BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 160/02Verkündet am: 11. Juni 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja Stromeinspeisungsgesetz i.d.F. vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998 S. 730, 734) § 2Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. I 2000 S. 305) § 3 Abs. 1a)Die Vorschriften des § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes in der Fassung vom24. April 1998 (StrEG 1998) und - ab dem 1. April 2000 - des § 3 Abs. 1 des Geset-zes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), wonachElektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung des aus erneuer-baren Energien gewonnenen Stroms verpflichtet sind, sind nicht verfassungswidrig.b)Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarenEnergien kann das nach § 2 StrEG 1998 beziehungsweise nach § 3 Abs. 1 EEG ver-pflichtete Elektrizitätsversorgungsunternehmen unmittelbar auf Abnahme und Ver-gütung des Stroms sowie unter der Geltung des § 3 Abs. 1 EEG auch auf Anschlußder Anlage an das Netz in Anspruch nehmen.BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02 -OLG SchleswigLG Itzehoe - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird unter Zurückweisungder Revision der Beklagten das Urteil des 1. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom17. Mai 2002 in vollem Umfang aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer fürHandelssachen I des Landgerichts Itzehoe vom 3. Februar 1998wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der eingespeisteStrom nach dem Stromeinspeisungsgesetz beziehungsweise abdem 1. April 2000 nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerba-rer Energien zu vergüten ist.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin betreibt fünf Windkraftanlagen. Sie verlangt von der Be-klagten, einem regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den in diesenAnlagen erzeugten Strom abzunehmen und nach dem Stromeinspeisungsge-setz (BGBl. I 1990 S. 2633, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 Nr. 2 desGesetzes zur Neuregelung des Rechts der Energiewirtschaft vom 24. April1998, BGBl. I 1998 S. 730, 734; im folgenden: StrEG 1998) bzw. ab dem1. April 2000 nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien(BGBl. I 2000 S. 305; im folgenden: EEG) zu vergüten.Der Klägerin wurde am 20. Januar 1995 vom Landrat des Kreises D. eine Genehmigung zum Bau von fünf Windkraftanlagen erteilt. Siebat daraufhin die Beklagte um den Anschluß der zu errichtenden Windkraftan-lagen an ihr Netz, das zu deren Standort die kürzeste Entfernung hat. Die Be-klagte lehnte mit der Begründung ab, die Aufnahmekapazität ihres geplantenUmspannwerkes in M. sei erschöpft.Mit der im November 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin von derBeklagten verlangt, die fünf Windkraftanlagen an ihr Versorgungsnetz anzu-schließen, den erzeugten Strom abzunehmen und nach dem StrEG zu vergü-ten. Weiter hat sie beantragt, der Beklagten zu gestatten, eine "prioritätenge-steuerte Abschaltautomatik" zwischenzuschalten, um der von der Beklagtenbehaupteten Gefahr einer Überlastung der übergeordneten Spannungsleitungbei Weitergabe des Stroms vorzubeugen. Die Beklagte hat insbesondere dieAuffassung vertreten, das StrEG 1998 sei verfassungswidrig und verstoße dar-über hinaus gegen den EG-Vertrag.Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Februar 1998 antrags-gemäß stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Ver- - 4 -lauf des Berufungsverfahrens hat sie der Klägerin zur Abwendung der Zwangs-vollstreckung angeboten, die Anlagen an ihr Netz anzuschließen; gleichzeitighat sie darauf hingewiesen, daß die Klägerin die Kosten für den Anschluß ein-schließlich der für die Abschaltautomatik zu tragen habe und daß sie ihr dieseKosten nach der Herstellung in Rechnung stellen werde. Die Klägerin hat er-klärt, sie nehme das Angebot an; nach ihrer Auffassung seien die Hinweise zurKostentragung jedoch "ohne jede Rechtswirkung". Die Beklagte hat die Wind-kraftanlagen nach deren Fertigstellung ohne eine Abschaltvorrichtung an ihrNetz angeschlossen. Seit dem 29. Juni 1999 speisen sie Strom in das Netz derBeklagten ein. Mit Aufstellung vom 15. Oktober 1999 hat die Beklagte der Klä-gerin für den Anschluß einen Gesamtbetrag von 745.042,48 DM einschließlichMehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Dieser Betrag umfaßt neben Kosten fürLeitungsverbindungen auch anteilige Kosten für den Ausbau des Umspannwer-kes M. sowie zwei dort installierte Schaltfelder.Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist mit Wirkung zum 1. April2000 das StrEG 1998 durch das EEG ersetzt worden. Nach Ansicht der Be-klagten verstößt das EEG wie zuvor schon das StrEG 1998 gegen das Grund-gesetz und den EG-Vertrag. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat die Kläge-rin im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zumAbschluß eines von ihr vorgelegten "Vertrag(es) über die Einspeisung elektri-scher Energie" (im folgenden: Stromeinspeisungsvertrag) zu verurteilen. DerVertrag sieht unter anderem die Verpflichtung der Beklagten vor, die in denWindkraftanlagen der Klägerin erzeugte Energie "nach den Bestimmungen desEEG" abzunehmen (§ 1) und zu vergüten (§ 4); er soll mit der Inbetriebnahmeder Anschlußanlage, die bereits erfolgt ist, in Kraft treten (§ 6).Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Hauptantra-ges der Klägerin gemäß deren Hilfsantrag verurteilt und die Berufung der Be- - 5 -klagten im übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebtdie Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin begehrt mitihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mitder Maßgabe, daß der eingespeiste Strom ab dem 1. April 2000 nach dem EEGzu vergüten sei.Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Klägerin könne von der Beklagten den Abschluß des von ihr vorge-legten Stromeinspeisungsvertrages, soweit es um die Zukunft gehe, aus § 3Abs. 1 EEG und, soweit der Vertrag auf den 29. Juni 1999 zurückwirken solle,aus § 2 StrEG 1998 beanspruchen.Sowohl das StrEG 1998 als auch das EEG seien wirksam. Die den Elek-trizitätsversorgungsunternehmen auferlegte Pflicht, den Strom aus erneuerba-ren Energien abzunehmen und mit Preisen zu vergüten, die über seinem tat-sächlichen wirtschaftlichen Wert lägen, stelle weder eine unzulässige mengen-mäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EGV (= Art. 30 EGV a.F.)noch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV (= Art. 92 Abs. 1EGV a.F.) dar. Die Abnahme- und Vergütungspflicht sei auch verfassungsmäs-sig. Die erhöhte Vergütung sei keine gegen die Finanzverfassung des Grund-gesetzes verstoßende Sonderabgabe, weil ihre Mittel nicht in einem staatlichenoder staatlich kontrollierten Fonds gesammelt würden. Die Abnahme- und Ver-gütungspflicht verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Versorgungsunterneh-men, denn