BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 159/05 Verk374ndet am: 7. Juli 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 917 Abs. 1, 1011 Miteigent374mer eines Grundst374cks k366nnen den Anspruch auf Einr344umung eines Notweg-rechts nur gemeinsam geltend machen. BGB 247 917 Abs. 1 Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Geb344udes ist bei der Beurteilung der Ordnungsm344337igkeit der Benutzung eines Grundst374cks zu beachten. BGB 247 918 Abs. 1 Dass ein Geb344ude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang 374ber ein Nachbargrundst374ck genutzt werden kann, schlie337t den Anspruch auf Einr344umung eines Notwegrechts nicht notwendig aus. BGH, Urt. v. 7. Juli 2006 - V ZR 159/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juli 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2005 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten und insoweit aufgehoben, als 374ber die Klage entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin und die an dem Revisionsverfahren nicht beteiligte Wider-beklagte sind Miteigent374mer des in der Innenstadt von H. gelegenen Grundst374cks F. stra337e 21a. Das nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilte Grundst374ck ist mit einem mehrgeschossigen Geb344ude bebaut. Es grenzt an die L. stra337e und die Z. gasse und hat insoweit eine ausrei-chende Verbindung mit einem 366ffentlichen Weg. Das Geb344ude ist jedoch in der 1 - 4 - Weise errichtet, dass die Zuwegung zu den jetzt der Kl344gerin geh366renden 19 Eigentumswohnungen, die in den Geschossen 374ber dem - ebenso wie das Erdgeschoss gewerblich genutzten - ersten Obergeschoss liegen, nicht zur L. stra337e oder zur Z. gasse, sondern 374ber das Nachbargrundst374ck F. stra337e 21 verl344uft, dessen Eigent374mer nunmehr die Beklagten sind. Ein dinglich gesichertes Wegerecht besteht nicht. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten die Einr344umung eines Notweg-rechts f374r die jeweiligen Eigent374mer der Eigentumswohnungen, hilfsweise ge-gen Zahlung einer j344hrlichen Notwegrente von 1.200 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bilden die Eigentumswohnun-gen einen selbst344ndigen Teil des Grundst374cks F. stra337e 21a, dem ein Zugang zu einem 366ffentlichen Weg fehle. Der Zugang des Grundst374cks zur L. stra337e und zur Z. gasse sei f374r die Wohnungen der Kl344gerin aufgrund Bebauung des Grundst374cks nicht nutzbar. Eine Verbindung zu diesen k366nne nur durch den im Sondereigentum der Widerbeklagten stehenden Lebensmit-telmarkt im Erdgeschoss oder durch die ebenfalls im Sondereigentum der Wi-derbeklagten stehenden Gesch344ftsr344ume im ersten Obergeschoss geschaffen werden. Zur Nutzung der Wohnungen sei ein separater Zugang 374ber das 3 - 5 - Grundst374ck der Beklagten daher notwendig. Die Verpflichtung der Beklagten, den Zugang zu den Wohnungen 374ber ihr Grundst374ck zu dulden, scheitere auch nicht daran, dass der Zugang zur L. stra337e oder zur Z. gasse bei der Er-richtung des Geb344udes willk374rlich verhindert worden sei, weil die Rechtsvor-g344ngerin der Beklagten mit dieser Gestaltung einverstanden gewesen sei. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 II. 1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil die Klage derzeit unzul344ssig ist. 5 Der Anspruch auf Einr344umung eines Notwegrechts (247 917 Abs. 1 BGB) steht dem Eigent374mer des verbindungslosen Grundst374cks zu. Mehrere Mitei-gent374mer k366nnen ihn - in Abweichung von 247 1011 BGB - nur gemeinsam gel-tend machen; verlangt ein einzelner Miteigent374mer die Gestattung der Benut-zung des Nachbargrundst374cks als Notweg, ben366tigt er die Erm344chtigung der anderen Miteigent374mer. Denn anderenfalls k366nnte ein einzelner Miteigent374mer die Verpflichtung der anderen Miteigent374mer zur Zahlung der gemeinsam ge-schuldeten