BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 159/09 vom 25. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-richts Karlsruhe vom 21. Juli 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 20.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. 1. Der von der Kl344gerin 226 ohne Bezugnahme auf ein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen 226 erg344nzend hervorgehobene Umstand, dass sie bei dem Erwerb ihres Wohnungseigentums davon ausgegangen sei, die Teileigentums-einheit des Beklagten zu 1 d374rfe nicht zum Betrieb einer Gastst344tte genutzt werden, ist rechtlich unerheblich. 1 Die praktizierte Nutzung widerspricht der Teilungserkl344rung. Der hieraus grund-s344tzlich folgende Unterlassungsanspruch ist gegen374ber den Beklagten jedoch nicht durchsetzbar, weil die Wohnungseigent374mer einen solchen Anspruch seit Jahrzehnten nicht erhoben, sondern im Gegenteil zu erkennen ge- 2 - 3 - geben haben, dass sie mit der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 132 als Gastst344tte einverstanden sind, und die Beklagten sich hierauf eingerichtet ha-ben. Das schlie337t die von der Kl344gerin erhobenen Anspr374che als verwirkt aus. Die Verwirkung ist Rechtsfolge tats344chlichen Verhaltens und tats344chlicher Um-st344nde, die einer Eintragung in das Grundbuch nicht zug344nglich sind. 2. Der Beschluss der Wohnungseigent374mer, den Gastst344ttenbetrieb durch unentgeltliche 334berlassung einer Teilfl344che des Gemeinschaftseigentums zu f366rdern, mag ordnungsm344337iger Verwaltung widersprochen haben und daher anfechtbar gewesen sein. Das ber374hrt seine Wirksamkeit nicht. Eine Anfech-tung ist nicht erfolgt. 3 3. Im 334brigen wird auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5. Februar 2010 verwiesen. 4 - 4 - II. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344nsch Roth Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 46 C 77/08 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 S 9/09 -
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