die Belastung erfolge zugunsten eines dem Gemeinwohl dienendenZieles und belaste die Unternehmen nicht unverhältnismäßig. - 6 -Die Klägerin könne die Beklagte aus § 2 StrEG und § 3 Abs. 1 EEG je-doch nicht unmittelbar auf Anschluß ihrer Anlagen an das Netz sowie Abnahmeund Vergütung des Stroms in Anspruch nehmen. Sie habe lediglich Anspruchauf Abschluß des von ihr vorgelegten Vertrages. Anders als bei der Wandelung,bei welcher der Verkäufer sofort auf Zahlung verklagt werden könne, bestündenbei dem abzuschließenden Stromeinspeisungsvertrag Spielräume, die auszu-füllen seien. Die Beklagte könne den Abschluß eines Stromeinspeisungsvertra-ges mit der Klägerin nicht deshalb verweigern, weil ihre Netzkapazitäten unddie des vorgelagerten Netzbetreibers erschöpft seien. Daraus, daß die Anlagenmittlerweile ohne prioritätengesteuerte Abschaltautomatik angeschlossen seienund Strom einspeisten, ergebe sich, daß die vorhandenen Netzkapazitäten aus-reichten. Zu Unrecht beanstande die Beklagte, daß der von der Klägerin vor-gelegte Stromeinspeisungsvertrag keine Regelung enthalte, wer die Kosten desAnschlusses der Windkraftanlagen zu tragen habe. Die Verteilung der Kostenergebe sich aus dem Gesetz. Das StrEG sei dahin auszulegen, daß der Ener-gieerzeuger die Kosten für den Anschluß und die Anbringung der Meßeinrich-tungen, das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hingegen die Kosten für ei-nen allgemeinen Netzausbau zu tragen habe. Unschädlich sei, daß der einge-speiste Strom gemäß § 4 des Vertrages nach dem EEG zu vergüten sei, ob-wohl dieses Gesetz erst am 1. April 2000 und damit nach dem Netzanschlußder Windkraftanlagen der Klägerin am 29. Juni 1999, dem Zeitpunkt, auf dender Vertrag gemäß § 6 zurückwirke, in Kraft getreten sei. § 4 sei so auszulegen,daß der von der Klägerin eingespeiste Strom nach dem jeweils geltenden Ge-setz, mithin vor dem 1. April 2000 nach dem StrEG 1998 zu vergüten sei.B. Durch die zulässigen Rechtsmittel der Parteien (Revision und unselb-ständige Anschlußrevision) unterliegen Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin derrevisionsrechtlichen Beurteilung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sindnur insofern zu beanstanden, als es der Klägerin lediglich einen Anspruch auf - 7 -Abschluß eines Stromeinspeisungsvertrags gemäß ihrem Hilfsantrag zugespro-chen hat. Demgegenüber ist schon der Hauptantrag der Klägerin begründet, sodaß ihre Anschlußrevision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteilsmit der Maßgabe führt, daß der eingespeiste Strom nach dem StrEG bezie-hungsweise ab dem 1. April 2000 nach dem EEG zu vergüten ist. Dieser An-spruch, den die Klägerin im ersten Rechtszug allein, im Berufungsverfahren mitihrem Hauptantrag weiterhin geltend gemacht hat und nunmehr mit ihrerAnschlußrevision verfolgt, ergibt sich aus § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG.Die Rügen der Revision, die sich in gleicher Weise gegen die Begründetheitdes Hauptantrags wie des Hilfsantrags richten und die sie daher auch derAnschlußrevision entgegensetzt, greifen nicht durch.I. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Beklagte nach § 2StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG den von der Klägerin erzeugten Strom ausWindenergie abzunehmen und zu vergüten hat.1. a) Nach dem Berufungsurteil besteht zwischen den Parteien kein Streitdarüber, daß die Windkraftanlagen der Klägerin dem Anwendungsbereich desStrEG 1998 (§ 1) und des EEG (§ 2) unterfallen, daß die Beklagte ein Elektrizi-tätsversorgungsunternehmen ist, das ein Netz für die allgemeine Versorgungbetreibt, daß ferner die Windkraftanlagen der Klägerin Strom im Versorgungs-gebiet der Beklagten erzeugen (§ 2 StrEG 1998) beziehungsweise deren Netzdie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlagen der Klägerin hat (§ 3 Abs. 1EEG) und daß schließlich die Beklagte deshalb bei technischer Eignung desNetzes für die Aufnahme des Stroms (vgl. dazu sogleich unter b.) grundsätzlichder Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG 1998 beziehungsweise§ 3 Abs. 1 EEG unterliegt. - 8 -b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die vorhandenen Netzkapazitä-ten der Beklagten und des vorgelagerten Netzbetreibers seien ungeachtet derverstärkten Einspeisung von Strom aus Windenergie für den Anschluß der fünfWindkraftanlagen der Klägerin ausreichend, ist frei von Rechtsfehlern. Das Be-rufungsgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, daß die fünf Windkraft-anlagen der Klägerin ohne vorherige Netzerweiterung und ohne Zwischen-schalten einer "prioritätengesteuerten Abschaltautomatik" an das Netz der Be-klagten angeschlossen worden seien und in dieses seit dem 29. Juni 1999Strom einspeisten. Ob diese Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, bedarf keinerEntscheidung. Unabhängig davon läßt sich dem von der Revision aufgezeigtenVortrag der Beklagten in den Vorinstanzen nicht entnehmen, daß die Netzkapa-zitäten der Beklagten nicht ausreichen. Danach hat sich die Beklagte daraufberufen, daß sie in ihrem 20kV-Versorgungsnetz im Bereich M. zuSchwachlastzeiten lediglich eine bestimmte Stromleistung an ihre Kunden ab-geben könne und den überschüssigen Strom über das inzwischen errichteteUmspannwerk M. in das 110-kV-Netz der P. E. AG (jetztE. Netz GmbH) weitergebe. Die Kapazität der aufnehmenden 110-kV-Freileitung sei jedoch sicherheitstechnisch begrenzt. Wenn zu Schwachlastzei-ten infolge gleichzeitigen Starkwindes erheblich mehr Strom erzeugt als gleich-zeitig abgesetzt werde, werde die maximale Aufnahmekapazität bereits durchdie früher an ihr Netz angeschlossenen Windkraftanlagen ausgeschöpft. Obaufgrund dieser Umstände der Beklagten die Abnahme des von der Klägerinerzeugten Stromes unmöglich ist (vgl. Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann,Stromeinspeisungsgesetz 1998, S. 53 f.), ob sich die Beklagte auf eine unbilligeHärte im Sinne von § 4 Abs. 2 StrEG 1998 berufen kann oder ob das Versor-gungsnetz der Beklagten zur Aufnahme des Stroms nicht als technisch geeig-net im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG anzusehen ist, kann dahinge-stellt bleiben. Denn die Beklagte ist für ihre Behauptung, die höchstmögliche - 9 -Einspeiseleistung werde im Versorgungsnetz M. schon durch die bis-lang angeschlossenen Anlagen und die vertraglich zugesagten Anschlüsse er-reicht, beweisfällig geblieben.Die Klägerin hat zwar die Behauptung der Beklagten, die vorgenannteEinspeiseleistung liege bereits vor, zunächst nicht bestritten, sondern gerade imHinblick darauf ihren Klageantrag dahin eingeschränkt, der Beklagten zu ge-statten, eine prioritätengesteuerte Abschaltautomatik zwischenzuschalten, wiedies der Sachverständige in dem für einen Parallelprozeß erstellten Gutachtenvorgeschlagen habe. Nachdem aber die Windkraftanlagen der Klägerin wäh-rend des Berufungsverfahrens ohne eine solche Abschaltanlage angeschlossenworden waren und