BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 158/03Verkündet am: 12. Dezember 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 2018; BGB a.F. § 195DDR EGZGB § 8Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch desErben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; erunterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.BGH, Urt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 158/03 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt/Oder - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2003 wird auf Kostendes Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des durch dieVeräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses an die aus den Parteien undI. S. bestehende Erbengemeinschaft.Eigentümer des im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks war der 1924verstorbene K. G. , der aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vonseiner Ehefrau M. G. als Vorerbin und seinen Töchtern Ma. , E. ,I. und A. G. als Nacherbinnen beerbt wurde. Erbinnen der Ma. G. und der E. G. wurden ihre jeweils nachverstorbenen Schwe-stern. I. G. wurde von ihrem Sohn, dem Kläger, und dessen zwischen-zeitlich verstorbener Schwester beerbt, deren alleinige Erbin I. S. ist. - 3 -Der Beklagte ist nach dem Tod seines Vaters einziger Erbe seiner MutterA. G. .Im Grundbuch wurde M. G. am 28. Februar 1939 als Eigentü-merin des Grundstücks eingetragen; gleichzeitig wurde die Einsetzung derTöchter des Erblassers zu Nacherbinnen vermerkt. Nach dem Tod der M. G. am 31. August 1953 nahm die Mutter des Beklagten das Grundstück inBesitz. Am 4. März 1976 erteilte ihr das Staatliche Notariat der ehemaligenDDR antragsgemäß einen - später als unrichtig eingezogenen - Erbschein, dersie als alleinige Erbin der M. G. auswies. Aufgrund dieses Erbscheinserwirkte sie am 17. März 1976 ihre Eintragung als Eigentümerin des Grund-stücks im Grundbuch. Nachdem seine Eltern verstorben waren, wurde derBeklagte am 11. Juni 1990 als Grundstückseigentümer eingetragen. Am19./31. August 1994 veräußerte er das Grundstück für 1.467.169,94 DM(750.152,08 nrnnnlschaft.Der Beklagte ist auf die ihm am 29. Juli 1999 zugestellte Stufenklagezunächst rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den durch die Veräußerungerzielten Erlös verurteilt worden. Nach Konkretisierung des Zahlungsantragshat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des vorgenannten Betrags andie ungeteilte Erbengemeinschaft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufungist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Zahlungsklageweiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei gemäß § 816 Abs. 1Satz 1 BGB zur Herausgabe des Veräußerungserlöses an die Erbengemein-schaft verpflichtet. Als Miterbe habe der Beklagte nicht allein über Nachlaßge-genstände verfügen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung des Allein-eigentums durch den Beklagten gemäß § 900 BGB oder § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR lägen nicht vor. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinredegreife nicht durch. Daß der Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB, § 33Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR) im Zeitpunkt der Verfügung möglicherweise bereitsverjährt gewesen sei, stehe der Geltendmachung des Anspruchs aus § 816Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Denn der Erbengemeinschaft habe jeden-falls ein unverjährbarer Grundbuchberichtigungsanspruch (§§ 894, 898 BGB,§ 13 Abs. 1, 4 GDO-DDR) zugestanden, der auch nach Verjährung des Eigen-tumsherausgabeanspruchs oder des Erbschaftsanspruchs (§ 2018 BGB)durchsetzbar gewesen sei. Der Grundbuchberichtigungsanspruch sei auchnicht verwirkt gewesen, da die bloße Untätigkeit des