BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 157/08 Verk374ndet am: 13. M344rz 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SchuldRAnpG 247 57; BGB 247 472 a) Die Aus374bung des Vorkaufsrechts des Nutzers nach 247 57 SchuldRAnpG l344sst die Anspr374che des Erstk344ufers aus seinem Kaufvertrag grunds344tzlich unber374hrt. Wird der Erstk344ufer in dem Kaufvertrag auf das Bestehen des Vorkaufsrechts des Nut-zers hingewiesen, ist das in der Regel dahin zu verstehen, dass die Anspr374che des Erstk344ufers unter der aufl366senden Bedingung (247 158 Abs. 2 BGB) der Aus-374bung des Vorkaufsrechts stehen sollen. b) Die Aus374bung des Vorkaufsrechts durch einen von mehreren gemeinschaftlich vorkaufsberechtigten Nutzern f374r sich allein ist unwirksam. Sie steht einer Nicht-aus374bung des Vorkaufsrechts durch ihn gleich und f374hrt gem344337 247 472 Satz 2 BGB zu einem Anwachsen seiner Berechtigung auf die verbliebenen, zum Vorkauf be- - 2 - rechtigten Nutzer (Fortf374hrung von Senat, Urt. v. 14. M344rz 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722 und BGHZ 136, 327, 330). c) Bestehen Nutzungsbefugnisse nur jeweils an Teilfl344chen eines Grundst374cks (247 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG), kann das Vorkaufsrecht ausge374bt werden, wenn die Summe der 374berlassenen Fl344chen, an denen Nutzer bei Aus374bung des Vorkaufs-rechts auf Grund vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossener Vertr344ge berechtigt sind, die halbe Grundst374cksgr366337e 374bersteigt. Nicht erforderlich ist es, dass die vertraglichen Befugnisse derjenigen, die das Vorkaufsrecht durch Erkl344rung aus-374ben, sich auf eine solche Fl344che erstreckt. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2009 - V ZR 157/08 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Rich-ter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Eigent374mer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundst374cks in W. (Brandenburg). Die beklagte Stadt ist Eigent374merin des angrenzenden Grundst374cks mit einer Gr366337e von 543 m 2 , das mit insgesamt elf Garagen bebaut ist. Dieses Grundst374ck wurde bis zum 2. Oktober 1990 von dem V. Geb344udewirtschaft bewirtschaftet, der zwischen 1982 bis 1986 Nut-zungsvertr344ge 374ber Teilfl344chen zur Errichtung von Garagen abschloss. 1 Acht der insgesamt elf Garagen mit einer Grundfl344che von 200 m 2 wer-den noch auf Grund solcher Vertr344ge von Dritten genutzt. Eine Doppelgarage mit einer Grundfl344che von 55 m 2 nutzt der Kl344ger zu 1 auf Grund eines 1989 mit dem V. Geb344udewirtschaft abgeschlossenen Mietvertrags. Eine der Garagen 2 - 4 - vermietete die Beklagte im Jahre 2003 neu. Die Kl344ger nutzen eine weitere Teil-fl344che von 20 m 2 auf Grund eines im Jahre 2000 mit der Beklagten geschlosse-nen Vertrags. Die Restfl344che des Grundst374cks von 248 m 2 besteht aus gemein-sam genutzten Zufahrts- und Wendefl344chen. Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2005 verkaufte die Beklagte das Garagengrundst374ck an die Kl344ger zu einem Preis von 8.145 200. Der Kauf-vertrag enth344lt den Hinweis auf das Vorkaufsrecht der Garagennutzer nach 247 57 SchuldRAnpG. 3 Nach Genehmigung des Kaufvertrages nach der Grundst374cksverkehrs-ordnung erkl344rten acht Garagennutzer in einem von ihnen allen unterzeichneten Schreiben an die Beklagte, dass die Garagengemeinschaft - wie bereits im Ja-nuar 2006 mitgeteilt - das Vorkaufsrecht aus374be. Die Kl344ger erkl344rten demge-gen374ber, dass sie das Vorkaufsrecht nur f374r sich pers366nlich und ausdr374cklich nicht im Zusammenhang mit einer neu gegr374ndeten Garagen GbR aus374bten. 4 Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2006 lie337 die Beklagte das Gara-gengrundst374ck an sieben Nutzer und den Kl344ger zu 1 auf und bewilligte die Ein-tragung einer Auflassungsvormerkung. 