BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 159/07 Verk374ndet am: 17. Dezember 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89a Abs. 1 Satz 1, 247 89b Abs. 1, 3 Nr. 2 a) Ein Mineral366lunternehmen kann das Vertragsverh344ltnis mit einem Tankstellenhal-ter, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung auf Kredit verkauft hat, nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund k374ndigen, wenn es die Kreditgew344hrung 374ber Jahre geduldet und gef366r-dert hatte und der Tankstellenhalter die Kreditgew344hrung aufgrund der Weisung bereits erheblich vermindert hat. b) Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters k366nnen im Allge-meinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr 226 also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal 226 bei ihm getankt haben (Best344-tigung von BGH, Urteil vom 12. September 2007 226 VIII ZR 194/06). Daf374r ist nicht erforderlich, dass der Mehrfachkunde tats344chlich mindestens einmal im Quartal an der Station getankt hat. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 2007 wird als unzul344ssig ver-worfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in H366he von 10.000 200 nebst Zinsen richtet. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um wechselseitige Anspr374che nach Beendigung ei-nes Tankstellen-Verwalter-Vertrages, auf dessen Grundlage der Kl344ger ab 1992 eine Tankstelle der Beklagten betrieben hatte. 1 Der urspr374nglich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 18. Juni 1991 enth344lt folgende Klauseln: 2 "247 2 226 Vertrieb 1. Agenturverkauf Der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie sonstiger im Rahmen des Agenturverh344ltnisses von E. (Beklagte) gelieferter Produkte erfolgt im Namen und f374r Rechnung von E. 205 Die Verk344ufe d374rfen nur gegen - 3 - bar erfolgen. Schlie337t Verwalter dennoch Kreditgesch344fte ab, so haftet er als Gesamtschuldner neben dem K344ufer f374r den Gegenwert. 205Der Ge-genwert aus einem Kreditgesch344ft ist unabh344ngig vom Zeitpunkt der Ver-einnahmung wie bei einem Barverkauf t344glich an E. einzuzahlen. 205 247 3 226 Abrechnung Die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder gehen unmittelbar in das Eigentum von E. 374ber, sind gesondert aufzubewahren und auf ein von E. zu benennendes Konto t344glich einzuzahlen. 205" Durch Vertrag vom 29. November/4. Dezember 2002 haben die Parteien die Vereinbarungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch folgende Klauseln ersetzt: 3 "247 3 226 Vertrieb 1. Agenturverkauf Der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen, Frostschutz sowie sonstiger im Rahmen des Agenturverh344ltnisses zur Verf374gung gestellter Produkte erfolgt ausschlie337lich im Namen und f374r Rechnung von T. (Be-klagte) 205 Die Verk344ufe d374rfen nur gegen bar oder von T. ge-nehmigte bargeldlose Zahlungsmittel erfolgen. 247 5 226 Abrechnung Die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder gehen unmittelbar in das Eigentum von T. 374ber, und sind auf ein von der T. zu benennendes Konto (Sonderkonto) gem344337 Anlage 5 t344glich ein-zuzahlen." Abweichend von den vorgenannten Vertragsbedingungen gestattete der Kl344ger einem Teil seiner Kunden, insbesondere Speditionen oder Taxiunter-nehmen, eine Bezahlung der bezogenen Kraftstoffe auf Monatsrechnung und 4 - 4 - kreditierte damit die entsprechenden Forderungen. Mit Schreiben vom 23. April 2003 forderte die Beklagte den Kl344ger auf, diese Kreditverk344ufe bis zum 30. April 2003 einzustellen. Im Mai 2003 erfolgten durch den Kl344ger noch Kre-ditverk344ufe im Umfang von knapp 10.000 200; zuvor hatte deren Umfang zwi-schen 40.000 200 und 80.000 200 monatlich betragen. 