BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 160/05 vom 9. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 10. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 2005 wird zugelassen. 2. Gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Streitwert: 72.723,87 200. Gr374nde: 1. Es verletzt bereits den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen Prof. Dr. W. entgegen dem Antrag des Kl344gers nicht zur erg344nzenden Erl344uterung seines schriftlichen Gutach- 1 - 3 - tens vom 30. Juli 2004 vorgeladen und angeh366rt hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist es ungeachtet der nach 247 411 Abs. 3 ZPO zu tref-fenden Ermessensentscheidung dar374ber, ob das Gericht einen Gutachter von Amts wegen zur m374ndlichen Anh366rung l344dt, das Recht jeder Pro-zesspartei aus den 247247 397, 402 ZPO, zur Gew344hrleistung ihres rechtli-chen Geh366rs einen Sachverst344ndigen zu seinem schriftlichen Gutachten m374ndlich befragen zu k366nnen (vgl. u.a. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162 unter II 2 a; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120 unter II 2 c, jeweils m.w.N). Schon deshalb h344tte das Berufungsgericht dem entspre-chenden Antrag des Kl344gers vom 2. November 2004 stattgeben und den Sachverst344ndigen erg344nzend anh366ren m374ssen. 2. Hierzu h344tte im 334brigen auch wegen der Privatgutachten der den Kl344ger behandelnden 304rzte Dr. H. , mit dessen Stellungnahme sich das Berufungsurteil an keiner Stelle auseinandersetzt, und Dr. F. besonderer Anlass bestanden. Auch deshalb steht das Vorgehen des Be-rufungsgerichts im Widerspruch zu st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2 m.w.N.). Denn das insoweit nach 247 411 Abs. 3 ZPO er366ffnete Ermessen des Tatrichters ist dahin gehend auszu-374ben, dass vorhandene Aufkl344rungsm366glichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten eines gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht ungenutzt bleiben d374rfen (BGH aaO m.w.N.). Besonderer Anlass zur Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten des Arztes Dr. H. be-stand hier deshalb, weil der weitere vom Gericht beauftragte Sachver-st344ndige PD Dr. E. le sich einerseits mangels zeitnaher Feststellungen zum zur374ckliegenden Krankheitsverlauf der Schmerzsymptomatik des 2 - 4 - Kl344gers nicht imstande gesehen hatte, eine eigene Aussage 374ber das Ma337 der Berufsunf344higkeit des Kl344gers in der Vergangenheit zu treffen, andererseits aber dem privaten Gutachten von Dr. H. in Fragen der Diagnose und Therapie weitgehend beigetreten war. Dar374ber hinaus er-scheint es denkbar, dass Dr. H. infolge zeitnaherer Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Kl344gers 374berlegene Erkenntnism366glichkeiten zu dessen Befinden in der Vergangenheit besa337. Ebenso trifft das auf das ebenfalls vom Kl344ger vorgelegte private Gutachten des behandeln-den Arztes Dr. F. zu, der den Kl344ger seit November 2003 kennt. Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 26.06.2002 - 4 O 85/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 U 974/02 -
Full & Egal Universal Law Academy