BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 159/05 Verk374ndet am: 31. Mai 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556 a Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgem344337 nach dem Verh344ltnis der Fl344-che der Mietwohnung zur Gesamtwohnfl344che umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grunds344tzlich selbst zu tragen; dies gilt auch f374r verbrauchsabh344ngige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfl344che abgerechnet werden. Ein Anspruch des Vermieters auf eine Ab344nderung des vertraglich vereinbarten Fl344-chenschl374ssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter den Voraussetzun-gen einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) bestehen. BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Rich-ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte mietete vom Kl344ger mit Vertrag vom 11. September 1984 eine in einem Mehrfamilienhaus in B. gelegene Wohnung. Nach dem Miet-vertrag hatte die Beklagte Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten und der Kl344ger 374ber die von der Beklagten zu tragenden Betriebskosten j344hrlich abzu-rechnen. Ein Umlageschl374ssel f374r diese Abrechnung war im Vertrag nicht an-gegeben. In der Vergangenheit rechnete der Kl344ger die Betriebskosten nach dem Anteil der Fl344che der Mietwohnung an der Gesamtwohnfl344che ab. Das Haus verf374gt 374ber 35 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfl344che von 1.749,20 m 2 . 1 Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger die Zustimmung der Beklagten zu einer Vertrags344nderung dahingehend, dass ab 1. Januar 2005 leerstehende Wohnungen bei der Umlage der Betriebskosten, die auf Wasser und Entw344sse-rung (mit Ausnahme des Niederschlagswassers), die M374llabfuhr sowie den 2 - 3 - Strom f374r Hausbeleuchtung und Fahrstuhl entfallen, au337er Betracht bleiben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zustimmungsbe-gehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 3 Durch die jahrelang praktizierte Art und Weise der Abrechnung sei zwi-schen den Parteien der Umlageschl374ssel "Wohnfl344che" vereinbart worden. Der Umstand, dass der Kl344ger zunehmend Leerstand habe, rechtfertige keine 304n-derung des Verteilungsschl374ssels. Der Vermieter habe die Kosten des Leer-stands zu tragen, wenn nach dem jetzt auch vom Gesetzgeber als Regelfall vorgegebenen Ma337stab der Wohnfl344che (247 556 a Abs. 1 BGB) abgerechnet werde. Eine Ab344nderung des Umlageschl374ssels bei einem Leerstand von Woh-nungen widerspr344che dieser gesetzlichen Regelung. Bei preisfreiem Wohnraum gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die einheitliche Abrechnung nach dem Verh344ltnis der Wohnfl344che einen zul344ssigen Ma337stab f374r alle Betriebskosten - mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten - darstelle. Genauso wie sich der Mieter nicht darauf berufen k366nne, bestimmte Leistungen (Wasser, Hausbeleuchtung, Fahrstuhl und M374llabfuhr) nicht oder nur geringf374gig in An-spruch genommen zu haben, bleibe es dem Vermieter verwehrt, Leerstand bei der Verteilung dieser Kosten unber374cksichtigt zu lassen. Denn der Umlage-schl374ssel "Wohnfl344che" sei gerade kein Ma337stab, der den einzelnen Verursa- 4 - 4 - chungsbeitrag ermittele. Solle dies ge344ndert werden, k366nne dies nicht durch eine Herausnahme von Fl344chen geschehen, sondern nur durch eine Ver344nde-rung der Abrechnung hin zu einer verbrauchsabh344ngigen Abrechnung. 5 Vorliegend komme hinzu, dass es sich bei dem vom Kl344ger behaupteten Leerstand nach seinem eigenen Vorbringen nicht um einen dauerhaften Zu-stand handele. Im April 2005 habe nur eine Wohnung leergestanden. Selbst wenn im Mai und Juli 2005 - entsprechend der Behauptung des Kl344gers - noch jeweils eine weitere Wohnung hinzukommen sollte, best374nde nur ein Leerstand von 8 % der Wohnfl344che. Eine Vertragsanpassung w374rde aber - unabh344ngig vom Umfang des zuk374nftigen Leerstands - eine dauernde Wirkung haben. Woll-te man dagegen monatlich wechselnden Leerstand ber374cksichtigen, so w374rde dies nicht nur zu erheblichem Mehraufwand bei der Abrechnung auf der Ver-mieterseite, sondern auch dazu f374hren, dass die Betriebskostenabrechnung un374bersichtlich w374rde. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374-fung stand, so dass die Revision - trotz der S344umnis des Beklagten durch strei-tiges Urteil (unechtes Vers344umnisurteil) - zur374ckzuweisen ist. Der Kl344ger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur 304nderung des bisherigen Verteilungsschl374ssels f374r die von ihr zu tragenden Betriebskosten dahin, dass ab 1. Januar 2005 die Fl344chen leerstehender Wohnungen bei der Umlegung der Betriebskosten f374r Wasser und Entw344sserung, M374llabfuhr, Hausbeleuch-tung und Fahrstuhlstrom ausgeklammert werden. 6 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien durch die jahrelang einvernehmlich praktizierte Art und Weise der Abrechnung stillschweigend vereinbart haben, dass die Betriebskosten (mit 7 - 5 - Ausnahme der Kosten f374r Heizung und Warmwasser) nach dem Anteil der Fl344-che der Mietwohnung an der Gesamtwohnfl344che umzulegen sind (vgl. Senats-urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877 unter II 2 b; Se-natsbeschluss vom 2. November 2005 - VIII ZR 52/05, NJW-RR 2006, 134 m.w.Nachw.); davon geht auch die Revision aus. Gegen eine derartige Verein-barung bestehen keine Bedenken; sie entspricht dem gesetzlichen Abrech-nungsma337stab in 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Eine einseitige Ab344nderung der bestehenden Vereinbarung hin zu ei-ner verbrauchsabh344ngigen Abrechnung der Betriebskosten nach 247 556 a Abs. 2 BGB begehrt der Kl344ger nicht. Sie kommt auch nicht in Betracht, weil die Par-teien keine von 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung getrof-fen haben und es sich dar374ber hinaus bei den Betriebskosten, f374r die der Kl344ger eine 304nderung des Verteilungsschl374ssels anstrebt, unstreitig um solche han-delt, bei denen der Verbrauch oder die Verursachung durch die Mieter derzeit nicht erfasst werden. 8 3. Will der Vermieter den vereinbarten Verteilungsschl374ssel f374r die Umle-gung der Betriebskosten 344ndern, so ist dies - abgesehen von der Ausnahmere-gelung des 247 556 a Abs. 2 BGB - nur im Wege einer Vertrags344nderung zul344s-sig, f374r die es der Zustimmung des Mieters bedarf. Die Beklagte hat ihre Zu-stimmung zu der vom Kl344ger begehrten Vertrags344nderung verweigert. Die feh-lende Zustimmung der Beklagten k366nnte nur durch eine Verurteilung der Be-klagten zur Abgabe einer solchen Willenserkl344rung ersetzt werden (247 894 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Anspruch des Kl344gers voraus; daran fehlt es. 9 Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen der Vermieter bei ei-nem Leerstand von Wohnungen die Zustimmung des Mieters zu einer 304nde-rung des vereinbarten Fl344chenschl374ssels dahingehend verlangen kann, dass 10 - 6 - die Fl344chen leerstehender Wohnungen in die Umlegung bestimmter - insbesondere verbrauchsabh344ngiger - Betriebskosten nicht einbezogen wer-den, ist umstritten (dazu Rips in Betriebskostenkommentar, 247 556 BGB Rdnr. 214 ff. m.w.Nachw.; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., F Rdnr. 7 ff., 41 ff.; Pfeifer, Betriebskosten bei Wohn- und Gesch344ftsraummiete, S. 130 ff. m.w.Nachw.; Blank/B366rstinghaus, Miete, 2. Aufl., BGB 247 556 a Rdnr. 9 f.; Sternel, WuM 2003, 243, 245 ff.; Schach, GE 2002, 375 ff.; Blank, DWW 1992, 65, 68 f.). Als m366gliche Rechts-grundlage f374r einen derartigen Anspruch kommen die Bestimmung 374ber eine St366rung der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) und der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) in Betracht. Die insoweit bestehenden Vor-aussetzungen f374r einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertrags344nderung sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erf374llt. a) Der vom Kl344ger geltend gemachte Anspruch ist nicht aus 247 313 Abs. 1 BGB wegen einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage herzuleiten. