BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 158/04 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die Frage, ob sich der Wohnungsmieter, dem der Vermieter wegen Eigenbedarfs ge-kündigt hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf das Freiwerden einer Alternativwohnung berufen kann, kommt es nicht an, weil das Be-rufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an-genommen hat, dass der Kläger vernünftige und nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, weshalb er trotz Freiwerdens der Alternativwoh-nung auf Räumung der gekündigten Wohnung besteht. Von einer nähe-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgese-hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10.056,00 . Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns
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