BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 157/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 F, § 249 Ba Zur Einstandspflicht des Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt, der erforderlich wird, weil dem vorbehandelnden Arzt beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. BGH, Ur teil vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richter in von Pentz für Recht erkannt: Die Re vision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2011 wi rd zurückg e- wiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und i nsoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Ersatz des zurückg e- wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behan d- lung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schaden s in Anspruch. Am 15. Dezember 2004 wurden bei der Klägerin im Rahmen einer Kol o- skopie ein ca. 5 cm großer Tumor am Übergang zum Sigma sowie weiter pr o- 1 2 - 3 - ximal ein kleiner gestielter Polyp festgestellt. Der Polyp wurde abgetragen. Von dem Tumor wurden Proben entnommen. A usweislich des histop athologi schen Befund berichts vom 17. Dezember 2004 wiesen die entnommenen Proben A n- teile ein es invasive n , mäßig differenzierte n Adenokarzinom s auf . Am 17. Januar 2005 nahm der Beklagte zu 2 in dem von der Beklagten zu 1 betriebenen Kli n i- kum bei der Klägerin eine Rektumresektion vor. Er entfernte die Basis des bei der Koloskopie abgetragenen Polypen, nicht hingegen den tiefer gelegenen Tumor. Nachdem im Rahmen einer Kontrollendoskopie vom 19. Oktober 2005 festgestellt worden war, dass de r Tumor nicht entfernt worden war, unterzog sich die Klägerin am 28. Oktober 2005 eine m erneuten Eingriff im Klinikum G . , bei dem der vom Tumor betroffene Darmabschnitt entfernt und ein künstlicher Darmausgang gelegt wurde . In der Folge stellte sich eine W undheilungsstörung im Bereich der Bauchdecke sowie eine Anastomoseinsuffizienz im Bereich der Darmnaht ein. Der weitere Heilungsverlauf war äußerst komplikationsbehaftet. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindesten s 50.000 25.193,03 Höhe von 5.000 e- rufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht da s landgerichtliche Urteil tei l- weise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 a- densersatz in Höhe von 14.369,52 e- stellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus und in Zusammenhang mit ihrer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 noch entstehen werde n, soweit di e Ansprüche nicht a uf Sozialversich e- rungsträger oder andere Dritte überg eg angen sind oder übergehen werden. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesg e- 3 - 4 - richt zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Zurüc k- weisung der Berufung weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Anschlussrevision eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.231,83 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in VersR 2011, 1012 veröffentlicht ist, hat aufg rund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagten den Operationsauftrag grob fehlerhaft nicht ausgeführt hätten. Es sei schlichtweg unverständlich, dass sich der Beklagte zu 2 vor Durchführung der Operation nicht vergewissert habe, welch e Darmteile zu entfernen seien. Wenn der Beklagte zu 2 nicht nur d ie Basis des Polypen, sondern auch den Tumor entfernt hätte, wäre der zweite Eingriff nicht erforderlich geworden. Der zweite Eingriff stelle den Primärschaden dar. Die eingetretene Nahtinsu ffizienz und die sich daraus ergebenden Komplikationen seien kausal auf die Nacho peration zurückzuführen und deshalb als Sekundärschäden zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler, d er Nacho peration und den infolge der Nacho peration eingetretenen Komplikationen nicht zu verneinen. Zwar habe sich bei dem zwe i- ten Eingriff ein operationsimmanentes Risiko verwirklicht, das durch den vora n- gegangenen fehlerhaft durchgeführten Eingriff nicht erhöht worden sei. Denn nach dem Ergebnis d er Beweisaufnahme habe die Ersto peration kein erhöhtes Nahtinsuffizienzrisiko bei der Nacho peration bewirkt. Dieser Umstand führe aber nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Denn die im Streit fall eingetretenen Schäden fielen nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm. Die Beklagte n hätte n durch die Verle t- 4 - 5 - zung ihrer Verpflichtung, de n bei der Klägerin festgestellt en Tumor zu entfe r- nen, die Notwendigkeit einer Nachop eration herbeigeführt und die Klägerin d a- mit dem Risiko des Eintritts operationsimmanenter Risi ken durch eine zweite Operation ausgesetzt. Es sei völlig offen, ob sich die Risiken auch bei der er s- ten Operation verwirklicht hätten. Darüber hinaus sei zu ber ücksichtigen, dass