BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 160/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Beschwerde des Kl344gers wird stattgegeben. Das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2006 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat eine Auseinandersetzung in der Sache mit dem Vorbringen des Kl344gers gegen374ber beiden Beklagten nicht vorgenommen, weil dieser die Streitgegenst344nde der Klage nicht hinreichend von denjenigen der Widerklagen in den Verfahren 2/23 O 489/00 und 2/23 O 492/00 abgegrenzt habe. Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt. 1 Der geforderten Abgrenzung bedurfte es weder f374r eine ordnungsgem344-337e Klageerhebung im Sinne des 247 253 ZPO noch f374r das Rechtsschutzbed374rf-nis des Kl344gers an seinen Klageantr344gen. Um den Anforderungen des 247 253 2 - 3 - Abs. 2 Nr. 2 ZPO an seine Leistungsklage zu gen374gen, hatte er lediglich den jeweiligen Streitgegenstand durch bestimmte Klageantr344ge und die sie begr374n-denden Lebenssachverhalte festzulegen, ohne dass es zun344chst auf die Frage der Streitgegenst344nde anderer anh344ngiger Verfahren ank344me. Dass diese An-forderungen nicht erf374llt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr die Gr374nde f374r die Behandlung des Klagevortrags als unzul344ssig darin gesehen, dass der Kl344ger nicht deutlich gemacht habe, inwieweit sich der jewei-lige Streitgegenstand von anderweit noch anh344ngigen Widerklageantr344gen (hinsichtlich der Beklagten zu 1) oder vergleichsweise bereits erledigten Streit-punkten (hinsichtlich der Beklagten zu 2) abhebe. Hierin liegt keine verfahrens-rechtlich tragf344hige Rechtfertigung der sachlichen Nichtber374cksichtigung des Kl344gervorbringens und der Behandlung der Klage als unzul344ssig. Dieses Vor-gehen des Berufungsgerichts stellt nicht nur eine Verletzung prozessrechtlicher oder materiellrechtlicher Regelungen dar, sondern zugleich einen Versto337 ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG, auf dem das Berufungsurteil beruht. Soweit sich gegen374ber der Beklagten zu 1 die Frage stellt, ob wegen der im Verfahren 2/23 O 489/00 erhobenen Widerklage das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit im Sinne des 247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht, hat dies nichts mit der ordnungsgem344337en Klageerhebung zu tun. Vielmehr ist diese Frage von Amts wegen unter Ber374cksichtigung des Parteivortrags und insbesondere des Inhalts der beigezogenen Akten des Parallelverfahrens zu kl344ren. Dieser Pflicht ist der Tatrichter nicht bereits wegen der Schwierigkeiten enthoben, die sich aus einer Un374bersichtlichkeit des Parteivortrags ergeben. Auf die erforderliche Aufkl344rung kann das Gericht bei beiden Parteien hinwir-ken, wobei zu bedenken ist, dass verbleibende Zweifel an einer doppelten Rechtsh344ngigkeit zu Lasten der Beklagtenseite gehen. 3 - 4 - Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, geht es nicht um die Frage ihrer Zul344ssigkeit. Vielmehr ist in der Sache zu pr374fen, ob die im vor-liegenden Verfahren geltend gemachten Anspr374che von dem im Verfahren 2/23 O 492/00 geschlossenen Prozessvergleich und seiner Abgeltungsklausel er-fasst werden, daher jedenfalls nicht mehr bestehen und die Klage insoweit un-begr374ndet ist; dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die vereinbarte Abgeltungs-klausel sich naheliegender Weise nur auf Anspr374che bezieht, die in dem durch den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit mit Klage und Widerklage geltend gemacht wurden oder mit denen aufgerechnet wurde. Dieser Sachpr374fung des Klagevortrags durfte sich das Berufungsgericht nicht durch Behandlung des Klageantrags als unzul344ssig entziehen. 4 Die dargestellte Verletzung des rechtlichen Geh366rs f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache. 5 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.04.2004 - 2/23 O 458/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2006 - 19 U 85/04 -
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