BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 159/08 vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 21.800 200. Gr374nde: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nach 247 559 ZPO auch im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde nur dasjenige Partei-vorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat der Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen gegenteiligen schriftlichen Vortrag fallen gelassen und die eigenm344chtige Fortschaffung der Stalleinrichtung einger344umt. Die Unrichtigkeit solcher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach 2 - 3 - 247 320 ZPO geltend gemacht werden. Die Zur374ckweisung eines solchen Antrags als unbegr374ndet, wie sie hier erfolgt ist, ist nach 247 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO endg374ltig. Sie kann nach 247 557 Abs. 2 ZPO auch weder mit der Revision noch mit der auf deren Zulassung zielenden Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. 2. Aus dem Umstand, dass die Einlassung des Beklagten nicht in dem Protokoll 374ber die m374ndliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgehalten ist, ergibt sich nichts anderes. Das Ergebnis der Anh366rung einer Partei muss im Protokoll nicht festgehalten werden (BGH, Urt. v. 23. April 2002, X ZR 29/00). Die Partei kann nach 247 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Aufnahme solcher Aussagen in das Protokoll beantragen (BGH, Urt. v. 23. April 2002 wie zuvor), das Gericht einen solchen Antrag nur zur374ckweisen, wenn es auf die Aussage nicht ankommt, 247 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO. 3 3. Das Berufungsgericht war schlie337lich auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er mit seiner 304u337erung in der m374ndlichen Verhandlung den Vortrag des Kl344gers unstreitig stellte. Diese Konsequenz konnte dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Er hatte n344mlich, 4 - 4 - nachdem der Kl344ger seinen Vortrag bestritten hatte, vortragen lassen, er bleibe bei seiner Darstellung. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.08.2007 - 4 O 2129/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 U 161/07 -
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