im Anschluß daran Störungen nicht auftraten, hat die Kläge-rin bestritten, daß die bereits aus anderen Windkraftanlagen erfolgenden odervertraglich zugesagten Einspeisungen in das Netz der Beklagten in M. die höchstmögliche Einspeiseleistung erreichen. Die dahingehende Behauptungder Beklagten ist dementsprechend im Berufungsurteil als streitig dargestellt.Die Beklagte, die auch die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzun-gen der Ausnahmetatbestände des § 275 Abs. 1 BGB a.F. und des § 4 Abs. 2StrEG 1998 trifft und die die generelle Vermutung der technischen Eignung ei-nes Versorgungsnetzes zur Aufnahme von Strom im Sinne des § 3 Abs. 1Satz 2 EEG widerlegen muß (Salje, EEG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 13 ff.), hat darauf-hin die behauptete Einspeisungsleistung weder näher dargelegt noch unter Be-weis gestellt. Jedenfalls hat die Revision Vortrag hierzu oder einen entspre-chenden Beweisantritt nicht aufzuzeigen vermocht. Auch aus dem zwischenden Parteien unstreitigen Ergebnis des Sachverständigengutachtens ergibt sichinsoweit nichts; denn der Sachverständige hat, soweit ersichtlich, lediglich dieAngaben der Beklagten über die Einspeiseleistungen der genehmigten Wind-kraftanlagen zugrunde gelegt und von diesem Ausgangspunkt die Aufnahmefä-higkeit der 110-kV-Freileitung beurteilt. - 10 -2. Gegen die den Elektritzitätsversorgungsunternehmen obliegende Ab-nahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG beste-hen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hatdaher keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszuset-zen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.a) Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeitdes StrEG in der ursprünglichen Fassung vom 7. Dezember 1990 (aaO; im fol-genden: StrEG 1990) auseinandergesetzt und diese mit eingehender Begrün-dung bejaht (BGHZ 134, 1, 13 ff.). In Anknüpfung hieran ist auch die Verfas-sungsmäßigkeit des StrEG 1998 zu bejahen.aa) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das StrEG 1998nicht verletzt worden. Gemäß der vorbezeichneten Entscheidung stellt die Ver-pflichtung zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien,die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen in § 2 StrEG 1990 auferlegt wor-den ist, zwar einen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufs-freiheit dar. Dieser Eingriff in Form einer Berufsausübungsregelung (vgl.BVerfGE 7, 377) ist jedoch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 81, 156, 188 m.w.Nachw.) durch hinreichen-de Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt gewesen.(1) Die getroffene Regelung diente in Übereinstimmung mit dem durchArt. 20a GG zum Staatsziel erhobenen Schutz der natürlichen Lebensgrundla-gen der Schonung der Ressourcen an endlichen Energieträgern sowie demUmwelt- und Klimaschutz. Sie war im Hinblick auf die Förderung der Stromer-zeugung aus erneuerbaren Energien zu diesem Zweck geeignet und in Erman-gelung weniger einschneidender Mittel auch erforderlich (BGHZ aaO). Dies gilt - 11 -gleichermaßen für die im wesentlichen unveränderte Abnahme- und Vergü-tungspflicht nach § 2 StrEG 1998.(2) Die mit der Abnahme- und Vergütungspflicht verbundenen Belastun-gen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen waren bei einer Gesamtabwä-gung mit dem Gewicht der sie rechtfertigenden Umstände in den seinerzeitmaßgeblichen Jahren 1991 bis 1993 auch zumutbar. Zwischen den belastetenElektrizitätsversorgungsunternehmen und den ihnen übertragenen Aufgabenwar namentlich eine besondere Verantwortungsbeziehung anzunehmen, dienach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die IndienstnahmePrivater für öffentliche Aufgaben zu rechtfertigen vermag (BVerfGE 75, 108,159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 236 f.). Diese ergab sich aus derdurch § 103 GWB a.F. begründeten monopolartigen Stellung der Elektrizitäts-versorgungsunternehmen in ihrem Versorgungsgebiet, der eine besondereVerantwortung gegenüber anderen Stromerzeugern und darüber hinaus für ei-ne ressourcenschonende und umweltgerechte Energieversorgung entsprach.Die finanziellen Belastungen waren aber auch deswegen zumutbar, weil siedamals im Vergleich zum Gesamtumsatz der betroffenen Elektrizitätsversor-gungsunternehmen gering waren, weitgehend an die Verbraucher weitergege-ben werden konnten und zudem durch die Härteklausel des § 4 StrEG 1990gemildert wurden. Eine ungleiche Belastung der einzelnen Versorgungsunter-nehmen aufgrund regionaler Unterschiede ließ sich seinerzeit ebenfalls nichtfeststellen (BGHZ aaO, 19 ff.).Auch während der zeitlichen Geltung des StrEG 1998 waren die Bela-stungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen noch zumutbar, soweit sienicht ohnehin wie bisher auf die Verbraucher oder darüber hinaus durch die umeinen neuen Abs. 1 ergänzte Härteklausel des § 4 StrEG 1998 auf den vorgela-gerten Netzbetreiber abgewälzt werden konnten. Allerdings ist die gesetzliche - 12 -Grundlage der monopolartigen Stellung der Elektrizitätsversorgungsunterneh-men in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten gleichzeitig mit dem Inkrafttretendes StrEG 1998 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirt-schaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730, 734) beseitigt worden. Trotz-dem haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch während der zeitli-chen Geltung des StrEG 1998 in tatsächlicher Hinsicht eine marktbeherrschen-de Position in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet behalten; jedenfalls alsNetzbetreiber haben sie ein "natürliches" Monopol, das auch durch ihre Ent-flechtung und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefähr-det worden ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses fürWirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages zum Entwurf desEEG, BT-Drucks. 14/2776 S. 22 und S. 25). Unabhängig davon trifft die Elektri-zitätsversorgungsunternehmen aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit auch nachBeseitigung ihrer monopolartigen Stellung weiterhin eine besondere Verant-wortung für eine ressourcenschonende und umweltgerechte Stromerzeugung.Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Ressourcenschonung und demKlima- und Umweltschutz - gemäß Art. 20a GG - auch um eine Staatsaufgabehandelt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 2002 - 2 BvL 6/02, unveröffentlicht,unter B 2. b), ferner BGHZ aaO, 28 f.). Die besondere Verantwortung bestehtinsoweit nicht nur für die Stromerzeuger, sondern gerade auch für die Versor-gungsnetzbetreiber, die nach § 2 StrEG 1998 zur Abnahme und Vergütung desStroms aus erneuerbaren Energien verpflichtet sind. Diese sind gleichsam dasBindeglied zwischen den Stromerzeugern und den Stromverbrauchern, das esden Stromerzeugern erst ermöglicht, den von ihnen produzierten Strom zu ver-markten. Aufgrund ihres weitverzweigten Netzes auf der unteren Spannungs-ebene sind die Versorgungsnetzbetreiber aus geographischen und technischenGründen vorzugsweise in der Lage, den Strom aus erneuerbaren Energien auf-zunehmen und mit möglichst geringen Verlusten an die Abnehmer weiterzulei- - 13 -ten. Wegen ihrer unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Stromverbrau-chern ist es ihnen auch am einfachsten möglich, die finanziellen Belastungen,die durch die Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energienentstehen, auf die Stromverbraucher zu verlagern.Darüber hinaus ist einer unzumutbaren Belastung der nach § 2StrEG 1998 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen durch die um einen neuen Abs. 1 ergänzte Härteklausel des § 4 StrEG1998 in verstärktem Maße begegnet worden. Damit ist insbesondere regionalenUnterschieden bei der Einspeisung von Windenergie (vgl. dazu Bericht zurHärteklausel nach § 4 Abs. 4 StrEG 1998, BT-Drucks. 14/2371; ferner BGHZaaO, 24) Rechnung getragen worden. Durch den neu eingeführten Erstattungs-anspruch gegen vorgelagerte Netzbetreiber aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG 1998sind die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Energien, die von den betrof-fenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, auf einen Anteil von 5%der von ihnen im Kalenderjahr insgesamt abgesetzten Kilowattstunden begrenztworden. Durch die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 des § 4 Abs. 1 StrEG1998 ist diese Obergrenze auf die Erstattungspflicht der vorgelagerten Netz-betreiber erstreckt worden. Für den Fall, daß die Abnahme- und Vergütungs-pflicht nach § 2 StrEG 1998 auch bei Anwendung der Erstattungsregelung in§ 4 Abs. 1 StrEG 1998 zu einer unbilligen Härte führt, hat § 4 Abs. 2 StrEG1998 eingegriffen, gegen dessen hinreichende Bestimmtheit keine Bedenkenbestehen (vgl. BGHZ aaO, 23 zum inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 StrEG 1990).Nach dieser Regelung, die im übrigen auch bei einer Überforderung der techni-schen Aufnahmebereitschaft des aufnahmepflichtigen Elektrizitätsversorgungs-unternehmens gegolten hat (vgl. die Begründung des - ursprünglichen - Ge-setzentwurfs des Bundesrats, BT-Drucks. 13/5357 S. 6), ist die Abnahme- undVergütungspflicht in diesem Fall auf den vorgelagerten Netzbetreiber überge-gangen. - 14 -bb) Die Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG 1998 verstießebenso wie diese Pflicht nach der entsprechenden Bestimmung des StrEG1990 (BGHZ aaO, 26 f.) auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz desArt. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 93, 319, 348 f.).(1) Soweit während der zeitlichen Geltung des StrEG 1998 die vorste-hend bereits erwähnten regionalen Unterschiede bei der Einspeisung vonWindenergie aufgetreten sind, hat einer gleichheitswidrigen Belastung einzelnerElektrizitätsversorgungsunternehmen die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 ins-besondere durch die neue Erstattungsregelung in Abs. 1, aber auch durch diebeibehaltene Regelung des Übergangs der Abnahme- und Vergütungspflichtauf den vorgelagerten Netzbetreiber in Abs. 2 und 3 entgegengewirkt. Dadurchsind die Belastungen aus der Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG1998 weitgehend begrenzt und verteilt worden. Trotz Erreichens der 5%-Grenze hat die Erstattungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG 1998 aller-dings dann nicht zum Zuge kommen können, wenn kein vorgelagerter Netz-betreiber vorhanden gewesen ist, was für die Verbundunternehmen auf derhöchsten Spannungsebene zutrifft. Für diesen Fall hat § 4 Abs. 1 Satz 3 StrEG1998 lediglich vorgesehen, daß mit Beginn des nächsten Kalenderjahres dieAbnahme- und Vergütungspflicht für dann neu errichtete Anlagen endet.(2) Ob die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 damit ausgereicht hat, umeine gleichheitswidrige Belastung durch die Abnahme- und Vergütungspflichtnach § 2 StrEG 1998 auszuschließen, kann hier letztlich dahingestellt bleiben.Bei den vorgenannten Bestimmungen hat es sich auch hinsichtlich der regio-nalen Unterschiede um eine generalisierende, typisierende und pauschalieren-de Regelung gehandelt (BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 2002 aaO, unter B 2.c)). Eine solche Regelung verstößt jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, in-nerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen sammeln darf, nicht von vorne- - 15 -herein gegen den Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 75, 108, 162; 100,138, 174; 101, 297, 309). Hier liegt eine Verletzung des Gleichheitsgebots nichtvor.Vor der Neufassung des StrEG 1990 hatten sich zwar bereits regionaleUnterschiede bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien abge-zeichnet (vgl. Bericht zum StrEG 1990, BT-Drucks. 13/2681, S. 4 und 12; Be-gründung des Gesetzentwurfes des Bundesrates, BT-Drucks. 13/5357, S. 5 f;Stellungnahme der Bundesregierung, ebenda S.7 f.; ferner BGHZ aaO, 24). DerGesetzgeber hatte jedoch keine sichere Erkenntnis darüber, wie sich der Um-fang der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien weiter entwickelnund ob demgemäß die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 namentlich in Abs. 1Satz 3 ausreichen würde, um eine unzumutbare Belastung der nach § 2 StrEG1998 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunterneh-men zu verhindern. Deswegen - aber auch, um den weiteren Ausbau derStromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch die Beschränkung der Ab-nahme- und Vergütungspflicht in § 4 Abs. 1 Satz 3 StrEG 1998 nicht zu blockie-ren - hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 StrEG 1998 eine Berichtspflicht desBundesministeriums für Wirtschaft über die Auswirkungen der Härteklausel mitdem erklärten Ziel aufgenommen, vor Eintreten der Folgen nach Abs. 1 Satz 3eine andere Ausgleichsregelung zu treffen (vgl. Begründung des Gesetzent-wurfes des Bundesrates, aaO, S. 6; Beschlußempfehlung und Bericht des Aus-schusses für Wirtschaft, BT-Drucks. 13/9211, S. 26). Tatsächlich ist dann auchnach Vorlage des Berichts (BT-Drucks. 14/2371) das Gesetz vorsorglich ent-sprechend den zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen geändert worden (vgl.Begründung zum Entwurf des EEG, BT-Drucks. 14/2341, S. 10 zu § 10).cc) Ein Verstoß gegen in den Art. 105 ff. GG festgelegten Grundsätzeder staatlichen Finanzverfassung ist nicht gegeben. - 16 -Gemäß der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dieVergütungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §§ 2 und 3StrEG 1990 nicht an den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen, die nachder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 159, 179 ff.;91, 186, 201 ff., jeweils m.w.Nachw.) für Sonderabgaben gelten, weil es an derdafür erforderlichen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand ge-fehlt hat. Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungenkommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO, 27 ff.; vgl. ferner BVerfG,Beschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95, NJW 1997, 573 unter B.2. sowieBeschluß vom 12. Mai 2002 aaO unter B.2. a)).Für die mit §§ 2 und 3 StrEG 1998 identische Vergütungspflicht derElektrizitätsversorgungsunternehmen nach §§ 2 und 3 StrEG 1998 gilt nichtsanderes. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese nicht gerade deswe-gen unwirksam gewesen, weil es sich dabei mangels Aufkommenswirkung zu-gunsten der öffentlichen Hand nicht um eine Sonderabgabe gehandelt hat. Dadie Vergütungspflicht nicht als Sonderabgabe anzusehen ist, unterliegt sie nichtden Wirksamkeitsvoraussetzungen, die für eine Sonderabgabe erfüllt sein müs-sen.b) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des am 1. April 2000 in Kraft getre-tenen EEG bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken.aa) Dieses Gesetz hat die dem StrEG 1998 zugrunde liegende Grund-konzeption der Förderung regenerativer Energieerzeugung insoweit beibehal-ten, als den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien danach unverän-dert ein gesetzlicher Anspruch auf Abnahme des Stroms zu einer bestimmten,über dem Marktpreis liegenden Vergütung zusteht (§ 3 Abs. 1, §§ 4 ff. EEG).Die unmittelbare Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr nach § 3 - 17 -Abs. 1 EEG den nächstgelegenen Netzbetreiber, wobei Netzbetreiber gemäß§ 2 Abs. 1 EEG wiederum Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind, die Netzefür die allgemeine Versorgung unterhalten. Die im vorliegenden Zusammen-hang wichtigste Änderung gegenüber dem StrEG 1998 besteht darin, daß dasEEG in § 11 anstelle der Härteklausel nach § 4 StrEG 1998 eine bundesweiteAusgleichsregelung vorsieht, die eine ungleichmäßige Belastung der Netz-betreiber sowie der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund regio-naler Unterschiede insbesondere bei der Einspeisung von Windenergie besei-tigt. Zu diesem Zweck ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber gemäß§ 3 Abs. 2 EEG zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nachAbs. 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§ 4 ff EEG verpflichtet.Damit wird die wirtschaftliche Belastung zunächst vollständig auf ihn verlagert.Im Anschluß daran vollzieht sich der Belastungsausgleich selbst in zwei Stufen.Auf der ersten Stufe gleichen die Übertragungsnetzbetreiber eine unterschiedli-che Belastung durch die Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien aus.Hierzu gewährt § 11 Abs. 2 EEG den überdurchschnittlich belasteten Übertra-gungsnetzbetreibern einen Abnahme- und Vergütungsanspruch gegen die un-terdurchschnittlich belasteten Unternehmen. Auf der zweiten Stufe sind dieElektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,nach § 11 Abs. 4 EEG verpflichtet, den auf den für sie regelverantwortlichenÜbertragungsnetzbetreiber nach Abs. 2 entfallenden Strom anteilig abzuneh-men und zu vergüten. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben wieder-um die Möglichkeit, die mit der erhöhten Vergütung verbundenen Mehrkostenauf die Verbraucher abzuwä) Durch die vorstehend dargestellte bundesweite Ausgleichsregelung,die die unterschiedliche Belastung einzelner Netzbetreiber und vorgelagerterÜbertragungsnetzbetreiber aufgrund regionaler Unterschiede insbesondere beider Einspeisung von Windenergie gleichmäßig auf alle Letztverbraucher belie- - 18 -fernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen verteilt, ist eine Verletzung desallgemeinen Gleichheitssatzes durch die Abnahme- und Vergütungspflicht nach§ 3 Abs. 1 und 2 EEG ausgeschlossen (vgl. Salje, EEG, 2. Aufl., Einf.Rdnr. 109; Bartsch/Pohlmann, in Bartsch/Pohlmann/Salje/Scholz, Stromwirt-schaft, Kap. 39 Rdnr. 25; Büdenbender DVBl. 2001, 952, 957; Bürger/Senger,UPR 2000, 215, 217 f.). Die danach allenfalls verbleibende unterschiedlicheBelastung einzelner Übertragungsnetzbetreiber, die sich allein schon aus derzeitlichen Verzögerung des Ausgleichs nach § 11 Abs. 2 EEG um 15 Monateergibt, liegt in der Natur des notwendigerweise nach Zeiträumen gestaffeltenVerfahrens und wird zudem durch den Anspruch aus § 11 Abs. 3 EEG aufLeistung von Abschlägen auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und-vergütungen gemildert (vgl. Salje, RdE 2000, 125, 131). Davon abgesehensteht dem Gesetzgeber wie schon hinsichtlich der Härteklausel nach § 4 StrEG1998 (vgl. dazu oben unter B. I. 2. a) bb) (2)) aber auch in Bezug auf die bun-desweite Ausgleichsregelung nach § 11 EEG ein gewisser Zeitraum zu, inner-halb dessen er deren Wirksamkeit beobachten darf. Dem trägt die Berichts-pflicht des § 12 EEG R) Auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.(1) Die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber nach § 3 EEGstellt zwar wie die nach § 2 StrEG 1998 einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar;dieser ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter B. I. 2. a) aa) verwiesen wer-den. Insbesondere ist auch unter der zeitlichen Geltung des EEG die besondereVerantwortung der Netzbetreiber als wesentlicher Teil der Stromwirtschaft füreine ressourcenschonende und umweltgerechte Stromerzeugung, die die Be-lastungen durch die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung des Stroms auserneuerbaren Energien zumutbar macht, bestehen geblieben. Soweit diese - 19 -Belastungen nicht an die Stromverbraucher weitergegeben werden können,sind sie durch die bundesweite Ausgleichsregelung nach § 11 EEG noch stär-ker begrenzt und im Hinblick auf regionale Unterschiede verteilt worden, alsdies nach der Härteklausel des § 4 StrEG 1998 der Fall gewesen ist.(2) Aus der gegenüber § 2 StrEG 1998 erweiterten Verpflichtung derNetzbetreiber aus § 3 Abs. 1 EEG, den "gesamten" angebotenen Strom auserneuerbaren Energien "vorrangig" abzunehmen ist, ergibt sich kein unverhält-nismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Revision meint dagegen, dieseVerpflichtung könne bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklag-ten, in deren Netz eine Vielzahl von Windkraftanlagen Strom einspeisen, einevollständige Einschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit zur Fol-ge haben. Da im EEG eine Härteregelung wie in § 4 Abs. 2 StrEG 1998 fehle,würden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie die Beklagte durch § 3 Abs. 1EEG auf eine Existenz als bloßer Verteiler von Strom aus Windkraftanlagenverwiesen. Das ist nicht richtig.Entgegen der Meinung der Revision wird durch § 3 Abs. 1 EEG die un-ternehmerische Entscheidungsfreiheit eines Netzbetreibers, von wem er die zurVersorgung benötigte Energie bezieht, nicht übermäßig eingeschränkt. Dennnach § 3 Abs. 2 EEG ist der vorgelagerte Netzbetreiber zur vollständigen Ab-nahme und entsprechenden Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Abs. 1aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Der Netzbetreiber ist dann zwar imRahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs nach § 11 EEG gemäß des-sen Abs. 4 Satz 1 mit einer zeitlichen Verschiebung von etwa 15 Monaten sei-nerseits wieder verpflichtet, eine aus regenerativen Energiequellen erzeugteStrommenge von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzunehmenund zu vergüten. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf den durch-schnittlichen Anteil des bundesweit abgesetzten Stroms aus regenerativen - 20 -Energiequellen gemäß der Berechnung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 EEG.Damit können, jedenfalls solange dieser Strom nicht einen erheblich ins Ge-wicht fallenden Anteil am insgesamt abgesetzten Strom erreicht, auch die Netz-betreiber, die von der Abnahmepflicht nach § 3 Abs. 1 EEG besonders starkbetroffen sind, für den überwiegenden Teil des von ihnen benötigten Stroms freientscheiden, von wem sie ihn beziehen.dd) Die Vergütungspflicht nach §§ 3 und 4 ff. EEG verstößt ebenso wiedie nach §§ 2 und 3 StrEG 1998 nicht gegen die Finanzverfassung, da es auchinsoweit an einer Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand unddamit an einer Sonderabgabe fehlt (vgl. oben unter B. I. 2. a) cc)).3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößtdie Abnahme- und Vergütungspflicht nach dem StrEG 1998 und dem EEG nichtgegen Vorschriften des EG-Vertrages. Der Senat ist daher nicht verpflichtet,das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit der genanntenVorschriften mit dem EG-Vertrag nach Art. 234 Abs. 3 EGV dem EuropäischenGerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.a) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13. März 2001 (RsC-379/98, Slg. I 2001, 2159 = ZIP 2001, 535) entschieden, daß eine Regelung,durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, denin ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellenzu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichenWert liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finan-ziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen undden privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, keinestaatliche Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 87Abs. 1 EGV) darstellt (EuGH aaO unter Tz. 54-67). Diese Entscheidung ist zu - 21 -§§ 2 bis 4 StrEG 1998 ergangen. Für die im wesentlichen Kern inhaltsgleichen§§ 3 und 4 ff. EEG kann nichts anderes gelten.Zu Unrecht meint die Revision, auch auf der Grundlage der Entschei-dung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 87Abs. 1 EGV daraus, daß die Beklagte zu einem Anteil von 34,7% in staatlichemEigentum, nämlich von schleswig-holsteinischen Landkreisen, stehe und dieerhöhte Vergütung deswegen in ihrem Fall nicht einem "privaten" Elektrizitäts-versorgungsunternehmen auferlegt sei. Der Gerichtshof hat in dem genanntenUrteil, an dessen Ausgangsverfahren die Beklagte beteiligt war, nicht verkannt,daß die Anteile an der Beklagten zu 34,7% von schleswig-holsteinischen Land-kreisen gehalten werden (EuGH, Urteil aaO unter Tz. 19); gleichwohl hat er dieBeklagte als privates Versorgungsunternehmen eingestuft. Zu einer anderenBeurteilung sieht der Senat keinen Anlaß.b) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13. März 2001 desweiteren entschieden, daß eine Regelung mit dem vorstehend beschriebenenInhalt beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet desElektrizitätsmarkts nicht gegen Art. 30 EGV (nach Änderung jetzt Art. 28 EGV)verstößt, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah-men gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten sind. Zur Be-gründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die entsprechende Re-gelung in §§ 1 und 2 StrEG 1998 könne zwar potentiell den innergemeinschaft-lichen Handel behindern, sei nach dem gegenwärtigen Stand des Gemein-schaftsrechts aber unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil nach Satz 3 desArt. 130r Abs. 2 Unterabs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 174 Abs. 2 Unter-abs. 1 EGV) die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung undDurchführung anderer Ziele der Gemeinschaftspolitik zu berücksichtigen seienund in Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der EG (Strom)Richtlinie 96/92 (ABl. - 22 -1997 Nr. L 27/20) die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermächtigt würden, derElektrizitätserzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien Vorrang einzu-räumen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2001 aaO unter Tz. 76, 77, 15 f.). Diebeiden vorgenannten Bestimmungen sind nach wie vor Bestandteil des Ge-meinschaftsrechts, so daß die Abnahmepflicht auch nach dem heutigen Standdes Gemeinschaftsrechts weiter gerechtfertigt ist.II. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, wenn esmeint, aus § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG könne die Klägerin keinen un-mittelbaren Anspruch auf Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerba-ren Energien herleiten, sondern nur einen Anspruch auf Abschluß eines Strom-einspeisungsvertrages.1. Die nach dem Wortlaut des § 2 StrEG 1998 und des § 3 Abs. 1 EEGauf Abnahme und Vergütung sowie im Fall des § 3 Abs. 1 EEG auch aufAnschluß gerichtete Verpflichtung der Beklagten konnte die Klägerin mit einerunmittelbar auf Vornahme dieser Handlungen gerichteten Klage geltend ma-chen.a) Allerdings ist umstritten, ob dem Anlagenbetreiber aus den vorge-nannten Vorschriften gegen den Netzbetreiber ein unmittelbarer Leistungsan-spruch auf Anschluß, Abnahme und Vergütung zusteht. Teilweise wird die An-sicht vertreten, der Anlagenbetreiber könne von dem Netzbetreiber lediglich denAbschluß eines Stromeinspeisungsvertrages verlangen und erst auf dessenGrundlage Abnahme und Vergütung des Stroms beanspruchen (neben demBerufungsgericht OLG Koblenz NJW 2000, 2031 = RdE 2000, 74; Busche, Pri-vatautonomie und Kontrahierungszwang, S. 511 ff.; Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann, StrEG 1998, S. 51 f.; Pohlmann, Rechtsprobleme der Stromein-speisung, 1996, S. 39). Nach der Gegenmeinung begründen § 2 StrEG 1998 - 23 -und § 3 EEG ein gesetzliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen dem Anla-genbetreiber ein direkter Anspruch auf Abnahme und Vergütung zusteht(Brandt/Reshöft/Steiner, EEG, § 3 Rdnr. 33 f.; Gent ZNER 2001, 237; Salje,StrEG, § 2 Rdnr. 20 ff.; ders., EEG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 29 ff.). Der Senat hat inseinem Urteil vom 29. September 1993 (VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 = RdE 1994, 70 unter II. 1. a) bb)) zu dem insoweit inhaltsglei-chen § 2 StrEG 1990 die Auffassung vertreten, daraus ergebe sich eine Ver-pflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, mit den begünstigtenStromerzeugern einen Stromabnahmevertrag abzuschließen. Zu der Frage, obnach § 2 StrEG 1990 auch ein unmittelbarer Anspruch