BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 159/09 Verk374ndet am: 27. Januar 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 573 Abs. 2 Nr. 2 Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschafts-verh344ltnisses zum Vermieter Familienangeh366rige im Sinne von 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604). BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09 - LG Baden-Baden AG Baden-Baden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Eigenbedarfsk374ndigung vom 14. M344rz 2008 zum Nachteil der Kl344gerin entschieden hat. Im 334brigen wird die Revision als unzu-l344ssig verworfen. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 1. Juli 2008 - unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen - teilweise abge344ndert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ih-nen bewohnte Wohnung in B. , H. Stra337e , 2. Obergeschoss, sowie die zur Wohnung geh366rende Garage nebst Fernbedienung an die Kl344gerin herauszugeben. Den Beklagten wird eine R344umungsfrist bis zum 31. Mai 2010 ein-ger344umt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344gerin 1/13 und die Beklagten 12/13 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin begehrt die R374ckgabe einer von den Beklagten gemieteten Wohnung in B. sowie Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. 2 Im Sommer 2004 zog die damals 85-j344hrige Kl344gerin aus ihrer Eigen-tumswohnung in B. aus und 374bersiedelte in die nahe gelegene Se-niorenresidenz "Be. ". Sie vermietete die Wohnung ab dem 1. September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 200; ab Oktober 2006 mieteten die Beklagten zus344tzlich eine zu der Wohnung geh366rende Gara-ge f374r 50 200 monatlich. Mit notariellem Vertrag vom 17. August 2007 374bertrug die verwitwete und kinderlose Kl344gerin das Eigentum an der Wohnung schenkungsweise im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre in W. wohnende Nichte; dabei be-hielt sich die Kl344gerin den Nie337brauch an der Wohnung vor. In 247 4 des Vertra-ges verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegen374ber der Kl344gerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die h344us-liche Grundpflege der Kl344gerin zu 374bernehmen. Die Vertragschlie337enden ver-einbarten zur Sicherung dieser Verpflichtung die Eintragung einer Reallast im Grundbuch und erkl344rten, dass die Nichte "beabsichtigt, in n344chster Zukunft in die hier 374bertragene Eigentumswohnung zu ziehen, so dass es ihr r344umlich m366glich wird, die vorstehende Pflegeverpflichtung pers366nlich zu erf374llen". Der Vertrag wurde im Grundbuch vollzogen. 3 Durch Anwaltsschreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten lie337 die Kl344gerin seit August 2007 mehrfach sowohl fristlose als auch ordentli-che K374ndigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverh344ltnisses aus-sprechen. Als K374ndigungsgr374nde wurden zun344chst nur versp344tete Mietzahlun- 4 - 4 - gen geltend gemacht, sp344ter auch Eigenbedarf aufgrund der Pflegevereinba-rung im Vertrag vom 17. August 2007 und schlie337lich noch der H366he nach un-streitige Teilbetr344ge der Miete, die die Beklagten wegen behaupteter M344ngel der Mietwohnung einbehalten haben. 5 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin die R374ckgabe der Wohnung nebst Gara-ge verlangt und einen Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher An-waltskosten in H366he von 1.101,46 200 nebst Zinsen gem344337 der Geb374hrenrech-nung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten vom 14. M344rz 2008 gel-tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hat im Hinblick darauf, dass es die auf Eigenbedarf gest374tzte ordentliche K374ndigung vom 14. M344rz 2008 f374r gerechtfertigt gehalten hat, gem344337 247 308a ZPO die Anord-nung getroffen, dass das Mietverh344ltnis zwischen den Parteien zu denselben Konditionen wie bisher auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zum 31. August 2009, fortgesetzt wird. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344ge-rin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die im Urteil des Amtsgerichts ge-troffene Anordnung 374ber die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses ersatzlos in Wegfall ger344t. