BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 159/09 Verk374ndet am: 5. Oktober 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Bf, Lug334 Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) Im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Lug334 kann auch ein Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 32 Abs. 1 KWG ein Anspruch "aus einem Vertrag" sein und damit der Zust344ndigkeit f374r Verbrauchersachen unterliegen. b) F374r die Ankn374pfung an einen Vertrag und die Begr374ndung der Zust344ndigkeit f374r Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Lug334 gen374gt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel). BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in Deutschland wohnende Kl344ger verlangt von der Beklagten, einer in Z374rich residierenden Aktiengesellschaft, Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Verm366gensverwaltung. 1 Ab Herbst 1997 wurde der Kl344ger, ein selbst344ndiger Landschaftsg344rtner, mehrfach telefonisch auf die Dienste der Beklagten aufmerksam gemacht. Am 17. M344rz 1998 unterschrieb er in seiner Wohnung in L. (Deutschland) einen 2 - 3 - "Verm366gensverwaltungsauftrag" sowie einen "Zeichnungsschein mit Wiederan-lageauftrag" f374r ein "Schweizer Sicherheitspaket f374r den Mittelstand". Im Zeich-nungsschein waren eine Zeichnungssumme von 72.000 SFr mit j344hrlichen Zah-lungen, eine Laufzeit von 20 Jahren und die Bareinzahlung der ersten Jahresra-te in Z374rich vorgesehen. Zudem 374bergab er an den f374r die Beklagte t344tigen Ver-triebsbeauftragten 2000 DM als - im Zeichnungsschein vereinbarte - Auslands-bearbeitungsgeb374hr. Die Beklagte unterzeichnete den Verm366gensverwaltungs-auftrag - ausweislich des Formulars - in Z374rich und teilte dem Kl344ger mit Schrei-ben vom 26. M344rz 1998 mit, sie habe eine Kontoreservierung bei der vertraglich vorgesehenen Bank veranlasst und freue sich, f374r den Kl344ger als Verm366gens-verwaltung t344tig zu sein. Am 15. Juni 1998 unterschrieb der Kl344ger in Z374rich einen weiteren "Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag" f374r einen "Schweizer Verm366gens-aufbauplan" 374ber 300.000 SFr und eine Laufzeit von 10 Jahren. Der erste Zeichnungsschein wurde durchgestrichen. Zugleich 374bergab der Kl344ger 25.000 DM zur Anlage durch die Beklagte. Im Jahr 2001 kam es anl344sslich ei-nes Wechsels des eingeschalteten Kreditinstituts zu einem weiteren Verm366-gensverwaltungsauftrag. In diesem war ebenso wie in dem fr374heren Verm366-gensverwaltungsauftrag Z374rich als Gerichtsort f374r den Kl344ger vorgesehen. Der Kl344ger leistete keine weiteren Zahlungen und k374ndigte im Jahr 2006 das Ver-tragsverh344ltnis bei einem Kontostand von 470,49 200. 3 Die Beklagte verf374gte nicht 374ber eine Erlaubnis gem344337 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 64e Abs. 2 Satz 2 KWG. Mit der insbesondere auf 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG gest374tzten Klage verlangt der Kl344ger den Differenzbetrag zur aufgebrachten Summe von 27.000 DM ersetzt. 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht sie als unzul344ssig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Stuttgart 2009, 717 ver366f-fentlicht ist, meint, aus dem Luganer 334bereinkommen vom 16. September 1988 (BGBl. II 1994 S. 2658 ff., 3772; k374nftig: Lug334) ergebe sich keine internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte. 6 F374r die auf eine unerlaubte Handlung gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes 374ber das Kreditwesen (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtli-cher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I 1997 S. 2518) und am Rande auf 247 826 BGB wegen verschwiegener Kick-back Zahlungen gest374tzte Klage sei keine Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Lug334 gegeben. Eine Genehmigungspflicht nach dem Kreditwesengesetz unterstellt w344re zwar f374r den mit der Klage gel-tend gemachten Anspruch aus unerlaubter Handlung