ECLI:DE:BGH:2019:200219BVIIZR158.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 158/18 vom 20. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sach er und Dr. Brenneisen beschlossen: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Einga be der Beklagten vom 1. Februar 2019 , ergänzt durch Eingaben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, gibt keinen Anlass, den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2019 VI I ZR 158/18 - zu ändern. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2019 den Antrag der B e- klagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof z u- gelassenen Rechtsanwalt für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenat s des Oberla n- desgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, abgelehnt und die Beschwe r- de der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichn e- ten Urteil als unzulässig verworfen . 2. Die von der Beklagten gegen diesen Senatsbeschluss mit Schreiben vom 1. Februar 2019, ergänzt durch Schreiben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, eingelegte sofortige Beschwerde , mit der insbesondere die Verletzung der Rechtsweggarantie, die Verletzung des Prinzips der Waffe n- gleichheit und die Verletzung ihrer Grundrechte, darunter des Anspruchs auf rechtliches Gehör , geltend gemacht wird, ist als solche nicht statthaft. Die sofo r- tige Beschwerde findet nur gegen im ersten Rechtszug ergange ne Entsche i- 1 2 - 3 - dungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. 3. a) Die von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist, soweit die Beklagte sich gegen die Able hnung des Antra gs auf Beiordnung eines No t- anwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 wendet, in eine insoweit statthafte Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - V ZB 286/11 R n. 8) gegen den genannten Senatsbeschluss u m- zudeuten . b) Diese Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat h at den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss vom 23. Januar 2019 unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtsverfolgung der Beklagten aussic htslos erscheint , da Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich sind . Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in dem Schreiben vom 1. Februar 201 9, ergänzt durch das Vorbringen in den Schreiben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Fe b- ruar 2019 , fest. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - IX ZR 215/15 Rn . 1; Beschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 2 ). c) Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung der Nichtzulassung s- beschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 we n- det, ist eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss im Hinblick auf die R e- gelung in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO nicht stattha ft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 Rn. 1). Nach dieser Vorschrift wird das ang e- griffene Berufungsurteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revi sionsgericht rechtskräftig. Neben der gesetzlich statuierten A n- 3 4 5 - 4 - hörungsrüge ( § 321a ZPO, vgl. dazu unten 4.) ist eine in der Zivilprozessor d- n ung nicht vorgesehene Durchbrechung der Rechtskraft im Wege einer Gege n- vorstellung nicht zulässig (vgl. BGH, Beschlu ss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 Rn. 1 ). Außerdem ist die Gegenvorstellung insoweit auch deshalb unz u- lässig, weil sie nicht durch eine n beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde b esteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 I ZR 195/15 Rn. 3). Im Übrigen wäre eine Gegenvo r- stellung gegen die Verwerfung der Nichtzulassu ngsbeschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 auch deshalb unbegründet , weil diese Beschwerde nicht innerhalb der z uletzt bis zum 19. Dezember 2018 ve r- längerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt be gründet worden ist . 4. a) Die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 1. Februar 2019, ergänzt du r ch die Schreiben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist, soweit sie sich auf die Ablehnung des Antrags auf Bei ordnung eines Notanwalts in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 bezieht, unstatthaft, da insoweit die Gegenvorstellung statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; BGH, Besch luss vom 7. März 2013 V ZB 286 /11 Rn. 8). Im Übrigen wäre die Anhöru ngsrüge auch unbegründet . Der Senat hat bei seiner Entscheidu ng über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts das Vorbringen der Beklagten vollständig berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. b) Die Anhörungsrüge ist des Weiteren unzuläss ig, sowei t sie sich auf die Verwerfung der Nichtz ulassungsbeschwerde als unzulässig in dem S enat s- beschluss vom 23 . Januar 2019 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden i st (vgl. BGH, B e- 6 7 - 5 - schluss vom 20. Juli 2017 - III ZR 63/17 Rn. 1 ) . Im Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, B e- schluss vom 14. Dezember 2017 I ZR 195/15 Rn. 3 ; Beschluss vom 20. Juli 2017 III ZR 63/17 R n. 1) . Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch aus dem vorstehend unter a) angeführten Grund unbegründet. 5 . Die Beklagte kann mit einer Antwort au f weitere gleichgelagerte Ei n- gaben in dieser Sa che nicht mehr rechnen. Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 - 8
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