die Nacho peration in derselben Körperregion mit gleicher Schnittführung - auch wenn sie das Risiko einer Nahtinsuffizienz nicht erhöht habe - nach den Ausfü h- rungen des Sachverständigen grundsätzlich risikobehafteter als ein Ersteing riff gewesen sei . Das Ergebnis sei nicht unbillig, da die Beklagten die Gefahr der Risikoverwirklichung herbeigeführt hät ten und ihnen der Nachweis offenstehe, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Di e- sen Nachweis hätten sie aller dings nicht erbracht. Die Klägerin könne daher ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Darüber hinaus sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 13.207,02 e- rechnungs tabelle n von Schulz - Bor ck, 6. Aufl . , zurückgegriffen werden. Sie b ö- ten eine ausreichende Grundlage, um den Arbeitsaufwand für die Haushaltsfü h- rung nach § 287 ZPO zu schätzen. F ür den Haushalt der Klägerin sei A n- spruchsstufe 3 (43 Wochenstunden) anzu setzen . Allerdings sei hinsichtlich des Umfangs der Gartenarbeiten ein Zuschlag von 0,3 Stunden pro Quadratme ter, d . h . von 1,15 Wochens tunden zu mach en. Gemäß Tabelle 8 liege der Anteil der Klägerin an der Haushaltsführung bei 62,3 % , so dass von einem Arbeitsau f- wand von 27,4 Wochen s tunden für die volle Haushaltsführung und 18,4 W o- chen s tunden für die reduzierte Haushaltsführung auszugehen sei. Die Zeiten für die reduzierte Haushaltsführung erg ä ben sich aus den von der Klägerin a n- gegebenen und durch Vorlage der Aus züge aus den Krankenakten belegten stationären Aufenthalten in den Kliniken. Von dem danach errechneten Hau s- haltsführungsschaden sei der hypothetische Haushaltsführungsschaden abz u- 5 - 6 - ziehen, der bei einer ordnungsgemäßen ersten Operation entstanden wäre. Der Senat gehe in ständige r Rechtsprechung von einem Stundensatz in Höhe von 8, 50 . II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision, nicht hingegen denen der Anschlussrevision stand. 1. Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache kei nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung Ersatz der ihr infolge der Nachoperation entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verlangen kann (§ 280 Abs. 1, §§ 278, 823 Abs. 1, §§ 831, 253 Abs. 2 BGB) . a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufung s- gerichts, de n Beklagten sei ein (grober) Behandlungsfehler vorzuwerfen , weil der bei der Beklagten zu 1 beschäftigte Beklagte zu 2 im Rahm en der von ihm durchgeführten Rektumresektion den vom T umor betroffenen Darmabschnitt der Klägerin nicht mit entfernt hat . Die Revision stellt auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Frage, dass sich die Klägerin aufgrund dieses B e- handlungsfehlers einem zusätzlichen Eingriff unterziehen musste, der ihr bei korrektem medizinische m Vorgehen erspart geblieben wäre. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen. b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die Einstandspflicht der Beklagten beschränke sich nicht auf die unmittelbar mit dem Zweiteingriff verbundenen gesundheitlichen Belastungen der Klägerin, sondern umfasse auch die im Zusammenhang mit diesem Eingriff 6 7 8 9 - 7 - aufgetretenen Komp likationen (Nahtinsuffizienz, Fistelbildung, misslungene Stomarückverlagerung). Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend , es fehle an dem erforderli chen Ka usal - und a m Zurechnungs z u- sammenhang, weil die Erstoperation mangels Erhöhung de s Risikos einer Nahtinsuffizienz keinen primären Schaden hervorgerufen habe ; die im Streitfall eingetretenen Komplikationen hätten schon bei der ersten Operation eintreten können . aa) Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der ha f- tungsbeg ründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und der Rechtsgut s verletzung, d.h. dem er sten Verle t- zungserfolg im Sinne einer Belastung d er ges undheitlichen Befindlichkeit des Patienten (Primärschaden) . Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllen de Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsve r- letzung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten ( vgl. Senatsurteile vom 2 4. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 230 ; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, 13). bb) Das Berufu ngsgericht hat den haftungsbegründenden Primärsch a- den zu Recht in den unmittelbar mit dem Zweiteingriff verbundenen gesundhei t- lichen Belastungen der Klägerin ( Bauchschnitt, Darmresektion mit der Notwe n- digkeit des Legens weiter er Anastomosen ) gesehen und di e in der Folgezeit eingetretenen Komplikationen (Nahtinsuffizienz, Fistelbildung, misslungene Stomarückverlagerung) der haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären diese Folgeschäden in ihrer konkreten Au sprägung ohne den zweiten Eingriff nicht eingetreten. Seine Beu r- 10 11 - 8 - teilung, die Folgeschäden seien adäquat kausal auf d i e Primärschädigung z u- rückzuführen , begegnet keinen Bedenken. cc) Der Umstand, dass bei korrektem medizinischen Vorgehen , d.h. bei Entfe rnung des vom Tumor betroffenen Darmabschnitts der Klägerin bereits im Rahmen des ersten Eingriffs , möglicherweise ebenfalls eine Nahtinsuffizienz mit vergleichbaren Folgen aufgetreten wäre, stellt die haftungsausfüllende Ka u- salität nicht in Frage. Ob und welche Risiken sich im Falle der Vornahme nur eines Eingriffs realisiert hätten, betrifft nicht die Kau salität de r tatsächlich durchgeführten Behandlung für den eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativv erhalten, für den der Beklagte beweispflich tig ist (vgl. Senatsu rteil e vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 , VersR 2005, 836, 837 ; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 11 mwN). Steht - wie hier - fest, dass ein Arzt dem Patienten durch fehler haftes und rechtswidriges Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei rechtmäßigem und fehlerfreiem ärztlichem Handeln erlitten hätte (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 , Ve rsR 2005, 942 mwN; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6 . Aufl., Rn. B 230, C 151 mwN). Dass das Berufungsg e- richt diesen de n Beklagten obliegenden Nachweis als nicht geführt angesehen hat, weil es völlig offen ist, ob sich die Risiken auch bei Entfernung d es Tumors im Rahmen der ersten Operation verwirklicht hätten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist der haftungsrechtliche Z u- rechnungszusammenhang zwischen der vo m Beklagten zu 2 verursachten Rechtsguts verletzung und den von der Klägerin geltend gemachten Gesun d- heitsschäden auch nicht aufgrund des Schutzzwecks der haftungsbegründe n- den Norm zu verneinen. 12 13 - 9 - (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren A b- wendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übe r- nommen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 , NJW 2005, 1420 f. ; Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Auf l. , vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Z usammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht . Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 19 88, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128 , 1130 ; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332 , jeweils mwN). (2) Diese Gru ndsätze gelten auch dann, wenn nach einem Behandlung s- fehler durch den erstbehandelnden Arzt Folgeschäden aus einer Behandlung durch einen nachbehandelnden Arzt zu beurteilen sind. In solchen Fällen kann es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang fehlen, wenn das Schaden s- risiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gä nzlich abgeklungen war , sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf also nicht mehr ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteil e vom 28. Januar 1986 - VI ZR 83/85, VersR 1986, 601 , 602 ; vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, aaO ; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl . , Rn. 73). Gleiches gilt, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keine r Beziehung steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außer gewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verst o- 14 15 - 10 - ßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich - werte nd allein zugeordnet werden muss (Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, aaO; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, aaO ). (3) Nach diesen Grundsätzen kommt eine Be grenz ung der Einstand s- pflicht der Beklagten aufgrund des Schutzzwecks der Norm nich t in Betracht. Die im Streitfall eingetretenen Schäden fallen nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm. Die die Beklagten treffende Ve r- pflichtung zu einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Verso r- gung der Klägerin diente u.a. dem Zweck, sie vor einem an sich nicht erforderl i- chen Zweiteingriff und den damit einhergehenden Folgen zu bewahren. Die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitss chäden stehen auch in einem inneren Zusammenhang mit der durch die Beklagte n geschaffenen Gefahrenl a- ge. Der den Beklagten vorzuwerfende Behandlungsfehler hat den weiteren Krankheitsverlauf entscheidend geprägt , zumal den nachbehandelnden Ärzten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Behandlungsfehler vorz u- werfen ist . Durch den Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 ist d ie Nach oper a- tion der Klägerin veranlasst worden. Die Klägerin musste sich nur deshalb einer zweiten Darmoperation unterziehen, weil dieser im Rahmen der von ihm vorg e- nommenen Darmresektion den von dem Tum or betroffenen Darmabschnitt (grob) fehlerhaft nicht mit entfernt hatte. Die eingetretenen Folges chäden ber u- hen auf d ies em zusätzlichen Eingriff, der der Klägerin bei korrektem medizin i- schem V orgehen erspart geblieben wäre. 2. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulä ssig. a) Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Zulassung der R e- vision trotz der insoweit uneingeschränkten Fassung des Urteilstenors nur z u- gunsten der Beklagten ausgesprochen oder - wie die Revision meint - auf den 16 17 18 - 11 - Grund des Anspruchs bes chränkt hat (vgl. zum Grundurteil über die haftung s- ausfüllende Kausalität: BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 142/95 , NJW - RR 1997, 188) . Denn gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) setzt die Statthaftigkeit der Anschließung abweichend von dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr voraus, da ss auch für den Anschluss revis i- onskläger die Revision zugelassen worden ist . Daher kann eine Anschluss rev i- sion bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschluss revision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht ( vgl. BGH, Urteil e vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525; vom 26. Juli 2004 - VII I ZR 281/03, NJW 2004, 3174 , 3176 ; vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 39 ). b) Auch nach neuem Recht erfordert die Statthaftigkeit der Anschließung allerdings , dass zwischen dem Streitg egenstand der Anschlussrevision und dem der Revisi on ein rechtli cher oder wirtschaftli cher Zusammenhang be steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, aaO Rn. 40 ). Diese Vorau s- setzung ist vorliegend erfüllt. Revision und Anschlussrevision betreffen jede n- falls zum Teil denselben Anspruch , nämlich die Forderung der Klägerin auf E r- satz des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens, der ihr infolge der im Zusammenhang mit dem Zweiteingriff aufgetretenen Komplikationen (Nahti n- su f fizienz, Fistelbildung, mis slungene Stomarückverlagerung) entstanden ist . 3. Die Anschlussrevision hat auch in der Sache Erfolg. Sie wendet sich mit Erfolg gegen die Schätzung des der Klägerin schadensbedingt entstand e- nen Haushaltsführungsschadens. a) Die Anschlussrevision beanstandet allerdings nicht, dass sich das B e- r ufungsgericht bei der Bemessung des der Klägerin entstandenen Haushalt s- 19 20 21 - 12 - führungsschadens an de m Tabellenwerk von Schulz - Borck (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert hat. Die Anschlussrevision nimmt auch hin, dass das Berufungsgericht den objektiv e r- forderlichen Zeitaufwand für die Aufrechterhaltung der Haushaltsführung nach dem bisherigen Standard auf dieser Grundlage auf 1.553,76 Stunden geschätzt hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts lass en Rechtsfe h- ler nicht erkennen (vgl. zur Berücksichtigung anerkannter Tabellenwerke bei der Schätzung: Senatsurteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08, VersR 2009, 515) . b) Die Anschlussrevision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Ber u- fungsgericht bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens die Verg ü- tung einer fiktiven Ersatzkraft mit 8,50 bemessen hat. aa) Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Recht s- grun dsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakt o- ren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe z u- grunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08, VersR 2009, 515 Rn. 5 ; vom 12. Juli 2011 - V I ZR 214/10, AfP 2011, 362 Rn. 15; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, juris Rn. 6 ). Zur Ermöglichung der Überprüfung muss der Tatrichter aber die tatsächlichen Grundlagen der Schä t- zung und ihrer Auswertung darlegen ( BGH, Urteile vom 30. April 1952 - III ZR 1 98/51, BGHZ 6, 62, 63; vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01, NJW - RR 2003, 873, 874; Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl . , § 287 Rn. 10 ). b b) Hieran fehlt es vorliegend. Das Berufungsgericht hat die Höhe der Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft pauschal auf 8,50 22 23 24 - 13 - Die Anschlussrevision beanstandet zu Recht, dass das Ber ufungsgericht nicht zu erkennen gegeben hat , wie es auf d ies en Betrag gekommen ist. De n En t- scheidungsgründe n ist nicht zu entnehmen , welche Erwägun gen für die g e- troffene Entsc heidung insoweit maßgebend waren . Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.03.2010 - 9 O 11012/09 - OLG München, Entscheidung vom 21.04.2011 - 1 U 2363/10 -
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