Klägers nach der im Jahre1976 erfolgten Eigentumsumschreibung keinen Vertrauenstatbestand zugun-sten des Beklagten begründet habe.Dies hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.II. - 5 -Der Zahlungsanspruch des Klägers hängt allerdings entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob die im Zeitpunkt der Grund-stücksveräußerung möglicherweise bereits eingetretene Verjährung des Ei-gentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB, § 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR)oder des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB, § 13 GDO-DDR) derErbengemeinschaft einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlösesgemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. Die Erbengemeinschaft hatte imVeräußerungszeitpunkt jedenfalls einen auf Herausgabe des Grundstücksgerichteten Erbschaftsanspruch gemäß § 2018 BGB (1.). Da der Beklagte zurHerausgabe des Grundstücks selbst oder eines an dessen Stelle getretenenErsatzgegenstands (§ 2019 BGB) nicht mehr in der Lage ist, hat er gemäß§§ 2021, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des erzielten Veräußerungserlö-ses zu leisten (2.). Der Erbschaftsanspruch ist nicht verjährt; auf eine Ersitzungdes Grundstückseigentums kann sich der Beklagte ebensowenig berufen wieauf eine Anspruchsverwirkung (3.). Den in den ungeteilten Nachlaß fallendenZahlungsanspruch kann der Kläger als Miterbe in vollem Umfang geltend ma-chen; wegen der gesamthänderischen Bindung des Anspruchs kann er jedochnur, seinem Klageantrag entsprechend, Leistung an alle Erben fordern (§ 2039Satz 1 BGB).1. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks imJahre 1994 gemäß § 2018 BGB zu dessen Herausgabe an die aus den Partei-en und I. S. bestehende Erbengemeinschaft verpflichtet.Erben des K. G. , in dessen Nachlaß das Grundstück fiel, warenseine Ehefrau als Vorerbin und nach deren Tod am 31. August 1953 seine vierTöchter, darunter die Mütter der Parteien, als Nacherbinnen (§ 2106 Abs. 1 - 6 -BGB). An die Stelle der zwischenzeitlich verstorbenen Töchter sind die Partei-en und I. S. als deren Erben bzw. Erbeserben getreten.Im Zeitpunkt ihres Todes am 24. Februar 1984 war die Mutter des Be-klagten Erbschaftsbesitzerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtshat sie das Grundstück mit Eintritt des Nacherbfalls am 31. August 1953 inBesitz genommen. Durch diesen Umstand allein wurde allerdings noch keinErbschaftsbesitz im Sinne von § 2018 BGB begründet, da es zunächst an einerhierfür erforderlichen Erbrechtsanmaßung fehlte. Als Miterbin war die Mutterdes Beklagten gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 743 Abs. 2 BGB zur Inbesitz-nahme und zum alleinigen Gebrauch des gesamten Grundstücks berechtigt,solange die übrigen Miterbinnen den ihnen gebührenden Mitgebrauch tatsäch-lich nicht in Anspruch nahmen. Übt ein Miterbe seine Befugnis zum Mitge-brauch nicht aus, dann kommt eine Beeinträchtigung seines Gebrauchsrechtsvon vornherein nicht in Betracht, so daß ein anderer Miterbe zu einer Ein-schränkung des Umfangs seiner eigenen Benutzung nicht verpflichtet ist (vgl.Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1708; Staudin-ger/Langhein, BGB [2001], § 743 Rdn. 36; Erman/Aderhold, BGB, 10. Aufl.,§ 743 Rdn. 7). Die Begründung des alleinigen Besitzes am Grundstück durchdie Mutter des Beklagten könnte daher nur dann als Anmaßung einer tatsäch-lich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie miteiner Negierung des den übrigen Miterbinnen zustehenden Rechts zum Mitbe-sitz verbunden gewesen wäre (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 2018Rdn. 13). Daß sich die Mutter des Beklagten geweigert hätte, ihren Schwesternauf deren Verlangen hin den Mitbesitz am Grundstück