BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 159/04 vom 9. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl344-ger mit ihren Antr344gen, den Arzt L. als Zeugen zu h366ren, der die Versicherungsnehmerin ausweislich sei-ner schriftlichen Auskunft vom 24. Februar 2004 erst seit August 1996 behandelt hat, in das Wissen dieses Zeugen stellen wollten, was die bei Abschluss des Versicherungs-vertrages im Jahre 1994 beteiligten Mitarbeiter des Versi-cherers 374ber die Motive der Versicherungsnehmerin f374r den damaligen Vertragsschluss wussten. Von einer n344he-ren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im 334brigen abgesehen. - 3 - Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 77.479 200 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.03 - 22 O 194/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.04 - 7 U 211/03 -
Full & Egal Universal Law Academy