ECLI:DE:BGH:2018:170518UVIIZR157.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 157/17 Verkündet am: 17. Mai 2018 Mohr, Justiz fach angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 D, § 199; UStG § 27 Abs. 19; UStG 2011 § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abg e- schlossenen und durchge führten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldne r- schaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfalle n- de Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heran ziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauu nte r- nehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - LG Münster AG Tecklenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 du rch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Rev i- sion im Übrigen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des La ndgerichts Münster vom 13. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 1.785,57 dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2016 zurückgewiesen wo r- den ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsge richts Tecklenburg vom 7. Dezember 2016 unter Zurückweisung der B e- rufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2016 zu za h- len. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Mai 2015 eröffneten I n- solvenzverfahren über das Vermögen der K. E. GmbH (im Folgenden: Inso l- venzschuldnerin). Er verlangt als Restwerklohn die Zahlung eines Umsatzste u- Die spätere Insolvenzschuldnerin erbrachte für die Beklagte, ein Bautr ä- ger, im Jahr 2011 Elektroinstallationsarbeiten im Rahmen der Errichtung des Neubaus eines Geschäftshauses. Sie rechnete ihre Leistungen mit der Schlu s s- rechnung vom 31. Dezember 2011 vereinbarungsgemäß in Höhe von 9.397,76 "Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Leistung schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG." Die Beklagte zahlte d en Rechnungsbetrag und führte die Umsatzsteuer von § 13b UStG in der damaligen bundesweiten Praxis der Finanzämter. Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschie d der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer - Richtlinie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steu erschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Lei s- tungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistun gen für die Beba u- ung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden (BFHE 243, 20 Rn. 50 ff.). 1 2 3 4 - 4 - Die Beklagte beantragte daraufhin beim Finanzamt die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Über diesen Antrag ist noch nicht entschi e- d en. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Beklagte die Erstattung der Umsatzsteuer beantragt habe. Es wies darauf hin, die Insolvenzschuldnerin sei als Bauleisterin verpflichtet, eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung auszustellen und die Umsatzsteuer a n- zumelden. Unter Umständen bestehe zivilrechtlich die Möglichkeit, die geschu l- dete Umsatzsteuer nachträglich von dem Bauträger zu fordern. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG eröffne die Möglichkeit, einen entsprechenden Z ahlungsanspruch mit Wirkung an Zahlungs S tatt an das Finanzamt abzutreten. Der Kläger stornierte daraufhin die Schlussrechnung der Insolven z- schuldn erin und übermittelte der Beklagten eine den Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 1.785,57 Schreiben forderte er die Beklagte zur Zahlung des Umsatzsteuerbetrags unter Fristsetzung bis zum 9. März 2016 auf. Ei ne Abtretung an das Finanzamt e r- fol g te nicht. Das Finanzamt erließ gegenüber der Insolvenzschuldnerin einen Umsatzsteuerbescheid über den oben genannten Betrag, gegen den der Kläger Einspruch eingelegt hat. Eine Entscheidung über den Einspruch steht aus. Der Kläger hat im Jahr 2016 Klage erhoben. Die Beklagte, die der Au f- fassung ist, der Anspruch bestehe nicht, hat vorsorglich die Einrede der Verjä h- rung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Zahlungsantrag weiter. 5 6 7 8 9 10 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt von der Höhe des Zinsausspruchs a b- gesehen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zu r antragsgemäßen Veru r- teilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von B e- deutung - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine vertragliche Regelung, aus welcher sich unmittelbar eine entspr e- chende Zahlungsve rpflichtung der Beklagten ergeben könne, bestehe nicht. Dem Kläger stehe auch nach den Grundsätzen der ergänzenden Ve r- tragsauslegung kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zu. Zwar sei d a- von auszugehen, dass der durch den Bauträger beauftragte Unter nehmer ve r- tragsgemäß letztlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet sein solle. Dies führe aber nicht zur Bejahung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Es sei nämlich die Regelung in § 27 Abs. 19 UStG zu berücksichtigen, nach der sich der Unternehmer du rch Abtretung des Erstattungsanspruchs von der Umsat z- steuerschuld befreien könne. Unter Berücksichtigung kaufmännischer G e- sichtspunkte hätten sich die Vertragsparteien auf eine möglichst komplikation s- lose Regelung mit der Zielsetzung eingelassen, es bei de r bereits durchgefüh r- ten Abwicklung des steuerrechtlichen Vorgangs zu belassen. Der Kläger könne eine Zahlung auch nicht im Rahmen einer Vertragsa n- passung gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) beanspruchen. 11 12 13 14 15 - 6 - Es fehle an dem Merkmal der Unzumu tbarkeit, weil der Kläger eine Belastung mit der Umsatzsteuer durch eine Abtretung vermeiden könne. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung mit Ausnahme der Bestätigung der teilweisen Abweisung des Zinsanspruchs nicht stand. Die Erwägung des B erufungsgerichts, eine ergänzende Vertragsausl e- gung ergebe nicht, dass der Kläger als Restwerklohn Zahlung eines Umsat z- steuerbetrags in Höhe von 1.785,57 beeinflusst. 1. Der Senat kann die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergä n- zende Vertragsauslegung uneingeschränkt überprüfen. a) Die Auslegung von Willenserklärungen ist zwar grundsätzlich Angel e- genheit des Tatrichters. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Ausl e- gungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2017 VII ZR 5/17, BauR 2018, 99 Rn. 24 = NZBau 2017, 718 m.w.N.). Auch die ergänzende Vertragsauslegung gehört zu dem Bereich ta t- richterlicher Feststellung, die grundsätzlich nur ein geschränkt von dem Revis i- onsgericht überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 65; Urteil vom 17. April 2002 VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310, juris Rn. 18 m.w.N.). 16 17 18 19 - 7 - b) aa) Etwas anderes gilt jedoch b ei der (ergänzenden) Auslegung von typischen Vertragsgestaltungen, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwe n- det werden. Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitliche n Han d- habung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; U r- teil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW - RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292, juris Rn. 25; vgl. auch MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 70). bb) So liegt der Fall hier. Bis zum Erlass des Urteils des Bundesfinan z- hofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entsprach es auf Grun d- lage de r einschlägigen Umsatzsteuer - Richtlinie der bundesweiten Praxis der Finanzverwaltung, bei Bauträgern wie im Streitfall deren Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG a.F. anzunehmen. Daran haben sich die Vertragsparteien bei derartigen Verträgen mit Bauträge rn vielfach orientiert. Die vorliegende Au s- legungsproblematik ist dementsprechend Gegenstand einer Vielzahl instanzg e- richtlicher Entscheidungen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. März 2018 8 U 80/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2017 - 23 U 23/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 29 U 182/16; OLG Köln, NZBau 2017, 44; LG Heilbronn, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 6 O 344/17; LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 16 O 325/15; LG Bonn, Urteil vom 20. Juli 2016 1 O 12/16; L G Nürnberg - Fürth, Urteil vom 28. Oktober 2015 1 O 1399/15). Im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Han d- habung der auf diese Praxis der Finanzverwaltung ausgerichteten Verträge ist eine allgemein verbindliche Auslegung sachlich geboten (v gl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW - RR 2008, 562 Rn. 11). 2. Die Vereinbarung der Parteien weist eine Regelungslücke auf. 20 21 22 - 8 - a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelung slücke, d.h. eine planwidrige Unvol l- ständigkeit, aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liege n- den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständ i- gung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu e r- zielen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 VII ZR 194/13, BauR 2017, 1361 Rn. 25 = NZBau 2017, 596; Urteil vom 15 . Oktober 2014 XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 70; Urteil vom 12. Oktober 2012 V ZR 222/11, NJW - RR 2013, 494 Rn. 9). b) Eine solche Regelungslücke ist gegeben. Die Parteien haben keine Regelung für den Fall getroffen, dass für die Insolvenzschuldne rin die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer a b- führen zu müssen. Diese Gefahr beruht auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) und der Reaktion der Bekla g- ten hierauf. Der von ihr gestellte Erstattungsantrag begründet gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Befugnis des Finanzamts, die gegen die Insolvenzschuldnerin wirkende Steuerfestsetzung zu ändern. Diese Gefahr besteht unbeschadet des Streits, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrecht lich unzulässige Rückwirkung zukommt (verneinend BFHE 257, 177 Rn. 62 mit Nachweisen zum Streitstand). aa) Die Vertragsparteien gingen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft der Beklagten aus. Dies zeigt sich an der von der Insolvenzschuldnerin zunächst erteilten Rechnung, mit der sie nur über ein 23 24 25 - 9 - Entgelt ohne Steuerbetrag abrechnete und dabei ausdrücklich auf die Steue r- schuldnerschaft der Beklagten hinwies. Das entsprach dem Verständnis der Beklagten als Bauträger, da sie di e auf die Leistung der Insolvenzschuldnerin entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Die Vereinbarung der Vertragsparteien orientierte sich an der damaligen Praxis der Finanzverwaltung. bb) Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesfinanzhof (Urt eil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20 Rn. 50) verworfen und § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] ei n- schränkend dahin ausgelegt, dass es für den Übergang der Steuerschuldne r- schaft darauf ankomme, dass der Le istungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, welche die erbrachten Bauleistungen für die Bebauung eigener, zur Verä ußerung vo r- gesehener Grundstücke verwenden. Danach war die Beklagte nicht Steue r- schuldnerin. Soweit das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (BStBl. I 