5 Die Kl344ger sind der Ansicht, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht von den Berechtigten nicht wirksam ausge374bt worden sei. Sie verlangen von der Be-klagten die Erkl344rung der Auflassung und die Bewilligung der Umschreibung des Eigentums. Ihre Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos ge-blieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Antrag weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, auf Grund wirksamer Aus374bung des gesetz-lichen Vorkaufsrechts nach 247 57 SchuldRAnpG durch die anderen Nutzer st374n-den den Kl344gern keine Anspr374che aus dem Grundst374ckkaufvertrag mit der Be-klagten mehr zu 7 Die anderen acht Nutzer seien nach 247 57 Abs. 1 SchuldRAnpG vor-kaufsberechtigt gewesen. F374r einen Ausschluss des Vorkaufsrechts nach 247 57 Abs. 2 Nr. 1 SchuldRAnpG wegen vertragswidriger Nutzung h344tten die Kl344ger nicht hinreichend vorgetragen, weil sie bei vier Garagen nur deren 334berlassung durch die Nutzer an Dritte, aber nicht auch dargelegt h344tten, dass die Beklagte das den betroffenen Nutzern nicht gestattet habe. 8 Die Voraussetzungen des Vorkaufsrechts l344gen auch im 334brigen vor. Das Grundst374ck sei mit dem notariellen Vertrag vom 5. Dezember 2005 erstma-lig an Dritte im Sinne des 247 57 Abs. 1 SchuldRAnpG verkauft worden. Die ande-ren Nutzer h344tten das Vorkaufsrecht wirksam ausge374bt. 9 Nach 247 57 Abs. 6 S344tze 2 und 3 SchuldRAnpG i.V.m. 247 472 Satz 1 BGB stehe zwar das Vorkaufsrecht den Nutzern gemeinschaftlich zu und k366nne da-her von ihnen auch nur gemeinsam und im Ganzen ausge374bt werden. Dies ha-be zur Folge gehabt, dass die Aus374bung durch den Kl344ger zu 1 nur f374r sich per-s366nlich unwirksam gewesen sei. 334be jedoch einer der Berechtigten sein Vor-kaufsrecht nicht aus, so gehe dessen Recht gem344337 247 472 Satz 2 BGB auf die verbleibenden Vorkaufsberechtigten 374ber. Eine unwirksame Aus374bung des Vor-kaufsrechts durch einen von mehreren Vorkaufsberechtigten stehe der Nicht- 10 - 6 - aus374bung gleich. Die anderen Nutzer h344tten daher das Vorkaufsrecht ohne Mitwirkung des Kl344gers zu 1 wirksam erkl344rt. Schlie337lich sei auch dem Erfordernis in 247 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG gen374gt, dass die Nutzungsbefugnis des vorkaufsberechtigten Nutzers die H344lfte der Fl344che des verkauften Grundst374cks 374bersteigen m374sse. Das sei hier der Fall, weil der vertraglich genutzte Fl344chenanteil nicht nur die Garagenstellfl344-chen, sondern auch die gemeinsam genutzten Abstands-, Zufahrts- und Wen-defl344chen umfasse. Deren Fl344che sei den vorkaufsberechtigten Nutzern anteilig zuzurechnen, woraus sich hier ein Nutzungsanteil der vorkaufsberechtigten Nutzer von 67,8 vom Hundert der Grundst374cksgesamtfl344che errechne. 11 II. Das h344lt den Angriffen der Revision stand. 12 1. Die Kl344ger k366nnen von der Beklagten nicht mehr die 334bereignung des Garagengrundst374cks aus dem Kaufvertrag (247 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ver-langen, nachdem die anderen Garagennutzer ihr Vorkaufsrecht nach 247 57 SchuldRAnpG wirksam ausge374bt haben. 