BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 158/06 Verk374ndet am: 20. M344rz 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247823 I Zur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grunds344tzen voll beherrschba-rer Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch eine als Keimtr344ger feststehende Arzthelferin (Fortf374hrung von Senat, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467). BGH, Urteil vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 158/06 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 22. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Sch344den wegen eines Spritzenabszesses in Anspruch. Sie begab sich im Juni 1999 in die orthop344dische Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 3 und 4, in der damals die Beklagten zu 1 und 2 als Vertretungs344rzte t344tig waren. Der Be-klagte zu 1 setzte der Kl344gerin am 9. und 11. Juni 1999, der Beklagte zu 2 am 15. Juni 1999 jeweils eine Spritze im Nackenbereich. In der Folgezeit entwickel-te sich ein Spritzenabszess, der eine zweiw366chige station344re Behandlung erfor-derlich machte. Die Kl344gerin, die Leiterin eines Catering-Betriebes war und die-se T344tigkeit zun344chst wieder aufnahm, hat geltend gemacht, sie leide aufgrund des Spritzenabszesses an anhaltenden Schmerzen, Schlafst366rungen und De-pressivit344t und sei deshalb arbeitsunf344hig. 1 - 3 - Der Spritzenabszess beruht auf einer Staphylokokken-Infektion. Aus-gangstr344ger der Keime war die bei den Beklagten zu 3 und 4 angestellte Arzt-helferin H., die seinerzeit an Heuschnupfen litt und bei der Verabreichung der Spritzen assistierte. Gleichartige Infektionen traten zeitnah bei anderen Patien-ten in der Praxis auf, die ersten F344lle am 2., 8. und 10. Juni 1999. Das von den Beklagten zu 3 und 4 Mitte Juni 1999 eingeschaltete Gesundheitsamt bean-standete die Hygieneprophylaxe in der Praxis. 2 Das Landgericht hat der Kl344gerin durch Grund- und Teilurteil ein Schmerzensgeld von 25.000 200 zuerkannt, die bezifferten Schadensersatzan-spr374che dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und dem Feststellungsbe-gehren hinsichtlich der Anspr374che auf Ersatz materiellen Schadens entspro-chen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandes-gericht zugelassenen Revision verfolgen diese ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NJW-RR 2006, 1401 ver366ffentlicht ist, bejaht eine Haftung aller Beklagten aus 247247 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. sowie der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich der materiellen Sch344den aus Vertragsrecht. Es ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob die Beklagten die Infizierung der Arzthelferin h344tten erkennen k366nnen oder ob die Keim374bertra-gung auch bei Anwendung aller zumutbaren Pr344ventivma337nahmen nicht h344tte verhindert werden k366nnen. Die Einstandspflicht der Beklagten beruhe auf einem generell unzul344nglichen Hygienemanagement, das ihnen im Sinne einer Fahr- 4 - 4 - l344ssigkeit zuzurechnen sei. Es komme nicht darauf an, ob die vorhandenen Vers344umnisse die Sch344digung der Kl344gerin tats344chlich ausgel366st oder beg374ns-tigt h344tten, es reiche aus, dass sich dies nicht ausschlie337en lasse. Zumindest wenn f374r eine alternative Schadensentstehung keine 374berwiegende Wahr-scheinlichkeit spreche, sei es bei Vorliegen von Hygienem344ngeln Sache des Arztes, den Beweis daf374r zu erbringen, dass der Patient gleicherma337en ge-sch344digt worden w344re, wenn es keine Hygienem344ngel gegeben h344tte. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion im Ergebnis stand. 5 1. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht zutreffend davon aus, dass die Beklagten zu 3 und 4 als Praxisinhaber nur dann nach 247247 823, 847 BGB a.F. haften, wenn ihnen ein eigenes Verschulden zur Last f344llt. Eine Haf-tung gem344337 247 831 BGB f374r etwaige Vers344umnisse der als Vertretungs344rzte t344tig gewordenen Beklagten zu 1 und 2 kommt nicht in Betracht, da f374r eine Wei-sungsberechtigung ihnen gegen374ber nichts festgestellt ist. F374r die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich materieller Sch344den wegen positiver For-derungsverletzung w344re ihnen ein Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 nach 247 278 BGB zuzurechnen. Diese haften mangels eigener vertraglicher Bindung gegen374ber der Kl344gerin nur deliktisch f374r eigenes Verschulden. 