BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 158/11 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs. 2 ; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasRL (Richtlinie 2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2 a) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas - Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktobe r 2014 - Rechtssachen C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). b) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasverso r- gungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 18 ff.) . c) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt we r- den könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Rich ters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt - 2 - daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des G e- setz - oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung se i- nem Willen (noch) entspricht (Bes tätigung von BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; N JW 2012, 669, 670 f.; BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; vgl. auch EuGH, Rs. C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C - 176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN - A s sociation de médiation sociale; Rs. C - 12/08, Slg. 2009, I - 6653 Rn. 61 - Mono Car Styling). d) E in den Transparenzanforderungen der Gas - Richtlinie 2003/55/EG entspreche n- des Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschri f- ten des Energiewirtschaftsg esetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz - und Verordnungsgebers hi n- ausginge. e) Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsau slegung (§§ 157, 133 BGB) dahing e- hend zu schließen, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Koste n- steigerungen seiner eigenen (Bezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Koste n- senkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden we i- terzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tari f- anpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. D er nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätz liche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum. f) Die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunterne h mens - wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich - dessen (Bezugs - )Kostensteigerungen (hinreic hend) abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schä t- zungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen. g) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weiter gabe der Kostensenkungen und Ko s- tenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwic k- lung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zei t- raums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einze l- falls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfung s- maßstab sein (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO Rn. 25, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.). - 3 - h) Von dem aus der ergänz enden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteige rungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. E twas anderes gilt - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Ene r- gielieferungen - allerdings unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn bei e i- nem langjährigen Energielieferungsverhältnis der Kunde die Preiserhö hung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresa b- rechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, bea n- standet hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 , BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29 f.; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, j u- ris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 37 mwN). Der danach maßgebliche Preis tritt a n die Stelle des Anfangspreises (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO). BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 4 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 8. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: D ie Revision de s Beklagten gegen das Urteil de s 2. Kartellsenats des Ober l and es gerichts D üsseldorf vom 13 . A pril 201 1 wird z u- rückgewiesen . Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energie - und Wasser versorgungsunterne h- men, verlangt von dem Beklag ten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgasli e- ferungen . Der Beklagte bezog seit 2002 von der Klägerin leitungsgebunden Erdgas i m - nicht mit Sonderbedingungen versehenen - Tarif " evivo Heizen & Mehr " . Diese r Tarif , den die Klägerin neben dem ( verbrauc hsabhängig gestaffelten ) Tarif " evivo Behaglich - Zuhause " in ihren " Allgemeinen Erdgastarifen " an bot, beinhaltete je nach Nennwärmebelastung zwei Leistungs tarife , wobei eine Bestpreisabrechnung erfolgte. Die Klägerin erhöhte zum 1. Oktober 2004 den Arbeit spreis von bisher 3,4 0 ct/kWh netto auf 3,7 0 ct/kWh netto und machte dies vorher öffentlich b e- 1 2 3 - 5 - kannt. Der Beklagte widersprach dieser Preiserhöhung mit Schreiben vom 15. Februar 2005 und rügte die Preiserhöhung als unbillig nach § 315 BGB. In der Folgezei t erhöhte die Klägerin - jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe - vier weitere Male ihren Arbeitspreis. Zum 1. Januar 2005 erhö h- te sie den Preis auf 4 ,00 ct/kWh netto, zum 1. Oktober 200 5 auf 4,50 ct/kWh netto, zum 1. Januar 2006 auf 4,90 ct/kWh netto und zum 1. Oktober 2006 auf 5,19 ct/kWh netto . Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 5 ,0 1 ct/kWh netto und nah m zum 1. April 2007 eine weitere Absenkung des Arbeitspreises auf 4,62 ct/kWh netto vor. Die Klägerin macht gelte nd, Grund für die vorstehend genannten Prei s- änderungen seien jeweils Änderung en ihrer Bezugskosten gewesen , wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den rückständigen Betrag aus den Ja h- e- weils z uzüglich Zinsen, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stat t- gegeben. I n der Berufungsinstan z haben die Parteien den Rechtsstreit überei n- stimmend in Höhe des vorbezeichneten Betrages in der Hauptsache für erledigt erklärt . D as Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten - mit der Maßgabe der vor genannten Erledigung - zurückgewiesen . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagea b- weisungsbegehren weiter, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. 4 5 6 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseld orf, Urteil vom 13. April 2011 - VI - 2 U (Kart) 3/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Gasversorgungsvertrag handele es sich im fraglichen Zeitraum aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers um einen Tarifkundenvertrag, da der Tarif " evivo Heizen & Mehr " unter der Überschrift " Allgemeine Erdgastarife " angeboten we r- de und keine Sonderbedingungen enthalte. Dass die Klägerin mehrere Grun d- versorgungstarife anbiete, stehe dem nicht entgegen. Im Tarifkundenverhältnis sei der Gasversorger nach § 4 Abs. 1 AVBGasV b e z iehungs w eise § 5 Abs. 2 GasGVV zu einseitigen Preisanpassu n- gen berechtigt. Au ch au s europarechtlicher Sicht bestünden hiergegen keine Bedenken. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen seien billig im Sinne des § 315 BGB, denn es seien entsprechende Bezugskostensteigeru n- gen erfolgt, ohne dass in anderen Kostenpositionen Einsparungen hätten erzielt werden können . Dies habe d ie Beweisau fnahme durch Vernehmung der Ze u- gen - zweier Wirtschaftsprüfer und des Verkaufsleiters der Klägerin - ergeben. Einer weitergehenden Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, habe es wegen der Geringfügigkeit der streitg e- genständlichen Beträge nicht bedurft. Die damit verbundenen Kosten hätten zu 7 8 9 10 11 - 7 - der Höhe der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin in keinem Verhäl t- nis gestanden ( § 287 Abs. 2 ZPO ) . Die (streitige) Frage, ob bei mehreren beanstandeten Tarifpreiserh öhu n- gen jede Erhöhung für sich an § 315 BGB zu messen sei oder ob sich ihre Bi l- ligkeit nach einer Gesamtbetrachtung bestimme, sei dahingehend zu beantwo r- ten, dass es jeweils auf die in einem Gaswirtschaftsjahr (1. Oktober, 6.00 Uhr , bis 1. Oktober, 6.00 Uh r , des Folgejahres) vorgenommenen Änderungen a n- komme. Eine nur die einzelne Preiserhöhung in den Blick nehmende Billigkeit s- prüfung werde den tatsächlichen Gegebenheiten in der Gaswirtschaft nicht g e- recht. Folglich sei eine einzelne Erhöhung des Arbeitsprei ses , die durch den bei ihrer Festsetzung prognostizierten, aber tatsächlich nicht in dem erwarteten Ausmaß eingetretenen Anstieg der Bezugskosten nicht vollständig abgedeckt werde , dennoch nicht unbillig, wenn in dem Gaswirtschaftsjahr insgesamt ein angeme ssenes Verhältnis zwischen Tarif - und Bezugskostenerhöhungen erzielt werde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs seien die Preisänderungen der Klägerin im vorliegenden Fall