Notwegrente begr374nden, die nach 247 917 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Notwegrecht entsteht und f374r die nach 247247 917 Abs. 2 Satz 2, 914 Abs. 3, 1107 BGB das gemeinsame Grundst374ck haftet. Eine solche Rechtsmacht r344umt 247 1011 den einzelnen Miteigent374mern nicht ein (Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., 247 917 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., 247 917 Rdn. 8; PWW/Lemke, BGB, 247 917 Rdn. 4; Soergel/J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., 247 917 Rdn. 7; Staudin-ger/Roth, BGB, [2002], 247 917 Rdn. 32; a.A. M374nchKomm-BGB/S344cker, 4. Aufl., 6 - 6 - 247 917 Rdn. 16; offen gelassen Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, WM 1976, 1061, 1062). Daran 344ndert sich nicht dadurch etwas, dass das zu-wegungslose Grundst374ck nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt ist (vgl. M374nchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, 247 1011 Rdn. 3; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., 247 917 Rdn. 7). Das Recht auf einen Notweg wird durch die Lage des Grundst374cks und nicht durch das mit den Miteigentumsanteilen an dem Grund-st374ck verbundene Sondereigentum an den Wohnungen oder den zu anderen Zwecken genutzten R344umen in dem aufstehenden Geb344ude begr374ndet. Da-nach ist die Kl344gerin ohne die Mitwirkung der Widerbeklagten nicht zur F374hrung des vorliegenden Rechtsstreits befugt. Ihre Klage ist deshalb derzeit unzul344ssig (Senat, BGHZ 92, 351, 353). 2. Gleichwohl kann der Senat keine abschlie337ende Entscheidung in der Sache treffen. Denn die fehlende Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin ist bis-her nicht gesehen worden. Der Kl344gerin ist deshalb Gelegenheit zu geben, un-ter Ber374cksichtigung dieses Gesichtspunkts ihren Vortrag zu erg344nzen. Das f374hrt zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 7 III. F374r den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhand-lung zur Zul344ssigkeit der Klage gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: 8 1. Der bestehende Zugang des Grundst374cks F. stra337e 21a zur L. stra337e und zur Z. gasse schlie337t das von der Kl344gerin geltend ge-machte Notwegrecht nicht von vornherein aus. Einem Grundst374ck fehlt der er- 9 - 7 - forderliche Zugang n344mlich auch dann, wenn nur ein Teil des Grundst374cks kei-nen zur ordnungsgem344337en Nutzung hinreichenden Zugang hat (Senat, Urt. v. 11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321; RGZ 79, 116, 120 f.; Reinicke MDR 1948, 358 f.) und dem Grundst374ckseigent374mer nicht zugemutet werden kann, dem zuwegungslosen Teil seines Grundst374cks 374ber die 374brigen, mit dem 366ffentlichen Weg verbundenen Teile des Grundst374cks einen Zugang zu dem 366ffentlichen Weg zu verschaffen (Senat, aaO). a) Die Nutzung des Grundst374cks F. stra337e 21a durch das Wohn- und Gesch344ftszwecken dienende Geb344ude ist ordnungsgem344337 im Sinne von 247 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hieran 344ndert sich nicht dadurch etwas, dass die Be-bauung des Grundst374cks in der vorhandenen Weise wegen der fehlenden Absi-cherung des Zugangs zu den Eigentumswohnungen durch eine Dienstbarkeit oder durch eine Baulast nach dem 366ffentlichen Baurecht nicht h344tte genehmigt werden d374rfen. Die zur Errichtung des Geb344udes erforderliche Baugenehmi-gung ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl344gerin erteilt worden. Dieser Umstand kann nicht unber374cksichtigt bleiben, sondern f374hrt dazu, dass insoweit von der Ordnungsm344337igkeit der Nutzung des Grundst374cks auszugehen ist (BVerwGE 50, 282, 289 f.). Insoweit wirkt das 366ffentliche Baurecht auf das Zivil-recht zur374ck (Staudinger/Roth, aaO, 247 917 Rdn. 25). 