BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 158/05 Verk374ndet am: 21. Juli 2006 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 Ba a) Die 374ber die Gew344hrung einer Subvention entscheidende Beh366rde kann deren Voraussetzungen auch dann nicht privatautonom frei gestalten, wenn sie die Beihilfe nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass vom Kaufpreis gew344hrt. b) Die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs auf R374ckgew344hr einer Subvention unterliegt den gleichen Grunds344tzen, wie sie f374r den Widerruf eines die Subvention gew344hrenden Verwaltungsaktes nach 247 49 Abs. 3 VwVfG gelten. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Versto337 gegen vertragliche Pflichten unter Ber374cksichtigung des f374r die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens des Vermerks zum Haushaltstitel und der einschl344gigen Verwaltungsvorschriften nicht dazu gef374hrt hat, dass der mit dem Einsatz der 366ffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist. BGH, Urt. v. 21. Juli 2006 - V ZR 158/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Stadt die R374ckzahlung eines Ver-billigungsabschlages auf den Kaufpreis f374r den Erwerb einer ehemals bun-deseigenen Liegenschaft. 1 Die Parteien schlossen im November 1993 einen notariellen Kaufvertrag, auf Grund dessen die Kl344gerin ein ehemaliges Kasernengel344nde an die Beklagte ver344u337erte, das bis 1991 von den dort stationierten franz366sischen Streitkr344ften genutzt wurde. In dem Vertrag ist bestimmt, dass die Kl344gerin der Beklagten einen Preisnachlass nach der Richtlinie des Bundesministers der Finanzen (BMF) f374r den verbilligten Verkauf bundeseigener bebauter und unbebauter Grundst374cke zur F366rderung des Wohnungsbaus vom 29. M344rz 1993 (VerbRWo 93) gew344hren werde, wenn diese die daf374r nach der Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen innerhalb von 12 Monaten nach der Beurkundung nachweise. 2 - 3 - Diese Frist wurde verl344ngert. Die Verbilligung wurde der Beklagten von der Kl344gerin auf Grund einer Nachtragsvereinbarung vom M344rz 1997 gew344hrt. In den Vorbemerkungen hei337t es, dass die Beklagte beabsichtige, eine Teilfl344che an die V. GmbH (im Folgenden: Wohnungsunternehmen) zu ver344u337ern, die diese Fl344che auf der Grundlage eines der Kl344gerin vorgelegten F366rderbescheides der L. Baden-W374rttemberg zu 100 % mit Mietwohnungen im so-zialen Wohnungsbau bebauen werde. Die Beklagte beantrage deswegen einen Preisnachlass nach der VerbRWo 93. 3 247 3 Abs. 4 der Nachtragsvereinbarung lautet - auszugsweise - wie folgt: 4 "Die Stadt verpflichtet sich gegen374ber dem Bund, die V. im Weiterver344u337erungsvertrag in gleicher Weise zu verpflichten, wie dies nach den VerbRWo ein Kaufbewerber gegen374ber dem Bund im Kaufvertrag zu tun hat; vgl. Absatz 7 c) VerbRWo 93. Das bedeutet insbesondere, dass die Stadt die V. im Weiterver344u337erungsvertrag verpflichtet, (a) die Weiterver344u337erungsfl344che innerhalb einer Frist von 3 Jahren, gerechnet vom Tag der Auflassung der Weiterver344u337erungsfl344che auf die V. ab (Verwendungsfrist), insgesamt f374r den Neubau von 127 Mietwohnungen (nebst 295 Garagen bzw. Stellpl344tzen) im Sinne der Abs344tze 3, 4 c) VerbRWo 93 unmittelbar selbst zu verwenden; vgl. Absatz 5 und 6 VerbRWo 93, (b) dass die auf der Weiterver344u337erungsfl344che von der V. zu errichtenden 127 Neubaumietwohnungen (nebst 295 Garagen bzw. Stellpl344tzen) 15 Jahre lang als Wohnungen im Sinne der Abs344tze 3 und 4 c) VerbRWo 93 genutzt werden (Belegungsbindung). Die Bindungsfrist von 15 Jahren beginnt mit der tats344chlichen Aufnahme der zweckbestimmten Nutzung, f374r die Verbilligung gew344hrt wird, sp344testens mit Auflauf der v.g. Verwendungsfrist205". In 247 4 des Nachtrags wurde als "Sanktionsregelung" bestimmt, dass die Kl344gerin von der Beklagten den Verbilligungsabschlag nebst Zinsen vom Tage 5 - 4 - des Abschlusses des Nachtrags zur374ckverlangen k366nne, wenn die Beklagte die im Nachtrag 374bernommenen Verpflichtungen nicht erf374lle. Die Beklagte