auf Abnahme und Ver-gütung besteht, hat er dagegen keine Stellung genommen. Das war auch nichterforderlich, da in dem betreffenden Rechtsstreit ein solcher Anspruch nichtgeltend gemacht war.Rechtsnatur und Inhalt der sich aus § 2 StrEG 1998 oder § 3 Abs. 1 EEGergebenden Ansprüche bedürfen hier indessen keiner abschließenden Klärung.Selbst wenn sich aus diesen Vorschriften nur ein Anspruch auf Abschluß einesStromeinspeisungsvertrages ergeben sollte, kann der begünstigte Stromerzeu-ger den belasteten Netzbetreiber im Streitfall jedenfalls unmittelbar aufAnschluß, Abnahme und Vergütung verklagen (im Ergebnis ähnlich F. BydlinskiAcP 180 (1980) 2, 23 allgemein zum Kontrahierungszwang; Hermes ZHR 166(2002), 431, 451 ff. zu § 6 EnWG). Dafür spricht ein praktisches Bedürfnis, demdurchgreifende dogmatische Bedenken nicht entgegen stehen.aa) Stünde dem durch einen Kontrahierungszwang Begünstigten aus-schließlich das Recht zu, den Verpflichteten zum Abschluß eines entsprechen-den Vertrages anzuhalten, so müßte er im Streitfall zunächst auf Zustimmungzum Vertragsschluß klagen und könnte erst dann, wenn die dahingehende Ver-urteilung in Rechtskraft erwachsen ist (§ 894 ZPO), den Verpflichteten aufgrund - 24 -des Vertrages auf die Leistung selbst in Anspruch nehmen. Hierin liegt eine Er-schwerung bei der Rechtsdurchsetzung, die auch dann nicht vollständig besei-tigt wird, wenn der Berechtigte die Klage auf den Vertragsabschluß mit der Kla-ge auf Leistung aus dem künftigen Vertrag nach §§ 259, 260 ZPO verbindenkann (so Busche, aaO, S. 264 ff.; Staudinger/Bork, BGB, 13. Bearb. 1996, Vor-bem. zu §§ 145 ff. Rdnr. 33 m.w.Nachw.; Pohlmann, aaO, S. 40; vgl. auch zumAnspruch aus einem Vorvertrag: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZR254/99, NJW 2001, 1285 unter III. 1. und BGHZ 98, 130, 134 f.). Denn in die-sem Fall kann die Verurteilung zur Leistung nicht für vorläufig vollstreckbar er-klärt werden, da der Vertrag wegen der Vorschrift des § 894 ZPO erst mit derRechtskraft des Urteils durch Ersetzung der Willenserklärung des Beklagten zurEntstehung gelangen würde (Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann, aaOS. 49).Demgegenüber begegnet eine unmittelbare Klage auf Leistung oderFeststellung dessen, was aufgrund eines erst abzuschließenden Vertrages ge-schuldet wird, jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn die im Gegenseitigkeits-verhältnis stehenden Hauptleistungspflichten - wie hier durch §§ 2 und 3 StrEG1998 und §§ 3 und 4 ff. EEG - feststehen oder in der Verurteilung konkretisiertwerden. Dann ergibt sich nämlich daraus, daß die Verpflichtung zumVertragsschluß vom Gericht nur als Vorfrage ohne Rechtskraftwirkung zugrun-de gelegt wird, keine Unsicherheit für die Parteien. Dasselbe gilt, wenn man inder Leistungsverurteilung eine verdeckte richterliche Gestaltung des Vertrags-schlusses sehen würde (vgl. Larenz, Schuldrecht I, 13. Aufl., S. 49). Dement-sprechend hat der Senat in einer Entscheidung zum Kontrahierungszwang nach§ 6 Abs. 1 EnWG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 EnWG) die Klage eines Grundstücksei-gentümers gegen das Versorgungsunternehmen, "sein Haus... mit elektrischerEnergie... zu versorgen", ohne weiteres als möglich erachtet (Urteil vom5. Dezember 1990 - VIII ZR 64/90, WM 1991, 408 = NJW-RR 1991, 408; eben- - 25 -so Hempel in Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas-und Wasserversorgung, § 10 EnWG Rdnr. 214). Der Senat hat darin einenLeistungsantrag auf Versorgung mit elektrischer Energie "auf der Grundlageentsprechender... abzuschließender Versorgungsverträge" gesehen, derenKonditionen sich nach den allgemeinen Tarifen oder gegebenenfalls nach denallgemein üblichen Sonderabkommen bestimmen (Senatsurteil aaO unter II. 1.).Klagen auf Erfüllung der aus einem noch abzuschließenden Vertrag geschul-deten Leistungen sind vom Bundesgerichtshof auch für den kartellrechtlichenKontrahierungszwang aus § 20 Abs. 1, § 33 GWB (= § 26 Abs. 2, § 35 GWBa.F.) als möglich angesehen worden, wenn Art und Umfang der Leistung fest-stehen und die Gegenleistung anhand der anderen Wettbewerbern gewährtenüblichen Konditionen bestimmt werden kann. So kann etwa der von einer un-rechtmäßigen Lieferverweigerung Betroffene ein marktbeherrschendes Unter-nehmen unmittelbar auf Lieferung der bestellten Ware verklagen (vgl. BGHZ 49,90, 92 und 98 f.).bb) Gegen die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage auf Abnahme undVergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach §§ 2, 3 StrEG 1998oder § 3 Abs. 1, 4 ff. EEG spricht entgegen der Ansicht der Anschlußrevisions-erwiderung nicht, daß vor der Stromeinspeisung noch technische Einzelheitendes Anschlusses und der Abnahme sowie andere Nebenfragen des Leistungs-verhältnisses regelungsbedürftig sein können (so aber Busche, aaO S. 511;Pohlmann aaO, S. 38 f.). Die Regelung dieser Nebenfragen obliegt den Partei-en, soweit nicht ohnehin zwingende gesetzliche Vorschriften bestehen (so ins-besondere für den Anschluß in § 3 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 EEG; übrigen Salje, EEG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 38 und 42 ff.; Brandt/Reshöft/Steiner,EEG, § 10 Rdnr. 18 f.). In vielen Fällen werden sich die Parteien über die tech-nischen Einzelheiten des Anschlusses und der Abnahme sowie über die sonsti-gen Nebenfragen einig sein und nur über das Bestehen der Abnahme- und - 26 -Vergütungspflicht als solcher streiten. Die Notwendigkeit, auf Abschluß einesalle Einzelheiten regelnden Vertrages zu klagen, würde sich in diesem Fall alsunnötig darstellen. Kommt eine Einigung über einzelne für die Durchführungdes Leistungsaustausches regelungsbedürftige Fragen nicht zustande, so kannentweder der Anlagenbetreiber auf Annahme eines Vertragsangebotes mit denvon ihm angestrebten Nebenregelungen klagen oder der unmittelbar auf Ab-nahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien in Anspruch ge-nommene Netzbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, solangeder Anlagenbetreiber die Zustimmung zu den von ihm als notwendig erachtetenvertraglichen Nebenregelungen verweigert. In beiden Fällen entscheidet dasGericht, welche Regelungen, ausgehend von den zwingenden oder dispositivenallgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, nach Treu und Glauben unter Be-rücksichtigung der Verkehrssitte beansprucht werden können. Eine im Streitfallerforderlich werdende Konkretisierung einzelner Bedingungen des Leistungs-austausches zwischen Anlagen- und Netzbetreiber durch das Gericht rechtfer-tigt daher nicht die generelle Notwendigkeit eines Vertragsschlusses als Vor-aussetzung einer Verurteilung zu Abnahme und Vergütung. Kommt es erstnach einer rechtskräftigen Verurteilung des Netzbetreibers zum Streit über Ein-zelheiten des Anschlusses oder der Abnahme und Vergütung, so kann die not-wendige gerichtliche Konkretisierung - wie auch sonst bei Verurteilungen