einzuräumen, läßt sichdem Vorbringen der Parteien jedoch nicht entnehmen. Als Alleinerbin hat sichdie Mutter des Beklagten erst im Jahre 1976 geriert, als sie einen unrichtigenErbschein erwirkte und ihre Eintragung als Alleineigentümerin des Grundstücks - 7 -in das Grundbuch herbeiführte. Daß sie zu diesem Zeitpunkt den Grundstücks-besitz bereits erlangt hatte, steht dem Erbschaftsanspruch nicht entgegen.Nach allgemeiner Ansicht genügt es, daß der Anspruchsverpflichtete etwas,das er ohne Erbrechtsanmaßung aus dem Nachlaß erlangt hat, später als(Allein-) Erbe in Anspruch nimmt (Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 8;MünchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl., § 2018 Rdn. 18; Soergel/Dieckmann, BGB,13. Aufl., § 2018 Rdn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 II 3, S. 1049).Auch in diesem Fall ist die Anwendung der §§ 2018 ff. BGB ihrem Zweck nachgeboten, der darauf gerichtet ist, dem wahren Erben die Rechtsverfolgunggegen einen sein Erbrecht bestreitenden Besitzer von Nachlaßgegenständenzu erleichtern (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018 - 2031 Rdn. 5).Unabhängig hiervon ist die Mutter des Beklagten gerade aufgrund der Anma-ßung eines zu weit gehenden Erbrechts alleinige Bucheigentümerin desGrundstücks geworden. Auch bei dieser Buchposition handelt es sich um einenaus dem Nachlaß erlangten Vorteil, der nach § 2018 BGB herauszugeben ist(Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Frank, aaO,§ 2018 Rdn. 25; Soergel/Dieckmann, aaO, § 2018 Rdn. 11). Die Begründungvon Erbschaftsbesitz war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das am1. Januar 1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch der früheren DDR einen den§§ 2018 ff. BGB entsprechenden Erbschaftsanspruch nicht kannte (vgl. Mam-pel, NJW 1976, 593, 600). Denn gemäß § 8 Abs. 1 EGZGB-DDR bestimmtensich die erbrechtlichen Verhältnisse weiterhin nach bisherigem Recht, wennder Erbfall, wie hier, vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs eingetreten war.Nach dieser Vorschrift waren alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragennach dem im Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Recht zu beurteilen (Kom-mentar zum ZGB und zum EGZGB, hrsg. v. Ministerium der Justiz, 1985, § 8EGZGB Anm. 1). Der Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse war somit, ebenso - 8 -wie in Art. 213 EGBGB, in weitestem Sinn zu verstehen und umfaßte auch denaus dem Erbrecht fließenden (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 I 1,S. 1046; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2018 Rdn. 7; Soergel/Dieckmann,aaO, § 2018 Rdn. 1; Vollkommer, FamRZ 1999, 350, 352) Erbschaftsanspruchgemäß §§ 2018 ff. BGB (vgl. Heß, Intertemporales Privatrecht, 1998, S. 223,226; Soergel/Dieckmann, aaO, vor § 2018 Rdn. 9; zu Art. 213 EGBGB: Stau-dinger/Mayer, BGB [1997], Art. 213 EGBGB Rdn. 17; Schlegelber-ger/Vogels/Becker, BGB, Art. 213 EGBGB Rdn. 3). Diese Bestimmungen blie-ben auch nach Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR am 3. Oktober1990 anwendbar (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB). Mit dem Tod seiner Mutter gingderen Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks als Nachlaßverbindlich-keit gemäß § 363 Abs. 1 ZGB-DDR auf den Beklagten als Erben über, ohnedaß es hierfür einer zusätzlichen Erbrechtsanmaßung durch ihn selbst bedurfthätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068, 3070;Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 21 m.w.N.).2. Wegen der im Jahre 1994 erfolgten Veräußerung des Grundstücks istder Beklagte zu dessen Herausgabe nicht mehr imstande. Auch der nach§ 2019 BGB an die Stelle des Grundstücks getretene Kaufpreisanspruch ist alssolcher nicht