5 Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 erkl344rte die Beklagte die au337erordentli-che K374ndigung des Vertragsverh344ltnisses zum 23. Juni 2003 und begr374ndete dies mit einer Unterdeckung des Agenturkontos. Die Unterdeckung war im We-sentlichen auf Ums344tze zur374ckzuf374hren, die der Kl344ger aufgrund der von ihm gew344hrten Kredite noch nicht vereinnahmt hatte. Der Kl344ger h344lt die K374ndigung f374r unberechtigt. Mit der Klage hat er unter anderem einen erstrangigen Teilbetrag von 10.000 200 als Schadensersatz we-gen entgangenen Gewinns sowie einen zweitrangigen Teilbetrag von 11.000 200 als Handelsvertreterausgleich 226 jeweils nebst Zinsen 226 verlangt. Die Beklagte hat widerklagend Zahlung einer unstreitigen Gegenforderung von 61.939,78 200 nebst Zinsen begehrt; gegen374ber diesem Anspruch hat der Kl344ger die Aufrech-nung mit dem erstrangigen Teilbetrag des Handelsvertreterausgleichs erkl344rt. Das Landgericht hat die Klage, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interes-se, abgewiesen und der Widerklage 226 Zug um Zug gegen Herausgabe einer auf der Tankstelle befindlichen Verkabelung 226 stattgegeben. 6 Die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers hat Erfolg gehabt. Das Be-rufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 21.000 200 nebst Zinsen zu zahlen; die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren und ihren Widerklageantrag weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 9 Das Berufungsgericht (KG Berlin, DB 2007, 1355, nur Ls.) hat zur Be-gr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interes-se, im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Beklagte schulde dem Kl344ger Schadensersatz, weil sie nicht berech-tigt gewesen sei, den Tankstellenpachtvertrag fristlos zu k374ndigen und die Tankstelle am 23. Juni 2003 statt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen K374ndigung am 31. Dezember 2003 zu 374bernehmen. Deshalb ent-falle auch ein Anspruch des Kl344gers auf Handelsvertreterausgleich (247 89b Abs. 1 HGB) nicht gem344337 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. 10 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine All-gemeine Gesch344ftsbedingung, wonach der Tankstellenp344chter die Tagesum-s344tze sofort auf ein Agenturkonto einzuzahlen und damit an die Verp344chterin abzuf374hren habe, auch wenn diese aufgrund erfolgter Kreditierung noch nicht vereinnahmt worden seien, wegen unangemessener Benachteiligung des P344ch-ters unwirksam. Es liege im Interesse beider Vertragsparteien, bestimmten Gro337kunden deren Eink344ufe zu kreditieren und es k366nne nicht die alleinige Pflicht des Handelsvertreters sein, diese Kreditierungen vorzufinanzieren. 11 So liege der Fall auch hier. Sowohl der urspr374ngliche als auch der modi-fizierte Tankstellen-Verwalter-Vertrag h344tten die Vereinbarung enthalten, dass der Kl344ger t344gliche Belastungen seines Agenturkontos auch mit den kreditierten Verk344ufen hinzunehmen habe. Da diese Vereinbarung unwirksam sei, k366nne dem Kl344ger die Unterdeckung des Agenturkontos nicht vorgeworfen werden, 12 - 6 - weil diese zum 374berwiegenden Teil auf der unberechtigten, weil verfr374hten Be-lastung des Kl344gers mit den kreditierten Verk344ufen beruht habe. 13 Selbst wenn die K374ndigung auch auf die fortgesetzten Kreditverk344ufe gest374tzt w374rde, verhelfe ihr dies nicht zum Erfolg. Da die Klausel in dem Tank-stellen-Verwalter-Vertrag, mit der dem Kl344ger diese Kreditverk344ufe untersagt werden, wirkungslos sei, h344tte es zur Untersagung dieser Praxis einer grund-s344tzlich zul344ssigen Weisung bedurft. Eine solche Weisung habe die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger erstmals mit ihrem Schreiben vom 23. April 2003 erteilt. Die Beklagte habe ihre fristlose K374ndigung nicht auf einen Versto337 gegen diese Weisung st374tzen k366nnen, ohne den Kl344ger zumindest vorher noch einmal ab-gemahnt zu haben. Der gem344337 247 287 ZPO aufgrund der eingereichten Gesch344ftsunterlagen gesch344tzte Schadensersatzanspruch des Kl344gers auf entgangenen Gewinn gem344337 247247 249, 252 BGB betrage f374r die Monate Juli bis Dezember 2003 14.217,33 200, sodass der mit der Klage geltend gemachte erstrangige Teilbetrag von 10.000 200 begr374ndet sei. 14 Der Kl344ger habe ferner aus 247 89b Abs. 1 HGB Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in H366he eines zweitrangigen Teilbetrages von 11.000 200. Dem Tankstellenp344chter als Handelsvertreter im Sinne der 247247 84 ff. HGB stehe nach st344ndiger Rechtsprechung ein Anspruch aus 247 89b HGB zu. 15 Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem344337 247 89b Abs. 1 HGB sei von einem gem344337 247 287 ZPO zu sch344tzenden Stammkundenanteil von ins-gesamt 71,96 % an dem Umsatz der Tankstelle auszugehen. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs sei zur Ermittlung des Stammkundenanteils am Umsatz einer Tankstelle eine Sch344tzung vorzunehmen, weil aufgrund des anonymen Massengesch344fts keine gesicherten Erkenntnisse vorl344gen. Ma337- 16 - 7 - geblicher Zeitraum sei das letzte Jahr. Stammkunden seien Mehrfachkunden, die innerhalb eines 374berschaubaren Zeitraums, in dem 374blicherweise mit Nach-bestellungen zu rechnen sei, mehr als nur einmal ein Gesch344ft mit dem Unter-nehmer abgeschlossen h344tten oder voraussichtlich abschlie337en w374rden. Mehr als einmal k366nne auch bedeuten, dass jeder als Stammkunde anzusehen sei, der mindestens vier Mal getankt habe. Aus den ausgewerteten Daten, die der Kl344ger zur Verf374gung gestellt habe, rechne das Berufungsgericht mit den Daten der Kunden, die mindestens vier Mal die Tankstelle des Kl344gers aufgesucht h344tten. Auf der Grundlage der unstreitigen Jahresprovision des Kl344gers f374r den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 in H366he von 97.859,93 200 ergebe sich danach unter Ber374cksichtigung eines Anteils von 10 % f374r vermittlungs-fremde, verwaltende T344tigkeit, eines Prognosezeitraums von vier Jahren, einer j344hrlichen Abwanderungsquote von 20 %, eines weiteren Abzugs von 10 % we-gen der Sogwirkung der Marke der Beklagten und der erforderlichen Abzinsung ein Ausgleichsanspruch des Kl344gers, der 374ber der nach dem Durchschnitt der letzten f374nf Jahre seiner T344tigkeit berechneten Jahresprovision von 108.620,51 200 liege, auf die der Anspruch des Kl344gers demnach nach 247 89b Abs. 2 HGB beschr344nkt sei. 17 Die Parteien seien dar374ber einig, dass der Kl344ger der Beklagten noch 61.939,78 200 schulde. Gegen374ber diesem Anspruch der Beklagten habe der Kl344-ger mit einem erstrangigen Teilbetrag seines Ausgleichsanspruchs die Aufrech-nung erkl344rt, sodass der Anspruch der Beklagten gem344337 247 389 BGB erloschen sei und ein Ausgleichsanspruch des Kl344gers von 46.680,73 200 verbleibe. Damit bestehe der geltend gemachte zweitrangige Teilanspruch in H366he von 11.000 200. 18 - 8 - Die Widerklage sei abzuweisen, nachdem der unstreitige Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 61.939,78 200 gem344337 247 389 BGB durch die erkl344rte Aufrechnung des Kl344gers mit einem erstrangigen Teilbetrag des Anspruchs auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich erloschen sei. 19 II. 20 Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Scha-densersatz in H366he von 10.000 200 nebst Zinsen wendet, ist die Revision unzu-l344ssig. Insoweit ist eine Zulassung der Revision weder durch das Berufungsge-richt noch 226 auf die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung 226 durch den Senat erfolgt (247 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-on zugelassen, ohne dort ausdr374cklich eine Einschr344nkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, dass sich eine wirksame Beschr344nkung der Zulassung auch aus der Begr374ndung ergeben kann, die in den Entscheidungsgr374nden des Urteils f374r die Zulassung gegeben wird (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 226 III ZR 356/98 226 NJW 2000, 1794, unter II 1; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 226 XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, Tz. 15, jeweils m.w.N.). Eine Zulas-sungsbeschr344nkung ist allerdings nur anzunehmen, wenn aus den Gr374nden mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollte, der einem Teilurteil zug344nglich gewesen w344re oder auf den das Rechtsmittel h344tte beschr344nkt werden k366nnen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008, aaO, Tz. 16, 21). 21 Jedenfalls letzteres trifft hier zu. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grunds344tzlicher 22 - 9 - Bedeutung der Sache zugelassen und ausgef374hrt, der Bundesgerichtshof habe sich zu den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung des Stamm-kundenanteils einer Tankstelle unter Heranziehung konkreter Kassendaten noch nicht 344u337ern k366nnen. Diese Fragen betreffen ausschlie337lich den Aus-gleichsanspruch des Kl344gers gem344337 247 89b HGB (und infolge der vom Kl344ger erkl344rten Aufrechnung die mit der Widerklage geltend gemachte Gegenforde-rung der Beklagten). Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers, der einen selb-st344ndigen Streitgegenstand bildet, ist davon nicht betroffen. Das Berufungsge-richt hat auch weder zum Grund noch zur H366he des Schadensersatzanspruchs Rechtsfragen er366rtert, bei denen grunds344tzlicher Kl344rungsbedarf best374nde. III. Im 334brigen ist die Revision zul344ssig; die Beurteilung durch das Beru-fungsgericht h344lt aber einer rechtlichen Nachpr374fung stand. Der Kl344ger kann als Handelsvertreter im Sinne des 247 84 Abs. 1 HGB von der Beklagten Zahlung eines zweitrangigen Teilbetrages in H366he von 11.000 200 als Ausgleichsanspruch gem344337 247 89b Abs. 1 HGB verlangen; mit einem erstrangigen Teilbetrag des Ausgleichsanspruchs in H366he von 61.939,78 200 konnte der Kl344ger gegen374ber der Widerklageforderung aufrechnen. 23 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ausgleichsanspruch nicht gem344337 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist. Der Begriff des wichtigen Grundes zur K374ndigung im Sinne des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in-haltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des 247 89a Abs. 1 Satz 1 HGB 374berein (Senatsurteil vom 16. Februar 2000 226 VIII ZR 134/99, NJW 2000, 1866, unter II 1; BGH, Urteil vom 21. M344rz 1985 226 I ZR 177/82, WM 1985, 982, unter II 1, jeweils m.w.N.). Deshalb w344re dem Kl344ger der Ausgleichsan- 24 - 10 - spruch nur zu versagen, wenn der Beklagten unter Ber374cksichtigung aller Um-st344nde eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses bis zum Zeitpunkt des Wirk-samwerdens einer ordentlichen K374ndigung nicht zumutbar gewesen w344re (BGH, Urteil vom 21. M344rz 1985, aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 11. Januar 2006 226 VIII ZR 396/03, WM 2006, 873, Tz. 13, jeweils m.w.N.). Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters 374ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines zur au337erordentlichen K374ndigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschr344nktem Umfang nachpr374fen. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grunds344tzlich. Es kann den festgestellten Umst344nden kein gr366337eres oder geringeres Gewicht beimessen, als es der Tatrichter f374r richtig gehalten hat. Die Pr374fung muss sich darauf beschr344nken, ob das Berufungsge-richt den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision ger374gte Verfahrensverst366337e unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumst344nde 374bersehen oder nicht vollst344ndig gew374rdigt hat (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 226 I ZR 171/84, WM 1986, 1413, unter II 1). Das ist hier nicht der Fall. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Beru-fungsgericht angenommen, dass sich ein wichtiger Grund zur K374ndigung f374r die Beklagte nicht aus der Unterdeckung des Agenturkontos ergibt, auf die die K374ndigung vom 16. Juni 2003 gest374tzt ist und die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Wesentlichen darauf zur374ckzuf374hren war, dass der Kl344ger 374ber Jahre monatlich zwischen 40.000 200 und 80.000 200 und im Mai 2003 noch knapp unter 10.000 200 an Stationskunden kreditiert hatte. 25 Der Kl344ger durfte zwar die Kraft- und Schmierstoffe der Beklagten nach dem urspr374nglich zwischen den Parteien geschlossenen Tankstellen-Verwalter-Vertrag nur gegen Barzahlung und nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2003 26 - 11 - geschlossenen Vertrag nur gegen Barzahlung und von der Beklagten geneh-migte bargeldlose Zahlungsmittel 226 unter anderem EC-Karte, bestimmte Kredit-karten sowie von der Beklagten ausgegebene Tankkarten 226 verkaufen. Ent-sprechend musste er die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder (ab-z374glich der Bruttoums344tze mit von der Beklagten genehmigten bargeldlosen Zahlungsmitteln, vgl. Anlage 6 Nr. 1 zum Vertrag vom 29. November/ 4. Dezember 2002) t344glich auf ein Sonderkonto der Beklagten einzahlen. Nach 247 2 Nr. 1 des Vertrags von 1991 war der Kl344ger zudem bei einem von ihm 226 entgegen der vertraglichen Vereinbarung 226 