ECLI:DE:BGH:2016:120416UVIZR158.14.0 10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 158 /1 4 Verkündet am: 12. April 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 (D), § 839 (Cb); G G Art. 34 a) Zur Frage der Aktivlegitimation für deliktische Schadensersatzansprüche, die gegen einen für eine gemäß § 44b SGB II aF gegründete Arbeitsgemei n- schaft tätigen Mitarbeiter gerichtet sind und aus der Veruntreuung von Lei s- tungsgeldern der Grundsi cherung für Arbeitssuchende (SGB II) durch diesen Mitarbeiter hergeleitet werden. b) Zur Passivlegitimation des Mitarbeiters in solchen Fällen, wenn er der A r- beitsgemeinschaft im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags von seiner Anstellungskörper schaft überlassen wurde. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 158/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 2 . April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richterin von Pentz , den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und En tscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegen die Beklagten A n- sprüche aufgrund der Veruntreuung von Leistungsgeldern im Rahmen der B e- arbeitung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitss u- chende) geltend. Durch Vertrag vom 23. Dezember 2004 (im Folgenden: Kooperationsve r- trag) gründeten die Agentur für Arbeit B . und der R . - Kreis die ARGE R . (nac h- folgend: AR GE) . Auf Grundlage eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags (im Weiteren: Überlassungsvertrag) zwischen der ARGE, der Klägerin und weiteren Vertragsparteien, darunter der Stadt B . , wurde die Beklagte zu 1 als Mitarbeit e- 1 2 - 3 - rin dieser Stadt der ARGE zugewiesen und dort als Sachbearbeiterin mit der Bewilligung von Leistungen einschließ l ic h der Durchführung von Auszahlungen betraut. In der Zeit von Februar 2006 bis O ktober 2009 manipulierte die Bekl agte zu 1 Akten von L eistungsempfängern derart, dass sie in s g e s amt 325 unberec h- tigte Zahlungsvorgänge generierte. Das entsprechende Geld ließ sie am Ba r- geld automaten abholen, um es für sich zu verwenden. In 122 Fällen hob die Beklagte zu 2 die von der Beklagten zu 1 zur Auszahlung bereitgestellten B e- träge vom A utomate n ab. In 31 weiteren Fä llen überwies die Beklagte zu 1 für fiktive Leistungsempfänger Geld auf das Girokonto der Beklagten zu 2, das di e- se ihr hierfür zur Verfügung gestellt hatte . Strafrechtlich wurden d ie Beklagte zu 1 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 356 Fällen, die B eklagte zu 2 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in 153 Fällen verurteilt. Die Klägerin behau ptet, aufgrund der i nternen Zuordnung bei der ARGE entf al des Gesamtschadens auf sie und ein Anteil R . - Kreis. Die Beklagte zu 2 habe zu den rechtswidr i- gen Zahlungen der Beklagten zu 1 Beihilfeleistungen erbracht , die einen Betrag Di e Klägerin begehrt daher die gesamtschuld n er i- g weiterer Zahlung an das Jobcenter R . , das an die Stelle der ARGE getr eten ist . Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Verbindlichkeiten der Beklagten aus vo r- sätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultieren. Zwischen den Parteien ist insbesondere die Aktivlegitimation der Kläg e- rin streitig . 3 4 5 - 4 - Das Landgericht ha t d i e Klage abgewiesen . Auf die Berufung de r Kläg e- rin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und d e r Klage in vollem Umfang entsprech e nd den Hauptanträgen der Klägerin stattg e- geben . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi on verfolg en die B e- kl a gten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass de r Klägerin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht , und hat zur Begrü ndung im Wesentlichen ausgeführt: Die Geltendmachung eines solchen A nspruchs gegen die Beklagte zu 1 scheitere nicht daran, dass zu ihren Gunsten die Grundsätze des Art. 34 GG anzuwenden seien. Die Beklagte zu 1 habe nicht in Ausübung eines öffentl i- chen Amtes gehandelt, sondern nur bei Gelegenheit der Amtsausübung U n- treuehandlungen zu ihren eigenen Gunsten begangen. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Vertrag zur Gründung der ARGE in Verbindung mit den zugrunde liegenden ges etzl i- chen Vorschriften des SGB II. Die Struktur der ARGE zeige, dass es dort kein Gesamthandsvermögen gebe, in das die später veruntreuten Gelder hätten eingebracht wer d en können, sodass die Klägerin im Streitfall Geschädigte sei. Zwar stelle die ARGE durc haus eine rechtlich und organ isato ri s ch verselbstä n- digte Einh e it zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe " Grundsicherung A r- beitssuchender " gemäß § 44b SGB II d ar. Auch erlasse die ARGE im eigenen 6 7 8 9 - 5 - Namen Verwaltungsakte und veranlasse die Auszahlung von Le istungen sowie die Beitreibung von Forderunge n . Es gebe jedoch eine strikte Trennung der