angemessen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stan d . D ie Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen A n- spruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem G aslieferungsvertrag der für die Gaslieferungen in den Abrechnungsjahren 2004 bis 2007 zuerkannt und de m Beklagten (auch) hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für 12 13 14 - 8 - erled igt erklärten Teils der ursprünglichen Klageforderung die Kosten des Ber u- fungsverfahrens au ferlegt (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Allerdings war die Kläg e- rin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen des hier vorli e- genden Tarifkundenvertrags nich t schon deswegen zu einer Erhöhung des A r- beitspreises berechtigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs dem - hier maßgeblichen - § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein nur den in dieser Vorschrift genannten Wirksamkeitserfordernissen unterl iegende s g e- setzliche s Recht entnommen worden ist , die Preise einseitig nach billigem E r- messen zu ändern . Denn a n der vorbezeichneten Rechtsprechung kann nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshof s der Europä i- schen Union (im Folgenden : Gerichtshof) vom 23. Oktober 2014 (Rs. C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) nicht festgehalten werden , da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den Transparenzanforderu n- gen der Gas - Richtlinie 2003/55/EG vereinbar ist . Ein diesen Tr ansparenzanfo r- derungen entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht de s Gasverso r- gungsunternehmens im Tarifkundenbereich kann auch nicht aus einer richtl i- nienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grun d- versorgung betreffenden Vors chrift en des - der AVBGasV zugrundeliegenden - Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden , da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz - und Verordnungsgebers hi n- ausginge . Eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanford erungen der Gas - Richtlinie 2003/55/EG kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in B e- tracht. J edoch ergibt sich a us einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrag e s der Parteien , dass die Klägerin berechtigt is t , Kostensteigerungen ihrer eigenen ( Bezugs - )K osten während der Vertragslaufzeit an d en Beklagte n w eiterzugeben , und sie verpflichtet ist , bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Ko s- 15 - 9 - tenerhöhungen. Hiervon ausgehend war die Kl ägerin zu den streitgegenständl i- chen Erhöhungen des Arbeitspreises berechtigt und begegnen diese, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, auch der Höhe nach ke i- nen Bedenken. 1. Das Berufungsgericht hat den Energielieferungsvertrag d er Parteien - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei als einen Tarifku n- denvertrag (jetzt : Grundversorgungsvertrag) ange sehen. Vergeblich rügt die Revision, aus der von der Klägerin vorgenommenen Bestpreisabrechnung fo l- ge, dass es s ich um einen Sonderkundenvertrag handele. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif - beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im S inne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWiG 1935) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752 - 1 , veröffentlichten bereini g- ten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewir t- schaftsgesetzes vom 24. April 1 998 (BGBl. I S. 730 ; im Folgenden: EnWG 1998 ) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts - und Gasversorgung ( Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 ; im Folgenden: EnWG 2005 ) handelt, da rauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durc h- schnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den g e- nannten Vorschriften oder unabh ängig davon im Rahmen der allgemeinen Ve r- tragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 134 2 Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in 16 17 - 10 - BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt). Ersteres ist hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutref fend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des Senats einem Energieversorgungsunternehmen - anders als die Revision meint - auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Ta rifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung e r- folgt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO ; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34). c) Mit ihrer demg egenüber vertretenen Auffassung , ein etwaiges T a- rifkundenverhältnis der Parteien sei durch die Ankündigung der Klägerin, eine Bestpreisabrechnung vorzunehmen, in ein (Norm - ) Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden, verkennt die Revision zudem, dass ein Ta rifkundenve r- hältnis nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsu n- ternehmens in ein (Norm - )Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 27 ff., zur U m- wandlung eines (Norm - )Sonderkundenvertrags in einen Tarifkundenvertrag; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09 , aaO Rn. 22, 24 ) . Eine hierfür nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats vielmehr erforderliche ausdrückliche oder konkludente Ver tragsänderung hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt . Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. 2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin im Rahmen des Tarifkundenvertrags der Parte ien das Recht zustand, den Arbeitspreis in dem streit gegenständlichen Umfang zu erhöhen. 18 19 20 - 11 - a) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse ( auch ) von Gasversorgung s- unternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Ku n- den weiterzugeben, grun dsätzlich anerkannt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VII I ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 3 5 ; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 22, und VI II ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24 ). Für den Tarifkundenbereich ha t der Senat bis zu seinem Vorabent scheidungsers u- chen in der Sache VIII ZR 71/10 (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, ZIP 2011, 1620) der - hier gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG 2005 und der Übe r- gangsregelung in § 23 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushal tskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) maßgeblichen - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgun g von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV ) entnommen, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach bill i- gem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (st. Rspr.; siehe nur Senatsu rteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 1 8 f f. ; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26 , 29 ) . Weiter hat er aus dieser Vorschrift abgeleite t, dass den Gasversorger aufgrund der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit zugleich die Rechtspflicht trifft , bei einer Preisä n- derung Kostensenkungen ebenso und nach gleichen Maßstäben zu berücksic h- tigen wie Kostenerhöh ungen ( Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 28; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 ; jeweils mwN ; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26 ). aa) In § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV war bestimmt, das s das Gasverso r- gungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen 21 22 - 12 - Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und B e- dingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einf ü- gung des Wortes " jewei ligen " sollte nach der Begründung des Verordnungsg e- bers (BR - Dr uck s. 77/79, S. 34 , 38 ) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch ö f- fentliche Bekanntgabe gleitend, das heißt ohne Kündi gung, zu ändern. In der Begründung zu § 4 AVBGasV heißt es hierzu (aaO, S. 38): " Nach Absatz 1 sind die GVU [Gasversorgungsunternehmen] verpflic h- tet, die Kunden zu den 'jeweiligen' allgemeinen Tarifen und Bedingu n- gen, wozu auch diejenigen Regelungen gehöre n, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen könne n. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverhältnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die Möglichkeit haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzug e- ben. Entspr echende Vertragskündigungen, verbunden mit dem Neua b- schluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwieri g- keiten führen [ ... ] " Daraus ha t der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV , auch wenn darin ein Preisänderungsrecht nicht ausdrücklich kodifiziert ist, den Ga s- versorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein ei n- seitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt ( Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 19 f. ; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26, 29 ). bb) Die se Vorschriften sind mit Wirkung zum 8. November 2006 durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache e t- w as ändern sollte ( Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 20; vgl. BR - Dr uck s. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der 23 24 - 13 - Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entspr e- chend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit h in überprüfen lassen kann (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO) . b) Da die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AV B- GasV hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Verso r- gungsunternehmen zustehenden einseit igen Leistungsbestimmungsrechts (vgl. hierzu Senatsurteil e vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 23, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26 ; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; j e- weils mwN) keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält , hängt die Möglichkeit, dieser Vorschrift im Auslegungswege ein wirksames Preisänd e- rungsrecht zu entnehmen , davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisi e- rungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 20 03/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folge n- den: Gas - Richtlinie; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Ar t. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211, S. 94) gefordert werden (vgl. Senat s- beschluss vo m 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6) . aa) D er Senat hat deshalb mit vorgenannte m Beschluss vom 18. Mai 2011 dem Gerichtshof folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorab - entscheidung vorgelegt: 25 26 - 14 - " Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinne n- markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Er d- gaslieferungsverträgen mit Haushalts - Kunden, die im Rahmen der al l- gemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anfo r- derungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen u nd Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasverso r- gungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemess e- ner Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? " bb) Der Gerichtshof hat die se Frage sowie d ie ih m durch Senatsb e- schluss vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372) vorgelegte, zu g e- meinsamer Ent scheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) beziehungswe i- se zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemei ne Bedingungen für die Grun d- versorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsve r- ordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Ve r- bind ung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vo r- schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 , S. 37 ) mit Urte il vom 2 3 . Oktober 2014 (Rs. C - 359 /11 und C - 400/11 , aaO - Schulz und Egbringhoff ) wie folgt beantwortet: " Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über g e- meinsame Vorschr iften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufh e- bung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit A n- hang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasb innenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind d a- 27 - 15 - hin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Au s- gangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom - und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren A n- lass, Voraussetzungen und Umfang inform iert werden. " Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Neben den in den beiden Vorabentscheidungsersuchen des Senats g e- nannten Richtlinien (Gas - Richtlinie und Strom - Richtlinie) finde hier - anders als in dem ebenfalls auf Vorlag e des Senats ( vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850) ergangenen, Gaslieferungsverträge mit Sonderkunden betreffenden Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (Rs. C - 92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG; vgl. hierzu Se natsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 46 ff.) - nicht auch die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ve r- braucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel - Richtlinie), A n- wendung. Denn nach Art. 1 der Klausel - Richtlinie unterlägen Vertragsklauseln, die - wie hier - auf bindenden Rechtsvorschriften beruhten, nicht den Besti m- mungen dieser Richtlinie (Rn. 51 f.). Zweck der Gas - Richtlinie und der Strom - Richtlinie sei die Verbesserung der Funktionsweise des Elektrizitäts - und des Gasbinnen markts. Ein nichtdi s- kriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang sei Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendun g des Elektrizitäts - und des Gasbinne n- markts . Den Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien lägen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde. Diese Belange st ünden in engem Zusamme n- hang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit 28 29 30 - 16 - dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitäts - und Gasversorgung zu gewährleisten (Rn. 39 f.) . Art. 3 Abs. 3 der Gas - Richtlinie und Art. 3 Abs. 5 de r Strom - Richtlinie enth ielten die Bestimmungen, die die Erreichung de s vorstehend genannten Ziels ermöglichten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen hätten , dass für schutzbedürftige Ku n- den ein angemessener Schutz bestehe (Rn. 42) . Da die Strom - und Gasverso r- ger, wenn sie - wie hier - als Versorger letzter Instanz handelten, verpflichtet seien, im Rahmen der durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten Ve r- pflichtungen mit allen Kunden, die darum ersuchten und die dazu berechtigt seien, zu den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Vertr ä- ge zu schließen, seien allerdings die wirtschaftlichen Interessen dieser Verso r- ger insoweit zu berücksichtigen, als sie sich die andere V ertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (Rn. 44) . Was zum anderen konkret die Rechte der Kunden betr effe , müss t en die Mitgliedstaaten nach den oben genannten Vorschriften der Richtlinien in Bezug auf die Tran s- parenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten (Rn. 45) . Den Kunden müsse neben ihrem in Anhang A Buchst. b beider Richtlinie n verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderun gen der Lieferpreise vorzugehen (Rn. 46) . U m diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu könne n, müs s- ten die Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (Rn. 47) . Folglich g e- 31 32 - 17 - nüge eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht gewährleiste, dass e inem Haushaltskunden die vorstehend angeführte Inform a- tion rechtzeitig übermittelt werde, den in der Gas - Richtlinie und in der Strom - Richtlinie aufgestellten Anforderungen nicht (Rn. 48). c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebu n- den. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats , wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein g e- setzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist , dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in die ser Vorschrift genannten Voraussetzungen g e- knüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der Gas - Richtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten wer den. d) Im Wege einer richtlinienk onformen Auslegung oder einer richtlinie n- konformen Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des - der AVBGasV zugrunde li e- genden und ihr übergeordneten - Energiewirtschaftsgesetzes lässt sich e in den Transparenzanforderungen der Gas - Richtlinie nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen des Gerichtshofs entsprechendes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise ebenfalls nicht herleiten . aa) Ausgangspunkt für eine richtlinienkonf orme Auslegung oder Recht s- fortbildung ist § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV , der durch das vorbezeichnete Urteil des Gerichtshofs und die sich daraus ergebende Unvereinbarkeit mit den Transparenzerfordernissen der Gas - Richtlinie nicht unanwendbar geworden ist . G emä ß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV entscheidet der Gerichtshof beim Vo r- abentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur EuGH, Rs. C - 10/97 bis C - 22/97, Slg. 1998, I - 6307 Rn. 23 - Ministero delle 33 34 35 - 18 - Finanze; Rs. C - 540/07, Slg. 2009 , I - 10983 Rn. 63 - Kommission/Italien ; jeweils mwN), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Fr a- ge der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationa len Rechtsnormen wegen deren Unions rechtswidrigkeit (vgl. EuGH, Rs. C - 292/92, Slg. 1993, I - 6787 Rn. 8 - Hünermund; Rs. C 265/01, Slg. 2003, I 683 Rn. 18 mwN - Pansard). bb ) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV ve r- pflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C - 397/01 bis C - 403/01, Slg. 2004, I - 8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a. ; Rs. C - 565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais ; Senatsurteile vom 21. Deze mber 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55 ; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26 ) . Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkon formen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Senatsu r- teil e vom 26. November 2008 - VIII ZR 200 /05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 mwN ; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 30; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, aaO ). Eine Rechtsfortbildung setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes 36 37 - 19 - vo raus (Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 22 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 31 ) . E ine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte , hierbei aber deren Inhalt missve r- standen hat ( vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 32 ff. ). cc ) Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Eine richtlinie n- konforme Rechtsfortbildung, die im Ergebnis dazu führte, d ie Transparenza n- forderungen der Gas - Richtlinie in der Auslegung, die diese durch das oben g e- nannte Urteil des Gerichtshof s vom 23. Oktober 2014 gefunden haben, in das nationale Recht , hier namentlich in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV , ergänzend au f- zunehmen , würd e die den Gerichten durch den Willen des nationalen Geset z- gebers gezogenen Grenzen der Auslegung überschreiten. Dies gilt erst recht, wenn die Einhaltung dieser Transparenzanforderungen als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preis änderung anzusehen wä re (vgl. hierzu Senatsb e- schluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6) . ( 1 ) D er Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtu ng des nationalen Richters, bei der Ausl e- gung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allg e- meinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Ausl egung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Rs. C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C - 176/12, BB 2014, 24 93 Rn. 39 mwN - Association de médiation sociale ; Rs. C - 12/08, Slg. 2009, I - 6653 Rn. 61 - Mono Car Styling ). 38 39 - 20 - ( 2 ) Auch nach der Re chtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Grundsatz richtlinien konformer Auslegung nicht sch rankenlos. Er findet vielmehr dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung des Richters über schreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012, 669 , 670 f. ) . Art. 20 Abs. 2 GG, der dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck verleiht, verwehrt es den Gerichte n, Befugnisse zu beanspruchen, die die Ve r- fassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetz enden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen . Der Rechtsfortbildung sind de s- halb mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtb a- ren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG ) Grenzen gesetzt . Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen und unabhängig davon, ob das anzuwendende einfache nati o- nale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union dient oder nicht. Dem steht nicht e ntgegen, dass der aus Art. 4 Abs . 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU - Richtlinie in der ihr vom Geric htshof gegebenen Auslegung entspricht. Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch die Anwendung seiner Ausl e- gungsmethoden ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Allerdings fin det die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich 40 41 42 - 21 - ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlau b- ten . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinie n- konforme Auslegung z ulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen. Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielrä u- me des nationalen Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht - den nationalen Stellen in den G renzen des Verfassung s- rechts (BVerfG, NJW 2012, aaO mwN). ( 3 ) Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschi e- den, dass eine richtlinienkonforme Auslegung - ebenso wie die verfassungsko n- forme Auslegung - voraussetzt, dass durch eine solch e Auslegung der erken n- bare Wille des Gesetz - oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht ( vgl. Senatsurteile vom 26. N o- vember 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, B GHZ 195, 135 Rn. 22; BGH, Beschl u ss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, aaO ; ebenso BAG E 82, 211, 225 f. ; 1 06, 252 , 261 ; jeweils mwN ). dd ) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder des - dieser Vorschrift übergeordneten - § 36 Abs. 1 EnWG 2005 beziehungsweise - soweit auf den Streitfall noch an zu wenden - dessen Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 dahin gehend nicht in Betracht , dass diesen Vo r- schriften e in an d en Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie nach Maßg abe der Auslegung des Gericht s- hofs ausgerichtetes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise zu entnehmen wäre. Denn der Gesetz - und Verordnungsgeber hat im hier maßgeblichen Zeitraum und auch während der weiteren, bis zum 2. März 43 44 - 22 - 2011 rei chenden Geltungsdauer der Gas - Richtlinie die in deren Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A enthaltenen Transparenzanforderungen weder u m- gesetzt noch ergibt sich ein dahingehender Wille aus den Gesetzes - und Ve r- ord nungsmaterialien. Diesen Materialien is t vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung insoweit dem Verordnungsgeber überlassen wol l- te, der diese Aufgabe jedoch weder hinsichtlich der am 8. November 2006 außer Kraft getretenen AVBGasV noch bei Erlass der GasGVV wahrgenommen hat. (1) Nach Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas - Richtlinie war diese bis spätestens 1 . Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen. (a) Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie angepasste Ände rung der - hier anzuwendenden - AVBGasV durch den hierzu gemäß § 11 Abs. 2 EnWG 1998 ermächtigten Verordnung s- geber ist weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach erfolgt. Eine dahi n- gehende Aufforderung ist seitens des Gesetzgebers auch nicht ausgespro chen worden. Vielmehr sind Umsetzungsbestrebungen erstmals mit dem Gesetzen t- wurf zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004 (BT - Drucks. 15/3917) erfolgt. ( b ) Gemäß § 1 Abs. 3 des am 13. Juli 2005 schließlich in Kraft getret e- nen En WG 2005 diente dieses Gesetz unter anderem der Umsetzung und der Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der le i- tungsgebundenen Energieversorgung. I n der allgemeinen Begründung des dem EnWG 2005 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs de r Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004 wird unter anderem ausgeführt, mit der Neufassung des EnWG würden die Strom - Richtlinie und die Gas - Richtlinie umgesetzt (BT - Drucks. , aaO S. 46). 45 46 47 - 23 - Jedoc h sollte ausweislich der Gesetzesbegründung die Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie en t- haltenen Transparenzanforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6) einschließlic h der Rechte der Gaskunden, sich vom Liefervertrag zu lösen und gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, nicht durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, sondern einer noch zu erlasse n- d en Rechtsverordnung überlassen bleiben. Dies ergibt sich aus der Geset ze s- begründung zu §§ 36, 39 EnWG 2005 . In der Einzelbegründung zu § 36 EnWG 2005 , dessen Abs . 