gew344hrten Kredit als Gesamt-schuldner neben dem K344ufer zur Mithaftung verpflichtet und musste er den Ge-genwert aus dem Kreditgesch344ft unabh344ngig vom Zeitpunkt der Vereinnah-mung wie bei einem Barverkauf t344glich an die Beklagte einzahlen. Das Berufungsgericht hat jedoch 226 von der Revision unangegriffen 226 festgestellt, dass die Beklagte abweichend von diesen vertraglichen Vereinba-rungen Kreditverk344ufe des Kl344gers an Stationskunden jahrelang geduldet und aus gesch344ftlichen Gr374nden auch gef366rdert hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die formularvertragliche Beschr344nkung des Kl344gers auf den Barverkauf (oh-ne oder mit gleichzeitiger Zulassung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel) der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB stand h344lt, obwohl die Abgabe von Kraft-stoff an umsatzstarke Abnehmer auf Monatsrechnung im Tankstellengewerbe seit langem g344ngige Praxis ist, so dass kein Tankstellenverwalter und auch kein Mineral366lunternehmen im Wettbewerb um Gro337abnehmer von der Einr344umung solcher Stationskredite absehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 226 KZR 18/04, WM 2006, 245, unter II 2 b). Ebenso wenig bedarf einer Ent-scheidung, ob 226 eine zul344ssige Beschr344nkung auf bestimmte Zahlungsmittel vorausgesetzt 226 die Verpflichtung, f374r vertragswidrig kreditierte Betr344ge pers366n-lich einzustehen und sie wie bei einem Barverkauf t344glich auf das Sonderkonto der Beklagten einzuzahlen, den Tankstellenhalter unangemessen benachteiligt, 27 - 12 - wie das Berufungsgericht meint. Da die Beklagte die Kreditgew344hrung durch den Kl344ger trotz der anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen 374ber Jahre geduldet und zudem gef366rdert hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die dadurch eingetretene Unterdeckung auf dem Sonder-konto f374r Agenturgelder dem Kl344ger 226 unabh344ngig von den formularvertragli-chen Vereinbarungen 226 nicht vorgeworfen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. No-vember 2005, aaO) und die au337erordentliche K374ndigung durch die Beklagte deshalb nicht rechtfertigen konnte. b) Auch die 374ber den 30. April 2003 hinaus fortgesetzte Kreditgew344hrung durch den Kl344ger trotz gegenteiliger Weisung der Beklagten hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei nicht als wichtigen Grund zur K374ndigung gen374gen las-sen. 28 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es 226 zumindest 226 einer Weisung (247 665 BGB) bedurfte, um dem Kl344ger die Kredit-verk344ufe zu untersagen (vgl. dazu Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., 247 86 Rdnr. 15 m.w.N.), nachdem die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellun-gen jahrelang eine von den formularvertraglichen Vereinbarungen abweichende Praxis geduldet und gef366rdert hatte. 29 Frei von Rechtsfehlern ist auch die weitere Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte habe eine K374ndigung aus wichtigem Grund nicht auf einen Versto337 gegen diese Weisung st374tzen k366nnen, ohne den Kl344ger zumindest vor-her einmal abgemahnt zu haben. Eine au337erordentliche K374ndigung wegen ei-nes 226 wie hier 226 dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes setzt regelm344337ig eine Abmahnung voraus (Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, Tz. 16 m.w.N.). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Nachdem die Beklagte den Kl344ger erst mit Schreiben vom 23. April 2003 unmissverst344ndlich aufgefordert 30 - 13 - hatte, Kreditverk344ufe an Stationskunden f374r Agenturware bis zum 30. April 2003 einzustellen, und dies dem Kl344ger zwar nicht vollst344ndig gelungen war, er aber den Umfang der Kreditverk344ufe im Mai 2003 bereits erheblich reduziert hatte, durfte die Beklagte den verbleibenden Versto337 gegen die Weisung jedenfalls nicht ohne eine vorherige Abmahnung zum Anlass nehmen, das Vertragsver-h344ltnis fristlos zu k374ndigen. bb) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Weisung, keine Kreditverk344ufe mehr zu t344tigen, sei erstmals mit Schreiben vom 23. April 2003 erfolgt, und der Kl344ger sei wegen der im Mai 2003 226 in deutlich eingeschr344nk-tem Umfang 226 dennoch gew344hrten Kredite nicht abgemahnt worden, wendet sich die Revision ohne Erfolg. 