ver344u337erte diese Fl344che an das Wohnungsunternehmen unter Weitergabe des Verbilligungsabschlags. In diesem Grundst374ckskaufvertrag verpflichtete sich das Wohnungsunternehmen, auf dem ver344u337erten Grundst374ck 127 Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau zu errichten, eine Nutzungsbindung von 20 Jahren und eine Miet- und Belegungsbindung von 15 Jahren einzugehen und den Verbilligungsabschlag im Falle der Nichterf374llung zur374ckzuzahlen. Das Wohnungsunternehmen hatte die Erf374llung dieser Pflichten durch eine der Kl344gerin vorzulegende Erkl344rung der Landeskreditbank nachzuweisen, dass die neuen Mietwohnungen im 366ffentlich gef366rderten sozialen Wohnungsbau errichtet waren und das Wohnungsunternehmen eine 15-j344hrige Belegungsbindung eingegangen war. 6 Das Wohnungsunternehmen baute auf der 374berlassenen Fl344che 127 Mietwohnungen. Hiervon sind jedoch nur acht f374r Schwerbehinderte errichtete Wohnungen durch nach dem Wohnungsbindungsgesetz Bezugsberechtigte belegt. Bei den anderen Neubauwohnungen hat das Wohnungsunternehmen die Belegungsbindung an den neu errichteten Wohnungen durch den Ausweis einer gleichen Bindung an Wohnungen in ihrem Bestand entsprechend den f374r die Darlehensvergabe mit der Landeskreditbank vereinbarten Bedingungen abgel366st (sog. mittelbare Unterbringung). 7 Die Kl344gerin ist der Ansicht, dass der mit der Verbilligung verfolgte Subventionszweck damit verfehlt worden sei. Zwar sei ihr die nach dem Wohnungsbauprogramm des Landes Baden-W374rttemberg f374r die vereinbarte F366rderung nach 247 88 d II. WoBauG zul344ssige Abl366sung der Belegungsbindung durch mittelbare Unterbringung bekannt gewesen, dies sei jedoch f374r den im 8 - 5 - Nachtrag von 1997 festgelegten Subventionszweck ohne Bedeutung. Vereinbarte Voraussetzung der Verbilligung sei die Schaffung neuer Sozialwohnungen gewesen, die selbst unmittelbar einer Belegungsbindung f374r mindestens 15 Jahre unterliegen m374ssten. Der Klage auf R374ckzahlung des Verbilligungsabschlages hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344gerin stehe kein Anspruch auf R374ckzahlung nach 247 4 des Nachtragsvertrages zu, weil die Beklagte nicht gegen ihre Pflichten aus 247 3 Abs. 4 a und b des Nachtragsvertrages versto337en habe. 10 Aus dem Wortlaut des Nachtragsvertrages ergebe sich nicht, dass der Letzterwerber, das Wohnungsunternehmen, die gef366rderten Wohnungen unmittelbar Sozialwohnungsberechtigten 374berlassen m374sse. Gem344337 247 3 Abs. 4 a des Nachtrages habe die Weiterverkaufsfl344che mit 127 Mietwohnungen im Sinne der Abs344tze 3, 4 c) VerbRWo 93 bebaut werden sollen. Dies seien (auch) nach 247 88 d II. WoBauG gef366rderte Wohnungen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift l344gen hier vor. Nach der gesetzlichen Regelung sei es dem Darlehensgeber 374berlassen, in dem Vertrag mit dem Bauherrn die Regularien 11 - 6 - zu vereinbaren, durch die dem F366rderungszweck des 247 1 II. WoBauG Gen374ge getan werde. Eine Verpflichtung, die neu errichteten Wohnungen nur mit Mietern aus dem nach 247 25 II. WoBauG besonders beg374nstigen Personenkreis zu belegen, sei auch nicht aus den sonstigen Umst344nden zu begr374nden. Die Materialien zum Gesetzentwurf f374r ein Wohnungsbaureformgesetz (BR-Drucks 617/97) spr344chen f374r eine Auslegung im Sinne der Beklagten. Aus diesen ergebe sich, dass bei der F366rderung des Mietwohnungsbaus durch die Begr374ndung von Belegungsrechten f374r bed374rftige Haushalte diese sowohl an den gef366rderten als auch an anderen, nicht gef366rderten Wohnungen sollten erworben werden k366nnen (Kombif366rderung, mittelbare F366rderung). 12 II. Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 13 1. Allerdings halten die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Ver-tragsauslegung, auf die sich die Parteien im Revisionsverfahren konzentriert haben, rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 14 a) Rechtsfehlerhaft ist die Auslegung des Berufungsgerichts in dem Punkt, dass sich aus dem Wortlaut der Vereinbarungen in 247 3 Abs. 4 a und b des Nachtrags nicht ergebe, dass das Wohnungsunternehmen die neu er-richtenden Wohnungen unmittelbar Sozialwohnungsberechtigten 374berlassen m374sse. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von dem Grundsatz aus-gegangen, dass jede Auslegung von Vertr344gen vom Wortlaut der Ver-einbarungen und dem diesem zu entnehmenden objektiv erkl344rten Parteiwillen auszugehen hat (BGHZ 121, 14, 16; 124, 39, 44; BGH, Urt. v. 27. M344rz 2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535). Es ist indes diesem richtigen Ausgangspunkt 15 - 7 - nicht gefolgt, indem es nicht vom Vertragstext ausgegangen und dessen Er-kl344rungsbedeutung ermittelt, sondern sich sogleich von diesem gel366st und Erw344gungen zu den zul344ssigen Formen der F366rderung des sozialen Woh-nungsbaus im sog. 3. F366rderweg nach 247 88 d II. WoBauG angestellt hat. In den zitierten Bestimmungen des Nachtragsvertrages, die den Zweck einer Subvention aus Mitteln des Bundes sichern sollen, wird indessen nicht auf die F366rderrichtlinien der L344nder (hier auf das Wohnungsbauprogramm des Landes Baden-W374rttemberg) Bezug genommen. Im Nachtrag ist vielmehr unter Bezugnahme auf die VerbRWo 93 des Bundesministers der Finanzen vereinbart worden, dass die Beklagte das Wohnungsunternehmen zu verpflichten hat, dass die Weiterver344u337erungsfl344che unmittelbar selbst f374r den Neubau von 127 Mietwohnungen im Sinne der VerbRWo 93 verwendet wird (247 3 Abs. 4 a) und dass die errichteten Neubaumietwohnungen 15 Jahre lang als Wohnungen im Sinne der Abs344tze 3 und 4 c) VerbRWo 93 genutzt werden. Im Vertragstext ist die Belegungsbindung auf die Neubaumietwohnungen bezogen (247 3 Abs. 4 b). Den Wortlaut dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht 374bergangen, wie die Revision zutreffend r374gt. 16 b) Ob die Auslegung des Berufungsgerichts zwar nicht in der Begr374n-dung, aber im Ergebnis richtig ist, weil der in 247 3 Abs. 4 a und b des Nachtrags aufgenommene Verweis auf die Abs344tze 3 und 4 c) VerbRWo 93 dahin zu verstehen ist, dass abweichend vom Vertragswortlaut auch eine nicht auf die Neubauwohnungen bezogene Begr374ndung von Belegungsrechten der vereinbarten Zweckbindung gen374gt, wie die Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhandlung ausgef374hrt hat, l344sst der Senat dahinstehen. Das w344re zwar so, wenn der Wortlaut der Regelung im Nachtrag 374ber die Belegungsbindung der Neubauwohnungen nur scheinbar eindeutig w344re, aus dem Inhalt der Verweisung auf die Abs344tze 3 und 4 c) der VerbRWo 93, dem 17 - 8 - Kontext des Vertrages und dem bei der Auslegung zu ber374cksichtigenden Sub-ventionszweck (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. M344rz 1969, III ZR 198/65, WM 1969, 722, 724; Urt. v. 17. Januar 1972, III ZR 86/69, WM 1972, 339, 340; BGHZ 155, 166, 170) jedoch hervorginge, dass die Zwecksicherung der Subvention nach dem Wohnungsbauprogramm des Landes bestimmt werden sollte. Das ist indes zweifelhaft. Mit der Verweisung auf die Abs344tze 3 und 4 c) der VerbRWo 93 in 247 3 Abs. 4 a und b des Nachtags wird der Subventionszweck dahin festgelegt, dass der Wohnraum in dem von den L344ndern gef366rderten sozialen Wohnungsbau neu errichtet und genutzt werden muss. Gegen ein Verst344ndnis des Nachtrags dahin, dass damit auch Art und Umfang der vereinbarten Belegungsbindung sich allein nach den jeweiligen F366rderbedingungen des Landes richten sollten, spricht jedoch der Umstand, dass die Subventionsvoraussetzungen nicht in allen Punkten 374bereinstimmten. So gen374gte z.B. nach Nummer 5.16 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden-W374rttemberg zum Landeswoh-nungsbauprogramm 1993 (GABl 1992, 1277) f374r die F366rderung des allge-meinen Mietwohnungsbaus in der hier vom Wohnungsunternehmen in Anspruch genommenen Darlehnsart MB 10 eine Belegungsbindung von zehn Jahren, w344hrend der allgemeine Vermerk im Bundeshaushalt f374r diese Subvention (zu Kapitel 8 Titel 13101), die Verbilligungsrichtlinien des Bundesministers der Finanzen von 1993 und 1996 und der hier abgeschlossene Vertrag stets eine Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren f374r den gew344hrten Nachlass von 50 vom Hundert auf den Grundst374ckswert verlangten. 