BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 159/03 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die RichterDr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des OberlandesgerichtsNürnberg vom 11. April 2003 wird zurückgewiesen.Die Beschwerde ist zulässig. Der Verzicht der Klägerin auf dieDarstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen bedeutetkeinen Rechtsmittelverzicht (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,2. Aufl., Ergänzungsband, § 515 Rdn. 34; Zöller/Vollkommer,ZPO, 24. Aufl., § 313a Rdn. 6).Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auchnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Das Berufungsurteil ist innerhalb von fünf Monaten seit seinerVerkündung begründet worden. Das ist nach ständiger Recht-sprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 7, 155 f.; GmS-OGNJW 1993, 2603; BVerfG NJW 2001, 2161 f.). Hieran ändert sichnicht dadurch etwas, daß die Begründung im Hinblick auf denVerzicht der Parteien zunächst bewußt unterblieben ist - 3 -(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 313a Rdn. 18; Zöl-ler/Vollkommer, aaO, Rdn. 15).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt53.685,65 Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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