einzel nen Kooperati onspartner, was die V e rant w ortung und Finanzie rung der jeweiligen Aufgabenber e i che nach dem SGB II angehe . Entsprechend § 6 SGB II bli e ben die Koope rationspartner Leist ungsträger in ihrem originären A ufg a- be n bere i ch. Die ARGE verfüge nicht über eine eigene Infrastruktur. Die Aufg a- benerfüllung geschehe unter strenger Trennung im Hinblick auf die für die j e- we i lige Aufgabenerfüllung erforderlichen finanzi ellen Mittel. Dies sei in der Pr a- xis der AR G E dadurch umgesetzt worden, dass den Einzelbuchungen jeweils eine geson d erte Buchungsstelle zugewi ese n w o rden sei, die den jeweiligen Aufgabenbereich bzw. die Mittelherkunft und - verwendung bezeichne t und nach de m Vermögen der Klägerin und des Kreises bzw. der Kommune getrennt h a- be. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten jedenfalls ein Schadensersat z- anspruch aus § 826 BGB zu. Das Verhalten der Bek l agten zu 1 stelle sich im Hinblick auf j e de Einzelbuchung als si ttenwidrige vorsätzliche Schädigung der Klägerin dar. Soweit die Beklagte zu 2 ihr hierzu durch Abhebung der Beträge vom Bargeldautomaten und der Bereitstellung ihres Girokontos Beihilfe gelei s- tet habe, sei sie n a ch § 830 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfall s für den Sch a- den verantw o rtlich. II. Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtliche r Nachprüfung nicht stand . 10 11 - 6 - 1. D as Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon au s- gegangen, dass e in Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil diese in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes die ihr einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat (Art. 34 S atz 1 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). D abei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Beklagte zu 1 nicht in Au s übung eines öffentlichen Amtes, sondern vielmehr nur bei Gelegenheit der Amtsau s- übung gehandelt hat. Denn im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Ve r letzung einer der Beklagten zu 1 gegenüber einem Dritten obliegenden Amt s pflicht. a) Allerdings obliegt die - hier von der Beklagten zu 1 möglicherweise verletzte - Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, Amtsträgern g e- genüber jedem als geschützten "D ritten", der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Ein Amtsmissbrauch ist dabei stets bei Verwirklichung der Ta t- bestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen (BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 252; vom 15. Mai 2003 - III ZR 4 2/02, VersR 2003, 1306, 1307 f.; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, NJW 1990, 836, 838, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 109, 163; vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85, VersR 1986, 1100, 1102). Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die Kl ägerin kann j e- doch von vornherein nur unter der Voraussetzung Dritter sein, dass ihr der Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gege n- übertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger a uf der anderen Seite charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseit i gen - widerstreitenden und vom Amtsträger eb en um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen 12 13 14 - 7 - als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f.; vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 315; vom 16. M ai 1983 - III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; vom 31. März 1960 - III ZR 43/59, BGHZ 32, 145, 146 f.; vom 22. Okt o- ber 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21). b) So liegt der Fall hier nicht. Dienstherrin der Beklagten zu 1 blieb nach dem Überlass ungsvertrag weiter die Stadt B. Diese stellte die Beklagte zu 1 der ARGE zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zur Verfügung, w o- von insbesondere die im Streitfall alleine relevanten, von der ARGE gemäß § 44b Abs. 3 SGB II aF wahrgenommenen Aufgaben der Klägerin als Lei s- tungsträgerin erfasst waren. Die Beklagte zu 1 ist daher der Klägerin nicht in einer Weise gegenübergetreten, wie sie für das Verhältnis zwischen einem Amtsträger und dem Staatsbürger charakteristisch ist. Sie hat vielmehr im G e- genteil die gesetzlichen Aufgaben der Klägerin ausgeführt, wie es im Regelfall dem Verhältnis zwischen einem Amtsträger und seinem Dienstherrn entspricht. Dementsprechend fehlte es auch an widerstreitenden Interessen der Klägerin und der Anstellungskörperschaft d er Beklagten zu 1. Vielmehr stellte ihre A n- stellungskörperschaft der Klägerin das Personal zur Erfüllung von deren Aufg a- ben zur Verfügung. Beide verfolgten damit das gemeinsame Ziel, vorhandenes Personal möglichst effektiv einzusetzen, wie sich auch aus de r Präambel des Überlassungsvertrags ergibt. 15 - 8 - 2. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich eines Schaden s- ersatzanspruchs aus § 826 BGB aktivlegitimiert. a) Nach § 8 26 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ersatzberechtigt ist damit grundsätzlich nur der Geschädigte (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, VersR 1979, 526 , 527 ; BeckOK BGB/Spindler, § 826 Rn. 13 [Stand: 01.11.2013]; Palandt/Sprau , BGB, 75. Aufl., § 826 Rn. 12; Mü nc h- Ko mm BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 41). F ür die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin kommt es damit darauf an, ob ihr durch die - sittenwidrigen und vorsätzlichen - Untreuehandlungen der Beklagten ein Schaden zugefügt wurde . Eine in jedem Fall ausreichende unmittelbare Schädigung der Klägerin (zur mittelbaren Schädigung vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, VersR 1979, 526, 527 mwN) wäre dann anzunehmen , wenn die B e- kla g te zu 1 - teilweise mit Unterstützung der Beklagten zu 2 - Gelder der Kläg e- rin veruntreut hätte . Dazu ist - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - auf die konkrete Tathandlung, d. h. auf das Bargeld, das die Beklagte zu 1 im Zuge fingierter Zahlungsvorgänge am Bargeldautomaten zur Auszahlung bereitstellte, bzw. auf das Konto abzustellen, von dem die Beklagte zu 1 unb e- rechtigt Gelder auf das Konto der Be klagten zu 2 überwies. Die Beklagten hä t- ten die Klägerin jedenfalls dann unmittelbar geschädigt, wenn dieses Bargeld der Klägerin gehört bzw. es sich bei dem Konto um ein Konto der Klägerin g e- handelt hätte. In dem gegen die Beklagte gerichteten Strafverfah ren ist dazu festgestellt worden, die Beträge seien mittels einer aufgeladenen Chipkarte von einem im Gebäude der Arbeitsverwaltung stehenden Bargeldautomaten abg e- hoben worden. Entsprechend hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen. 16 17 18 - 9 - In diesem Rechts streit sind hinreichende Feststellungen jedoch nicht getroffen worden. Bezüglich des Bargelds heißt es im Berufungsurteil lediglich, die B e- klagte zu 1 habe es " an dem dort befindlichen Bargeldautomaten " abholen la s- sen; zum Konto, von dem die Beklagte zu 1 unberechtigt überwies und zu dem die Klägerin vorgetragen hat, die Mitarbeiter des Jobcenters könnten (wegen der hier fraglichen Leistungen) " auf das Konto der Klägerin selbst zugreifen " , verhält sich das Berufungsurteil nicht. Schon deshalb kann derzeit n icht von einer Inhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden. b) Das Berufungsgericht verweist zum Beleg dafür, dass nur die Klägerin Geschädigte sein könne, darauf, dass die ARGE kein Vermögen ( " kein G e- samthandsvermögen " ) gehabt habe . Das ist bereits d eshalb unzutreffend , weil aus einem ggf. fehlenden Schaden der ARGE nicht zwingend auf einen Sch a- den der Klägerin geschlossen werden k ann . In Betracht kommen könnte nä m- lich - was das Berufungsgericht bislang nicht in Betracht gezogen hat - auch, dass der S chaden allein einem Dritten, insbesondere dem - von der rechtsfäh i- gen Klägerin zu unterscheidenden - Bund, entstanden ist. Im Übrigen trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die ARGE könne kein Vermögen gehabt haben, nicht zu. Die auf der Grundlage des § 44b SGB II aF errichtete Arbeitsgemei n- schaft war r echtsfähig ( BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 10 mwN). A ls rechtsfähige Gesellschaft bzw. Organisation war die ARGE Trägerin von Rechten und Pflichten ( BGH, Urteil vom 22. Okt o- ber 2009 - III ZR 295/08, aaO mwN ) . Damit war sie vermögensfähig . Dass - wie das Berufungsgericht a usgeführt hat - der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, aaO Rn. 12 ff.) die Passivlegitimation einer Arbeitsgem einschaft nach § 44b SGB II aF hinsichtlich eines Amtshaftungsa n- 19 20 21 - 10 - spruchs in Frage gestellt hat, ändert hieran nichts . D ort ging es darum , ob die Arbeitsgemeinschaft als Körperschaft i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG und als Anste l- lungskörperschaft des bei ihr tätige n Personals anzusehen sein könnte . Der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die ARGE Trägerin von Rechten und Pflichten - und damit vermögensfähig - war, steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Regelung des § 6 SGB II entgegen. Als verwaltungsorganisatorische Norm legt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die Leistungsträgerschaft für Grundsicherungsleistungen fest (Rixen/Weißenberger in Eicher, SGB II, 3 . Aufl., § 6 Rn. 1, 5; jurisPK - SGB II/Stachnow - Meyerhoff, § 6 Rn. 7 [ Stand: 10.03.2015 ] ; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 6 Rn. 4, 6 [ Stand: November 2011 ] ; vgl. zur Leistungsträgerschaft auch BSGE 97, 217 Rn. 20 ). 22 - 11 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2013 - 5 O 439/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2014 - 7 U 161/13 - 23
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