsschutz zu gew344hren hat. 205 (9) Die "H" ersetzt der "K" 205 b) in 374brigen F344llen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-rung 45% der von ihr zu gew344hrenden Leistungen im Rahmen des 247 4 dieses Abkommens. 205" - 4 - 2 Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem nach 247 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) erforderlichen ad344quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-denfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu gen374ge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des 247 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres station344ren Heimauf-enthalts gest374rzt seien. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 15.382,41 200 nebst Zin-sen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklag-ten zur374ckgewiesen und sie auf die Berufung der Kl344gerin zur Zahlung weiterer 18.566,75 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Wegen des Verzichts auf die Pr374fung der Haftungsfrage in 247 1 Abs. 1 TA sei nicht zu pr374fen, ob im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen374ber dem Sch344diger bestehe. Allerdings bleibe auch in diesem Fall Voraussetzung f374r die Anwendung des Teilungsabkommens, dass der Haftpflichtversi-cherer zur Schadensdeckung verpflichtet sei. Dies habe zur Folge, dass es unabh344ngig von der Haftungsfrage nur Anwendung finde, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Kreis der versicherten Risiken falle. Das versicherte Risiko sei gleichzusetzen mit der Gefahr, durch ein 5 - 5 - bestimmtes Verhalten wegen eines Personenschadens in Anspruch ge-nommen zu werden, und zwar unabh344ngig davon, ob der Anspruch be-rechtigt sei oder nicht. Hier unterliege es keinem Zweifel, das die Beklag-te zur Deckungszusage gegen374ber dem bei ihr versicherten Heimbetrei-ber verpflichtet w344re, wenn sich ein Heimbewohner darauf berufen w374r-de, es habe in der konkreten Situation erstens objektiv eine Pflicht zur Sturzprophylaxe bestanden und zweitens ein Versto337 hiergegen vorgele-gen. Die Beklagte k366nnte sich dem nicht mit der Begr374ndung entziehen, in der konkreten Situation h344tten die Voraussetzungen f374r eine Haftung nicht vorgelegen. Dies festzustellen w344re gerade Gegenstand der nach dem Teilungsabkommen ausgeschlossenen Pr374fung der Haftungsfrage. II. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. Er hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts ge344ndert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse aus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-ben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach 247 1 Abs. 2 TA bereits dann er366ffnet, wenn der wegen der Verletzung des Heimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-stehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen w374rde. Ob der Anspruch begr374ndet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Pr374fung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen w374rde. Wegen der Ein-zelheiten der Begr374ndung wird auf das Senatsurteil verwiesen. 6 - 6 - 7 Die im Berufungsverfahren noch umstrittene Frage, ob die Leis-tungspflicht der Beklagten in einzelnen F344llen nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 oder 247 1 Abs. 4 Satz 1 TA ausgeschlossen ist, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 24.01.2007 - 8 O 66/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 U 287/07 -
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