in Deutschland grunds344tz-lich eine Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Lug334 begr374ndet. Die Parteien h344tten aber auch den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung durch eine von Amts wegen zu ber374cksichtigende Gerichtsstandsvereinbarung gem344337 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Lug334 wirksam abbedungen. Der gem344337 Art. 15 Lug334 nicht wirksam ab- 7 - 5 - bedungene Gerichtsstand f374r Verbraucherklagen nach Art. 13, 14 Lug334 sei f374r deliktische Anspr374che nicht er366ffnet. II. 8 Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts besteht eine internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerich-te, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, VersR 2010, 690 Rn. 7; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, ZIP 2010, 1752 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 21; vom 20. No-vember 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 Rn. 17). Eine solche ergibt sich daraus, dass der internationale Gerichtsstand f374r Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. Lug334 anzuwenden ist. Auf die Frage, ob im Streitfall auch eine internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 18 Lug334 begr374ndet worden ist, kommt es nicht an. 1. Die internationale Zust344ndigkeit bestimmt sich im Streitfall nach dem 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und Vollstreckung gerichtli-cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988. Dieses ist in Deutschland am 1. M344rz 1995 und in der Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl. II 1995 S. 221) und findet gem344337 Art. 54b Abs. 2 Buchst. a Lug334 mit Vorrang vor dem nationalen Pro-zessrecht Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., Vorb. EG-Verordnungen, Rn. 13). 9 - 6 - Die Auslegung des Luganer 334bereinkommens obliegt den nationalen Ge-richten (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 9). F374r die Auslegung gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrund-s344tze wie f374r die Auslegung des Br374sseler 334bereinkommens 374ber die gerichtli-che Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGV334), da sich die Unter-zeichnerstaaten zu einer m366glichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen beider Abkommen verpflichtet haben (vgl. BAG, Urteil vom 20. August 2003 - 5 AZR 45/03, NZA 2004, 58, 61). 10 2. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 53 Lug334 ist eine Gesellschaft oder juristische Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, grunds344tzlich nur vor den Gerichten dieses Staates - hier der Schweiz - zu verklagen, sofern das 334bereinkommen nicht im 2. bis 6. Abschnitt Ausnahmen vorsieht (Art. 3 Lug334). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen im Streitfall f374r den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Versto337es gegen 247 32 KWG, auf den das Klagevorbringen und die Revisionsbegr374ndung ma337geblich abstellen, die Voraussetzungen des im 4. Abschnitt des Luganer 334bereinkom-mens geregelten internationalen Gerichtsstands f374r Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. Lug334 vor. Dieser Gerichtsstand ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht wirksam abbedungen, weil nach Art. 15 Lug334 von der grunds344tzlichen Zust344ndigkeitsregelung f374r Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden kann, wenn die Vereinbarung - anders als hier - nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird. Der nur am Rande erhobene Vorwurf einer sittenwidrigen Sch344-digung nach 247 826 BGB durch verschwiegene Kick-back Zahlungen beim Ab-schluss von Lebensversicherungen ist demgegen374ber f374r die Pr374fung der inter-nationalen Zust344ndigkeit nicht von Bedeutung, weil die Beklagte nach den Fest- 11 - 7 - stellungen des landgerichtlichen Urteils, auf die das Berufungsgericht verweist, keine Lebensversicherung f374r den Kl344ger abgeschlossen hat. 12 a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 LuG334 darf ein Verbraucher eine Kla-ge aus einem Vertrag 374ber die Erbringung einer Dienstleistung in seinem Wohnsitzstaat erheben, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdr374ckliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und der Verbraucher in die-sem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b). Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist zu beachten, dass die im Luga-ner 334bereinkommen verwendeten Begriffe ebenso wie die im Br374sseler 334ber-einkommen von 1968 (EuGV334) verwendeten grunds344tzlich autonom auszule-gen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des 334berein-kommens zu ber374cksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - Slg. 2002 S. I-6367, Gab-riel, Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02 - Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33; vom 5. Februar 2004 - Rs. C-265/02 - Slg. 2004 S. I-1543, Frahuil, Rn. 22; Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606, Rn. 13). Die besonderen Gerichtsst344nde, die - wie Art. 13 bis 15 Lug334 - eine Klage an einem anderen Ort als dem Wohnsitz des Beklagten erlauben, m374ssen als Ausnahmevorschrif-ten eine enge Auslegung erfahren, die nicht 374ber die vom 334bereinkommen ausdr374cklich in Betracht gezogenen F344lle hinausgehen darf (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, Rn. 42 f.; vom 11. Oktober 2007 - Rs. C-98/06 - Slg. 2007 S. I-8319, Freeport, Rn. 35, jeweils m.w.N.). Es ist nicht erheblich, wie die auf den Fall (lex causae) oder am Gerichtsort (lex fori) anzuwendenden nationalen Rechtsordnungen das Rechtsverh344ltnis einordnen (vgl. EuGH, Urteil 13 - 8 - vom 27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97 - Slg. 1998 S. I-6534, R351union europ351en-ne, Rn. 15; Wiezcorek/Sch374tze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGV334 Rn. 4). Dies hat zur Folge, dass dem Kl344ger unter Umst344nden am Gerichtsstand des Vertrages ein nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Anspruch zugesprochen werden kann und umgekehrt (vgl. Schlosser, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2004, Art. 5 EuGVVO Rn. 3a; zur im Deliktsgerichtsstand einzuklagenden, nach franz366sischem Recht vertraglich ausgestalteten Produzentenhaftung: EuGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - Rs. C-26/91 - Slg. 1992 S. I-3967, Handte; Schlos-ser, aaO, Art. 5 EuGVVO Rn. 17). b) Im Zusammenhang mit der Auslegung der dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LuG334 inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Nr. 3 EuGV334 hat der Europ344ische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der unerlaubten Hand-lung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGV334 nach st344ndiger Rechtsprechung auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGV334 ankn374pfenden Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998, R351union europ351enne, Rn. 22; vom 11. Juli 2002, Gabriel, Rn. 33; vom 20. Januar 2005, Engler, Rn. 29). Im Hin-blick darauf sei zun344chst zu pr374fen, ob eine Klage als Klage aus einem Vertrag zu qualifizieren sei, wobei Art. 13 EuGV334 als lex specialis gegen374ber Art. 5 Nr. 1 den Vorrang habe. Art. 13 Nr. 3 EuGV334 sei nur dann anzuwenden, wenn erstens der Kl344ger ein privater Endverbraucher sei, zweitens die Klage an einen zwischen diesem Verbraucher und einem gewerbsm344337igen Verk344ufer ge-schlossenen Vertrag ankn374pfe, der u.a. die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand habe und der gegenseitige, voneinander abh344ngende Pflich-ten zwischen den beiden Parteien des Vertrages habe entstehen lassen, und drittens die beiden spezifischen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b erf374llt seien (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, Gabriel, 14 - 9 - Rn. 38 bis 40, 47 bis 51; vom 20. Januar 2005, Engler, Rn. 34). Die Begriffe "Werbung" und "ausdr374ckliches Angebot" in der Formulierung der ersten