BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 158/12 vom 31. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr . Karczewski am 31. Juli 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision g e- gen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberla n- desgerichts in Jena vom 11. April 2012 zugelassen. Nach § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil au f- gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 25.000 Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Darlehensvertrag auf R ückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 25.000 Im Juli 1999 gründeten die Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung mehrerer Grun d- stücke war. Den in dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Ju li 1999 ve r- 1 2 - 3 - einbarten Kaufpreis von 140.000 l- zahlungen auf ein Notaranderkonto. Am 1. Mai 2000 unterzeichneten die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach der Kläger dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 63.750 DM zu eine m Zinssatz von 6% gewährte. Der Kläger hat behauptet, Anlass für das Darlehen sei der gemei n- same Erwerb der Grundstücke gewesen. Der Beklagte habe keine fina n- ziellen Mittel gehabt, um seinen Kaufpreisa nteil bezahlen zu können. Der Beklagte hat vor getragen, der vom Kläger gezahlte Kaufpreis sei die Einlage in die Gesellschaft gewesen. H ilfsweise hat er in Höhe von 20.451,68 r- tigter Bereicherung erklärt. Das Landgericht hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch ve r- neint und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat erstmals im Berufungsverfahren die E inrede der Verjährung erhoben. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen A nspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung mindestens in Höhe der streitgegenständlichen 25.000 der Beklagte präk ludiert, da die den Verjährungseintritt begründenden Tatsachen streitig seien. Bei Zugrundelegung des Vortrags des Bekla g- ten wäre der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom 1. Mai 2000 nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB m it Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Anders läge es nach de m bestrittenen Vortrag des Klägers, dass der Beklagte am 28. Juni 2002 3 4 5 6 7 - 4 - eine Barzahlung von 20.000 DM vorgenommen und danach bis Ende 2008 im Wege der Aufrechnung weitere Tilgungsleistungen erb racht h a- be. Mit diesen Teilzahlungen h ätt e die dreijährige Verjährungsfrist g e- mäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils erneut zu laufen begonnen. Der Beklagte habe keine Tatsachen dargelegt, die gegen eine Nachlässigkeit i .S. des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sprächen. Die in der Berufungsinstanz erstmals mit ein em nach Schluss der mündl ichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz erklärte Hilfsaufrec h- nung sei verspätet. Die se sei nicht Gegenstand der Berufungserwiderung gewesen, da eine zumindest pauschale Bezugnahme auf das ersti n- stan z liche Vorbringen gefehlt habe. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hierg e- gen wendet sich der Beklagte mit der N ichtzulassungsbeschwerde . II. Die Beschwerde h at Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Die Zulassung der Revision ist nicht, wie die Beschwerde meint, geboten, soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs bejaht hat. Von ei ner näheren Begründung wird gemäß § 5 44 Abs. 4 Satz 2 Hal b- s atz 2 ZPO abgesehen. 8 9 10 11 - 5 - 2. Die Revision ist aber zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung gem äß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen, weil das Berufungsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des B e- klagten seine Verjährungseinrede und die von ihm erklärte Hilfsaufrec h- nung wegen Verspätung nicht berücksichtigt hat. a) Das Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Beklagten zur Verjährung gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen müssen. aa) Na ch dieser Vorschrift sind neue Angriffs - und Verteidigung s- mittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom G e- richt des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Die Parteien müssen in diesem Fall Gel egenheit e r- halten, sich auf die gegenüber der Auffassung des erstinstanzlichen G e- richts abweichende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht einzustellen und deshalb erforderlich gewordene neue Angriffs - und Ve r- teidigungsmittel vorzubringen. Hierb ei kann es sich auch um Gegenrec h- te handeln, deren Geltendmachung die Partei erst im Hinblick auf den neuen Gesichtspunkt für notwendig erachtet. Darauf, ob es ihr möglich gewesen wäre, das Gegenrecht schon in erster Instanz vorzubringen, kommt es nicht an . Die Parteien sollen nicht gezwungen sein, in erster Instanz vorsorglich auch solche Angriffs - und Verteidigungsmittel vorz u- tragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus erken n- bar unerheblich sind. Allerdings findet § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzl i- chen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass de s- wegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden 12 13 14 - 6 - ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Di e- se Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters davon abgehalten worden ist, zu b e- stimmten Gesichtspu nkten (weiter) vorzutragen oder ein vorhandenes Gegenrecht in den Prozess einzuführen. Gehörte ein bestimmter G e- sichtspunkt hingegen zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt ei n- richten (BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 V ZR 148/05, NJW - RR 2006, 1292 Rn. 16 ff. ; vom 23. September 2004 VII ZR 173/03, NJW - RR 2005, 167 unter III 2 b aa; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW - RR 2004, 927 unter II 2 a; jeweils m.w.N.). bb) Der Beklagte wurde durch die Prozessleitung des Landgerichts davon abgehalten, zu Gegenrechten vorzutragen, etwa die Einrede der Verjährung zu erheben. Auf die Frage der Verjährung kam e s nach Au f- fassung des Landgerichts nicht an, da es einen Rückzahlungsanspruch des Klägers schon dem Grunde nach verneinte. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 hat es die Parteien darauf hingewiesen, dass es eine Valutierung des Darlehens nach dem Ergebnis de r Beweisaufnahme für nicht erwiesen erachte. Mit Blick darauf bestand für den Beklagten kein Anlass, die Verjährungseinrede zu erheben und dazu vorzutragen. b) Zu Unrecht und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs hat das Berufungsgericht den Beklag ten gemäß den §§ 525 Satz 1, 296a Satz 1 ZPO als mit der Hilfsaufrechnung ausgeschlossen angesehen, da diese mangels Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht Gegenstand der Berufungserwiderung gewesen sei. Mit seiner Auffa s- sung, die Berufungserwiderung hätte mindestens eine pauschale Bezu g- 15 16 - 7 - nahme auf das erstinstanzliche Vorbringen enthalten müssen, hat das Berufungsgericht die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ve r- kannt, nach der keine Regelung existiert, die es dem Ber ufungsbeklagten auferlegte, erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen oder jedenfalls in Bezug zu nehmen. Dem Berufungsbeklagten obliegt es nur, seine Ve r- teidigungsmittel insoweit vorzubringen, als es nach der Prozesslage e i- ner sorgfältigen und auf Förde rung des Verfahrens bedachten Prozes s- führung entspricht. Er darf sich in erster Linie darauf beschränken, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue A n- griffsmittel des Berufu ngsbeklagten abzuwehren (BVerfG NJW 2000, 131). - 8 - c) Das Berufungsurteil beruht auf den Gehörsverletzung en . Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Verjährungseinrede des Beklagten sowie sein Vorbringen zur Hilfsaufrechnung berücksic htigt hä t- te. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 21.04.2011 - 3 O 1520/09 - OLG Jena, Entsche idung vom 11.04.2012 - 7 U 390/11 - 17
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