13 a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die auf 247 464 Abs. 2 BGB gest374tzte Be-gr374ndung des Berufungsgerichts, dass den Kl344gern schon wegen des Zustan-dekommens des Vertrages mit dem Vorkaufsberechtigten keine Anspr374che mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zust374nden. Die Aus374bung eines Vorkaufsrechts ber374hrt die Anspr374che des Erstk344ufers aus seinem Kaufvertrag grunds344tzlich nicht (RGZ 121, 137, 138; Senat, Urt. v. 3. Dezember 1999, V ZR 329/98, NJW 2000, 1033). 14 - 7 - Das gilt auch f374r das Vorkaufsrecht des Nutzers nach 247 57 SchuldRAnpG. Auch das Schrifttum zum Schuldrechtsanpassungsgesetz geht - soweit es sich mit dieser Frage befasst - davon aus (Meyding in Kiethe, SchuldRAnpG, 247 57 Rdn. 55; RVI/Zimmermann, SchuldRAnpG, 247 57 Rdn. 13). Zwar kann es bei den gesetzlichen Vorkaufsrechten so sein, dass bereits deren Aus374bung das Erl366schen des Erf374llungsanspruchs des Erstk344ufers zur Folge hat. Eine solche Rechtsfolge tritt zum Beispiel bei den Vorkaufsrechten der Kommunen nach 247247 24, 25 BauGB oder der Siedlungsunternehmen nach 247 4 RSG (Mayer, NJW 1984, 100, 102; Erman/Grunewald, BGB, 12. Auflage, 247 464 Rdn.11; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 247 505 Rdn. 27) ein. Bei dem Vorkaufs-recht nach 247 57 SchuldRAnpG sind die Rechtsfolgen jedoch keine anderen als bei einem rechtsgesch344ftlich vereinbarten Vorkaufsrecht nach 247247 463 ff. BGB, weil dieses Vorkaufsrecht nicht 366ffentlichen, sondern ausschlie337lich den priva-ten Erwerbsinteressen vertraglich berechtigter Nutzer dient (BT-Drucks. 12/8035, S. 3; Winterstein in Thiele, Schuldrechts344nderungsgesetz, 247 57 SchuldRAnpG Rdn. 7). 15 b) Richtig ist allerdings, dass die Kl344ger bei wirksamer Aus374bung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Nutzer wegen Eintritts einer aufl366senden Be-dingung (247 158 Abs. 2 BGB) im Kaufvertrag nicht mehr dessen Erf374llung ver-langen k366nnen. 16 Eine solche Bedingung ist im Kaufvertrag zwar nicht ausdr374cklich verein-bart worden; sie ergibt sich jedoch aus der gebotenen, von dem Berufungsge-richt unterlassenen Auslegung des Hinweises auf das gesetzliche Vorkaufs-recht. Ist dem K344ufer das Bestehen eines Vorkaufsrechts bekannt, ist im Zwei-fel anzunehmen, dass der Kaufvertrag nach dem Willen der Parteien unter der aufl366senden Bedingung der Aus374bung des Vorkaufsrechts stehen soll (vgl. RG JW 1922, 576; OLG N374rnberg MDR 1984, 755; BayObLGZ 1997, 223, 227). 17 - 8 - Das muss erst recht gelten, wenn - wie hier - ausdr374cklich Abreden zur Siche-rung des Vorkaufsrechts getroffen werden und der Notar von den Parteien an-gewiesen wird, den Vertrag nur bei Nichtaus374bung des Vorkaufsrechts zu voll-ziehen. 2. Die aufl366sende Bedingung ist eingetreten. Die anderen Nutzer haben das Vorkaufsrecht nach 247 57 SchuldRAnpG wirksam ausge374bt. 18 a) Die Voraussetzungen f374r die Aus374bung des Vorkaufsrechts nach 247 57 Abs. 1 und Abs. 6 SchuldRAnpG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellt. Die Angriffe der Revision sind insoweit unbegr374ndet. 19 aa) Der Verkauf der Beklagten an die Kl344ger war das erste Verkaufsge-sch344ft, f374r welches das Vorkaufsrecht nach 247 57 Abs. 1 SchuldRAnpG besteht (vgl. Meyding in Kiethe, SchuldRAnpG, 247 57 Rdn. 17). 20 bb) Mehreren Nutzern steht das Vorkaufsrecht nach 247 57 Abs. 6 Satz 2 SchuldRAnpG nur gemeinschaftlich zu; die Aus374bung des gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts bestimmt sich auf Grund der Verweisung in 247 57 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG nach 247 472 BGB. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit ei-ner gemeinschaftlichen Aus374bung des Vorkaufsrechts durch die 374brigen Gara-gennutzer rechtsfehlerfrei bejaht. Diese konnten das Vorkaufsrecht im Ganzen aus374ben, nachdem die Kl344ger das Vorkaufsrecht nur f374r sich allein und damit nicht wirksam ausge374bt hatten. 