BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 158/09 vom 1. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 23. Dezember 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist in gesetzlicher Form und Frist (247 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden. Mangels der R374ge einer "neuen und eigenst344ndigen" Geh366rsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist aber eine weite-re gerichtliche Kontrolle durch den Senat gem344337 247 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht veranlasst (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419; BVerfG vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - juris; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - VersR 2008, 418; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - juris). Die Beschwerdef374hrerin r374gt in der Anh366rungsr374geschrift Ge-h366rsverletzungen durch das Berufungsgericht, die der Senat nach Pr374fung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren f374r nicht gegeben erachtet hat. Mithin macht die Beschwerdef374hrerin eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch den Bundesgerichtshof selbst nicht geltend. Eine sol-che Verletzung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage abweichend von der Auffassung der Kl344gerin beurteilt und 1 - 3 - einen Zulassungsgrund verneint hat. Der Senat durfte auch gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer n344heren Begr374ndung des Beschlusses absehen, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen hat. Eine eigenst344ndige Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt darin nicht. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung jener Entscheidung. Nach der Gesetzesbe-gr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. August 2009 - VI ZR 344/08 - juris; BGH, Beschl374sse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; sowie vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06). Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerde-verfahren auszuhebeln. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 17.05.2006 - 4 O 468/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2009 - I-6 U 93/06 -
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