1 Satz 1 b e- stimmt, dass Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen haben, wird dem entsprechend unter anderem ausgeführt: " Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art ikel 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Art ikel 3 Abs. 1 [gemeint möglicherweise: Abs. 3] r- gungsvertrages kann nach § 39 durch Rechtsverordnung näher ausg e- " (BT - Drucks., aaO S. 66) Hieran anknüpfend heißt es i n der Einzelbegrün d ung zu § 39 EnWG 2005: " r- ordnungen zur Regelung der Geschäf tsbedingungen der Grundverso r- ger bei der Grund - oder Ersatzversorgung von Haushaltskunden. Diese e- dingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden Anhänge A der Elektrizität srichtlinie und der Gasrichtlinie werden für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung 48 49 50 - 24 - durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 umgesetzt. " (BT - Drucks., aaO) ( c ) Der Verordnungsgeber hat indes die ihm durch § 39 Abs. 2 EnWG 2005 üb ertragene Umsetzung der Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie in der Folgezeit nur beschränkt vorgenommen. Er hat sich bei der Schaffung der GasGVV damit begnügt, z u- sätzlich zu der bereits in § 4 Abs. 1 u nd 2 AVBGasV enthaltenen Wirksamkeit s- voraussetzung der öffentlichen Bekanntmachung der Preisänderung eine hi e- rauf bezogene Mindestfrist von sechs Wochen einzuführen und - zum Zwecke einer erleichterten Kenntnisnahme für den Kunden, nicht hingegen als ein w e i- teres Wirksamkeitserfordernis - eine Verpflichtung des Gasversorgers zu scha f- fen, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungen diese auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu verse nden. Zwar heißt es in der allgemeinen Begründung des E ntwurf s vom 4. Mai 2006 zu der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ber u- henden Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Erlass von Regelungen für die G rundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung hinsichtlich der beiden neuen Grundversorgungsve r- ordnungen (StromGVV und GasGVV): " In den Grundversorgungsverordnungen werden neben den notwend i- gen formalen Anpassungen eine Vielzahl bisheriger Re gelungen der AVBEltV und AVBGasV geändert und eine Vielzahl neuer Regelungen vorgesehen, um die Rechtsstellung von Haushaltskunden gegenüber Grundversorgern weiter zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Verbesserungen der Möglichkeiten, den Energielief eranten zu wechseln, kundenfreundlichere Gestaltungen von Fristen, Stärkungen der Kunde n- schutzrechte, Verbesserungen der Transparenz und Klarstellungen zur Anwendbarkeit des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. " (BR - Drucks. 306/06, S. 21) 51 52 - 25 - In der Einzelbe gründung zu § 5 GasGVV , der Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, wird jedoch - durch Bezugnahme auf die Einzelb e- gründung zu § 5 StromGVV - ausgeführt: " Absatz 2 Satz 1 zusätzlich verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Preise und der Allgemeinen Bedingungen jeweils nur zum Monatsbeginn vorzunehmen und mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt zu geben. Darüber hinaus wird der Grun d- versorger nach Ab satz 2 Satz 2 erstmalig verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner Internetseite zu die Möglichkeit eines zügigen Lieferantenwechsels von Haushaltsk u n- den im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen ermöglichen. " (BR - Drucks., aaO S. 26, 43) § 5 Abs. 2 GasGVV s ollte demnach lauten: " Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingu n- gen werden jeweils zum Mo natsbeginn und erst nach öffentlicher B e- kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichti g- ten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Interne t- seite zu veröf fentlichen. " Einer Empfehlung der Ausschüsse, in § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV die Wörter " nach öffentlicher Bekanntgabe " durch die Wörter " nach brieflicher Mi t- teilung an den Kunden " zu ersetzen (BR - Drucks. 306/1/06, S. 8) , ist der Bu n- desrat nicht gefolgt un d hat zur Begründung angeführt (BR - Drucks. 306/06 [B e- schluss] , S. 8 f. ): " Auf G rund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung (Vertragsschluss bereits durch Gasentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit v on Vertragsänderu n- gen/Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht n- dern an die öffentliche Bekanntmachung zu knüpfen. Gleichwohl soll der Kunde eine briefliche Mitteilung e rhalten, die u. U. das Preisbewusstsein des Kunden steigern und den Wettbewerb anregen kann. " 53 54 55 - 26 - Der Bundesrat hat daher der Verordnung durch Beschluss vom 22. Se p- tember 2006 unter anderem mit der Maßgabe zugestimmt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV - bei unv erändertem Satz 1 dieses Absatzes - wie folgt gefasst wird (BR - Drucks. 306/06 [Beschluss], S. 8): " Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. " In dieser Fassung ist § 5 Abs. 2 GasGVV sodann erlas sen worden (BGBl. 2006 I S. 2391, 2397 f.). (2) Bei dieser Sachlage kommt eine zusätzliche Berücksichtigung der vom Gerich tshof de m Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie ent nommenen Transparenzanforderungen im Wege richtlinie n- konformer Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand nichts , dass regelmäßig von einem Willen des Gesetz - und Verordnungsgebers zur richtlinientreuen Umsetzung auszugehen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 25; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 34 ; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 23; BAGE 130, 119, 136 ; EuGH, Rs. C - 397/01 bis C - 403/01, Slg. 2004, I - 8835 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 11 ) . Denn im Verordnungs gebungsverfahren ist deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besonde r- heiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen ge setzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung anerk a nnt werden soll t en . Diese Sichtweise ist 56 57 58 59 - 27 - erst nach Erlass der neuen Gas - Richtlinie, der Richtlinie 2009/73/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vo r- schriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG [Gas - Richtlinie] (ABl. Nr. L 211, S. 94 ; im Folgenden: neue Gas - Richtlinie ) aufgegeben worden. Der Verordnungsgeber hat nunmehr im Ra h- men einer durch die Verordnung zur tra nsparenten Ausweisung staatlich g e- setzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom - und Gasgrundverso r- gung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Änderung der GasGVV (im Folgenden: GasGVV 2014) eine Umsetzung der in der neuen Gas - Richtlini e ebenfalls enthaltenen , mit der Vorgängerrichtlinie im Wesentlichen inhaltsgle i- chen Transparenzanforderungen vorgenommen ( ebenso Markert, LMK 2014, 364601, Z iffer 3c; VersorgW 2015, 37, 39 ) . Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der GasGVV 2014 um einen Halb satz ergänzt , wonach der Gasversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hi n- weis auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 GasGVV 2014 (unter anderem das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpu nkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV 2014 (Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 EnWG) in üb ersichtlicher Form anzugeben hat. Nach der - die neue Gas - Richtlinie und die neue Strom - Richtlinie zu A n- fang erwähnenden - Begründung des Entwurf s der vorgenannten Verordnung vom 22. Oktober 2014 zielt diese darauf ab, für den grundversorgten Hau s- haltskunden die Transparenz zu erhöhen und ihn durch zusätzliche Informati o- nen besser in d ie Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen des a llgemeinen Preises zu bewerten. Hierzu setze die neue R egelung auf den in der GasGVV bereits bestehenden Informationspflichten auf und konkretisiere diese (BR - Drucks. 402/14, S. 6 ff., 15 f.) . I n der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV 2014 heißt es: 60 - 28 - " stellt inhaltliche Anforderungen an die Informationen des Grundverso r- gers nach § 5 Absatz 2 Satz 2 klar. Die Benenn ung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Vorau s- setzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der Kunde erfährt auf die se Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird. " (BR - Drucks., aaO S. 24, 28) Die Verordnungsmaterialien zur GasGVV 2014 bestätigen damit, dass der Verordnung sgeber v or der Einfügung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV 2014 die Schaffung gesteigerter Transparenzanforderungen zum Zwecke der Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie nicht für erforderlich erachtet hatte . D er im Jahr 2014 schließlich vo r- handene Umsetzungswille des Verordnungsgebers vermag indes für den im vorliegenden Fall maßgeblichen früheren Zeitraum nichts an der oben vorg e- nommenen Beurteilung der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildu ng zu än dern . Denn es kommt entscheidend auf den damaligen Willen des Verordnungsgebers an. e) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs . 3 Satz 4 bis 6 in Ve r- bindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie sind auf den vorliegenden Fall schlie ß lich au ch nich t unmittelbar anwendbar. aa ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie i n- haltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gege n- über dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat ( siehe nur EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; Rs. C - 148/78, Slg. 1979, 1629 Rn. 18 ff. - Ratti ; Rs. 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 17 ff. 61 62 63 - 29 - - Becker; Rs. 