21 (1) Der in 247 472 Satz 1 BGB bestimmte Grundsatz der gemeinsamen Aus374bung des Vorkaufsrechts wird durch 247 472 Satz 2 BGB eingeschr344nkt. 334bt einer der Berechtigten das Recht nicht aus oder ist sein Recht erloschen, be-r374hrt das weder die Berechtigung der Verbliebenen noch hindert es diese, ihr Vorkaufsrecht auszu374ben (Senat, BGHZ 136, 327, 330). Der Nichtaus374bung 22 - 9 - des Vorkaufsrechts durch einen der Berechtigten steht die unwirksame Aus-374bung gleich (vgl. Senat, Urt. v. 14. M344rz 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722, 723). Die von den Kl344gern nur f374r sich in Anspruch genommene Aus374bung wi-dersprach der besonderen gesamthandsartigen Berechtigung der Beteiligten an dem Vorkaufsrecht (Senat, BGHZ 136, 327, 329 f.) und war daher unwirksam (Erman/Grunewald, BGB, 12. Auflage, 247 473 Rdn 3; M374nchKomm-BGB/H.-P. Westermann, 5. Aufl., 247 472 Rdn. 1; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 247 513 Rdn. 4). Die unwirksame Aus374bung des Vorkaufsrechts durch die Kl344ger f374hrte jedoch nicht zum Untergang des gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts, sondern nach 247 472 Satz 2 BGB zum Anwachsen der Berechtigung des Kl344gers zu 1 auf die verbliebenen Vorkaufsberechtigten (vgl. PWW/D. Schmidt, BGB, 3. Aufl., 247 472 Rdn. 2; Soergel/Huber, aaO Rdn. 3). Diese Bestimmung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die 374brigen Vorkaufsberechtigten in der Aus374bung ihres Vorkaufsrechts nicht durch einen Mitberechtigten beschr344nkt sein sollten, der sein Recht nicht aus374ben kann oder will (Prot. II S. 1822 = Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. 2, S. 800 f.). 23 (2) Soweit die Revision demgegen374ber meint, dass ein Vorkaufsrecht nach der Aus374bung durch einen Berechtigten f374r sich allein auch von den ande-ren Vorkaufsberechtigten nicht ausge374bt werden k366nne, ist das weder mit dem Wortlaut des 247 472 Satz 2 BGB noch mit dem sich aus den Gesetzesmateria-lien ergebenden Normzweck vereinbar. Anderes folgt auch nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 57, 63) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28. Oktober 1981, IVa ZR 163/80, NJW 1982, 330), welche die Aus374bung des Vorkaufsrechts der Miterben nach 247 2034 Abs. 1 BGB beim Verkauf des Anteils eines Miterben an einen Dritten betreffen. Bei der Erbengemeinschaft besteht nach 247 2040 Abs. 1 BGB von vornherein eine 24 - 10 - gemeinschaftliche Verf374gungsbefugnis 374ber die zum Nachlass geh366renden Ge-genst344nde (RGZ 158, 57, 64), aus der sich die Notwendigkeit einer Einigung auch 374ber die Aus374bung eines Vorkaufsrechts ergibt (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1981, IVa ZR 163/80, aaO). Die f374r die Erbengemeinschaft geltenden Grund-prinzipien werden durch 247 472 Satz 2 BGB nicht so weit verdr344ngt, dass die 374brigen Miterben ein Vorkaufsrecht auch gegen den erkl344rten Willen eines der Miterben aus374ben k366nnten (RGZ 158, 57, 63). Eine der Erbengemeinschaft entsprechende gesamth344nderische Bindung der Nutzer bestand hier nicht. Die im Schuldrechtsanpassungsgesetz begr374n-deten Anspr374che standen den jeweiligen Nutzern nach 247 4 Abs. 1 SchuldRAnpG auf Grund der von dem VEB Geb344udewirtschaft mit ihnen abge-schlossenen Vertr344ge zur Errichtung von Garagen (247 1 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpG) zu; sie waren nicht f374r eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts entstanden, was nach 247 4 Abs. 