ECLI:DE:BGH:2016:100816BVIIZR158.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 158 /15 vom 10. August 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , d en Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack , Sa cher und Borris beschlossen: Der Beschwerde de s Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 4 . Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11 . J uni 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im K ostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Za h- lung einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Hardwarekomponenten der Vertriebssoftware für Oktober bis Dezember 2011 ihm zur Aufr echnung gestellte Rückzahlungsforderung in Höhe ü- gungstellung der Vertriebssoftware im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011 nicht entschieden worden ist. Im Übr i- gen wird die Besch werde des Beklagten gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Obe r landesgerichts Zweibrücken vom 11. Juni 2015 zurückgewi e- sen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. S treitwert der Nichtzulassungsbeschwerde : Streitwert des stattgebenden Teils: - 3 - G ründe: I. Der Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien zum 1. Dezember 2009 geschlossenen Vertrags vom 26. November/1. Dezember 2009 als sel b- ständiger Versicherungsvertreter für die Kläger in tätig. Die Klägerin kündigte den Vertrag am 15. Juli 2011 ohne vorherige Abmahnung fristlos mit der B e- gründung, der Beklagte habe hinsichtlich des Versicherungsnehmers G . eine diesem unbekannte Frau A . mitversichert, ohne die erforderliche Bonitätspr ü- fu ng vorzunehmen. Frau A . war nach den Recherchen der Klägerin nicht, wie im Vertrag a ngegeben, als Bürokauffrau , sondern im Rotlichtmilieu tätig . Die Klägerin hat mit der Klage die Rückzahlung nicht verdienter Provisi o- nen, nicht verdienter Provisionsvorsc hüsse und Investitionszuschüsse sowie Zahlungen für die Nutzung des Vertriebs - Informations - Systems im Umfang von e- antragt festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht d urch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 15. Juli 2011 und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30. September 2011 hinaus fortbestanden hat. r Zahlung verurteilt und den Widerklageanträgen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen, die Klägerin zuletzt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags von u- fung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung in Höhe von insgesamt agten als unzulässig abg e- 1 2 3 - 4 - wiesen. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Revision hat d as Berufungsgericht nicht zu gelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Z u- lassung der Revision erreichen will, soweit e r zu r Zahlung von mehr als II. 1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht in dem im T e- nor bezeichneten Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör , Art. 103 Abs. 1 GG . a) Die B eschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die vom wegen rechtsgrundlos gezahlter Mieten für die Zurverfügungstellung der Ve r- triebssoft ware im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011 (vgl. Bl. 898 f. d. A.) nicht beschieden und das erstinstanzliche Vorbringen des B e- klagten nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, die Klägerin habe den Mietzins für Oktober bis Dezemb er 2011 ins Soll gebucht und mache de m- nach eine Doppelzahl ung geltend (vgl. Bl. 89 d. A.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausfü h- rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß ge gen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Ber ufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Verteidigung s- 4 5 6 7 - 5 - vorbringens de s Beklagten zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vo r- trags sch ließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts une r- heblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15 Rn. 7; Beschluss vom 20. Mai 2014 VII ZR 187/13 Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2011 VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. aa) Der Beklagte hat in der Klageerwiderung (vgl. Bl. 89 d. A.) und in der Berufungserwiderung (vgl. Bl. 898 f. d. A.) die Aufrechnung mit einem Rückza h- die von der Klägerin zur Verfü gung gestellte Vertriebssoftware im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011 geltend gemacht. Eine Verbesche i- dung dieses Aufrechnungseinwands und des diesbezüglichen Vorbringens des Beklagten ist den Gründen des Berufungsurteils nicht zu entnehm en. bb) Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe den Mietzins für die Vertriebssoftware für Oktober bis Dezember 2011 ins Soll gebucht und m a- che demnach eine Doppelzahlung geltend, ist vom Berufungsgericht ebenfalls nicht verbeschieden; es ist au ch erheblich. Das Landgericht, das den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch insoweit bereits aus Recht s- gründen nicht für begründet gehalten hat, musste sich mit diesem Einwand des Beklagten allerdings nicht befassen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass der Klägerin für diesen Zeitraum eine Nutzungsen t- schädigung dem Grunde nach zusteht. Es musste sich daher auch mit den vom Beklagten in erster Instanz gegen diesen Anspruch vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen. Di es hat das Berufungsg ericht unter Verstoß gegen 8 9 10 - 6 - Art. 103 Abs. 1 GG unterlassen. Der Beklagte musste sein erstinstanzliches Vorbringen insoweit nicht ausdrücklich wiederholen oder in Bezug nehmen, weil das Landgericht insoweit zu seinen Gunsten entschieden hatte. 2. Das angefochtene Urteil ist danach im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , § 544 Abs. 7 ZPO . 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abges ehen, weil sie nicht g e- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.12.2012 - 2 HKO 71/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.06.2015 - 4 U 15/13 - 11 12
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