BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 159/14 vom 7. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr . Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. April 2014 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwo r- fen. Der Gegenstand swert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf beiden Grundstücken befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze j e- weils ein Nebengebäude; diese sind aneinander angebaut . Zudem steht auf dem Grundstück der Kläger ein an die Grundstücksgrenze reichendes Gebä u- de, an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verank erung der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gartenlaube befestigt ist. 1 - 3 - Mit der Begründung, durch di e Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beklagten komme es zu schädigenden Einwirkungen auf die Gebäude ihres Grundstücks, verlangen die Kläger von dem Beklagten - im wesentlichen - die Beseitigung von dessen Nebengebäude, hilfsweise die Durchführung bestim m- ter baulicher Maßnahmen, die Entfernung der die Gartenlaube stützenden M e- tallkonstruktion sowie von Dachsparren, die Abtragung des Erdreichs auf dem Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Errichtung einer Winkelstütze, und schließlich die Zahlung von 10 Die Klage hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg gehabt . Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die B e- schwerde der Kläger. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfah ren maßg e- bend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.). 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Kläger haben die - e- ten Antrag - Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht d en Streitwert auf bis zu 20.000 Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den Vor - instanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übe r- schreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4). Jedenfalls h a- ben sie e- legt noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, der über zehn Jahre wäh rende Rechtsstreit habe zusätzlich e- führt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige Schadense r- satzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind. Ebenso wenig vermag di eses Vorbringen die erforderliche Darlegung zum Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausg e- hende Einwirkungen zu ersetzen. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gege n- standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Göbel Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 27.12.2013 - 4 O 995/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.04.2014 - 12 U 21/1 4 - 7
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