BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 158/07 Verk374ndet am: 11. April 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 745 Abs. 2, 922 Satz 4 Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollst344n-dig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Ma337nahmen des ande-ren Teilhabers zur W344rmed344mmung dulden, die dazu f374hren, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht. BGH, Urt. v. 11. April 2008 - V ZR 158/07 - LG Duisburg AG Oberhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg vom 4. September 2007 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigent374mer benachbarter Grundst374cke, welche jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Eine Giebelwand der H344user steht auf der Grundst374cksgrenze und ragt einige Zentimeter in das jeweilige Nachbargrund-st374ck hinein. Ein Teil dieser Wand dient ausschlie337lich dem Haus des Kl344gers, welches h366her und ca. 1,4 m l344nger als das des Beklagten ist, als Au337enwand. In diesem freien Fassadenbereich m366chte der Kl344ger eine 14 cm starke D344mm-schicht einschlie337lich Verschieferung anbringen. 1 Mit der Behauptung, eine dauerhafte Sanierung der Wand, die das Ein-dringen von Feuchtigkeit verhindere und zudem einen den heutigen Erforder-nissen entsprechenden W344rmeschutz gew344hrleiste, sei nur durch die beabsich-tigte Ma337nahme m366glich, eine W344rmed344mmung im Hausinneren sei technisch nachteilig, hat der Kl344ger die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des An- 2 - 3 - bringens der Fassadenverkleidung und der hierf374r erforderlichen Aufstellung eines Ger374sts auf dem Grundst374ck des Beklagten sowie zur Zahlung von 23,80 200 nebst Zinsen (Kosten einer erfolglosen G374teverhandlung) beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat ihr stattgege-ben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung der Kl344ger beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger habe gegen den Beklagten nach 247247 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung. Die Parteien seien Teilhaber einer gemeinsamen Wand; jeder k366nne eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen. Dazu geh366re das Anbringen einer zus344tz-lichen W344rmed344mmung. Auch diene das Vorhaben des Kl344gers dem Allge-meinwohl, weil durch die D344mmung Energie eingespart werde. Der Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn das Anbringen der Fassa-denverkleidung bei der beabsichtigten Aufstockung eines auf seinem Grund-st374ck stehenden Anbaus beeintr344chtige; denn ernsthafte Aufstockungspl344ne lie337en sich nicht feststellen. Auf den Weg einer innerhalb des Hauses auf die Wand aufzubringenden D344mmung m374sse sich der Kl344ger wegen der techni-schen Unzul344nglichkeit einer solchen L366sung nicht verweisen lassen. 3 Weiter vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Kl344ger gegen den Beklagten nach 247 24 Abs. 1 NachbG NRW einen Anspruch auf Duldung der 4 - 4 - Aufstellung eines Ger374sts habe. Die Arbeiten an der Au337enwand lie337en sich nur von einem Ger374st aus erbringen, welches auf dem Grundst374ck des Beklagten aufgestellt werden m374sse; dies f374hre f374r den Beklagten nur zu einer vor374berge-henden Gebrauchsbeeintr344chtigung und wiege gegen374ber dem langfristigen Energieeinsparungs- und Sanierungserfolg nicht schwer. Schlie337lich h344lt das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl344gers nach 247247 280, 745 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten f374r das G374teverfahren vor dem Schiedsamt f374r gegeben, weil sich der Beklagte pflichtwidrig den von dem Kl344ger beabsichtigen Ma337nahmen entgegengestellt habe. 5 Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 6 II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl344gers auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung nach 247247 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB bejaht. 7 a) Ohne Erfolg r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht von dem gemeinsamen Eigentum der Parteien an der gesamten Giebelwand des Hauses des Kl344gers ausgegangen sei, also auch an dem Teil, der verkleidet werden soll. Denn zum einen ist dem Berufungsurteil keine Aussage zu den Eigen-tumsverh344ltnissen zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Par-teien als "Teilhaber" einer gemeinsamen Wand angesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesamte Wand ist eine sogenannte Nachbarwand oder halbscheidige Giebelmauer (vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1980, V ZR 148/79, NJW 1981, 866, 867) und damit eine gemeinschaftliche Grenzeinrich-tung i.S. von 247 921 BGB (Senat, Urt. v. 