6 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten f374r die materiellen und immateriellen Sch344den einzustehen haben, die der Kl344-gerin aufgrund des Spritzenabszesses entstanden sind. Die Erw344gungen des 7 - 5 - Berufungsgerichts, mit denen es den Beklagten die Beweislast zugewiesen hat, treffen im Ergebnis zu. 8 a) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Haftung des Arztes f374r Hygienem344ngel (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467 = NJW 1991, 1541). Diese auch vom Berufungsge-richt zitierte Entscheidung betraf die Haftung des Krankenhaustr344gers bei einer Infizierung der Operationswunde durch einen Keimtr344ger aus dem Operations-team. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall zeichnete sich der dem damali-gen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt dadurch aus, dass die Identit344t des Keimtr344gers seinerzeit nicht festgestellt werden konnte. Demgegen374ber steht vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts au337er Frage, dass es zu dem infekti366sen Geschehen gekommen ist, weil die Arzthelferin H. Tr344ger des Bakteriums Staphylokokkus aureus war und dieses Bakterium - auf wel-chem Weg auch immer - mittels einer Injektion auf die Kl344gerin 374bertragen wer-den konnte. Damit steht im Streitfall fest, dass die Sch344digung der Kl344gerin weder aus einer Sph344re stammt, die - wie z.B. Risiken aus dem eigenen menschlichen Organismus - dem Patienten zuzurechnen ist, noch aus dem Kernbereich des 344rztlichen Handelns herr374hrt. Das Risiko, das sich bei der Kl344gerin verwirklicht hat, stammt vielmehr aus einem Bereich, dessen Gefahren 344rztlicherseits ob-jektiv voll ausgeschlossen werden k366nnen und m374ssen (so genannte voll be-herrschbare Risiken, vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 263, 269; vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82, 83; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764; vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - VersR 1982, 161, 162 und vom 25. Juni 1991 - VI ZR 320/90 - VersR 1991, 1058, 1059). Anders als im Bereich des 344rztlichen Handelns, in dem grunds344tzlich der Patient die 9 - 6 - Darlegungs- und Beweislast f374r einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Urs344chlichkeit f374r den eingetretenen Gesundheitsschaden tr344gt (vgl. u.a. Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90 - VersR 1991, 310 m.w.N.), kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht wer-den k366nnen, der Rechtsgedanke des 247 282 BGB a.F. (nunmehr 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast f374r Ver-schuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt. b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle im Streitfall an der Feststellung, dass die Infizierung der Arzthelferin H. mit dem Bakterium Staphy-lokokkus aureus f374r die Beklagten erkennbar gewesen sei. Der Revisionserwi-derung ist zuzugeben, dass vieles daf374r spricht, dass die akute Heuschnupfen-erkrankung der Angestellten H. zumindest den mit ihr zusammen arbeitenden Beklagten zu 1 und 2 nicht unbemerkt geblieben ist. Wie die Kl344gerin vorgetra-gen hat, 344u337ert sich eine Heuschnupfenerkrankung regelm344337ig in f374r alle Um-stehenden deutlich sichtbarem Naselaufen, h344ufigem Niesen, st344ndigem Nase-putzen und tr344nenden Augen. Indessen ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass diese Symptome auf eine Infektion mit Staphylokokken hinweisen oder dass eine Heuschnupfenerkrankung das Risiko einer Infektion des Mund-Rachen-Raumes mit diesem Bakterium so erh366ht, dass eine Untersuchung der Erkrankten auf den Erreger oder ihr Ausschluss von der Assistenz bei der Sprit-zenvergabe hygienetechnisch erforderlich gewesen w344re. W344re dies der Fall, h344tten die Beklagten m366glicherweise wegen eines ihnen zuzurechnenden Or-ganisationsfehlers ohne Entlastungsm366glichkeit f374r die Infektion der Kl344gerin einzustehen. Auf diese Fragen kommt es hier aus nachfolgenden Gr374nden je-doch nicht an. 10 - 7 - Die Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Behandlungs-seite in Anwendung des Rechtsgedankens des 247 282 BGB a.F. setzt n344mlich nicht voraus, dass die aus dem Klinikbetrieb oder der Arztpraxis stammende objektiv gegebene Gefahr f374r die Behandlungsseite im konkreten Fall erkennbar war. Steht wie im Streitfall fest, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, ist es vielmehr Sache des Arztes oder des Klinktr344gers darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich des objektiv gegebenen Pflichtenversto337es an einem Verschulden der Behand-lungsseite fehlt (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - aaO). So hat der erkennende Senat z.B. dem Krankenhaustr344ger und seinen 304rzten die Beweislast f374r die Gew344hr einwandfreier Voraussetzungen f374r eine sachgem344-337e und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie den ordnungsgem344337en Zustand eines verwendeten Tubus (Senatsurteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74 - VersR 1975, 952, 954), die Funktionst374chtigkeit des eingesetzten Narkoseger344ts (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - aaO), die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - aaO) oder die Sterilit344t der verabreichten Infu-sionsfl374ssigkeit (Urteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - aaO). Dasselbe gilt f374r die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems (Se-natsurteil BGHZ 89, 263, 269), das Zur374ckbleiben eines Tupfers im Operations-gebiet (Senatsurteil vom 27. Januar 1981 - VI ZR 138/79 - VersR 1981, 462, 465) oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch (Se-natsurteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 386, 387). All die-sen F344llen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr bestand, deren Quelle je-weils festgestellt werden konnte und die deshalb objektiv beherrschbar war. F374r die Gefahr, die f374r einen Patienten von einer mit einem Bakterium infizierten Arzthelferin ausgeht, gilt nichts anderes. Anders als in dem oben er366rterten Fall (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO), in dem die Annahme 11 - 8 - eines voll beherrschbaren Risikos letztlich daran scheiterte, dass die Keim374ber-tragung durch irgendein Mitglied des Operationsteams erfolgte, jedoch unge-kl344rt war, welches Mitglied mit dem Keim infiziert war, ist das von einer infizier-ten Person ausgehende Risiko in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Identit344t des Keimtr344gers feststeht, f374r die Behandlungsseite objektiv voll be-herrschbar. Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache der Behandlungsseite, sich f374r fehlendes Verschulden zu entlasten. c) Diesen Entlastungsbeweis hat das Berufungsgericht vorliegend rechts-fehlerfrei als nicht gef374hrt angesehen. Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der Krankenhaustr344ger bzw. der Arzt f374r die Folgen der Infektion sowohl vertraglich als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahin gehend zu entlasten vermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Ver-schulden trifft, er also beweist, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Personal der Klinik oder der Arztpraxis ausge-hende vermeidbare Keim374bertragungen getroffen waren (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO). Daf374r w374rde es nicht gen374gen, dass die Infizierung der Arzthelferin H., wovon die Revision ausgeht, f374r die Beklagten subjektiv nicht erkennbar war. Der Entlastungsbeweis erfordert vielmehr auch den Nachweis, dass im 334brigen die gebotene Sorgfalt gewahrt worden ist. Dies hat das Berufungsgericht mit R374cksicht darauf verneint, dass in der Arztpraxis elementare Hygienegebote missachtet worden sind. So wurde nach den auf der Grundlage der Ermittlungen des Gesundheitsamts getroffenen Feststellungen das Hygieneverhalten der Arzthelferinnen nicht in dem erforderlichen Umfang durch die 304rzte vermittelt und nicht 374berpr374ft. Desinfektionsmittel wurden nicht in ihren Originalbeh344ltnissen aufbewahrt, sondern umgef374llt. Zwei von vier 374berpr374ften Alkoholen waren verkeimt, und Durchstechflaschen mit Injektions-substanzen fanden 374ber mehrere Tage hinweg Verwendung. Des Weiteren 12 - 9 - wurden Fl344chendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit fehlerhaft zur Hautdesinfektion eingesetzt. Auch war es nicht 374blich, dass Arzthelferinnen vor dem Aufziehen einer Spritze ihre H344nde desinfizierten; Arbeitsfl344chen wur-den zudem nicht, wie es geboten gewesen w344re, jeden Tag, sondern nur ein-mal w366chentlich desinfiziert. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, dass der den Beklagten obliegende Entlastungsbeweis ange-sichts der festgestellten gravierenden Hygienem344ngel nicht gef374hrt sei, aus re-visionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.10.2005 - 2 O 114/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 1711/05 -
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