BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 157/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgr374nde wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von einer schadensmindernden Anrechnung von Steuervorteilen abgesehen, ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650). Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 115.285,42 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.01.2007 - 34 O 6492/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.09.2007 - 20 U 2459/07 -
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