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 46 ff. - Marshall; Rs. 103/88, Slg. 1989, 1 8 39 Rn. 28 ff. - Fratelli Costanzo SpA ; Rs. C - 397/01 bis 403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer u.a. ; jeweils mwN ; vgl. BAGE 128, 134, 154 ; [s ogenannte ve r- tikale Direktwirkung] ) . So kann sich der E inzelne auf unbedingte und hinre i- chend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform - berufen, die dem Staat oder dessen Aufsi cht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Bezi e- hungen zwischen Privatpersonen gelten (EuGH, Rs. C - 188/89, Slg. 1990, I - 3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; Rs. C - 253/96 bis C - 258/96, Slg. 1997, I - 6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a. ; jeweils mwN ). Hingegen kann nach der s tändige n Rechtsprechung des Gerichtshofs e i- ne Richtlinie in Fällen, in denen sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht selbst Verpflichtungen für ein en Einzelnen begründen, so dass ihm g e- genüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist ; sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, k ann deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberst e- hen, nicht als solche Anwendung finden ( siehe nur EuGH, Rs. C - 397/01 bis C - 403/01, aaO Rn. 108 f. - Pfeiffer u.a. ; Rs. C - 80/06, Slg. 2007, I - 4473 Rn. 20 - Carp; jew eils mwN; vgl. BAGE 128, aaO ; [sogenannte horizontale Direkt - wirkung] ). bb ) Nach diesen Grundsätzen kommt eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs . 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit A n- hang A der Gas - Richtlinie hier nicht in Betracht. Zwar ist die Gas - Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und ist eine solche Umse t- zung auch nicht innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen späteren Zei t- 64 65 - 30 - raums erfolgt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die vorgena nnten Transp a- renzanforderungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (vgl. hierzu Keller - Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 ) . Das Beruf ungsgericht hat jedoch weder festgestellt noch ist sonst e r- sichtlich, dass es sich bei der Klägerin um ein e Organisation oder Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt (siehe oben aa) . Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit A rt. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutre f- fe nd angenommene Recht der Klägerin zur Preisä nderung nicht (mehr) au f di e- se Vorschrift stützen. E ntgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preise rhöhung en . Denn ein Preisänderungsrecht der Kläge rin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parte i- en . aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, mi t- hin eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestim m- tes Ziel erreichen wollten, d ies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinba r- ten nicht gelungen ist (BGH, Urteil e vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW - RR 2013, 494 Rn. 9; vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8 ; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 70 mwN ). Die Lücke muss nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch infolge nac h- 66 67 - 31 - träglicher Umstände eingetreten sein ( BGH, Urt eil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, aaO mwN). bb) So liegt der Fall hier. Der Regelungsplan der Parteien für den zw i- schen ihnen geschlossenen Tarifkundenvertrag war durch die Regelungen der AVBGasV bestimmt , welche kraft dieser Rechtsverordnung zwi ngend Bestan d- teil des Versorgungsvertrages sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV) . Aufgrund der Besonderheiten der Grundversorgung k ommt dem Preisänderungsrecht des Gasversorgers, welches nach allgemeiner Auffassung dem § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entnommen wurde, grundlegende Bedeutung zu. Da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedoch insoweit nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ( Rs. C - 359/11 und C - 400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff ) aufgezeigten Maßstäben als unions rechtswidrig anzusehen ist und daher nicht (mehr) als Rechtsgrundlage eines Preisänderungsrechts des Gasversorgers in Betracht kommt, ist eine verdeckte planwidrige Verordnungslücke eingetreten , die aus den oben (unter II 2 d) genannten Gründen nicht durch eine richtlinie n- konforme Auslegung g eschlossen werden kann. Diese Verordnungslücke führt, da die Regelungen der AVBGasV B e- standteil des Gaslieferungsvertrages der Parteien sind und letztere daher bei Abschluss ihres Tarifkundenvertrages das Bestehen eines gesetzlichen Prei s- änderungsrechts als gegeben vorausgesetzt haben, zu einer von ihnen unb e- absichtigten Unvollständigkeit des Vertrages in einem wesentlichen Punkt . cc) Eine somit gebotene ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch a n dem objektiven Ma ß- stab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv - 68 69 70 - 32 - generalisierende n Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redl i- cherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war (vgl. S e- natsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 13/12, juris Rn. 10). Hätten die Parteien bei Vertragsabschluss bedacht, dass die Vereinba r- keit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entnommenen gesetzlichen Preisänd e- rungsrechts mit unions rechtli chen Vorgaben zumindest unsicher ist, hätten sie bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als re d- liche Vertragspartner eine - allerdings auf die bloße Weitergabe von (Bezugs - ) Kostensteigerungen begrenzte - Möglichkeit des Grundvers orgers zur einseit i- gen Änderung des Tarifs vereinbart . Die Lücke im Vertrag ist demnach im W e- ge einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der We i- se zu schließen, dass die Klägerin berech tigt ist, S teigerungen ihrer eigenen ( Bezugs - )K oste n , soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bere i- chen ausgeglichen werden ( vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 , aaO Rn. 39 mwN) , während der Vertragslaufzeit an den Beklagten we i- terzugeben, und sie verpflichtet ist, bei eine r Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen . ( 1 ) B ei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschlu ss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenlei s- tung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten ( Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ; jeweils mwN ). 71 72 - 33 - Diesem Gesichtspunkt kommt i m Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas besondere Bedeutung zu. Denn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005 sind d ie Energieversorgungsunternehmen - wie bereits nach der Vorgängerr egelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 - , soweit sie die Grundversorgung durchführen, gesetzlich verpflichtet , zu den Allgemeinen B e- dingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen. Hinzu kommt, dass der somit einem Kontrahierungszwang unt erliegende Grundve r- sorger zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrages (Grundverso r- gungsvertrages) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt ist ; e in solches Kündigungsrecht besteht nur , soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 S atz 2 EnWG 2005 nicht besteht (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 25 ; ebenso Danner/Theobald /Hartmann , Energierecht, Stand Januar 2015, § 20 StromGVV Rn. 11 mwN) . D ie Bedeutung der beiden vorstehend genannten Ge s ichtspunkte für das wi rtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 ( Rs. C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff ) hervorg e- hoben. O hne eine Berechtigung des Grundversorgers, Kostensteigerungen wä h- rend de r Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgung s- verträgen regelmäßig ein gravierendes , dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufe n- des Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 , aaO Rn. 35 mwN). ( 2 ) D er Verordnungsgeber hat deshalb , w ie sich aus den oben (unter II 2 a aa) wiedergegebenen Materialien ergibt, bereits bei Erlass der AVBGasV das Bestehen des - wen n auch nicht kodifizierten - Rechts des Grundversorgers zur Weitergabe von Kostensteigerungen als gegeben vorausgesetzt ; e r hat an di e- 73 74 75 - 34 - ser Annahme auch im Rahmen der GasGVV festgehalten (vgl. zuletzt: BR - Drucks. 