10 b) Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen f374r die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin sei es nicht zumutbar, selbst f374r einen Zugang zu ihren Eigentumswohnungen auf dem Grundst374ck F. stra337e 21a Sorge zu tragen. 11 Grunds344tzlich muss der Grundst374ckseigent374mer den Zugang von dem 366ffentlichen Weg zu abgeschnittenen Grundst374cksteilen auf dem eigenen 12 - 8 - Grundst374ck schaffen. Dies gilt auch dann, wenn das f374r den Grundst374ckseigen-t374mer umst344ndlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruch-nahme des Nachbargrundst374cks (Senat, BGHZ 75, 315, 319; OLG Branden-burg DtZ 1996, 389). Der Eigent374mer muss deshalb grunds344tzlich Umbauma337-nahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundst374cks zu einem 366ffentlichen Weg nutzen zu k366nnen (vgl. RGZ 157, 305, 308; Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundst374ck verbundenen Er-schwernisse so gro337 sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundst374cksbenut-zung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschm344lert wird, ist der Nach-bar zur Duldung der Benutzung seines Grundst374cks als Zugang verpflichtet. Die Grenze der Zumutbarkeit f374r den Grundst374ckseigent374mer ist nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeintr344chtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundst374ck entstehen. Ma337geblich ist vielmehr das Verh344ltnis der f374r die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundst374cks (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Zuwegung zu Eigentumswohnun-gen, die keinen Zugang zu einem 366ffentlichen Weg des f374r die Bebbauung ver-wendeten Grundst374cks haben. Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum kann die Herstellung eines Zugangs auf dem eigenen Grundst374ck in einem sol-chen Fall schwieriger machen, wenn sie - wie hier - bauliche Ver344nderungen erfordert. Denn ein Miteigent374mer kann von den anderen Miteigent374mern nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 WEG bauliche Ver344nderungen grunds344tzlich nicht verlan-gen. Das gilt jedoch nicht f374r Ma337nahmen, die zur erstmaligen ordnungsgem344-337en Herstellung erforderlich sind (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., 247 22 WEG 13 - 9 - Rdn. 4 m.w.N.). Dazu geh366rt grunds344tzlich die Schaffung eines Zugangs zu einem 366ffentlichen Weg 374ber das gemeinschaftliche Grundst374ck. Da es an ei-nem solchen fehlt, kann die Kl344gerin von der Widerbeklagten die Mitwirkung an den daf374r notwendigen Ma337nahmen verlangen (247 21 Abs. 4 WEG). Gegen374ber ihrer Mitwirkungspflicht kann sich die Widerbeklagte nicht ohne weiteres auf fehlende oder entgegensetzte Bestimmungen in der Teilungserkl344rung berufen. Denn Wohnungs- und Teileigent374mer sind zur Mitwirkung an 304nderungen der Teilungserkl344rung verpflichtet, wenn ihre Beibehaltung zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnissen f374hrt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; 154, 192, 196, 202; 160, 354, 358). So verh344lt es sich, wenn Wohnungen durch die Gestaltung des Bauwerks und eine dieser entspre-chenden Teilungserkl344rung von einem Zugang zu dem 366ffentlichen Weg 374ber das eigene Grundst374ck abgeschnitten sind und es mit zumutbaren Mitteln m366g-lich ist, unter 304nderung der Teilungserkl344rung einen solchen Zugang zu schaf-fen. Der Hinweis der Kl344gerin auf die fehlende Bereitschaft der Widerbeklagten, an Umbauma337nahmen mitzuwirken oder diese zu dulden, geht daher ins Leere. Die Kl344gerin ist gehalten, die Widerbeklagte auf Mitwirkung und Duldung der zur Schaffung eines Zugangs auf dem Grundst374ck F. stra337e 21a notwendi-gen wirtschaftlich zumutbaren Ma337nahmen in Anspruch zu nehmen, wozu auch die Herbeif374hrung einer 304nderung der Teilungserkl344rung oder einer anderweiti-gen Gestattung geh366rt (vgl. Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116). c) Dass der fehlende Zugang zu den Eigentumswohnungen der Kl344gerin auf der baulichen Gestaltung des Geb344udes beruht, schlie337t den Anspruch auf Begr374ndung eines Notwegrechts entgegen der Meinung der Revision nicht not-wendig aus. 14 - 10 - Die Verpflichtung des Nachbarn, einen Notweg zu dulden, entf344llt gem344337 247 918 Abs. 1 BGB, wenn die Verbindung des Grundst374cks durch eine willk374rli-che Handlung, auch eines fr374heren Eigent374mers, aufgehoben wurde (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116). Dasselbe gilt, wenn durch eine Ma337nahme des Grundst374ckseigent374mers ein Grundst374cksteil keine Verbindung mit dem 366ffentlichen Weg mehr hat. Nicht jedes bewusste Handeln des Grundst374ckseigent374mers, durch das die Verbindung eines Teils seines Grundst374cks zu einem 366ffentlichen Weg aufgehoben wird, ist indessen willk374rlich im Sinne von 247 918 Abs. 1 BGB. Willk374rlich im Sinne der Vorschrift ist vielmehr nur eine auf freier Entscheidung beruhende Ma337nahme, die der ord-nungsgem344337en Grundst374cksbenutzung widerspricht und die gebotene R374ck-sichtnahme auf nachbarliche Interessen au337er Acht l344sst (AnwKomm-BGB/Ring, 247 918 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 247 918 Rdn. 4; Er-man/Lorenz, aaO, 247 918 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, aaO, 247 918 Rdn. 1; PWW/Lemke, aaO, 247 918 Rdn. 1; Staudinger/Roth, aaO, 247 918 Rdn. 2). Danach ist es in der Regel willk374rlich, wenn der Eigent374mer unter den verschiedenen M366glichkeiten der ordnungsgem344337en Nutzung seines Grundst374cks eine Gestal-tung w344hlt, die einen Notweg erfordert (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, EBE-BGH 2006, 187), oder wenn er bei der Bebauung seines Grundst374cks nicht darauf achtet, dass die Verbindung s344mtlicher Teile des Grundst374cks zu dem 366ffentlich Weg erhalten bleibt (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116). Dass ein Nachbar duldet, dass sein Grundst374ck als Zugang benutzt wird, 344ndert hieran nichts (Staudinger/Roth, aaO, 247 918 Rdn. 3). 15 So liegt es nach dem Vorbringen der Kl344gerin aufgrund der Besonderhei-ten des vorliegenden Falles indessen nicht. Zwar war es nicht notwendig, das Geb344ude so zu errichten, dass die Eigentumswohnungen nur 374ber das Grund- 16 - 11 - st374ck der Beklagten einen Zugang zu dem 366ffentlichen Weg haben. Die Not-wendigkeit dieses Zugangs hat sich auch nicht erst im Nachhinein durch eine wirtschaftliche Entwicklung ergeben, die das Grundst374ck F. stra337e 21a genommen hat (vgl. RG JW 1914, 529; 1925, 474). Die beiderseitigen Grundst374cke sind jedoch gleichzeitig in aufeinander abgestimmter Weise be-baut worden. Zu diesem Zweck sind die Grenzen der Grundst374cke ver344ndert worden. Die Nutzung des ersten Obergeschosses in beiden Geb344uden greift bestimmungsgem344337 374ber die Grundst374cksgrenze hinweg. Die Beklagten verf374-gen 374ber einen Zugang zu der unter dem gesamten Geb344udekomplex oder der unter dem Geb344ude auf dem Grundst374ck F. stra337e 21a und auf weiteren Grundst374cken erstellten Tiefgarage. Die fr374here Eigent374merin des Grundst374cks der Beklagten war Miteigent374merin des Grundst374cks F. stra337e 21a. Ver- - 12 - h344lt es sich so, bestand bei der Errichtung des Geb344udes Grund f374r die sch374t-zenswerte Erwartung, dass der Zugang zu den Eigentumswohnungen 374ber das Grundst374ck der Beklagten auch ohne eine dingliche Sicherung dauerhaft m366g-lich sein werde. Damit aber bedeutet der Abschluss der Wohnungen auf dem Grundst374ck F. stra337e 21a von einem Zugang zur Z. gasse oder zur L. stra337e keine willk374rliche Ma337nahme. Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2004 - 23 O 329/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.07.2005 - 24 U 182/04 -
Full & Egal Universal Law Academy