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-vision der Kl344gerin, mit der diese ihr R374ckgabe- und Zahlungsbegehren im Hin-blick auf die ordentliche K374ndigung vom 14. M344rz 2008 wegen Eigenbedarfs und die fristlose K374ndigung vom 20. November 2008 wegen Zahlungsr374ckst344n-den weiterverfolgt. - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 8 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf R344umung und Herausgabe der Mietwohnung nach 247 546 BGB nicht zu. Das Mietverh344ltnis sei durch die auf Eigenbedarf gest374tzte ordentliche K374ndigung vom 14. M344rz 2008 nicht beendet worden. Die Kammer sei durch das Verbot der reformatio in peius nicht daran gehindert, die vom Amtsgericht bef374rwortete Wirksamkeit der Ei-genbedarfsk374ndigung vom 14. M344rz 2008 zu verneinen, obwohl seitens der durch das erstinstanzliche Urteil gleichfalls beschwerten Beklagten eine (An-schluss-)Berufung hiergegen nicht eingelegt worden sei. Denn die Kl344gerin ha-be insoweit durch das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsstellung erlangt, deren Aufrechterhaltung schutzw374rdig w344re. Die auf Eigenbedarf gest374tzte K374ndigung vom 14. M344rz 2008 erweise sich als unwirksam, da die Voraussetzungen des 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB weder im Bezug auf die Kl344gerin selbst noch hinsichtlich deren Nichte erf374llt seien. Die betagte, seit mehreren Jahren in einem Seniorenstift lebende Kl344gerin sei nicht darauf angewiesen, gerade durch ihre Nichte (erg344nzend) gepflegt zu werden, weshalb eine Nutzung der Wohnung durch die Nichte geboten w344re. In der Se-niorenresidenz "Be. " werde der Kl344gerin die erforderliche Betreuungspfle-ge in 374berdurchschnittlichem Ma337e zuteil. Dass diese Einrichtung in ausrei-chendem Ma337e 374ber ausgebildetes Fachpersonal selbst f374r schwerstpflegebe-d374rftige Senioren verf374ge, sei gerichtsbekannt. Eine Notwendigkeit f374r eine "zu- 9 - 6 - s344tzliche Pflege" bestehe eingedenk dessen ersichtlich nicht. 334berdies k366nne die Kl344gerin von ihrer Nichte eine Erf374llung der vertraglich vereinbarten "Pflege-verpflichtung" ohnehin nicht fordern. Sp344testens seitdem sie nach Erhebung der R344umungsklage am 22. Mai 2008 einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb dauerhaft pflegebed374rftig sei, ruhe diese Verpflichtung gem344337 247 4 des notariel-len 334bergabevertrags. Ebenso wenig seien beachtenswerte Gr374nde f374r die gew374nschte Nut-zung der Wohnung durch die Nichte vorgetragen. Auf einen von der Kl344gerin abgeleiteten Eigenbedarf k366nne sich die Nichte nicht berufen. Zu dem uneinge-schr344nkt privilegierten Personenkreis im Sinne des 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB z344h-le die Nichte trotz ihrer Verwandtschaft mit der Kl344gerin nicht. Der Begriff des Familienangeh366rigen sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Bestimmung ein-schr344nkend auszulegen. Es sei zwischen engen Familienangeh366rigen und den-jenigen, die mit dem Vermieter nur weitl344ufig verwandt oder verschw344gert sei-en, zu unterscheiden. Nur bei der ersten Gruppe gen374ge die blo337e Tatsache der Verwandtschaft, w344hrend bez374glich der entfernten Angeh366rigen dar374ber hinaus erforderlich sei, dass der Vermieter jenen gegen374ber rechtlich oder mo-ralisch aufgrund einer besonderen pers366nlichen N344he zu Unterhaltsgew344hrung oder sonstiger F374rsorge verpflichtet sei. Gemessen an diesen Kriterien bleibe f374r die Annahme eines abgeleiteten Eigenbedarfs kein Raum. Bei einer Nichte handele es sich nicht um eine enge Familienangeh366rige des Vermieters. An-haltspunkte, die auf das Bestehen einer - wie auch immer gearteten - F374rsorge-pflicht der Kl344gerin gegen374ber ihrer Nichte hindeuten k366nnten, seien nicht er-sichtlich. 10 Die vom Amtsgericht gem344337 247 308a ZPO, 247 574a Abs. 2 BGB getroffene Anordnung 374ber die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses k366nne nicht aufrechter-halten werden, da die ausgesprochene Eigenbedarfsk374ndigung bereits unwirk- 11 - 7 - sam gewesen sei. Da sich das R344umungsbegehren als von Anfang an unbe-gr374ndet erweise, k366nne die Kl344gerin von den Beklagten auch nicht die Erstat-tung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. II. 12 Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 13 A. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Kl344gerin nur insoweit zul344ssig, als sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsge-richts 374ber die K374ndigung wegen Eigenbedarfs vom 14. M344rz 2008 wendet. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Beendigung des Mietverh344ltnisses durch diese ordentliche K374ndi-gung beschr344nkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung 374ber die fristlose K374ndigung vom 20. November 2008 angreift, ist das Rechtsmittel dagegen mangels Zulassung durch das Berufungsgericht als unzul344ssig zu verwerfen. 1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstandes beschr344nken. Die Beschr344nkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern sie kann sich auch aus den Entscheidungs-gr374nden ergeben (st. Rspr.; BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteil vom 28. Okto-ber 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, unter B I 1 a; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, unter II 2; Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, unter II 1). Allerdings muss sich die Be-schr344nkung eindeutig aus den Entscheidungsgr374nden entnehmen lassen (Se-natsurteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, unter II). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenst344nden nur f374r 14 - 8 - einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrun-des regelm344337ig die eindeutige Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (BGHZ aaO, 361 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO). So verh344lt es sich hier. 15 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es f374r kl344rungs-bed374rftig h344lt, ob das Berufungsgericht aufgrund des Verbotes der reformatio in peius daran gehindert ist, abweichend von der Einsch344tzung des erstinstanzli-chen Gerichts die Berechtigung einer auf Eigenbedarf gest374tzten K374ndigung zu verneinen, wenn das mit einer Fortsetzungsanordnung nach 247 574a Abs. 2 BGB zu unver344nderten Bedingungen versehene Urteil allein von dem auf R344u-mung und Herausgabe der Mietsache klagenden Vermieter angefochten wurde. Damit hat es die Revision allein auf die Frage der Beendigung des Mietverh344lt-nisses aufgrund der Eigenbedarfsk374ndigung vom 14. M344rz 2008 beschr344nkt. Die Beendigung des Mietverh344ltnisses aufgrund der sp344teren fristlosen K374ndi-gung wegen Zahlungsverzugs vom 20. November 2008 und der Zahlungsan-spruch wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten stellen davon unabh344ngige Teile des Streitstoffs dar, die von der Zulassungsfrage nicht ber374hrt werden. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung ist auch wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulas-sung der Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbstst344ndigen Teil des Streitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger seine Revision beschr344nken k366nnte (st. Rspr.; Senats-urteil vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13; BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000, aaO; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, Tz. 21). Letzteres trifft hier zu. Die Frage, ob das Mietverh344ltnis durch die Eigenbedarfs-k374ndigung vom 14. M344rz 2008 beendet worden ist, stellt, wie ausgef374hrt, einen abgrenzbaren, rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs dar, der in tats344chli- 16 - 9 - cher und rechtlicher Hinsicht unabh344ngig von der Frage, ob die sp344tere fristlose K374ndigung vom 20. November 2008 das Mietverh344ltnis beendet hat, beurteilt werden kann und auf den die Kl344gerin ihre Revision h344tte beschr344nken k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO). 17 B. Soweit die Revision zul344ssig ist, h344lt die Beurteilung des Berufungsge-richts der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Ein Anspruch der Kl344gerin aus 247 546 Abs. 1 BGB auf R374ckgabe der von den Beklagten gemieteten Wohnung kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint wer-den. Die K374ndigung vom 14. M344rz 2008, mit der die Kl344gerin das Mietverh344ltnis hilfsweise wegen Eigenbedarfs zum 30. Juni 2008 ordentlich gek374ndigt hat, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gem344337 247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 247 573c Abs. 1 BGB wirksam. Auf die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es nicht an, weil das Amtsgericht die Wirksamkeit der Eigenbedarfsk374ndigung mit Recht bejaht hatte und das Berufungsgericht davon nicht h344tte abweichen d374rfen. Nach 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Ver-mieters an der Beendigung des Mietverh344ltnisses vor, wenn der Vermieter die R344ume als Wohnung f374r sich, seine Familienangeh366rigen oder Angeh366rige sei-nes Haushalts ben366tigt. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Beru-fungsgericht die Nichte der Kl344gerin nicht als Familienangeh366rige im Sinne die-ser Bestimmung angesehen und aus diesem Grund die K374ndigung f374r nicht wirksam gehalten hat. 18 1. Der Senat hat entschieden, dass Geschwister des Vermieters kraft ih-res nahen Verwandtschaftsverh344ltnisses privilegierte Familienangeh366rige im Sinne von 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind; zwischen Geschwistern besteht ein so enges Verwandtschaftsverh344ltnis, dass es eines zus344tzlichen einschr344nkenden 19 - 10 - Tatbestandsmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht bedarf (Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604, Ls. und unter II 1, zu 247 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB aF). 20 Damit hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass f374r die Bestimmung des Kreises der durch 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Familienangeh366ri-gen bei entfernten Verwandten ein zus344tzliches Kriterium heranzuziehen ist, das auf die konkrete pers366nliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und seinem Angeh366rigen im Einzelfall abstellt. Dass eine solche Einschr344nkung bei entfernten Verwandten aufgrund des Gesetzeszwecks - K374ndigungsschutz des Mieters - geboten ist, entspricht auch der einhelligen Auffassung in Recht-sprechung und Literatur (vgl. den 334berblick bei Schmidt-Futterer/Blank, Miet-recht, 9. Aufl., 247 573 BGB Rdnr. 51 ff. m.w.N.; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), 247 573 Rdnr. 74 ff. m.w.N.). Je weitl344ufiger der Grad der Verwandtschaft oder Schw344gerschaft ist, umso enger muss die 374ber die blo337e Tatsache der Ver-wandtschaft oder Schw344gerschaft hinausgehende pers366nliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und dem Angeh366rigen im konkreten Einzelfall sein, um eine K374ndigung wegen des Wohnbedarfs eines Angeh366rigen zu recht-fertigen (OLG Braunschweig, WuM 1993, 731, 732; Staudinger/Rolfs, aaO, Rdnr. 79). 2. Nichten und Neffen des Vermieters geh366ren zwar nicht mehr zu des-sen engsten Angeh366rigen wie Eltern, Kinder oder Geschwister, sie sind aber als Kinder der Geschwister entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts immer noch eng verwandt mit dem Vermieter und geh366ren nicht, wie das Berufungsge-richt gemeint hat, zu den entfernten, nur weitl344ufig Verwandten. Das Gesetz erlaubt die K374ndigung von Mietverh344ltnissen wegen des Wohnbedarfs von Fa-milienangeh366rigen, weil es davon ausgeht, dass innerhalb der Familie aufgrund enger Verwandtschaft ein Verh344ltnis pers366nlicher Verbundenheit und gegensei- 21 - 11 - tiger Solidarit344t besteht, das die Privilegierung einer K374ndigung zugunsten von Familienangeh366rigen rechtfertigt. Vom Bestehen einer solchen famili344ren Ver-bundenheit und Solidarit344t, die nicht im Einzelfall nachgewiesen sein muss, ist nicht nur bei Geschwistern auszugehen (Senatsurteil vom 9. Juli 2003, aaO), sondern auch bei deren Kindern, das hei337t den leiblichen Nichten und Neffen des Vermieters. Diese Wertung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber hat den Begriff der Familienangeh366rigen in 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht n344her bestimmt; auch aus den Gesetzesmaterialien ist f374r dessen Auslegung nichts zu entnehmen. Die generelle Einbeziehung von Nich-ten und Neffen in den Kreis der privilegierten Familienangeh366rigen ist aber vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt, in de-nen ebenfalls Familienangeh366rige allein aufgrund ihrer engen verwandtschaftli-chen Beziehung privilegiert werden, ohne dass eine tats344chlich bestehende pers366nliche Verbundenheit im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Einen Ankn374pfungspunkt daf374r, wie weit der Kreis der Familienangeh366rigen in diesem Sinn zu ziehen ist, bieten die Regelungen 374ber das Zeugnisverweigerungsrecht aus pers366nlichen Gr374nden (247 383 ZPO, 247 52 StPO), in denen der Kreis der pri-vilegierten Familienangeh366rigen - unabh344ngig vom tats344chlichen Bestehen per-s366nlicher Bindungen - konkretisiert wird. Gem344337 247 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht ein Zeugnisverweigerungsrecht - neben Verlobten, Ehegatten und Lebenspartnern (247 383 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a ZPO, 247 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a StPO) - auch denjenigen zu, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschw344gert sind, sowie denjenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschw344gert sind oder waren. Damit geh366ren auch Nichten und Neffen noch zu dem Personenkreis, dem allein aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehung zur Partei ein Zeug-nisverweigerungsrecht zusteht. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass 22 - 12 - der Gesetzgeber Nichten und Neffen ohne Weiteres noch als enge Familienan-geh366rige ansieht. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Auslegung des 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu ber374cksichtigen und rechtfertigt es, Nichten und Nef-fen auch hier in den Kreis der privilegierten Familienangeh366rigen einzubezie-hen. Bei ihnen bedarf es deshalb - ebenso wie bei Geschwistern des Vermie-ters (Senatsurteil vom 9. Juli 2003, aaO) - 374ber die Tatsache der Verwandt-schaft hinaus nicht eines zus344tzlichen einschr344nkenden Tatbestandsmerkmals wie etwa einer tats344chlich bestehenden engen sozialen Bindung zum Vermie-ter. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine enge pers366nliche Beziehung zwi-schen der Kl344gerin und ihrer Nichte als ihrer einzigen noch lebenden Verwand-ten tats344chlich besteht. III. Da die Revision, soweit sie zul344ssig ist, Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung der Kl344gerin ist das Urteil des Amtsgerichts, wie im Tenor ausgesprochen, teilweise abzu344ndern. 23 Hinsichtlich des auf die Eigenbedarfsk374ndigung vom 14. M344rz 2008 ge-st374tzten R344umungsbegehrens hat die Berufung Erfolg. Die Beklagten sind zur R374ckgabe der Wohnung verpflichtet, weil die ordentliche K374ndigung vom 14. M344rz 2008, wie ausgef374hrt, wirksam ist. Die K374ndigung hat das Mietverh344lt-nis mit Ablauf des 30. Juni 2008 beendet (247 573c Abs. 1 BGB). F374r die vom Amtsgericht nach 247 308a ZPO i.V.m. 247247 574 ff. BGB getroffene Anordnung 374ber eine unbefristete, mindestens bis zum 30. September 2009 dauernde Fortset- 24 - 13 - zung des Mietverh344ltnisses ist kein Raum mehr. Der Senat kann den Sachver-halt zu der f374r eine Anordnung nach 247 308a ZPO ma337geblichen Frage, ob die Beendigung des Mietverh344ltnisses eine H344rte bedeuten w374rde, die auch unter W374rdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 BGB), selbst w374rdigen, weil das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen auch nicht zu erwarten sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob es f374r die Beklagten im Anschluss an die K374ndigung vom 14. M344rz 2008 zumutbar war, die im September 2004 an-gemietete Wohnung bereits mit Ablauf des 30. Juni 2008 wieder zu verlassen. Denn inzwischen sind mehr als eineinhalb Jahre vergangenen, in denen die Beklagten in der Wohnung weiter gelebt haben. Zum gegenw344rtigen Zeitpunkt bedeutet die R344umung der Wohnung f374r die Beklagten in Anbetracht des be-rechtigten Interesses der hochbetagten Kl344gerin, ihre Nichte in ihrer N344he zu haben und von ihr betreut zu werden, jedenfalls keine unzumutbare H344rte mehr. Gr374nde f374r eine solche H344rte sind von den Beklagten weder dargelegt worden noch ersichtlich. Die Beklagten haben insbesondere nicht geltend gemacht, dass sie angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen k366nnten (247 574 Abs. 2 BGB). Sie haben sich in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Amtsgericht am 1. Juli 2008 lediglich darauf berufen, es sei ihnen unzumutbar, nach so kurzer Zeit schon wieder auszuziehen, sie seien schlie337lich keine "Nomaden". Eine unzumutbar kurze Mietzeit liegt aber nicht mehr vor, nachdem das Mietverh344ltnis mittlerweile mehr als f374nf Jahre bestan-den hat. Auch das Amtsgericht ist bei seiner Anordnung 374ber die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses davon ausgegangen, dass sich die Interessenabw344gung nach Ablauf von f374nf Jahren zu Gunsten der Kl344gerin anders darstellen kann, 25 - 14 - als es das Amtsgericht f374r den Zeitpunkt seiner Entscheidung angenommen hat. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.07.2008 - 7 C 150/08 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 26.05.2009 - 2 S 9/09 -
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