BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 159/07 vom 19. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Halfmeier beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2008 wird verworfen. Die Kosten des R374geverfahrens tr344gt die Beklagte. Gr374nde: I. Mit ihrer Anh366rungsr374ge beantragt die Beklagte, das Verfahren nach Ma337gabe ihrer Antr344ge in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung vom 21. Dezember 2007 fortzuf374hren. Sie tr344gt dazu vor, sie sei durch Beschluss des Senats vom 10. April 2008, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zu-r374ckgewiesen worden sei, in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Abs. 1 GG, aber auch in anderen Grundrechten in entscheidungserheblicher Weise verletzt wor-den. Zur Begr374ndung verweist sie zun344chst auf die Begr374ndung ihrer Nichtzu-lassungsbeschwerde und erl344utert erneut, warum das Berufungsgericht Verfah-rensfehler begangen und die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte in ihren Grundrechten aus Artikel 103 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, verletzt habe. Weiter tr344gt sie vor, jedenfalls ergebe sich aus dem Beschluss vom 10. April 2008 nicht, dass sich der Senat mit den von der Beklagten angef374hrten rechtlichen Gesichtspunkten aus einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in seinem Nichtzu- 1 - 3 - lassungsbeschluss auseinandergesetzt habe und er sich der verfassungsrecht-lichen Relevanz seiner Entscheidung bewusst gewesen sei. Dadurch perpetuie-re er die Verletzung des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs durch das Berufungsgericht. Sie r374gt weiter, das Berufungsurteil sei mit zahlreichen und entscheidungsrelevanten M344ngeln zum Nachteil der Beklagten behaftet. Das Berufungsgericht habe gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesi-cherte Gerechtigkeitsanforderungen versto337en. Die Entscheidung bed374rfe von Verfassungs wegen der Korrektur. Die Revision h344tte zugelassen werden m374s-sen. II. Die Anh366rungsr374ge ist in gesetzlicher Form und Frist (247 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch nicht zul344ssig. Mangels der R374ge einer "neuen und eigenst344ndigen" Geh366rsverletzung im Nichtzulassungsbeschwer-deverfahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens durch den Senat nicht veran-lasst. 2 1. Der Rechtsbehelf des 247 321a ZPO gegen einen die Nichtzulassungs-beschwerde zur374ckweisenden Beschluss ist nur dann zul344ssig, wenn sich die Anh366rungsr374ge gegen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Arti-kel 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Dagegen ist die Anh366rungsr374ge unzul344ssig, soweit mit ihr lediglich geltend gemacht wird, der Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r set-ze sich dadurch fort, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen worden sei. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage abwei-chend von der Auffassung des Beschwerdef374hrers beurteilt und einen Zulas-sungsgrund trotz der von ihm erhobenen R374gen gegen das Berufungsurteil f374r 3 - 4 - nicht gegeben erachtet, begr374ndet keine eigenst344ndige Geh366rsverletzung. Das Vorbringen, mit dem die Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch das Beru-fungsgericht ger374gt wird, wird bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gepr374ft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen 334berpr374fung durch dasselbe Gericht sein (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923). 2. Eine eigenst344ndige Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt auch nicht darin, dass der Bundesgerichtshof gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von der gesetzlich vorgesehenen M366glichkeit Gebrauch macht, von einer n344heren Be-gr374ndung abzusehen (BGH, aaO). 4 3. Die Beklagte hat im Wesentlichen erneut die vermeintlichen Verst366337e des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r (und andere Verfahrensverst366337e) ger374gt. Soweit sie dar374ber hinaus geltend macht, der Be-schluss des Senats lasse nicht erkennen, dass er sich mit einer vermeintlich 5 - 5 - divergierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und die verfassungsrechtliche Relevanz erkannt habe, ist das der Sache nach keine R374ge einer "neuen und eigenst344ndigen" Geh366rsverletzung. Die Beklagte macht, was auch fern liegend w344re, nicht geltend, dass der Senat ihre Ausf374hrungen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung unber374cksichtigt gelassen h344tte. Vielmehr r374gt sie allein eine feh-lende Begr374ndung. Dressler Kuffer Kniffka Bauner Halfmeier Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 47/03 KfH 2 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 6 U 242/03 -
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