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541). Daran 344ndert nichts der Umstand, dass das Haus des Beklagten die 8 - 5 - Wand nicht in ihrer gesamten Fl344che in Anspruch nimmt (vgl. Senat, BGHZ 36, 46, 54 f.). Zum anderen kommt es f374r die Anwendbarkeit der 247247 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB auf die Eigentumsverh344ltnisse an einer Grenzeinrichtung nicht an (vgl. Senat, BGHZ 143, 1, 8 [zu 247 922 Satz 3 BGB]). b) Ebenfalls erfolglos r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe den Inhalt und Umfang der Regelungen in 247247 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB verkannt und in unzul344ssiger Weise in das Eigentum des Beklagten eingegriffen. 9 aa) Der Benutzungsumfang einer Grenzeinrichtung nach 247 922 Satz 1 BGB ergibt sich aus deren Beschaffenheit (Senat, Urt. v. 9. November 1965, V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144). Eine Nachbarwand ist sowohl nach ihrer ob-jektiven Beschaffenheit als auch nach der mit ihr von den Nachbarn verfolgten Zweckrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundst374ck, n344mlich durch Anbau, nicht aber in Richtung auf das Nachbargrundst374ck benutzt zu werden (Senat, BGHZ 43, 127, 133). Nach die-sen Grunds344tzen darf nur der Beklagte, nicht aber der Kl344ger die freien Giebel-fl344chen benutzen, indem er an sie anbaut. Um das Benutzungsrecht der Partei-en geht es hier jedoch nicht. Denn bei der von dem Kl344ger beabsichtigten Fas-sadenverkleidung handelt es sich um eine Verwaltungsma337nahme i.S. von 247 745 BGB. Diese Vorschrift gilt 374ber die Verweisung in 247 922 Satz 4 BGB f374r das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverh344ltnis. 10 bb) Nach 247 745 Abs. 2 BGB kann der Kl344ger von dem Beklagten die Dul-dung des Anbringens der Fassadenverkleidung in der geplanten Art und Weise verlangen, weil diese Ma337nahme dem beiderseitigen Interesse nach billigem Ermessen entspricht. 11 (1) Das l344sst sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - nicht mit dem Rechtsgedanken des 247 23 NachbG NRW begr374nden. 12 - 6 - Denn in dieser Vorschrift sind nur Regelungen zur einseitigen Grenzwand ent-halten, also einer Wand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundst374ck auf dem Grundst374ck des Erbauers errichtet wurde (247 19 NachbG NRW). Sie geh366rt dem Eigent374mer des Grundst374cks, auf dem sie steht. Er allein ist zur Benutzung der Wand berechtigt; dem Nachbarn steht kein Mitbenutzungsrecht zu. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Rechtsverh344ltnis zwi-schen den Nachbarn, auf deren Grundst374ck sich eine gemeinsame Nachbar-wand befindet. Die unterschiedlichen Regelungsgegenst344nde und deren Rechtsfolgen schlie337en es aus, einen in 247 23 NachbG NRW enthaltenen Rechtsgedanken auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu 374bertragen. (2) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Senatsentscheidung vom 28. November 1980, wonach derjenige, der sein an eine gemeinsame Gie-belmauer angebautes Haus abrei337t, die Kosten einer dadurch n366tig geworde-nen Au337enisolierung der Mauer tragen muss (BGHZ 78, 397), ist hier ohne Be-deutung. Denn sie beruht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darauf, dass der Abriss des Hauses die Bestands- und Funktionsf344higkeit der gemein-samen Giebelmauer derart beeintr344chtigte, dass sie f374r den Nachbarn nicht mehr als Hausabschlusswand benutzbar war und der Eingriff deshalb gegen 247 922 Satz 3 BGB verstie337 (Senat, BGHZ 78, 397, 398 f.). Daraus ergibt sich nichts f374r die Beantwortung der hier ma337geblichen Frage, ob die von dem Kl344-ger beabsichtigte Ma337nahme den Interessen beider Parteien nach billigem Er-messen entspricht. 13 (3) Auch die Erw344gung des Berufungsgerichts, das Vorhaben des Kl344-gers entspreche dem Allgemeinwohl, weil durch die W344rmed344mmung Energie eingespart werde, ist f374r die notwendige Interessenabw344gung untauglich. Der Beklagte ist ohne gesetzliche Regelung nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf Unterlassung der Beeintr344chtigung seines Eigentums an dem Grundst374ck 14 - 7 - (247 1004 Abs. 1 BGB) zugunsten der Allgemeinheit aufzuopfern. Eine dement-sprechende Vorschrift gibt es jedoch nicht. Die von dem Berufungsgericht in 247 559 BGB gesehene Anerkennung des Zwecks der Energieeinsparung durch den Gesetzgeber hilft dar374ber nicht hinweg. (4) Entscheidend f374r den Duldungsanspruch des Beklagten ist jedoch, dass die von dem Kl344ger beabsichtigte Ma337nahme dazu f374hrt, dass der freie Bereich der Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschau-ungen entsprechenden