mehr vorhanden, da er von der Käuferin, teils durch Zahlung, teilsdurch Aufrechnung mit Gegenforderungen, erfüllt worden ist und die geleiste-ten Mittel vollständig im eigenen Vermögen des Beklagten aufgegangen sind.Der Beklagte hat deshalb gemäß §§ 2021, 818 Abs. 2 BGB den Wert der erlo-schenen Kaufpreisforderung in unstreitiger Höhe von 750.152,08 t-zen. Diese Verpflichtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der BeklagteVerwendungen auf ein anderes, bereits im Jahre 1988 veräußertes Nachlaß-grundstück vorgenommen hat (§ 818 Abs. 3 BGB). Da es sich bei dem Erb- - 9 -schaftsanspruch um einen einheitlichen, auf die Herausgabe des Nachlassesals Gesamtheit gerichteten erbrechtlichen Gesamtanspruch handelt (Münch-Komm-BGB/Frank, aaO, § 2018 Rdn. 7), können zwar auch solche Verwen-dungen die Bereicherung entfallen lassen, die auf einen anderen als den kon-kret herausverlangten Nachlaßgegenstand gemacht worden sind (Staudin-ger/Gursky, aaO, § 2022 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2021Rdn. 6; Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2021 Rdn. 2). Abgesehen davon,daß der Beklagte keinerlei Angaben zur Höhe der Verwendungen gemacht hat,kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung aber deshalb nicht berufen,weil seine Mutter bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes im Jahre 1976 nichtin gutem Glauben gewesen ist (§§ 2024 Satz 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB).Abweichend von § 819 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer gemäß § 2024Satz 1 BGB schon dann bösgläubig, wenn er bei Begründung des Erbschafts-besitzes infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er nicht (Allein-)Erbe ist(Staudinger/Gursky, aaO, § 2024 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Frank, aaO,§ 2024 Rdn. 2; Soergel/Dieckmann, aaO, § 2024 Rdn. 2). Selbst wenn derMutter des Beklagten das von ihren Eltern errichtete gemeinschaftliche Testa-ment nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte sie davon ausgehen müssen,daß nicht nur sie selbst, sondern auch ihre drei Schwestern gesetzliche Erbin-nen nach ihrem Vater geworden waren. Deren Erbenstellung war überdies ausdem im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ohne weiteres ersicht-lich. Zwar waren ihre drei Schwestern im Jahre 1976 bereits verstorben. Siewußte jedoch, daß ihre Schwester I. G. Kinder hinterlassen hatte. Je-denfalls der Kläger war ihr nach dem Vorbringen des Beklagten persönlichbekannt. Damit mußte es sich der Mutter des Beklagten geradezu aufdrängen,daß der Kläger Erbeserbe nach K. G. geworden war, sie selbst also dasGrundstück nicht als Alleinerbin in Anspruch nehmen durfte. Ebenso wie seine - 10 -Mutter trifft auch den Beklagten als deren Erben die verschärfte Haftung desbösgläubigen Erbschaftsbesitzers.3. Der Beklagte kann sich gegenüber dem Erbschaftsanspruch nicht mitErfolg auf Einreden oder Einwendungen berufen.Der Erbschaftsanspruch war weder im Zeitpunkt der Grundstücksveräu-ßerung im Jahre 1994 noch bei Erhebung der vorliegenden Klage im Jahre1999 verjährt. Auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der früheren DDRbestimmte sich die Verjährung des Erbschaftsanspruchs - ebenso wie dieserselbst - nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 EGZGB-DDR). Be-sondere Regelungen über die Verjährung des Erbschaftsanspruchs, die gemäß§ 11 Abs. 1 Satz 1 EGZGB-DDR hätten Anwendung finden können, enthieltdas Zivilgesetzbuch nicht. Die Heranziehung der allgemeinen Vorschriften der§§ 472 ff. ZGB-DDR hätte eine Aufgliederung des Erbschaftsanspruchs indingliche und in schuldrechtliche Einzelansprüche erfordert, für die jeweilsunterschiedliche Verjährungsfristen gegolten hätten (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 und 5ZGB-DDR). Dies wäre mit der Rechtsnatur des Erbschaftsanspruchs als eineseinheitlichen Gesamtanspruchs (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018- 2031 Rdn. 14 m.w.N.) nicht zu vereinbaren gewesen und hätte der Verjäh-rungsregelung des § 2026 BGB widersprochen. Diese Vorschrift, die gemäß§ 8 Abs. 1 EGZGB-DDR weiterhin anwendbar blieb, geht davon aus, daß derErbschaftsanspruch sowohl mit seinen dinglichen (§§ 2018, 2019, 2020 Hs. 1BGB) als auch mit seinen obligatorischen (§§ 2020 Hs. 2, 2021, 2023 - 2025BGB) Komponenten einer einheitlichen Verjährungsfrist von dreißig Jahren(§ 195 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) unterliegt, die mit Entstehung desAnspruchs beginnt (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018 - 2031 - 11 -Rdn. 21, § 2026 Rdn. 1, 7; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2026 Rdn. 2;BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 2026 Rdn. 1, 4). Hat der Anspruchsverpflich-tete einen Nachlaßgegenstand zunächst ohne Erbrechtsanmaßung erlangt,entsteht der Anspruch erst dann, wenn er sich als Erbe geriert (Staudin-ger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2018Rdn. 18; Soergel/Dieckmann, aaO, § 2018 Rdn. 5). Der ursprünglich gegen die Mutter des Be-klagten gerichtete Erbschaftsanspruch ist deshalb nicht schon mit der Inbesitz-nahme des Grundstücks im Jahre 1953, sondern erst mit der Erwirkung desErbscheins und der Eigentumsumschreibung im Jahre 1976 entstanden. Seit-her sind noch keine dreißig Jahre verstrichen.Da der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, kann sich der Beklagte derErbengemeinschaft gegenüber gemäß § 2026 BGB nicht auf eine Ersitzungdes Grundeigentums berufen. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für eineTabularersitzung gemäß § 900 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR nichtvor. Die Mutter des Beklagten, deren Ersitzungszeit dem Beklagten gemäß§§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB, § 11 Abs. 1 Satz 2 GBVerfO-DDR zugutekommt, ist erst im Jahre 1976 als Grundstückseigentümerin in das Grundbucheingetragen worden. Mit Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR ver-längerte sich die ursprünglich zwanzigjährige Ersitzungsfrist (§ 11 Abs. 1Satz 1 GBVerfO-DDR) auf dreißig Jahre (Art. 231 § 6 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1EGBGB, § 900 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senat, BGHZ 132, 245, 255). Auchdiese Frist ist noch nicht abgelaufen.Schließlich ist der Erbschaftsanspruch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Inso-weit kann dahinstehen, ob sich der Beklagte nach dem gesamten Verhalten - 12 -des Klägers darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser denErbschaftsanspruch nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGHZ 84, 280,281; 105, 290, 298 m.w.N.). Da es sich um einen den Miterben gemeinschaft-lich zustehenden Anspruch handelt, kann der Beklagte nur solche Einredenund Einwendungen erheben, die ihm gegen sämtliche Miterben zustehen, nichtjedoch solche, die sich lediglich auf einen einzelnen - selbst klagenden - Miter-ben beziehen (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 370; Urt. v. 7. Juli 2000, V ZR 287/99VIZ 2000, 676; Staudinger/Werner, BGB [2002], § 2039 Rdn. 4). Jedenfalls imHinblick auf I. S. oder deren Rechtsvorgängerin hat der Be-klagte kein Verhalten behauptet, das den Vorwurf einer unzulässigenRechtsausübung begründen könnte. Dem Vorbringen des Beklagten läßt sichnicht einmal entnehmen, daß ihr die im Jahre 1976 erfolgte Eigentumsum-schreibung überhaupt bekannt geworden ist.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
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