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt w344re ein Anspruch des Kl344gers auf Zustimmung zu der begehrten Vertrags344nderung nur dann begr374ndet, wenn dem Kl344ger unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles, insbesondere der vertragli-chen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver344nderten Ver-trag nicht zugemutet werden k366nnte (247 313 Abs. 1 BGB). Das ist nicht der Fall. 11 Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Kl344gers auf eine Ver-tragsanpassung nach 247 313 BGB hinsichtlich der Umlegung der Betriebskosten schon daran scheitert, dass ein zeitweiliger Leerstand von Wohnungen die Ge-sch344ftsgrundlage des einzelnen Mietvertrages deshalb nicht ber374hrt, weil eine Vollvermietung des Geb344udes nicht als gemeinsame Gesch344ftsgrundlage des Vertrages anzusehen ist (so Pfeifer, aaO, S. 130 f.). Ungeachtet dessen besteht 12 - 7 - im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Ab344nderung des Vertrags wegen einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage. 13 Ma337gebend f374r diese Beurteilung ist, dass der Vermieter - hier: der Kl344-ger - das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko selbst zu tragen hat. Aufgrund dieser Risikoverteilung, die aus der gesetzgeberischen Wertung in 247 556 a Abs. 1 BGB abzuleiten ist, aber auch schon vor dieser Neuregelung allgemein anerkannt war (vgl. Rips, aaO m.w.Nachw. aus der Rspr.), kann der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grund-s344tzlich nicht auf die Mieter abw344lzen, wenn die Betriebskosten nach dem Ver-h344ltnis der Fl344che der Mietwohnung zur Gesamtwohnfl344che umzulegen sind. Dies gilt nicht nur f374r verbrauchsunabh344ngige Betriebskosten (dazu bereits Se-natsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II 2 b a.E. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 137/03, NJW-RR 2004, 659 unter II 2), sondern auch f374r verbrauchsabh344ngige, die - wie hier - wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfl344che abgerechnet werden (ebenso Rips, aaO, Rdnr. 220; Langenberg, aaO, F Rdnr. 41). aa) Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1149) ist die Wohnfl344che als Regelma337stab f374r die Verteilung der Betriebs-kosten in 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich verankert worden; nur f374r Be-triebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursa-chung durch den Mieter abh344ngen, gilt dies nicht (247 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Fl344chenschl374ssel nunmehr f374r den Fall einer fehlenden Vereinbarung und vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften gesetzlich vorgeschrieben ist, be-ruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass dieser Verteilungsschl374ssel f374r alle Betriebskosten, f374r die ein anderer Abrechnungsma337stab nicht gilt, sachge-recht ist (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., 247 556 a BGB, 14 - 8 - Rdnr. 21). F374r eine einschr344nkende Auslegung oder teleologische Reduktion des 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB dahin, dass mit dem Begriff Wohnfl344che nur die jeweils vermietete Wohnfl344che gemeint ist und Leerstandsfl344chen daher bei der Umlegung auszuklammern sind, enthalten die Gesetzesmaterialien keine An-haltspunkte (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 51). Im Anwendungsbereich des 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB hat deshalb der Vermieter alle Betriebskosten nach der Gesamtwohnfl344che des Geb344udes abzurechnen. Er hat grunds344tzlich kei-nen Anspruch darauf, dass leerstehende Wohnungen zu seinen Gunsten aus der Umlegung bestimmter Betriebskosten auszuklammern w344ren. Dies muss ebenso gelten, wenn die Verteilung der Betriebskosten nach der Wohnfl344che - wie hier - auf einer mit der gesetzlichen Regelung in 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB 374bereinstimmenden vertraglichen Vereinbarung beruht; denn auch in die-sem Fall haben die Vertragsparteien, wie es 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB vor-aussetzt, nichts anderes vereinbart, als in der Vorschrift bestimmt ist. F374r eine Ungleichbehandlung des gesetzlich angeordneten gegen374ber dem vertraglich vereinbarten Fl344chenschl374ssel w344re auch eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Zwar ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Ausnahme-f344llen ein Anspruch auf ein Abweichen von dem in 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Fl344chenschl374ssel gegeben sein kann. So soll der Mieter "auch zuk374nftig einen Anspruch auf Umstellung des Umlagema337stabes" haben, "so-weit es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt" (BT-Drucks. 