BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 159/07 vom 7. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Geh366rsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Rechtsbehelf des 247 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfas-sungsrechtlich gebotenen Ma337es an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anh366rungsr374ge gegen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anh366rungsr374ge als Rechts-behelf nicht geboten und infolgedessen unzul344ssig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - juris Rn. 1, 6 ff.). 1 Mit der Anh366rungsr374ge r374gt die Beschwerdef374hrerin, der Bundesge-richtshof sei in seinem Beschluss nicht auf das Vorbringen der Kl344gerin in der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, das Berufungsgericht habe das Pri-vatgutachten Dr. von A. 374bergangen und deshalb das rechtliche Geh366r verletzt. Damit macht sie keine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des 2 - 3 - rechtlichen Geh366rs durch den Bundesgerichtshof selbst geltend. Eine solche kann n344mlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat von der gesetzlich vorgesehenen M366glichkeit Gebrauch gemacht hat, gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer n344heren Begr374ndung abzusehen (vgl. Senatsbe-schluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - aaO, 924; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - aaO.) II. Im 334brigen hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der Kl344gerin umfassend ber374cksichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass die Instanzge-richte die Ausf374hrungen des Privatgutachters Dr. A. beachtet haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssach-verst344ndige insbesondere mit dessen Gutachten ausf374hrlich auseinanderge-setzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Unter diesen Umst344nden ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht auf das Gerichtsgutachten gest374tzt hat, zumal sich der Privatgutachter nicht fallbezogen ge344u337ert, sondern allgemeine Ausf374hrungen zum Morbus-Sudeck 3 - 4 - und zu dem Sudeck-Typ A gemacht hat. Demgegen374ber hat der Gerichtssach-verst344ndige konkret bezogen auf die Kl344gerin begr374ndet, dass die Erkennbar-keit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20. Oktober 1997 gege-ben war. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 25 O 430/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.05.2007 - 5 U 184/06 -
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