2014, 233) und vom 8. Mai 2014 (BStBl. I 2014, 823) als Reaktion auf das genannte Urteil des Bundesfinanzhofs eine Vereinf a- chungs - /Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen hat, nach der die Beteiligten es einvernehmlich bei der ursprünglichen steuerlichen Beurteilung belassen können, hat die Beklagte hiervon, indem sie einen Ersta ttungsantrag gestellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund dieses Erstattungsantrags hat das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin einen Umsatzsteuerbescheid erla s- sen. 26 27 - 10 - 3. Die deshalb in dem Vertrag bestehende Lücke ist im Rahmen der e r- gänzenden A uslegung dahin zu schließen, dass der Verg ütungsanspruch um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 a) Liegt eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor, ist zu ermitteln, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Der Senat kann die e rforderliche ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW - RR 2000, 894, 895, juris Rn. 13; Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f., juris Rn. 10). aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Pa r- teiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abz u- stellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Inte re s- sen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 V ZR 222/11, NJW - RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 V ZR 31/11, BGHZ 19 1, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.). bb) Nach diesen Maßstäben hätten die Vertragsparteien, wenn sie vo r- hergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzste u- er nicht bei der Beklagten, sondern bei der (späteren) Insolvenzschuldnerin liegt und dass für diese aufgrund des von der Beklagten gestellten Erstattungsa n- trags die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldn e- rin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, ei ne um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 28 29 30 31 - 11 - (1) Übereinstimmendes Verständnis der Vertragsparteien war, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer von der Beklagten zu tragen sein sollte; sie sollte also als Le istungsempfängerin insgesamt den Bruttobetrag zahlen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, dass der Kläger von der Bekla g- ten die um den Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 n- gen kann, weil das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin einen Umsat z- steuerbescheid in entsprechender Höhe erlassen hat. (2) Dem stehen schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht entgegen, da sie durch ihren Erstattungsantrag erst das Umsatzsteuerverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin ausgelöst hat. Damit hat sie zugleich die Gefahr einer doppelten Belastung mit dem Umsatzsteuerbetrag begründet. b) Die Erforderlichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung kann ent - gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Hinblick auf § 27 Abs. 19 UStG vernei nt werden. Die in § 27 Abs. 19 UStG erwähnte Abtretungsmöglic h- keit betrifft nicht die Frage, ob sich ein Zahlungsanspruch des leistenden Unte r- nehmers aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt. Dadurch wird ein gegen den Bauträger gerichteter Anspruch weder begründet noch ausgeschlos - sen. Die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse, dass der Kläger von der Abtretungsmöglichkeit Gebrauch macht. Für sie ist es unerheblich, ob ihr als Anspruchsteller der Kläger oder das Finanzamt gegenübertritt. 4. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW - RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr b e- 32 33 34 35 36 - 12 - darf. Soweit der Bundesfinanzhof (BFHE 257, 177 Rn. 49 ff.) in einem ähnlich gelagerten Fall eine Anpassung über § 313 BGB vorgenommen hat, ist e ine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß Art. 95 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht erfo r- derlich. Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 8. November 2017 VII ZB 9/15 Rn. 22, MDR 2018, 553). Das ist hier nicht der Fall, da der Senat nicht im Ergebnis von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht. 5. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Der Lauf der hi er maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den A n- spruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fah r- lässigkeit hätte erlangen müssen. Der Anspruch des Klägers ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die U m- satzsteuer abführen zu müssen. Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit dem nach Erlass d es Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) gestellten Erstattungsantrag der Beklagten eingetreten. Die Ve r- jährungsfrist war mithin bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 noch nicht abg e- laufen. 6. Der ausgeurteilte Zinsans pruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht begründet. 37 38 39 - 13 - III. Das Berufungsurteil und das Urteil des Amtsgerichts können danach überwiegend keinen Bestand haben. Der Senat kann i n der Sache selbst en t- scheiden, da nach den festgestellten Tatsachen die Sache zur Endentsche i- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Kartzke Jurgeleit Graßnack Frau Ri chterin am Bundesgerichtshof Brenneisen Borris ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert Kartzke Vorinstanzen: AG Tecklenburg, Entscheidung vom 07.12.2016 - 5 C 52/16 - LG Münster, Entscheidung vom 13.07.2017 - 24 S 2/16 - 40 41
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