14/4553, S. 51). Die so umschriebene Voraussetzung f374r einen 304nderungsanspruch mag zwar gleicherma337en f374r den Vermieter gelten, verweist aber lediglich auf das f374r eine St366rung der Gesch344ftsgrundlage ma337gebliche Kriterium der Unzumutbar-keit. 15 - 9 - bb) Nach Ma337gabe dieser gesetzlichen Vorgaben sind hier die Voraus-setzungen f374r eine dem Kl344ger unzumutbare St366rung der Gesch344ftsgrundlage nach dessen eigenem Vorbringen schon deshalb nicht erf374llt, weil der uneinge-schr344nkte Klageantrag auf eine dauerhafte 304nderung des vertraglich vereinbar-ten Verteilungsschl374ssels gerichtet ist, die auch f374r solche Zeitr344ume gelten soll, in denen - wie es etwa im April 2005 der Fall war - nur eine einzige der ins-gesamt 35 Wohnungen vor374bergehend leer steht. Das Begehren des Kl344gers ist nicht darauf beschr344nkt, dass nur ein Leerstand ab einer bestimmten Gr366-337enordnung und Dauer zur 304nderung des Verteilungsschl374ssels f374hren soll. Vielmehr will der Kl344ger eine Vertrags344nderung dahin durchsetzen, dass nicht vermietete Wohnfl344chen zuk374nftig - unabh344ngig von der Gr366337e der Leerstands-fl344che und der Dauer des Leerstands - ohne Weiteres aus der Umlegung be-stimmter Betriebskosten ausgeklammert bleiben. Jedenfalls auf eine so weit gehende Vertrags344nderung hat der Kl344ger unter dem Gesichtspunkt einer St366-rung der Gesch344ftsgrundlage keinen Anspruch; denn aufgrund des beim Kl344ger liegenden Vermietungsrisikos ist die Belastung mit den Betriebskosten leerste-hender Wohnungen - zumindest bei einem Leerstand geringen Umfangs oder kurzer Dauer - f374r den Kl344ger nicht unzumutbar, so dass ein Eingriff in die be-stehende vertragliche Vereinbarung 374ber den Verteilungsschl374ssel f374r die Be-triebskosten nicht gerechtfertigt ist. Von einer krassen Unbilligkeit, die der Ge-setzgeber als Voraussetzung f374r einen Anspruch auf ein Abweichen von dem Fl344chenschl374ssel im Blick hatte, kann jedenfalls bei geringf374gigen oder kurzfris-tigen Leerst344nden nicht gesprochen werden. 16 cc) Hinzu kommt, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, allein auf die Kosten des Wasserverbrauchs rund 62 % der Betriebskosten entfallen, f374r wel-che der Kl344ger eine 304nderung des Verteilungsschl374ssels begehrt. Hinsichtlich dieses 374berwiegenden Teils der vom Kl344ger als unbillig empfundenen Belas- 17 - 10 - tung ist ein Anspruch auf eine 304nderung des vereinbarten Abrechnungsma337-stabs auch deshalb zu verneinen, weil es der Kl344ger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, selbst in der Hand hat, eine Kostenbeteiligung leer-stehender Wohnungen, in denen ein Wasserverbrauch nicht stattfindet, von sich abzuwenden. Durch den Einbau von Wasseruhren lie337e sich der Wasser-verbrauch in den Wohnungen konkret erfassen und eine verbrauchsabh344ngige Umlegung dieser Betriebskosten ohne Zustimmung des Mieters erreichen (247 556 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB). Soweit die Revision, ohne dies n344her auszuf374hren, geltend macht, dass der Einbau von Wasseruhren unter Umst344n-den in keinem wirtschaftlichen Verh344ltnis zu den Ergebnissen stehen w374rde, handelt es sich um neuen Vortrag, der schon gem344337 247 559 Abs. 1 ZPO nicht zu ber374cksichtigen ist. Dass etwa die verbleibenden - verh344ltnism344337ig geringen - Betriebskosten, die auf M374ll und Strom entfallen, schon f374r sich genommen ei-nen Anspruch auf eine Vertrags344nderung rechtfertigen k366nnten, legt der Kl344ger ebenfalls nicht dar. b) Der Kl344ger hat einen Anspruch auf die begehrte Vertrags344nderung auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (247 242 BGB). 