dieser Voraussetzungen umfassten alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, also auch Angebote, die dem Verbraucher pers366nlich unterbreitet w374rden. Bei der zweiten dieser Vorausset-zungen beziehe sich der Ausdruck "zum Abschluss des Vertrages erforderli-chen Rechtshandlungen" auf jede schriftliche Rechtshandlung und jeden ande-ren Schritt des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat, in denen sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibenden Folge zu leisten, zum Ausdruck komme (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, Rn. 44 f.). F374r die Rechtshand-lung als solche gen374gt also die Abgabe jeder zum Vertragsschluss f374hrenden Erkl344rung des Verbrauchers (Kleinknecht, Die verbrauchersch374tzenden Ge-richtsst344nde im deutschen und europ344ischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 153 m.w.N.). Erfolgt der Abschluss einer Anlage 374ber einen inl344ndischen Vermittler, der die Vertragsabschlusserkl344rung des Anlegers weiterleitet, werden demnach Anleger die zum Abschluss erforderliche Rechtshandlung regelm344337ig in ihrem Wohnsitzstaat vornehmen (Benicke, WM 1997, 951). In der Rechtssache Gabriel hat der Europ344ische Gerichtshof nach diesen Grunds344tzen die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV334 bei einer Klage bejaht, mit der ein Verbraucher aus 247 5j des 366sterreichischen Konsumenten-schutzgesetzes einen (gesetzlichen) Anspruch gegen einen Unternehmer gel-tend machte, der eine Gewinnzusage gemacht hatte. Ma337gebend hierf374r war, dass diese untrennbar mit einer Warenbestellung und folglich mit dem Ab-schluss eines Vertrags verbunden war. Art. 13 Abs. 1 EuGV334 k366nne n344mlich nicht dahin ausgelegt werden, dass nur bestimmte Anspr374che aus einem Verbrauchervertrag unter die Zust344ndigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 des 334bereinkommens fielen, w344hrend andere Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Verbindung aufwiesen, dass sie von ihm nicht getrennt werden k366nn- 15 - 10 - ten, nach anderen Vorschriften zu beurteilen seien (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, Gabriel, Rn. 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 I-3961, Ilsinger, Rn. 44). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der EuGH dies in seinem Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (Rn. 36 ff.), nicht rela-tiviert. In diesem ebenfalls 366sterreichischen Fall war n344mlich die Gewinnzusage nicht mit einer Warenbestellung verbunden. Der f374r die Anwendung des Art. 13 Lug334 erforderliche Verbrauchervertrag, dem das Gewinnversprechen h344tte zu-geordnet werden k366nnen, fehlte demnach (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2009, Ilsinger, Rn. 43 ff.). c) Nach diesen Grunds344tzen sind im Streitfall alle Voraussetzungen f374r eine internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Lug334 erf374llt. 16 aa) Zwischen dem Kl344ger und der Beklagten wurde der nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Lug334 erforderliche (Verbraucher-)Vertrag abgeschlossen. Die Be-klagte unterbreitete dem Kl344ger, der sein privates Verm366gen anlegen wollte, in seinem Wohnsitzstaat durch ihren Vertriebsbeauftragten ein "Angebot" f374r ei-nen Verm366gensverwaltungsvertrag, der den Verwalter zur Verwaltung des Verm366gens eines Kunden in dessen Interesse verpflichtet und ein Dienstleis-tungsvertrag in Form eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 73). F374r ein "Angebot" im Sin-ne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Lug334 gen374gte dabei nach der gebotenen autonomen Auslegung, dass der andere Vertragspartner den Kl344ger als Verbraucher aufforderte, seinerseits ein Angebot abzugeben (vgl. auch Klein-knecht, aaO, S. 153 m.w.N.), was der Kl344ger durch Aush344ndigung der unter-schriebenen Vertragsunterlagen tat. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Gegenzeichnung angenommen. 