402/14, S. 6 , 24 ff. ). Entsprechendes gilt fü r den Gesetzgeber des Energiewirtschaftsgesetzes ( § 36 Abs. 1 EnWG 2005 ) . (3) Ebenso wie der nationale Gesetz - und Verordnungsgeber billigt a uch der Unionsgesetz geber, wie a us den Regelungen der Gas - Richtlinie deutlich wird , den V ersorgungsunternehmen d as Interesse zu , Kostensteigerungen wä h- rend der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15). Dem entsprechend hat d er G e- richtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C - 92/11, NJW 2013 , 2253 Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, unter anderem aus Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie ergebe sich , dass der Unionsg esetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines b e- rechtigten Interesses des Ver sorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt ha be ( so auch die Schluss - anträge des Generalanwalts in der Rs. C - 359/11 und C - 400/11, juris Rn. 55 f. ) . (4) In Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägun gen des Ene r- giewirtschaftsrechts der europäischen Union spricht auch die Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts dafür , dass dem Grundversorger das Recht zu gewähr en ist , Kostensteigerungen an die Kunden weiter zu geben . (a) Wie der Senat bere its entschieden hat, ist bei der im Rahmen der E r- wägungen zur ergänzenden Auslegung eines Gaslieferungsvertrages vorz u- nehmenden Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenau s- gleich anzusehen ist, der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte , in § 1 EnWG 2005 und ebenso in den Vorläuferregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - E nZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 42 ) verankerte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung zu berücksichtigen . 76 77 78 - 35 - Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieve r- sorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die in s- besondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, d i e Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtscha f- ten . Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzug e- ben, ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen. Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Ko s- tensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Verso r- gungssicherheit . Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer für die Versorgung der Abne h- mer stets ausreichenden Energiemenge . Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs - und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen. Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können (vgl. im Einzelnen Senats urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 27 ff . ). (b) Dieser Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrecht s , die mit derjenigen des europäischen Energiewirtschaftsrechts übereinstimmt (vgl. EuGH, Rs. C - 92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG; Rs. C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff; Schlussanträge des Genera l- anwalts in der Rs. C - 359/11 und C - 400/11, juris Rn. 55), liefe es zuwider, wenn der Grundversorger Kostensteigerungen nicht an den Kunden weitergeben könnte , sonder n diese selbst zu tragen und den Kunden weiterhin zu dem u r- sprünglichen Preis zu beliefern hätte. Angesichts der Entwicklung der Energi e- preise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig 79 - 36 - ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten G e- winn verschaffen . Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteil e vom 14. März 2012 - VIII ZR 1 13/11, aaO Rn. 26 mwN ; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 3 5 f. ). (5) B ei angemessene r , objektiv - generalisierende r Abwägung ihrer Int e- ressen hätten die Vertragsparteien daher nach Treu und Glauben redliche r- weise vereinbart , dass die Klägerin be rechtigt sein soll , Kostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs - )Kosten während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenku n- gen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Dieser e rgänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Vertragsparteien im Tarifkundenverhältnis wegen der durch die Rechtsnormen der AVBGasV bestimmten Vertragsbedingungen in ihrer Freiheit, Vereinbaru n- gen zu treffen, stark eingeschränkt sind ( v gl. B GH, Urteile vom 16. März 1978 - VII ZR 73/77, WM 1978, 730 unter 2 a; vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW - RR 1988, 1427 unter III 1 ; Schmidt - Salzer in Hermann/Recknagel/ Schmidt - Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, Band 1, Einleitung Rn. 24; Danner/Theobald /Eder , aaO, § 36 EnWG Rn. 57, 59, 63 ff. mwN ). Denn das Recht zur Weitergabe von Kostensteigeru n- gen ist aus den oben ausgeführten Gründen dem Energiewirtschaftsrecht wie auch der AVBGasV immanent. Ohne die se gebotene er gänzende Vertragsauslegung könnte sich der Grundversorger in derartig gelagerten Fällen - auch in Ansehung seiner verfa s- sungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Au sgangspreis für 80 81 82 - 37 - ihn eine unzumutbare Härte darstelle (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 37 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80 ). In solchen Fällen könnten zudem die Vorausse tzungen einer ausnahmsweise zum Wegfall der Grundverso r- gungspflicht führenden Unzumutbarkeit der Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 gegeben sein. Dies wiederum stünde angesichts der Vielzahl der hiervon möglicherweise betroffenen Tarifkunde nverträge (Grun d- versorgungsverträge) insbesondere nicht im Einklang mit der durch das EnWG 2005 bezweckten Sicherheit der Energieversorgung. (6) D a sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsausl e- gung ergebende Preisänderungsrecht der Klägerin allein auf die Weitergabe von (Bezugs - ) Kostensteigerungen und - senkungen beschränkt, ist davon au s- zugehen, dass die Parteien die wirksame Ausübung dieses Rechts vernün f- tiger weise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Vorau s- setzungen ge knüpft hätten . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. D er Klägerin steht somit infolge ergänzende r Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht in dem oben g e- nannten Umf ang mit der Folge zu , dass der berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird . Gegen die bis zum 1. Oktober 2004 - mithin vor dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum - erfolgten Änderungen des A r- beitspreises erhebt die Revision keine Einw ände. (7 ) Von dem infolge ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Prei s- änderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhung en , die über die bloße Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteigerungen hinausgehen und der E r- zielung eines (zusätzlichen) Gewinn s dienen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 83 84 85 - 38 - 22. Juli 2014 - KZR 27/13, NJW 2014, 3089 Rn. 23, 27 , zu § 315 BGB ). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabr ec h- nung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. (a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm - )Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielief e- rungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für lä n- ger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen ge l- tend macht , die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsk lausel oder d e- ren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten A n- fangspreis übersteigende n Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteil e vom 14. März 201 2 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 37 mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Res t- forderung von Entgelt für Energielieferungen (Sena tsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34) und hat zur Folge, dass an die Stelle des w e- gen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpa s- s ungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs - ) Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der 86 87 - 39 - der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle de s Anfangspreises tritt (Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO). (b) Diese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages in gleicher Weise zu gelten. Denn es besteht kein sachlicher Grun d, den Grundversorger insoweit anders zu b e- handeln als den Energieversorger im (Norm - )Sonderkundenbereich, der weder den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen (siehe oben unter II 2 f cc (1)) ausgesetzt ist noch - mangels wirk samer Prei s- anpassungsklausel - zur Preiserhöhung berechtigt war. Eine andere Beurteilung entspräche zudem auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Wi l- len der Parteien des Tarifkundenvertrags. 3. Erfolglos rügt die Revision, die von der Klä gerin vorgenommenen Preiserhöhungen entsprächen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Billigkeit. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es hier bei zutreffender Betrachtung nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhung g eht, sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsau s- legung, bei der es Aufgabe des G erichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs - )Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden. a) Die Revision beanstandet , das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nur Beweis durch die Vernehmung von (sachkundigen) Zeugen erhoben und eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständ i- gengutachtens nach § 287 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Es gehe vorliegend aber nicht um die - einer Schätzung zugängliche - Höhe der streitigen Forderung der Klägerin, sondern um die konkreten Anknüpfungstatsachen für die Ausübung des Ermessens, auf die § 287 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei. 88 89 90 - 40 - b) Diese Rüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - wenn auch unter dem Blickwinkel der Billigkeit nach § 315 BGB - die Voraussetzungen einer Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Prüfung, ob die Preiserhöhungen der Klägerin aus (Bezugs - )Kostensteigerung en herrühren, als gegeben erachtet. aa) Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden , soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bede u- tung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine bea n- tragte Beweisaufnahme anzuordnen ist (§ 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die somit vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit er eine Beweisaufnahme durchführt, unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch da s Revisionsgericht darauf, ob das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob für seine Entscheidung grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren oder ob wesentliche entscheidungserhebliche Ta tsachen außer Acht gelassen wurden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, juris Rn. 30; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 74; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 10, 10b). 91 92 93 - 41 - bb) Dieser rechtlichen Übe rprüfung hält die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts stand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Ber u- fungsgericht ohne Rechtsfehler von der Einholung eines Sachverständigengu t- achte n s absehen. (1) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Schä tzung nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen , ob die ve r- fahrensgegenständlichen Preiserhöhungen auf (Bezugs - )Kostensteigerungen beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gege n- überstehen . D ie hierzu er forderlichen Anknüpfungstatsachen hat es durch Ve r- nehmung mehrerer sachkundiger Zeugen gewonnen. Hierbei handelte es sich um zwei mit der Prüfung der vorbezeichneten Fragen befasste (externe) Wir t- schaftsprüfer sowie um den Verkaufsleiter der Klägerin. W enn das Berufungsgericht bereits auf dieser Grundlage im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO , dessen Voraussetzungen es zutreffend bejaht hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass die von der Klägerin vorgetragenen Bezug s- kostensteigerung en tatsächlich in diesem Um fang erfolgt sind und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, durfte es recht s- fehlerfrei davon absehen, auch noch den von der Klägerin zusätzlich angebot e- nen Sachverständigenbeweis zu erheben. (2) Entgegen der Auffassung de r Revision gilt für die von ihr - ohne näh e- re Bezeichnung des Beweisantrags - geforderte Einholung eines Sachverstä n- digengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises nichts anderes. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein B e- weisantrag ni cht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; Beschluss vom 94 95 96 97 98 - 42 - 16. April 2015 - IX ZR 195/14, juris Rn. 9 ; jeweils mwN). Das Berufungsgericht durfte hier indes im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises absehen, da der Beklagte die vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert a n- gegr iffen hat (vgl. hierzu Musielak/Voit/Foerste, aaO Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96, NJW - RR 199 8 , 331 unter III 1 und 3). Das von der Revision insoweit in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen ist zud em nicht mit einem Antrag auf Einholung e i- nes Sachverständigengutachtens unterlegt. c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den vom Ber u- fungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB gewählten B e- urteilungsmaßstab einer Gesa mtbetrachtung des Gaswirtschaftsjahres. a a) Soweit di e Revision meint, richtigerweise müsse jede einzelne Tarif - erhöhung der Billigkeit entsprechen , kommt es hie rauf nicht entscheidend an . Denn , wie oben unter II 3 bereits ausgeführt, geht es im Streit fall nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhungen (§ 315 BGB) , sondern um die Preisbi l- dung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung . Aus diesem Grund bedarf auch der vom Berufungsgericht aufgezeigte Meinungsstreit der Instan z- gerichte , ob im F alle der Beanstandung mehrerer Preiserhöhungen jede Prei s- erhöhung für sich genommen - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksicht i- gung nicht ausgeschöpfter Bezugskostensteigerungen früherer Erhöhungen - an § 315 BGB zu messen ist ( vgl. OLG Celle, ZNER 20 11, 63 Rn. 37 ff.; LG Köln, Urteil vom 14. August 2009 - 90 O 41/07, juris Rn. 22 ff.) oder ob eine Gesamtbetrachtung für einen bestimmten Zeitraum - gegebenenfalls unter z u- sätzlicher Berücksichtigung der in näherer Zukunft erwarteten Preisentwick - lung - vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Oktober 2009 - U (K) 3772/08, juris Rn. 43; OLG Koblenz, Urteil vom 12. April 2010 - 12 U 18/08, 99 100 - 43 - juris Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil e vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 25; vom 19. Novemb er 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.) , ke i- ner Entscheidung. b b) Bei de r Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Ve r- bindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dessen (Be zugs - )Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, steht dem Tatrichter - ähnlich wie bei der Prüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, aaO Rn. 39 mwN) - ein Ermessen zu . D essen Ausübung unte r- lieg t nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung d arauf , ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrun d- sätze der Bemessung verkannt, we sentliche Bemessungsfaktoren außer B e- tracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden ( vgl. BGH , Urteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 18; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn . 9 ; jeweils mwN; Musielak/ Voit/Foerste, aaO Rn. 10b ; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 287 Rn. 11 ). c c ) Hier von ausgehend e rweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, für die Beurteilung der Preiserh öhungen sei auf das Gaswirtschaftsjahr abz u- stellen, im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner ausführlichen Würdigung der für und gegen eine auf das Gaswirtschaft s- jahr bezogene Gesamtbetrachtung sprechenden Gesichtspunkte zu Recht he r- vorgehoben, dass dem Energieversorgungsunternehmen bei der Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteigerungen - auch mit Blick auf die oftmals nicht sicher 101 102 - 44 - voraussehbare Entwicklung der Bezugskosten - ein Ermessensspielraum zuz u- billigen ist. Diese für die hier gebotene ergänzende Vertragsauslegung in gleicher Weise geltende Erwägung berücksichtigt zutreffend, dass es bei einem Ma s- sengeschäft wie dem Tarifkundenvertrag - auch unter Berücksichtigung von Praktikabilität sgesichtspunkten - im Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine Weitergabe von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht - was rege l- mäßig mit einem die Energieversorgung unnötigerweise verteuernden hohen Aufwand verbunden wäre - tagesgenau vorzunehmen, sondern auf die Koste n- entwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen. Wie lange der Zeitraum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung b e- messen sein muss, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern bedarf der B e- urteilung des Tatrichters auf der Grundlage der Umstände d es Einzelfalls. In den meisten Fällen wird jedoch der vom Berufungsgericht hier gewählte Ra h- men des Gaswirtschaftsjahres ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein. 4. Nach alledem hat das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Kläger in im Ergebnis zutreffend für berechtigt erachtet und ihr die Klageforderung zugesprochen. Da sich das Preiserhöhungsrecht hier aus der ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien ergibt mit der Folge, dass es sich bei den nach de n Feststellungen des Berufungsgerichts auf Kostensteigerungen beruhenden Preiserhöhungen um 103 104 105 - 45 - den vereinbarten Gaspreis handelt, ist für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB kein Raum . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Koszio l Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 34 O (Kart) 112/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 - VI - 2 U (Kart) 3/09 -
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