18 2. Unabh344ngig von dieser Auslegungsfrage bleibt die Revision im Ergebnis schon deshalb ohne Erfolg, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig darstellt. 19 - 9 - a) Die Kl344gerin kann den aus einer etwaigen Verletzung der Pflichten zur Sicherung der Zweckbindung begr374ndeten R374ckforderungsanspruch aus 247 4 des Nachtrags nicht geltend machen. Es liegt keine Fehlverwendung 366ffentlicher Mittel vor. Diese Einschr344nkung bei der Aus374bung eines vereinbarten R374ckzahlungsanspruchs ergibt sich aus den Grunds344tzen des Verwaltungsprivatrechts. 20 aa) Die Nichterf374llung einer in einem Subventionsvertrag zur Sicherung der Zweckbindung vereinbarten Pflicht hat zwar grunds344tzlich zur Folge, dass der Zuschuss wegen Verfehlung des Subventionszwecks zur374ckzuzahlen ist (vgl. BVerwGE 105, 55, 58; BGHZ 155, 166, 176). Die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs ist indes nach den gleichen Grunds344tzen, wie sie f374r den Widerruf eines die Subvention gew344hrenden Verwaltungsaktes nach 247 49 Abs. 3 VwVfG gelten (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 247 49, Rdn. 47; VGH Kassel, NVwZ 1999, 165, 167), dann ausgeschlossen, wenn der Empf344nger der Subvention zwar gegen eine zur Sicherung ihres Zwecks eingegangene vertragliche Verpflichtung versto337en hat, die Pflichtverletzung aber unter Ber374cksichtigung des f374r die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens, des Vermerks zum Haushaltstitel und der einschl344gigen Verwaltungsrichtlinien nicht dazu gef374hrt hat, dass der mit dem Einsatz der 366ffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist. 21 Ob die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung dazu f374hrt, dass damit auch der Subventionszweck verfehlt wird, kann nicht allein nach den vertraglichen Vereinbarungen, sondern muss unter Ber374cksichtigung der bundesgesetzlichen Grundlagen f374r die F366rderung des Wohnungsbaus, der Bindung und der Freistellung von Belegungsrechten bestimmt werden. Die f374r die Kl344gerin handelnde Beh366rde (O. ) kann die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung der Subvention auch dann nicht 22 - 10 - privatautonom gestalten, wenn sie die Beihilfe aus Haushaltsmitteln nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass beim Kaufpreis gew344hrt (vgl. Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., S. 273; vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1493). Die Wahrnehmung von Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung in den Formen des Privatrechts hat zur Folge, dass die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des 366ffentlichen Rechts erg344nzt, 374berlagert und modifiziert werden (BGHZ 91, 84, 97; 93, 372, 381; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 14/92, NJW 1994, 586, 589). Ist der Zweck der Subvention trotz der Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen dennoch erreicht worden, kann der Anspruch auf R374ckforderung daher nicht geltend gemacht werden. So ist es hier. bb) Die Erw344gungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls f374r die Feststellung einer die R374ckforderung rechtfertigenden Zweckverfehlung in dem Punkt richtig, dass diese nicht unabh344ngig von den gesetzlichen Grundlagen f374r den sozialen Wohnungsbau nach 247247 88 bis 88 d II. WoBauG und den Vorschriften 374ber die Freistellung von Belegungsbindungen erfolgen kann. Mit dem verbilligten Verkauf bundeseigener Grundst374cke wird der soziale Wohnungsbau gef366rdert, den nach Art. 83 GG die L344nder als eigene Angelegenheit auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Regelungen im II. Wohnungsbaugesetz (jetzt im Gesetz 374ber die soziale Wohnraumf366rderung) auszuf374hren haben (Britzinger, D366V 1980, 189, 193; S366fker, DWW 1994, 169, 173). Der Zusammenhang zwischen der staatlichen Wohnungsbauf366rderung durch allgemeine Finanzzuweisungen und dem verbilligten Verkauf bundeseigener Grundst374cke nach den VerbRWo ergibt sich bereits aus der Verweisung auf das Wohnungsbaurecht in dem einschl344gigen Haushaltsvermerk. 