17 - 11 - bb) Nach den oben dargelegten Kriterien liegt auch die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Lug334 genannte Voraussetzung vor, dass der Verbraucher in seinem Staat die "zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlun-gen" vorgenommen hat. Das Berufungsgericht bezweifelt dies zwar, weil inso-weit nicht der Verm366gensverwaltungsvertrag als Rahmenvertrag ma337geblich sei, sondern der Zeichnungsschein als Durchf374hrungsvertrag. Der urspr374ngli-che "Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag" sei jedoch durch den sp344ter in der Schweiz geschlossenen ersetzt worden und erst dieser habe den einge-klagten Schaden verursacht. Dies wird aber den hier gegebenen Umst344nden nicht gerecht. Diese sind vielmehr dadurch gepr344gt, dass der Kl344ger beim Be-such des Vertriebsbeauftragten der Beklagten am 17. M344rz 1998 bereits alles getan hatte, was von seiner Seite her erforderlich war, um eine auf vertraglicher Grundlage beruhende Verm366gensverwaltung durch die Beklagte, den danach erfolgten Vertragsschluss sowie die get344tigte Anlage herbeizuf374hren. 18 Es ist zwar m366glich, dass Rahmenvertr344ge - etwa reine Vertriebsrah-menvertr344ge ohne konkrete kaufvertragliche Verpflichtungen - keine Art. 13 Lu-g334 unterfallenden Verpflichtungen begr374nden (vgl. Musielak/Stadler, aaO, Art. 5 EuGVVO Rn. 9; Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4c). Im Streitfall wurden aber bereits am 17. M344rz 1998 und mit der nachfolgenden Ge-genzeichnung des Verwaltungsauftrags durch die Beklagte gegenseitige ver-tragliche Verpflichtungen begr374ndet. Der streitgegenst344ndliche Verm366gensver-waltungsauftrag legte die nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Lug334 vorausgesetzten dienstvertraglichen Pflichten bereits fest, wonach die Beklagte Geld des Kl344gers in dessen Interesse aufgrund eigenverantwortlicher Anlageentscheidungen mit einer von der Beklagten herzustellenden Gesch344ftsbeziehung zur Schweizeri-schen Bankgesellschaft in Z374rich gegen Verg374tung verwalten sollte. Zudem unterschrieb der Kl344ger am 17. M344rz 1998 an seinem Wohnort einen Zeich-nungsschein mit einem Wiederanlageauftrag, mit dem er seinerseits verbindli- 19 - 12 - che Verpflichtungen gegen374ber der Beklagten eingegangen ist. Dass mit dem von der Beklagten gegengezeichneten Verm366gensverwaltungsauftrag und der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins bereits die f374r Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Lug334 erforderlichen gegenseitigen Verpflichtungen begr374ndet werden sollten, wird auch daran deutlich, dass der Kl344ger am 17. M344rz 1998 schon die Aus-landsbearbeitungsgeb374hr an den Vertriebsbeauftragten der Beklagten 374berge-ben hat, die ihre Grundlage in dem Zeichnungsschein findet. cc) Soweit das Berufungsgericht Zweifel ge344u337ert hat, ob der f374r den konkreten Schaden urs344chliche Anlagevertrag in Deutschland zustande ge-kommen ist, weil der in Deutschland unterschriebene Zeichnungsschein sp344ter in Z374rich durch einen inhaltlich abweichenden Zeichnungsschein ersetzt worden ist, steht dies den vorstehenden Ausf374hrungen nicht entgegen. 20 Dieser zweite Zeichnungsschein kam bereits seinem Wortlaut nach "auf-grund des Verm366gensverwaltungsauftrags" zustande. Zudem ist bei der Ausle-gung die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverh344ltnis aufzuheben und durch ein neu begr374ndetes Rechtsverh344ltnis zu ersetzen, gro337e Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, Urteile vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490; vom 1. Okto-ber 2002 - IX ZR 443/00, NJW 2003, 59; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. I, 13. Aufl., S. 87 f.; Staudinger/L366wisch, BGB (2005), 247 311 Rn. 74). Die blo337e Streichung des ersten "Zeichnungsscheins" belegt einen solchen Willen nicht (vgl. RGZ 119, 21, 24). Dies war auch dann sinnvoll, wenn der erste "Zeichnungsschein" im zweiten aufgegangen sein soll, um dem Missverst344ndnis entgegenzuwirken, beide w374rden nebeneinander gelten. Auch dass der Kl344ger nach Aussage seiner Ehefrau keine j344hrlichen Zahlungen mehr vereinbaren 21 - 13 - wollte, lie337 sich durch einen 304nderungsvertrag erreichen, bei dem alle wechsel-seitigen Verpflichtungen weiterhin auf dem bereits im M344rz 1998 zustande ge-kommenen Schuldverh344ltnis gr374ndeten. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht dies offen gelassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 14; M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 546 Rn. 10; Musielak/Ball, aaO, 247 546 Rn. 5). F374r den im Jahr 2001 verein-barten Austausch der depotf374hrenden Bank erw344gt auch das Berufungsgericht zutreffend keine Novation. Selbst wenn man die einzelnen Zeichnungsscheine anders beurteilen w374rde, k344me es f374r die Annahme einer internationalen Zu-st344ndigkeit der deutschen Gerichte darauf nicht an. Diese kn374pft n344mlich daran an, dass der abgeschlossene Verwaltungsvertrag Grundlage f374r alle nachfol-genden Handlungen des Kl344gers war und f374r diesen Vertrag die Voraussetzun-gen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Lug334 erf374llt sind. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird im Streitfall auch der Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 Abs. 1 KWG "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Lug334 geltend gemacht. Er wird mithin von der internationalen Zust344ndigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Lug334 erfasst. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts wird den im Wege der autonomen Auslegung vom Europ344ischen Gerichtshof entwickelten Grunds344tzen zur Auslegung der dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Lug334 inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Nr. 3 EuGV334 nicht gerecht. 22 aa) F374r eine Ankn374pfung an einen Vertrag und die Begr374ndung der Zu-st344ndigkeit f374r Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Lug334 gen374gt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. EuGH, Ur- 23 - 14 - teile vom 11. Juli 2002, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009, Ilsinger, Rn. 44). Dies entspricht dem Zweck der Sonderregelung der Art. 13 ff. LuG334, wonach der Verbraucher als der wirtschaftlich schw344chere und rechtlich weniger erfah-rene Vertragspartner gesch374tzt werden soll und ihm der Entschluss zur gericht-lichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. zum Br374sseler Abkommen EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - Rs. 89/91 - Slg. 1993 S. 139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 18). Dagegen bezieht sich Art. 5 Nr. 3 L374gU nur auf alle nicht an einen Vertrag ankn374pfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Be-klagten geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998, R351u-nion europ351enne, Rn. 22; vom 11. Juli 2002, Gabriel, Rn. 33; vom 20. Januar 2005, Engler, Rn. 29; Dasser/Oberhammer/Oberhammer, Kommentar zum Lu-gano - 334bereinkommen (Lug334), 2008, Art. 5 Rn. 20; Rauscher/Leible, Europ344i-sches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Br374ssel I-VO, Rn. 78). bb) Im Streitfall besteht f374r den Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG die f374r die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands geforderte enge Verbindung zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Der Kl344ger verlangt n344mlich als Verbraucher von seinem Vertragspartner den diesem ver-einbarungsgem344337 zur Verwaltung 374berlassenen Geldbetrag ersetzt, weil jener den Vertrag aufgrund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschlie337en d374rfen. 24 Die Erlaubnispflicht des 247 32 KWG bezweckt, dass nur Unternehmen Bankgesch344fte betreiben, die personell und finanziell die Gew344hr f374r eine ord-nungsgem344337e Gesch344ftsf374hrung bieten. Das Erlaubnisverfahren erm366glicht es, das Eindringen ungeeigneter Personen und unzul344nglich fundierter Unterneh-men in das Kreditgewerbe zu verhindern (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fischer, 25 - 15 - KWG, 3. Aufl., 247 32 Rn. 3). Es sch374tzt damit zum einen das Finanzsystem, zum anderen aber auch die Anleger (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, VersR 2006, 1374 Rn. 13 f.; BT-Drucks. 