zurVornahme einer Handlung zur Herbeiführung eines Erfolges - im Vollstre-ckungsverfahren nach § 887 ZPO vom Prozeßgericht vorgenommen werden.Denn bei den Verpflichtungen zum Anschluß an das Netz und zur Abnahmedes angebotenen Stroms handelt es sich um vertretbare Handlungen.b) Hier war die Beklagte nicht berechtigt, den Anschluß der Anlagen derKlägerin sowie die Abnahme und Vergütung des davon erzeugten Stroms man-gels vertraglicher Regelung der Nebenbedingungen abzulehnen. Die Modalitä-ten des Anschlusses sowie der Abnahme und Vergütung waren zwischen den - 27 -Parteien nicht umstritten. Das waren vielmehr nur die Anschlußkosten. Nachden nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerinden von der Beklagten mit Schreiben vom 18. November 1998 angebotenen"Anschlußvertrag" allein wegen der darin vorgesehenen vertraglichen Über-nahme der pauschal bezifferten Anschlußkosten abgelehnt. Die Beklagte hatihrerseits an dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Einspei-severtrag lediglich das Fehlen einer Regelung über die Tragung der Anschluß-kosten bemängelt. Insoweit war jedoch wegen der sich unmittelbar aus demGesetz ergebenden Regelung eine vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich.Die Frage, wer die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbarenEnergien in die Netze der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat,beurteilte sich unter der Geltung des StrEG 1998 nach den allgemeinen schuld-rechtlichen Regeln der §§ 269, 448 BGB. Mangels anderweitiger Vereinbarungoblagen danach dem Stromerzeuger die Kosten zur Schaffung der für die Ein-speisung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere der Ver-legung von Kabeln bis zum Einspeisungsort (Senatsurteil vom 29. September1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 unter II. 1. b) zumStrEG 1990). In Anknüpfung hieran bestimmt seit dem 1. April 2000 § 10 EEGausdrücklich, daß die notwendigen Kosten des Anschlusses an den technischund wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlagenbetreiber, dienotwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen erforder-lichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme undWeiterleitung der eingespeisten Energie hingegen der Netzbetreiber trägt.2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Herstellung des An-schlusses ihrer Windkraftanlagen an das Versorgungsnetz der Beklagten ver-langen. - 28 -a) Dieser Anspruch besteht allerdings erst aufgrund des während desBerufungsverfahrens am 1. April 2000 in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 in Verbin-dung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 EEG. Auf der Grundlage der bis dahin geltenden§§ 2, 3 StrEG 1998 konnte die Klägerin von der Beklagten lediglich die Abnah-me und Vergütung des von ihr erzeugten Stromes beanspruchen, dagegennicht die Herstellung des Anschlusses (vgl. Herrmann, Anwendungsproblemedes StrEG, S. 105 ff.; Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann, aaO S. 59; Schulz-Jander EW 1999, 64, 68). Weitergehende Pflichten als die nach dem Wortlautangeordnete Abnahme und Vergütung sind den Elektrizitätsversorgern durchdas Stromeinspeisungsgesetz nicht auferlegt worden (Senatsurteil vom29. September 1993 aaO, unter II. 1. b) aa)). Eine Pflicht zur Herstellung desAnschlusses ergibt sich insoweit nicht bereits aus dem Begriff der Abnahme.Zwar setzt die Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber notwendigerweiseeinen Anschluß zwischen der Anlage zur Erzeugung des Stroms und dem Ver-sorgungsnetz voraus. Daraus folgt jedoch nur, daß das Elektrizitätsversor-gungsunternehmen den Anschluß der Anlage an sein Versorgungsnetz duldenmuß, hingegen nicht die Verpflichtung, diesen Anschluß für den Anlagenbetrei-ber herzustellen.b) Der Anspruch der Klägerin ist aus den genannten Vorschriften desEEG herzuleiten, obwohl die Beklagte die Anlagen der Klägerin während desBerufungsverfahrens und damit noch während des zeitlichen Geltungsbereichsdes StrEG 1998 an ihr Netz angeschlossen hat. Da sie dies ausdrücklich alleinzur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil ge-tan hat, ist dadurch eine Erfüllung des Anspruchs der Klägerin nicht eingetreten(vgl. BGHZ 86, 267, 269).c) Dem Anspruch der Klägerin auf Anschluß ihrer Windkraftanlagen stehtein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der Kosten, die ihr für die Her- - 29 -stellung des Anschlusses entstanden sind, nicht entgegen. Dabei kann zu-gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß sie im Berufungsverfahren dieHerstellung des Anschlusses von der Zug um Zug zu erfüllenden Zahlung derAnschlußkosten durch die Klägerin abhängig gemacht und damit die Einredeaus § 273 BGB erhoben hat.Dem Anspruch der Klägerin auf Anschluß ihrer Windkraftanlagen konntedie Beklagte im Berufungsverfahren ein Zurückbehaltungsrecht schon deshalbnicht mehr entgegensetzen, weil sie den Anschluß aufgrund des vorläufig voll-streckbaren erstinstanzlichen Urteils bei Erhebung der Einrede bereits herge-stellt hatte. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, daß dieLeistung noch zurückgehalten werden kann. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung istdeshalb ausgeschlossen, wenn die Leistung aufgrund eines vorläufig voll-streckbaren Titels bereits bewirkt worden ist (RGZ 109, 104, 105; RG HRR1926, Nr. 798; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., § 273 Rdnr. 90; Pa-landt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 273 Rdnr. 19 und § 274 Rdnr. 3).III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da esweiterer Tatsachenfeststellungen nicht bedarf, ist der Rechtsstreit zur Endent-scheidung durch das Revisionsgericht reif (§ 563 Abs. 2 ZPO). Auf die begrün-dete Anschlußrevision der Klägerin ist das Berufungsurteil unter Zurückweisungder Revision der Beklagten aufzuheben. Das hat insgesamt und nicht nur inso-weit zu erfolgen, als das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin abge-wiesen hat. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist dem Berufungsurteil auch inso-weit, als das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben hat,die Grundlage entzogen, und es ist von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 146,298, 309). Zugleich ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Das hat - 30 -wegen der im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten Gesetzesänderung mitder Maßgabe zu geschehen, daß der von der Klägerin eingespeiste Strom abdem 1. April 2000 nach dem EEG zu vergüten ist. Mit der Aufhebung des Be-rufungsurteils und der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils habensich die Einwendungen der Revision gegen die Kostenentscheidung des Beru-fungsgerichts erledigt. Das gilt auch für den Berichtigungsantrag der Revision.Dr. Deppert Dr. Hübsch WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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