Zustand versetzt wird. Anders als bei der Errichtung der H344user vor ca. 100 Jahren ist es heute nicht mehr 374blich und zudem mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhaus mit einer un-ged344mmten Au337enwand zu errichten, die nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk besteht. Selbst wenn es keine 366ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur nachtr344gli-chen D344mmung einer solchen Au337enwand gibt, entspricht es doch dem Inte-resse jedes vern374nftig denkenden Teilhabers der Wand, diese so "nachzur374s-ten", dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein 374blichen Standard ent-spricht. Es geht also - entgegen der Ansicht der Revision - hier nicht nur um das alleinige Interesse des Kl344gers an einer besseren D344mmung der Wand. Des-halb ist es unerheblich, ob das Anbringen einer Innend344mmung im Haus des Kl344gers technisch unzul344nglich ist. Die gegen diese Feststellung des Beru-fungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe bed374rfen somit keiner Pr374fung. Dasselbe gilt, soweit die Revision die Erw344gungen des Berufungsgerichts an-greift, die es im Hinblick auf die Ansiedlung einer Pflanze in der Wand zu deren Sanierungsbed374rftigkeit angestellt hat. 15 (5) Schlie337lich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht die Duldungspflicht des Beklagten nicht aufgrund der von diesem ge344u337erten Absicht, einen Anbau unter Benutzung der Wand zu errichten, ver-neint hat. Denn nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung 16 - 8 - des Berufungsgerichts verfolgt der Beklagte seine Anbaupl344ne derzeit nicht in einer Weise, dass ihn das Anbringen der Fassadenverkleidung dabei beein-tr344chtigte. Damit ist jedoch nicht etwa verbunden, dass der Beklagte nach der Verkleidung der Fassade hierauf beruhende Nachteile hinnehmen muss, wenn er seine Anbaupl344ne verwirklichen will. Denn der Anbau an die Wand ist von seinem Benutzungsrecht nach 247 922 Satz 1 BGB gedeckt. Der Kl344ger muss dem Beklagten diesen Anbau erm366glichen, indem er die Fassadenverkleidung - soweit erforderlich - auf seine Kosten wieder entfernt. (6) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Kl344ger die Kos-ten des Anbringens der Fassadenverkleidung allein tragen muss. Zwar haben nach 247 922 Satz 4 BGB i.V.m. 247247 742, 748 BGB beide Parteien die Kosten im Zweifel je zur H344lfte zu tragen. Aber hier entspricht es ihren Interessen eher, ausschlie337lich den Kl344ger mit den Kosten zu belasten, weil er aus der Ma337-nahme gegenw344rtig einen weitaus h366heren Nutzen als der Beklagte zieht (vgl. Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 898 - insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 156/05, Grund-eigentum 2006, 1165, 1166). 17 cc) Nach alledem ist die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe Art. 14 GG verletzt, unbegr374ndet. Der Beklagte 374bersieht, dass sein Grund-st374ckseigentum durch die Teilhabe des Kl344gers an der gemeinsamen Giebel-wand nach Ma337gabe der 247247 922, 741 ff. BGB beschr344nkt ist. 18 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl344gers auf Duldung der Aufstellung eines Ger374sts auf dem Grundst374ck des Beklagten ebenfalls zu Recht bejaht. Daf374r bedarf es allerdings nicht der Heranziehung des 247 24 Abs. 1 NachbG NRW. Denn da das Anbringen der Fassadenverkleidung eine Verwaltungsma337nahme i.S. von 247 745 Abs. 2 BGB ist, die der Beklagte dulden 19 - 9 - muss, kann er die Durchf374hrung der Ma337nahme nicht dadurch verhindern, dass er die hierf374r notwendige vor374bergehende Benutzung seines Grundst374cks un-tersagt. Auch dies ist eine Folge der durch die Teilhabe beider Parteien an der gemeinsamen Wand geschw344chten Eigent374merposition des Beklagten. Soweit die Revision auf Vortrag des Beklagten hinweist, wonach er durch die Ger374ster-stellung auf seinem Flachdach Sch344den erleide, f374hrt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass das Ger374st auf dem Flachdach aufgestellt werden muss, ist weder vorgetragen noch festgestellt. 3. Schlie337lich hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzan-spruch des Kl344gers in H366he von 23,80 200 nebst Zinsen zu Recht bejaht. Denn aufgrund der Schreiben des Kl344gers vom 11. Oktober 2005 und 22. Februar 2006 befindet sich der Beklagte seit dem 7. M344rz 2006 mit der Erteilung der Zustimmung in Verzug (247 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. 247247 286, 288 BGB). 20 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 33 C 2725/06 - LG Duisburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 13 S 75/07 -
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