10/1441 S. 20). Bei der Erstre-ckung dieses Erlaubnisvorbehalts auf Finanzdienstleistungen durch Art. 1 Nr. 47 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmoni-sierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) wurde eine Vorgabe in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 374ber Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S. 27) umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 89). Auch diese Richtlinie zielte au337er auf die Stabilit344t des Finanzsystems vor allem auf den Anlegerschutz ab (vgl. Abs. 2 der Erw344gungsgr374nde der Richtlinie 93/22/EWG, aaO, S. 27). Das Verbot richtet sich demnach nicht all-gemein gegen jedermann, sondern gegen den Finanzdienstleister als Vertrags-schlie337enden, dessen Anleger als Partner eines solchen Vertrages gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG gesch374tzt wird. Der Rechtsstreit steht damit in so engem Zusammenhang mit dem Ver-m366gensverwaltungsvertrag, dass er von diesem nicht getrennt werden kann, weil alle dem Abschluss dieses Vertrags folgenden Anlagen bei der Beklagten ihre Grundlage in diesem Vertrag haben. Nur bei Einbeziehung des nach deut-schem Recht deliktischen Anspruchs in den Anwendungsbereich des Art. 13 Lug334 wird unter diesen Umst344nden dessen Normzweck angemessen Rech-nung getragen, der an die besondere Schutzbed374rftigkeit des Verbrauchers ankn374pft (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, Rn. 39; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 15). Diese besondere Schutzbed374rftigkeit findet ihren Niederschlag auch in den strengen Vorausset-zungen des Art. 15 Lug334 f374r eine Gerichtsstandsvereinbarung. W374rde man im Rahmen des Luganer 334bereinkommens Anspr374che, die eine so enge Verbin-dung mit dem Vertragsschluss haben, gem344337 der innerstaatlichen Rechtsord- 26 - 16 - nung als deliktisch qualifizieren, umginge dies den durch diese Strenge beab-sichtigten Schutz des Verbrauchers. Die Zurechnung zum Verbrauchergerichts-stand steht nicht in Widerspruch zum Gebot der Vorhersehbarkeit der Gerichts-st344nde und der Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1992, Handte, Rn. 12, 19; Dasser/Oberhammer/Domej, aaO, Pr344ambel Protokoll Nr. 2 Rn. 32; Geimer/Sch374tze/Geimer, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Art. 5 Rn. 2 m.w.N.), weil der verklagte Verm366gensverwalter voraus-sehen kann, dass er f374r solche Klagen seines Vertragspartners, die einen en-gen Zusammenhang mit dem Verbrauchervertrag haben, im Gerichtsstand nach Art. 13 Lug334 in Anspruch genommen werden kann. Dem 374bereinkom-mensautonom gewonnenem Ergebnis steht mithin nicht entgegen, dass es sich nach deutschem und damit nationalem Recht beim Zahlungsverlangen in H366he des verlorenen Geldes gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG um einen deliktischen Schadensersatzanspruch handelt (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 2005 - VI ZR 339/04, aaO; - VI ZR 340/04, WM 2006, 1896, 1897; - VI ZR 341/04, juris). III. Das Urteil ist nach allem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat bisher nur die f374r eine Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit erheblichen Tatsachen festgestellt und im 334brigen auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, die den Sachverhalt nicht aussch366pfen. Es hat nunmehr Gelegen-heit, ausgehend von dem Geschehen im M344rz 1998 unter Ber374cksichtigung der 27 - 17 - zu diesem Zeitpunkt geltenden kollisionsrechtlichen Rechtslage zur Sache zu entscheiden. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2008 - 25 O 91/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2009 - 5 U 197/08 -
Full & Egal Universal Law Academy