2 SchuldRAnpG den Abschluss eines Nut-zungsvertrages mit einer Personengemeinschaft nach 247247 266 bis 273 ZGB-DDR vorausgesetzt h344tte. Die Zusammenfassung der sich aus voneinander unabh344ngigen Vertr344gen ergebenden Berechtigungen der Nutzer zu einem nur gemeinschaftlich auszu374benden Vorkaufsrecht in 247 57 Abs. 6 Satz 2 SchuldRAnpG beruht allein auf dem 247 472 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Gedanken. Die Unteilbarkeit des Vorkaufsrechts soll ausschlie337en, dass durch die Aus374bung selbst344ndiger Vorkaufsrechte durch nur einige der vorkaufsbe-rechtigten Nutzer eine Rechtsgemeinschaft an dem Grundst374ck aus diesen und entweder dem Verpflichteten oder dem Erstk344ufer entsteht, was in der Regel deren Interessen zuwiderliefe (vgl. dazu: Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., 247 472, Rdn 1; M374nchKomm-BGB/H.-P. Westermann, aaO, 247 472 Rdn. 1). F374r Vorkaufsrechte, die allein aus diesem Grund gemeinschaftlich auszu374ben sind, ist die Regelung in 247 472 Satz 1 BGB uneingeschr344nkt anzuwenden. Das ent-spricht auch dem Normzweck, da mit der Verweisung in 247 57 Abs. 6 Satz 3 25 - 11 - SchuldRAnpG erreicht werden sollte, dass die 374brigen Nutzer ihr gesetzliches Vorkaufsrecht auch dann aus374ben k366nnen, wenn einer der Berechtigten dies nicht kann oder will (vgl. R366vekamp. Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl, Rdn. 807). (3) Die Frage, ob ein Mitberechtigter durch seinen Widerspruch gegen-374ber dem Eigent374mer die Aus374bung des Vorkaufsrechts auch f374r alle anderen ausschlie337en kann (so M374nchKomm-BGB/H.-P. Westermann, aaO Rdn 3), be-darf hier keiner Entscheidung, weil die Kl344ger der gemeinschaftlichen Aus374bung des Vorkaufsrechts durch die 374brigen Garagennutzer gegen374ber der Beklagten nicht ausdr374cklich widersprochen, sondern nur die nicht wirksame Aus374bung des Vorkaufsrechts f374r sich allein erkl344rt haben. 26 cc) Das gesetzliche Vorkaufsrecht kann nach 247 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG nur ausge374bt werden, wenn die einem oder mehreren Nutzern 374berlassene Teilfl344che eines Grundst374cks die halbe Grundst374cksgr366337e 374ber-steigt (sog. 334berwiegensprinzip). 27 (1) Die Vorschrift ber374cksichtigt das Interesse des Eigent374mers, der nicht dem gesetzlichen Vorkaufrecht ausgesetzt sein soll, wenn die Nutzungsbefug-nis aus den vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Vertr344gen sich auf weni-ger als die halbe Grundst374cksgr366337e erstreckt. Nutzer im Sinne der Bestimmung sind danach nur diejenigen, die im Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsaus374bung auf Grund solcher Vertr344ge (247247 1, 3 SchuldRAnpG) noch zum Besitz berechtigt sind. Die zu ber374cksichtigende Teilfl344che bestimmt sich nach dem Umfang der vertraglich gestatteten Nutzung (vgl. Kinne, ZOV 1994, 449, 451; R366vekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rdn. 805). 28 Dabei sind die an verschiedene Nutzer 374berlassenen Teilfl344chen zu-sammenzurechnen. Der von der Revision vertretene Umkehrschluss zu 247 20 29 - 12 - Abs. 3 Satz 3 VermG, der f374r das im Verm366gensgesetz bestimmte Vorkaufs-recht eine solche Addition ausdr374cklich anordnet, hat weder den Gesetzeswort-laut noch die Materialien zu 247 57 SchuldRAnpG noch den Zweck der Norm f374r sich. Die von mehreren Nutzern genutzten Fl344chen stellen eine Teilfl344che des Grundst374cks dar. Das Vorkaufsrecht in 247 57 SchuldRAnpG ist im Gesetzge-bungsverfahren in Anlehnung an das Vorkaufsrecht in 247 20 VermG ausgestaltet und nach 247 57 Abs. 2 Nr. 2 SchuldRAnpG nur f374r die F344lle ausgeschlossen worden, in denen der oder die Nutzer schon nach 247 20 VermG zum Vorkauf berechtigt sind (BT-Drucks. 