BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 158/11 vom 21. Mai 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge un d die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 17. April 2012 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch g e- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft un d im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2009 - 3 O 293/08 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.05.2011 - 2 U 28/10 - 3
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