BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 158/02 vom11. Februar 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung derRevision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des OberlandesgerichtsMünchen vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzlicheBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hatder Senat bereits mit Urteil vom 21. Februar 1995 (VI ZR 19/94 = VersR1995, 583) darüber entschieden, nach welchen Maßstäben bei Spieleneine etwaige Einwilligung des Verletzten und ein Handeln auf eigeneGefahr zu beurteilen sind. Der Streitfall bietet keine Gelegenheit, dieseGrundsätze fortzuentwickeln.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 463.576,21 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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