18 Es kann dahingestellt bleiben, ob f374r einen solchen Anspruch noch auf 247 242 BGB zur374ckgegriffen werden kann (so weiterhin Blank/B366rstinghaus, aaO; dagegen Sternel, aaO, 246), nachdem das Rechtsinstitut der Gesch344fts-grundlage nicht mehr aus 247 242 BGB abzuleiten, sondern nunmehr in 247 313 BGB kodifiziert ist. Jedenfalls 344ndern sich die materiellen Voraussetzungen f374r einen Anspruch des Vermieters auf 304nderung des vertraglich vereinbarten Ver-teilungsschl374ssels wegen leerstehender Wohnungen nicht dadurch, dass der Anspruch - statt aus der Neuregelung des 247 313 BGB - weiterhin aus 247 242 BGB hergeleitet wird. Ma337gebend f374r einen solchen Anspruch war und ist auch 19 - 11 - im Rahmen einer Beurteilung nach 247 242 BGB, ob es dem Vermieter aus be-sonderen Gr374nden ausnahmsweise unzumutbar ist, am vertraglich vereinbarten Fl344chenschl374ssel festgehalten zu werden. Dementsprechend wird auch von den Bef374rwortern einer Ableitung des Ab344nderungsanspruchs aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) darauf abgestellt, ob der bishe-rige Verteilungsschl374ssel infolge einer 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse unter Ber374cksichtigung des beim Vermieter liegenden Leerstandsrisikos grob unbillig geworden ist (Blank/B366rstinghaus, aaO; 344hnlich auch Langenberg, aaO, F Rdnr. 7 ff.). Dies ist hier - wie vorstehend dargelegt (unter a) - schon deshalb nicht der Fall, weil der Kl344ger begehrt, zuk374nftig auch bei vor374bergehendem Leerstand nur einer einzigen Wohnung von jeder Beteiligung an den Kosten f374r Wasser, M374ll, Hausbeleuchtung und Fahrstuhlstrom freigestellt zu werden. c) Schlie337lich spricht - unabh344ngig von der gesetzlichen Ankn374pfung an 247 313 oder 247 242 BGB - gegen das Begehren des Kl344gers, dass die von ihm erstrebte 304nderung des Abrechnungsma337stabes nachteilige Folgen f374r den Mieter mit sich br344chte, f374r die eine sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Abrechnung f374r den Mieter un374bersichtlich w374rde und nur mit erheblichem Mehraufwand 374berpr374ft werden k366nnte, wenn sich der Abrechnungsma337stab - entsprechend dem uneingeschr344nkten Klageantrag - in Abh344ngigkeit von Anzahl und Gr366337e der jeweils leerstehenden Wohnungen 344ndern w374rde. Nach dem eigenen Vor-bringen des Kl344gers unterliegt der Leerstand des Geb344udes einer st344ndigen Ver344nderung. So war etwa im Monat April 2005 - anders als in den vorange-gangenen Jahren - nur eine der 35 Wohnungen nicht vermietet, im Mai 2005 sollte eine weitere Wohnung frei werden und ab dem Monat Juli 2005 sollte mit dem Leerstand einer dritten Wohnung zu rechnen sein. Ein in Abh344ngigkeit von der Anzahl und der unterschiedlichen Gr366337e leerstehender Wohnungen - unter Umst344nden monatlich - wechselnder Abrechnungsma337stab ist f374r den Mieter 20 - 12 - wegen der daraus entstehenden Un374bersichtlichkeit der Abrechnung und des damit verbundenen 334berpr374fungsaufwands nicht zumutbar und w374rde auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung des 247 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider-laufen. Mit dem Umlegungsma337stab der Wohnfl344che wollte der Gesetzgeber einen leichter handhabbaren Verteilungsschl374ssel vorschreiben, um Streitigkei-ten 374ber die Betriebskostenabrechnung zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. aaO). Dieses Ziel w374rde verfehlt, wenn sich die Bezugsgr366337en f374r den Fl344chen-schl374ssel - entsprechend dem wechselnden Leerstand - w344hrend des Mietver-h344ltnisses laufend 344ndern w374rden. Dr. Deppert Dr. Deppert Ball f374r den seit 31. Mai 2006 in Ruhestand befindlichen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer Karlsruhe, 14.06.2006 Dr. Leimert Dr. Frellesen Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 23.02.2005 - 209 C 541/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2005 - 65 S 64/05 -
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