31 Das Berufungsgericht musste in diesem Zusammenhang nicht die Aus-sage des vom Kl344ger benannten Zeugen S. , Bezirksleiter der Beklagten, vor dem Landgericht ber374cksichtigen. Dieser hatte unter anderem bekundet, es habe nach dem Schreiben vom 23. April 2003 ein Gespr344ch zwischen dem Zeugen S. , dem Kl344ger und der Verkaufsleiterin F. gegeben, in dem es darum gegangen sei, dass der Kl344ger die Kreditierung an Kunden einstellen sollte; der Kl344ger habe das akzeptiert. Er, der Zeuge, habe konsequent darauf hingewirkt, dass der Kl344ger das Betanken auf Rechnung zur374ckfahre, und zwar mindestens ein halbes Jahr vor April 2003. 32 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus nicht, dass der Kl344ger schon sechs Monate vor dem Schreiben vom 23. April 2003 eine ent-sprechende Weisung erhalten h344tte, sodass das Schreiben als Abmahnung betrachtet werden k366nnte; ebenso wenig ist in dem Gespr344ch nach dem Schrei-ben vom 23. April 2003 eine Abmahnung zu sehen. Wenn durch den Zeugen konsequent darauf hingewirkt wurde, das Betanken auf Rechnung "zur374ckzu- 33 - 14 - fahren", liegt darin angesichts der jahrelangen Duldung durch die Beklagte kei-ne eindeutige Weisung, die Kreditgew344hrung vollst344ndig einzustellen. Das vom Zeugen geschilderte Gespr344ch nach dem 23. April 2003 kann, wie die Revisi-onserwiderung mit Recht geltend macht, schon deshalb nicht als Abmahnung betrachtet werden, weil nicht feststeht, ob dieses Gespr344ch nach dem 30. April 2003 stattgefunden hat. Der Zeugenaussage kann ferner nicht entnommen werden, dass dem Kl344ger in dem Gespr344ch die fortgesetzte Kreditgew344hrung 374ber den 30. April 2003 hinaus als Versto337 gegen die Weisung vorgehalten wurde. Die Revision f374hrt schlie337lich auch keinen Vortrag in den Tatsachenin-stanzen an, aus dem sich N344heres dazu ergeben k366nnte. 2. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs greift die Revision nur im Hinblick auf die Sch344tzung des Stammkundenanteils am Gesamtumsatz des Kl344gers an. Sie beanstandet zum einen, das Berufungsgericht gehe davon aus, dass zu den Stammkunden all diejenigen Kunden zu rechnen seien, die bei dem Kl344ger insgesamt 226 nicht nur im letzten Vertragsjahr 226 mindestens vier Mal getankt h344tten, und zum andern, das Berufungsgericht habe nicht vorausge-setzt, dass die Kunden mindestens ein Mal pro Quartal bei dem Kl344ger getankt h344tten. Diesen Angriffen h344lt das Berufungsurteil stand. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht steht entgegen der Auffassung der Revision nicht im Wi-derspruch zu dem Senatsurteil vom 12. September 2007 (Vlll ZR 194/06, BB 2007, 2475). 34 a) Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters nach 247 89b HGB ist die letzte Jahresprovision im Kraft- und Schmierstoffge-sch344ft zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu ber374cksichtigen, den der Tankstellenhalter f374r Ums344tze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Gesch344ftsverbindung im Sinne des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 6. August 35 - 15 - 1997 226 VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1, und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2; Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 22 m.w.N.). Als Stammkunden sind alle Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines 374ber-schaubaren Zeitraumes, in dem 374blicherweise mit Nachbestellungen zu rech-nen ist, mehr als nur einmal ein Gesch344ft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschlie337en werden (Senatsurteile vom 6. August 1997 226 VIII ZR 150/96, aaO, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96, aaO, unter B I 2 a; Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 36, jeweils m.w.N.). Dies ist in Bezug auf Tankstellenkunden im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn diese mindestens vier Mal im Jahr 226 also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal 226 bei der gleichen Tankstelle getankt haben (Senatsurteil vom 12. Sep-tember 2007, aaO, Tz. 42). Als Quelle f374r die Ermittlung solcher Mehrfachkunden an einer bestimm-ten Station kommen insbesondere