BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 157/07 vom 19. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: 1. Der auf Mittwoch, den 1. Oktober 2008, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur m374ndlichen Verhandlung wird aufgehoben. 2. Der Senat beabsichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO zu-r374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Oberlandesgerichte Karlsruhe (ZGS 2004, 432 = MDR 2005, 135) und K366ln (ZGS 2006, 77 = NJW-RR 2006, 677) unterschiedli-che Rechtsansichten 374ber den Umfang der Nacherf374llungspflicht beim Kauf ver-treten haben. Diese Divergenz hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt) bereinigt. Danach schuldet der Verk344ufer mangelhafter Parkettst344be im Zuge der Nacherf374llung durch Ersatzlieferung (247 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettst344be, das hei337t die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (247 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettst344be oder zur 334bernahme der entsprechenden Kosten ist der Verk344ufer im Wege der Nacherf374llung auch dann nicht verpflich- 1 - 3 - tet, wenn der K344ufer die mangelhaften Parkettst344be bereits verlegt hatte. Weiter kommt eine Haftung des Verk344ufers mangelhafter Parkettst344be, die der K344ufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, f374r die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettst344be nur unter dem Gesichts-punkt des Schadensersatzes statt der Leistung (247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1, 3, 247247 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verk344ufer haftet nicht, wenn er die in der man-gelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (247 280 Abs. 1 Satz 1, 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). In dem hier gegebenen Fall, dass der Verk344ufer mangelhafte Baukompaktplatten gelie-fert hat, die der K344ufer vor der Entdeckung des Mangels in den Carport eines Kunden eingebaut hat, gilt nichts anderes. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Beru-fungsgericht wie schon das Amtsgericht den von dem Kl344ger gegen die Beklag-te geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten f374r den Einbau der er-satzweise gelieferten Baukompaktplatten in H366he von 1.224,71 200 verneint. Nach dem vorbezeichneten Senatsurteil wird die Erstattung dieser Kosten nicht von der Verpflichtung des Beklagten zur Nacherf374llung im Wege der Ersatzliefe-rung (247 439 Abs. 1 BGB) umfasst. Der Anspruch ergibt sich hier auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 247 281 BGB) oder dem des Aufwendungsersatzes (247 437 Nr. 3, 247 284 BGB), da es nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an dem daf374r jeweils erforderlichen Verschulden der Beklag-ten (247 281 Abs. 1 Satz 2 BGB) fehlt. 2 - 4 - 3 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 72 C 19/06 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2007 - 9 S 85/06 -
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