12/7135, S. 30). Die Ansicht der Revision f374hrte schlie337lich zu einer Aush366hlung des Vorkaufsrechts, da die vertragliche Befug-nis des einzelnen Nutzers einer Teilfl344che (Gartenparzelle, Garage) in der Re-gel die halbe Grundst374cksgr366337e nicht 374bersteigt, so dass die Norm weitgehend leer liefe. Auch das Schrifttum geht davon aus, dass der in 247 20 Abs. 3 Satz 3 VermG bestimmte Grundsatz auf die in 247 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG be-zeichneten Nutzungsbefugnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Kinne, ZOV 1994, 449, 451; Meyding in Kiethe, SchuldRAnpG, 247 57 Rdn. 41). (2) Diese Voraussetzung f374r die Aus374bung des Vorkaufsrechts ist erf374llt. Die Nutzungsbefugnisse aus den vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenen Vertr344gen machen mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfl344che des Grund-st374cks von 543 m 2 aus. 30 Von den individuell genutzten Fl344chen von 295 m 2 werden unter Zurech-nung der vom Kl344ger genutzten Doppelgarage 255 m 2 (= 86,4 %) auf Grund solcher Vertr344ge genutzt. 31 Dies gilt auch f374r die gemeinschaftlich genutzten Fl344chen. Das Beru-fungsgericht hat f374r die Feststellung, ob der Anteil der 374berlassenen Fl344che die halbe Grundst374cksgr366337e 374bersteigt, die gemeinschaftlich genutzten Fl344chen 32 - 13 - (Zufahrten, Wendefl344chen usw.) von insgesamt 248 m 2 anteilig den Fl344chen zugeordnet, die den Nutzern nach den Vertr344gen zum individuellen Gebrauch zugewiesen worden sind. Das ist rechtsfehlerfrei. Gemeinschaftlich genutzte Fl344chen bei der Anwendung des 247 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG gar nicht zu ber374cksichtigen, h366hlte das gesetzliche Vorkaufsrecht aus, weil es dann nicht mehr ausge374bt werden k366nnte, obwohl die gro337e Mehrheit der Nutzer noch auf Grund alter Vertr344ge zur Nutzung der auf dem Grundst374ck stehenden Bau-werke (Garagen) befugt ist. Diese Fl344chen zu 100 % den alten vertraglichen Nutzungsrechten zuzurechnen, widerspr344che ebenfalls dem Normzweck, nach dem das Vorkaufsrecht nur dann soll ausge374bt werden k366nnen, wenn der Anteil der aus alten Vertr344gen begr374ndeten Nutzungsbefugnisse 374berwiegt. b) Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts ist auch nicht nach 247 57 Abs. 2 Nr. 1 SchuldRAnpG ausgeschlossen. Die von der Revision erhobene R374ge, dass bei vier Garagennutzern von einer ungenehmigten Gebrauchs374berlassung an Dritte ausgegangen werden m374sse, ist nicht entscheidungserheblich. 33 Selbst wenn bei vier Nutzern das Vorkaufsrecht deshalb nicht best374nde, verringerte sich die Teilfl344che, die von zum Vorkauf berechtigten Nutzern (zu denen auch der Kl344ger zu 1 geh366rt) individuell genutzt wird, nur um 100 m 2 auf 155 m 2 , was jedoch immer noch 52,5 % der individuell genutzten Teilfl344chen mit einer Gr366337e von insgesamt 295 m 2 w344ren. Da die Nutzungsbefugnisse an den gemeinschaftlich genutzten Fl344chen (wie bereits ausgef374hrt) im selben Verh344lt-nis anteilig den vertraglichen Nutzungsbefugnissen zuzurechnen sind, 374berstie-ge die vorkaufsberechtigten Nutzern 374berlassene Fl344che auch dann noch die halbe Grundst374cksgr366337e. 34 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 35 - 14 - Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 24.07.2007 - 3 O 166/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 5 U 125/07 -
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