Belege 374ber Zahlungsvorg344nge mit Kredit-karten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) in Betracht. Diese Belege k366nnen daraufhin ausgewertet werden, ob mit den Karten in einem bestimmten Zeitraum mehrfach getankt wurde, sodass sich der Umsatzanteil der Mehrfach-kunden am Gesamtumsatz der Kartenkundschaft f374r einen bestimmten Zeit-raum errechnen l344sst. Auf dieser Grundlage kann eine auf die konkreten Ver-h344ltnisse im letzten Vertragsjahr bezogene Sch344tzung erfolgen, bei der der Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden auf den Gesamtumsatz hochgerechnet wird, falls keine Anhaltspunkte daf374r sprechen, dass dieses Verh344ltnis bei den anonymen Barzahlern wesentlich anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft (Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 28 m.w.N.). 36 b) Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. An-ders als die Revision meint, hat es dabei f374r die Stammkundeneigenschaft nicht bereits gen374gen lassen, dass der Kunde insgesamt vier Mal an der Station des 37 - 16 - Kl344gers getankt hat, sondern es hat vorausgesetzt, dass dies im letzten Ver-tragsjahr geschehen ist. 38 Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung eine vom Kl344ger vorgelegte "Mehrfachkunden-Analyse" der Firma D. zugrunde gelegt, in der die Kar-tenzahlungen an der Station des Kl344gers und die Monatsabrechnungen der Be-klagten f374r den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 ausgewertet wor-den sind. Darin werden aus den monatlichen Abrechnungen f374r den Analyse-zeitraum die Ums344tze der Tankstelle ermittelt. Diese werden einerseits aufge-teilt nach Kraftstoffums344tzen und sonstigen Ums344tzen, andererseits nach den Ums344tzen der Kartenzahler, der Barzahler und der Stationskreditkunden. Fer-ner wird in der Analyse eine Liste (tabellarische Aufstellung der Abstimmre-ports) aller im Analysezeitraum erfolgten Kartenzahlungen (EC-Karten, Kredit-karten, Tankkarten) ausgewertet. In dieser Liste sind jeweils unter anderem das Buchungsdatum, die Kartennummer und der Abrechnungsbetrag der einzelnen Zahlungsvorg344nge ausgewiesen; mit Hilfe dieser Daten wird festgestellt, welche 226 durch die Kartennummer identifizierten 226 Kartenkunden im Analysezeitraum die Tankstelle mehrfach aufgesucht haben. Aus den so ermittelten Mehrfach-kundenanteilen an den Ums344tzen der Kartenkunden hat das Berufungsgericht sodann die Mehrfachkundenanteile an den Kraftstoffums344tzen der Barzahler hochgerechnet. Das Berufungsgericht hat dazu zwar ausgef374hrt, es rechne mit den Da-ten der Stammkunden, die mindestens vier Mal die Tankstelle des Kl344gers auf-gesucht h344tten. Damit kann jedoch nur die Tankfrequenz im letzten Vertragsjahr gemeint sein, weil in der Mehrfachkunden-Analyse lediglich die Tankvorg344nge der Kartenkunden und der Gesamtumsatz aller Kunden in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2002 und dem 31. Mai 2003 ausgewertet worden sind. Die vom Berufungsgericht seiner Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde geleg- 39 - 17 - ten Mehrfachums344tze m374ssen demnach innerhalb dieses Jahres erfolgt sein. Im 334brigen hat das Berufungsgericht selbst an anderer Stelle ausgef374hrt, dass der ma337gebliche Zeitraum das letzte Jahr sei. 40 Anders als die Revision meint, setzt die Stammkundeneigenschaft nicht voraus, dass der Mehrfachkunde tats344chlich mindestens einmal im Quartal an der Station getankt hat. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist 226 unab-h344ngig davon, ob dies in gleichm344337igen Zeitabst344nden geschieht oder vier Tankvorg344nge in engem zeitlichen Zusammenhang zu verzeichnen sind 226 in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zu-f344llig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementspre-chend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht. Es gen374gt deshalb, dass der Kunde "durchschnittlich" ein Mal pro Quartal an der Station getankt hat (Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 42). Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2005 - 101 O 20/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2007 - 23 U 87/05 -
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