23 - 11 - Weder der Haushaltsvermerk noch die bei der Gew344hrung der Ver-billigung geltende VerbRWo 96 enthalten jedoch einen Hinweis darauf, dass bestimmte Formen des auch mit Finanzzuweisungen des Bundes nach Art. 104 a Abs. 4 Satz 1 GG gef366rderten sozialen Wohnungsbaus von der F366rderung durch einen verbilligten Verkauf von Grundst374cken ausgeschlossen sein sollten. Auch der Umstand, dass die bei Abschluss des Nachtragvertrages bereits geltende VerbRWo 96, die nicht mehr wie die VerbRWo 93 die Bestimmungen enthielt, nach der der K344ufer sich verpflichten musste, das Kaufgrundst374ck f374r die bezugsfertige Schaffung der gef366rderten Wohnungen unmittelbar selbst zu verwenden, und die zu f366rdernden Wohnungen im Kaufvertrag zu bezeichnen waren, spricht daf374r, dass damit auch die durch das Wohnungs-bauf366rderungsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) erweiterten M366g-lichkeiten f374r eine Freistellung der gef366rderten Wohnung von der Belegungs-bindung durch den Ausweis von Ersatzr344umen und davon Gebrauch machende Wohnungsbauprogramme der L344nder von der F366rderung durch die Verbilligung bei dem Verkauf bundeseigener Grundst374cke nicht ausgenommen sein sollten. Schlie337lich widerspr344che es auch dem Gebot einer gleichm344337igen, willk374rfreien Subventionierung, den sozialen Wohnungsbau in Form der vereinbarten F366rderung nach 247 88 d II. WoBauG auch bei einer Abl366sung von Belegungs-rechten zwar mit allgemeinen Finanzzuweisungen aus dem Haushalt der Kl344gerin zu f366rdern, ihn aber von der F366rderung durch die verbilligte Abgabe bundeseigener Grundst374cke auszuschlie337en. 24 b) Einer R374ckforderung des Verbilligungsabschlags nach 247 4 des Nachtrages wegen Nichterf374llung der in 247 3 Abs. 4 a und b vereinbarten Pflichten steht zudem entgegen, dass selbst bei deren Erf374llung nicht sichergestellt gewesen w344re, dass die auf dem verbilligt abgegebenen Grundst374ck errichteten Mietwohnungen f374r die Dauer von 15 Jahren nur an Sozialwohnungsberechtigte h344tten vermietet werden d374rfen. Das 25 - 12 - Wohnungsunternehmen h344tte eine Freistellung von der Belegungsbindung durch den Nachweis von Ersatzwohnraum auch dann erreichen k366nnen, wenn die Beklagte das Wohnungsunternehmen entsprechend den Vereinbarungen im Nachtrag und nicht gem344337 den F366rderbedingungen der Landeskreditanstalt zum Nachweis der Einhaltung des Subventionszweckes verpflichtet h344tte. Nach 247 7 Abs. 1 Nr. 3 WoBindG kann die nach 247 3 WoBindG in dem Land zust344ndige Beh366rde den aus einer Belegungsbindung Verpflichteten in Bezug auf die gef366rderte Wohnung freistellen, wenn dieser der Beh366rde ein Belegungsrecht an einer gleichwertigen bezugsfertigen oder freien Wohnung (Ersatzwohnraum) einr344umt und nach den 366rtlichen wohnungswirtschaftlichen Verh344ltnissen kein 374berwiegendes 366ffentliches Interesse an der Bindung be-steht. Die Einr344umung eines Besetzungsrechts an einer gleichwertigen Ersatz-wohnung steht dann dem Besetzungsrecht an der gef366rderten Wohnung gleich. Mit dem Wohnungsbauf366rderungsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) hat der Gesetzgeber diese Voraussetzungen f374r eine Abl366sung der Bindung an den gef366rderten Wohnungen erweitert, um u.a. der zunehmenden Gettoisierung in gr366337eren Siedlungen des 366ffentlich gef366rderten Wohnungsbaus ent-gegenzuwirken (BT-Drucks. 12/6616). Von dieser gesetzlichen M366glichkeit h344tte das Wohnungsunternehmen Gebrauch machen k366nnen. 26 - 13 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 27 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch RinBGH Dr. Stresemann Czub ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert zu unterschreiben. Kr374ger Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.11.2004 - 10 O 256/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 277/04 -
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