ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 158/18 vom 23. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterin nen Sach er und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Antrag der Beklagten , ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das Verfahren betreffend die Beschwerde gege n die Nichtzulassung der Revisi on in dem Urteil des 8. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen , wird a b- gelehnt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas sung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt . Gründe: I. Gegen das der Beklagten am 17 . Juli 2018 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B . und T . , mit Schriftsatz vom 3. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt , die am selben Tag beim 1 - 3 - Bundesgerichtshof eingegangen ist . Die Frist zur Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich 19. Dez ember 2018 , verlängert worden. M it Schriftsatz vom 13. November 2018 haben die Rechtsanwälte Dr. B . und T . angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertr e- ten. M it Schriftsatz vom 21. November 2018 hat der beim Bundesgerich tshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. N . angezeigt, dass er die Vertr etung der Beklagten übernommen hat. Mit Schreibe n vom 18. Dezember 2018 hat die Beklagte unter anderem ausgeführt , Rechtsanwalt Dr. N . habe mitgeteilt , " dass er keine Nich tzula s- sungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzu lassungsbeschwerde ge geben sei [en] " . Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwal t beizu ordnen und auf einen vom 24. Oktober 2018 datierenden , nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründun g se i- tens der Rechtsanwälte Dr. B . und T . sowie eigene Ergänzu n- gen dieser Begründung Bezug genommen . II. 1. D er Antrag der Beklagten , ihr einen beim Bundesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unb e- gründet, § 78b Abs. 1 ZPO. 2 3 4 5 - 4 - a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsa n- walt Dr. N . weiterhi n besteht, die Beklagte also über einen beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine de r- artige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ersche int, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ( BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 VII ZR 263/15 Rn. 3; Beschluss vom 9. Juli 20 14 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.) . Letzteres ist hier der Fall. D ie Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit lichen Rechtspre chung ei ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entspr e- chend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab gesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 XI ZR 610/17 Rn. 5). b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen en t- sprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs nicht verlangt wer den (vgl. BGH, Beschluss v om 6. Februar 2018 XI ZR 173/17 Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtz u- lassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. 6 7 8 9 - 5 - Sch eitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rech t- lichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begrü n- dungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Z u- lassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen bes onders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzuset zen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 XI ZR 173/17 Rn. 10; Beschluss vom 5. Juli 2017 XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 201 7, 1070; B e- schluss vom 20. Februar 2014 VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.). - 6 - 2. Die Nichtzulassungsbesch werde ist auf Kosten der Beklagten als u n- zulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgericht s- hof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 - 10
Full & Egal Universal Law Academy